Ärger mit Krankenkasse u. Arbeitsargentur
Moderator: Czauderna
Ärger mit Krankenkasse u. Arbeitsargentur
6 Wochen krank mit zwei verschiedenen Diagnosen nahtlos aneinandergereit.
Arbeietsargentur meldet mich nach 6 Wochen ab.
Krankenkasse meint Arbeisargetur müsse weiter zahlen, da es sich um zwei verschiedene Diagnosen handelt und erst wen bei einer Diagnose 6 Wochen vorbei sind müsse die Krankenkasse zahlen. Arbeitsargentur fordert
Bescheinigung von Krankenkasse das ich zwischen dem 31.01. und dem 01.02. Stundenweise arbeitsfähig war.Die Krankenkasse gibt mir die Bescheinigung aber nicht. Jede Seite sagt die andere währe schult.
Was soll ich machen?
Arbeietsargentur meldet mich nach 6 Wochen ab.
Krankenkasse meint Arbeisargetur müsse weiter zahlen, da es sich um zwei verschiedene Diagnosen handelt und erst wen bei einer Diagnose 6 Wochen vorbei sind müsse die Krankenkasse zahlen. Arbeitsargentur fordert
Bescheinigung von Krankenkasse das ich zwischen dem 31.01. und dem 01.02. Stundenweise arbeitsfähig war.Die Krankenkasse gibt mir die Bescheinigung aber nicht. Jede Seite sagt die andere währe schult.
Was soll ich machen?
Ärger mit Krankenkasse u. Arbeitsargentur
vom 15.01.13-31.01.13 zweite Diagnose vom 01.02.13-01.03.13
danach geht es weiter mit der zweite Diagnose. Wurde dann vom 26.02.13 von der Arbeitsargentur abgemeldet.
danach geht es weiter mit der zweite Diagnose. Wurde dann vom 26.02.13 von der Arbeitsargentur abgemeldet.
Re: Ärger mit Krankenkasse u. Arbeitsargentur
Hallo,Langbogen hat geschrieben:vom 15.01.13-31.01.13 zweite Diagnose vom 01.02.13-01.03.13
danach geht es weiter mit der zweite Diagnose. Wurde dann vom 26.02.13 von der Arbeitsargentur abgemeldet.
wenn es sich bei der zweiten Meldung (01.02.) um eine Erstmeldung handelt und diese am 01.02. auch vom Arzt festgestellt wurde, dann beginnt der Krankengeldanspruch am 2.2. - d.h. mit dem 31.01. endete die vorherige Arbeitsunfähigkeit - also geht es um den 01.02. - etwas kompliziert, aber ich denke, nicht für den Versicherten - dem muss die Krankenkasse ab dem 27.2. Krankengeldzahlen und, wenn sie meint, beim Arbeitsamt einen Regressanspruch stellen - meine ich, wobei ich gute Chancen beim Arbeitsamt sehe.
Gruss
Czauderna
Ärger mit Krankenkasse u. Arbeitsargentur
Ich danke dir für deine schnelle Antwort!
Ich sehe das genau so und habe der Krankenkasse einen Brief
geschrieben. Da ich an einer Psychischen Erkrankung leide,regen misch solche Dinge sehr auf. Zumal ich im Moment etwas hilflos dastehe was mir ansonsten selten passiert.
Ich sehe das genau so und habe der Krankenkasse einen Brief
geschrieben. Da ich an einer Psychischen Erkrankung leide,regen misch solche Dinge sehr auf. Zumal ich im Moment etwas hilflos dastehe was mir ansonsten selten passiert.
Nun ja, das sog. Pontius-Pilatus-Spielchen.
Aber wer hat hier recht?
Meines Erachtens kann die Kasse daraus nicht kriechen und muss zahlen.
Dies dürfte sich schon aus der Systematik des Gesetzes ergeben.
Hierfür haben wir die Bestimmungen des § 49 SGB V (Ruhen des Krankengeldes).
Grundsätzlich hast Du immer 1. Tag nach der ärztlichen Feststellung ein Anspruch auf Krankengeld. Dies ergibt sich zwangsläufig aus § 44 i. V. m. § 46 SGB V.
Nun ja, dies ist ja unweigerlich bei Dir der Fall. Du hast mehrere Arbeitsunfähigkeiten nachgewiesen, also hast Du einen Anspruch auf Krankengeld.
Dann aber geht es über das Ruhen (§ 49 SGB V).
§ 49 Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
...
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
D.h., der Krankengeldanspruch ruht nur dann, wenn Du auch tatsächlich ALG I beziehst.
Da Du derzeit kein ALG I tatsächlich beziehst, kann der Krankengeldanspruch auch nicht ruhen.
Die Kasse muss also zahlen, meines Erachtens ohne wenn und aber.
Die Kasse mag Dir die Rechtsgrundlage mal benennen, die eine abweichende Regelung zulässt, sofern man tatsächlich kein ALG I erhält?!?
Ich finde diese Rechtsgrundlage nicht. Es ist meines Erachtens Wunschdenken der Kasse ohne ein rechtliches Fundament.
Aber wer hat hier recht?
Meines Erachtens kann die Kasse daraus nicht kriechen und muss zahlen.
Dies dürfte sich schon aus der Systematik des Gesetzes ergeben.
Hierfür haben wir die Bestimmungen des § 49 SGB V (Ruhen des Krankengeldes).
Grundsätzlich hast Du immer 1. Tag nach der ärztlichen Feststellung ein Anspruch auf Krankengeld. Dies ergibt sich zwangsläufig aus § 44 i. V. m. § 46 SGB V.
Nun ja, dies ist ja unweigerlich bei Dir der Fall. Du hast mehrere Arbeitsunfähigkeiten nachgewiesen, also hast Du einen Anspruch auf Krankengeld.
Dann aber geht es über das Ruhen (§ 49 SGB V).
§ 49 Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
...
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
D.h., der Krankengeldanspruch ruht nur dann, wenn Du auch tatsächlich ALG I beziehst.
Da Du derzeit kein ALG I tatsächlich beziehst, kann der Krankengeldanspruch auch nicht ruhen.
Die Kasse muss also zahlen, meines Erachtens ohne wenn und aber.
Die Kasse mag Dir die Rechtsgrundlage mal benennen, die eine abweichende Regelung zulässt, sofern man tatsächlich kein ALG I erhält?!?
Ich finde diese Rechtsgrundlage nicht. Es ist meines Erachtens Wunschdenken der Kasse ohne ein rechtliches Fundament.
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
§ 3 Abs. 1 und 2 EFZ derselben Krankheit, Ergo muss die Kasse nicht zahlen. 01.02 -01.03 = 29 Tage
Restanspruch 13 Tage
Abmeldung durch die AfA wegen Krankheit 2 zum 14.03.2013
Nachweis durch die AU. Aus die Maus. Das Efz gilt auch für die AfA. Punkt.
§ 3 Abs. 1 und 2 EFZ derselben Krankheit, Ergo muss die Kasse nicht zahlen. 01.02 -01.03 = 29 Tage
Restanspruch 13 Tage
Abmeldung durch die AfA wegen Krankheit 2 zum 14.03.2013
Nachweis durch die AU. Aus die Maus. Das Efz gilt auch für die AfA. Punkt.
Na wunderbar, Jochen.
Die ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Bundesagentur derzeit nicht löhnt. Beide Träger schicken den Kunden untereinander hin und her.
Der Wortlaut von § 49 SGB V dürfte ziemlich eindeutig sein. Wenn die Bundesagentur für Arbeit das ALG I nicht löhnt, dann ruht auch nicht der Krankengeldanspruch; es ist Krankengeld zu zahlen.
Punkt aus; dann soll sich die Kasse mit der Bundesagentur auseinandersetzen, aber bitte nicht den Kunden durch die Gegend jagen.
Oder soll der Kunde jetzt am besten zum Jobcenter geschickt werden, mit der Bitte um Leistungsgewährung, bis sich die anderen beiden Träger geeinigt haben?
Dann hätten wir einen dritten Träger im Boot.
Tröste Dich; ich hatte so einen Fall schon mal. Der Kunde hat eine einstweilige AO beim Sozialgericht eingereicht und auf § 49 SGB V (Ruhen) hingewiesen. Es hat 3 Wochen gedauert; die Kasse musste erst einmal zahlen. Ist aber schon ein paar Jahre her.
Die ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Bundesagentur derzeit nicht löhnt. Beide Träger schicken den Kunden untereinander hin und her.
Der Wortlaut von § 49 SGB V dürfte ziemlich eindeutig sein. Wenn die Bundesagentur für Arbeit das ALG I nicht löhnt, dann ruht auch nicht der Krankengeldanspruch; es ist Krankengeld zu zahlen.
Punkt aus; dann soll sich die Kasse mit der Bundesagentur auseinandersetzen, aber bitte nicht den Kunden durch die Gegend jagen.
Oder soll der Kunde jetzt am besten zum Jobcenter geschickt werden, mit der Bitte um Leistungsgewährung, bis sich die anderen beiden Träger geeinigt haben?
Dann hätten wir einen dritten Träger im Boot.
Tröste Dich; ich hatte so einen Fall schon mal. Der Kunde hat eine einstweilige AO beim Sozialgericht eingereicht und auf § 49 SGB V (Ruhen) hingewiesen. Es hat 3 Wochen gedauert; die Kasse musste erst einmal zahlen. Ist aber schon ein paar Jahre her.
Nun ja, Jochen. Es entspricht aber der gefestigten Rechtsprechung des BSG, dass die eine Behörde die Entscheidung der anderen Behörde zu akzeptieren hat.
Wie willst Du jetzt die rechtliche Normenkette aufbauen und Dich wie ein Aal über die Vorschriften des Ruhens hinwegsetzen? Denn diese musst Du in dieser Konstellation erst einmal zur Seite schafffen bzw. beseitigen, wenn Du rechtmäßig das Krankengeld ablehnen willst?
Kannst Du mir die Rechtsgrundlage bzw. die Normenkette mit entsprechenden §§ aufzeigen. Ich finde derzeit nämlich keine.
Na klar; die Kasse kann sich anschließend mit der Bundesagentur für Arbeit auseinandersetzen. Aber bitte schön erst einmal zahlen.
Wie willst Du jetzt die rechtliche Normenkette aufbauen und Dich wie ein Aal über die Vorschriften des Ruhens hinwegsetzen? Denn diese musst Du in dieser Konstellation erst einmal zur Seite schafffen bzw. beseitigen, wenn Du rechtmäßig das Krankengeld ablehnen willst?
Kannst Du mir die Rechtsgrundlage bzw. die Normenkette mit entsprechenden §§ aufzeigen. Ich finde derzeit nämlich keine.
Na klar; die Kasse kann sich anschließend mit der Bundesagentur für Arbeit auseinandersetzen. Aber bitte schön erst einmal zahlen.
Klar kann ich das, wenn ich gleich feststelle das die Kasse nicht zuständig ist. Ergo nix mit Cash. Denn stellt die Kasse fest das sie im Rahmen der Entgledfortzahlung nicht für die Krankengeldzahlung, nocht nicht, zuständig ist und teilt dies unmittelbar der zuständgien Agentur für Arbeit mit. Ist diese zuständig zu zahlen oder?
Jochen, nicht einfach nur Laber und Rhabarber, sondern rechtlich einwandfrei!
§ 44 SGB V, Krankengeldanspruch hat derjenige, wenn er aufgrund arbeitsunfähig erkankt ist
Frage, ist er arbeitsunfähig erkrankt?
Ja!
§ 46 SGB V, der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1 Tag nach der ärztlichen Feststellung.
Frage, wurde die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt?
Ja!
§ 49 SGB V, der Anspruch auf Krankengeld ruht während des Bezuges von ALG I.
Frage, bezieht der Kunde ALG I?
Nein!
Er hat also einen Anspruch auf Krankengeld, punkt aus und basta.
Wo steht in § 49 SGB V, dass ein Anspruch auf Krankengeld ausgschlossen ist, wenn die Bundesagentur für Arbeit fehlerhaft die Bestimmungen des § 144 SGB III angewendet hat?
Ich finde es dort nicht.
Also kannst Du schon mal nicht den Kunden stumpf ablehnen. Es fehlt das rechtliche Fundamennt.
Was man natürlich machen könnte, ist, dass die Kasse bei der Bundesagentur für Arbeit anruft und dies ggf. klärt. Jenes im Sinne des gemeinsamen Kunden.
Aber bei einem Kunden mit einer F-Diagnose diese Pontius-Pilatus-Spielchen zu betreiben und ein Fundament zu haben, ist meines Erachtens schon sehr heftig.
§ 44 SGB V, Krankengeldanspruch hat derjenige, wenn er aufgrund arbeitsunfähig erkankt ist
Frage, ist er arbeitsunfähig erkrankt?
Ja!
§ 46 SGB V, der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1 Tag nach der ärztlichen Feststellung.
Frage, wurde die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt?
Ja!
§ 49 SGB V, der Anspruch auf Krankengeld ruht während des Bezuges von ALG I.
Frage, bezieht der Kunde ALG I?
Nein!
Er hat also einen Anspruch auf Krankengeld, punkt aus und basta.
Wo steht in § 49 SGB V, dass ein Anspruch auf Krankengeld ausgschlossen ist, wenn die Bundesagentur für Arbeit fehlerhaft die Bestimmungen des § 144 SGB III angewendet hat?
Ich finde es dort nicht.
Also kannst Du schon mal nicht den Kunden stumpf ablehnen. Es fehlt das rechtliche Fundamennt.
Was man natürlich machen könnte, ist, dass die Kasse bei der Bundesagentur für Arbeit anruft und dies ggf. klärt. Jenes im Sinne des gemeinsamen Kunden.
Aber bei einem Kunden mit einer F-Diagnose diese Pontius-Pilatus-Spielchen zu betreiben und ein Fundament zu haben, ist meines Erachtens schon sehr heftig.
Kein KG Anspruch, Vorrangleistung des SGB III Trägers siehe § 3 EFZ, dies gilt auch für die AfA und die weiss das. Nur mal wieder Geld sparen wollen zu Lasten der GKV.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 07.04.2013, 15:04, insgesamt 1-mal geändert.
Nun ja, ich merke schon, die Rechtsnormen interessieren Dich im Ansatz nicht.
Folgt man Deiner Auffassung, dann müsste der § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V anders formuliert sein.
Derzeit steht dort:
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder "Arbeitslosengeld beziehen" oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
In der CiceroOWL Version müsste dann dort stehen:
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder "Arbeitslosengeld beanspruchen können" oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
Folgt man Deiner Auffassung, dann müsste der § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V anders formuliert sein.
Derzeit steht dort:
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder "Arbeitslosengeld beziehen" oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
In der CiceroOWL Version müsste dann dort stehen:
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder "Arbeitslosengeld beanspruchen können" oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25646/N ... e-Nav.html
Mitteilung Krankenkasse an Kunden,Agentur für Arbeit und Feststellung unzuständig > Ist ja auch erfolgt = Agentur für Arbeit muss zahlenBei Arbeitsunfähigkeit wird Ihnen - in Anlehnung an das für beschäftigte Arbeitnehmer geltende Entgeltfortzahlungsgesetz - Arbeitslosengeld bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit während des rechtmäßigen Leistungsbezuges eingetreten ist. Eine Leistungsfortzahlung kommt auch in Betracht bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer durch Krankheit erfordert
Stundenweise arbeitsfähig ist Blödsinn, da es sich hier um das EFZ handelt, ergo Unzuständigkeit festgestellt rechtzeitig Bescheid gesagt und an den zuständigen Träger verwiesen.Krankenkasse meint Arbeisargetur müsse weiter zahlen, da es sich um zwei verschiedene Diagnosen handelt und erst wen bei einer Diagnose 6 Wochen vorbei sind müsse die Krankenkasse zahlen. Arbeitsargentur fordert
Bescheinigung von Krankenkasse das ich zwischen dem 31.01. und dem 01.02. Stundenweise arbeitsfähig war.Die Krankenkasse gibt mir die Bescheinigung aber nicht. Jede Seite sagt die andere währe schuldt.
Was soll ich machen?
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 07.04.2013, 15:23, insgesamt 2-mal geändert.