Rückkehr in GKV nach Auslandsaufenthalt

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

artep
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Rückkehr in GKV nach Auslandsaufenthalt

Beitrag von artep » 02.04.2013, 19:54

Liebes Forum,

ich habe schon nützliche Hinweise im Forum gefunden und ziemlich viel recherchiert, bin aber noch nicht viel weitergekommen und würde gerne um Rat fragen. Es geht darum, dass ich nach Arbeit im Ausland scheinbar nicht mehr in die gesetzl. KK komme.

Dazu genauere Angaben:
Ich war immer gesetzlich krankenversichert (pflichtversichert, zunächst als Angestellter im öffentlichen Dienst, dann 1 Jahr Bezug von Arbeitslosengeld), zuletzt ca. 3 Jahre bei der TK (mit der ich sehr zufrieden war). Danach war ich 4 Monate als Arbeitsloser freiwillig versichert (bei der TK). Aufgrund der Aufnahme einer Arbeit im außereuropäischen Ausland und der Verlegung des Wohnsitzes dorthin (Abmeldung in Deutschland) habe ich die Mitgliedschaft bei der TK gekündigt.
Ich bin jetzt wieder in Deutschland weil ich (nach Vorstellungsgespräch vor einigen Tagen) Mitte Mai oder spätestens Anfang Juni eine befristete Stelle im öffentlichen Dienst annehmen werde (ich stehe derzeit vor der Wahl Verbeamtung auf Zeit oder Angestelltenverhältnis. Man konnte mir noch nicht sagen ob mein Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze liegen wird oder nicht, als Beamter liegt das Bruttogehalt darunter, als Angestellter sehr wahrscheinlich darüber). Als ich bei der TK anfragte, sagte man mir, dass sie mich nicht aufnehmen können weil ich die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt hätte (2 Jahre Mitgliedschaft innerhalb der letzten 5 Jahre, und keine Anwartschaft gezahlt hätte) und da mein Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze läge. Dabei schien es eine Rolle zu spielen, dass ich im außereuropäischen Ausland war. Im Fall der Verbeamtung: Beamte würden sie generell nicht nehmen.

Dazu fand ich:

§ 9 SGB V Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren;
5. ARBEITNEHMER, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation.

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit fand ich daß „PERSONEN, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beschäftigung im Ausland endete und die innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, können der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten, ohne dass Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Rückkehr in das Inland schriftlich anzuzeigen (§ 9 Absatz 2 Nummer 5 SGB V). Eine solche versicherungsfreie Beschäftigung ist auch die Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung als Arbeitnehmer…“

Die TK stimmt dem jedoch nicht zu und bezieht sich auf § 9 in dem es einen Passus geben soll, der über dem o.g. Passus steht (das habe ich jedoch nicht gefunden) und meine Rückkehr in die TK verhindern würde.

Meine Frage: ist dies korrekt?

Bezieht die TK sich vielleicht auf meine 4 Monate freiwillige Mitgliedschaft (als Arbeitsloser ohne Bezug von Arbeitslosengeld), die ohne Zahlung der Anwartschaft eine Rückkehr verhindert? D.h. in einem Text ist die Rede von ‚Arbeitnehmer‘ (der ich nicht war, da ich zuletzt arbeitslos war), im anderen Text steht ‚Personen‘.

Es gab einen ähnlichen Fall im Forum, bei dem der Betroffene wohl bei einer anderen gesetzlichen Kasse untergekommen ist?

Ist es korrekt, dass ich als Angestellter unter der Pflichtversicherungsgrenze von der TK unter den o.g. Bedingungen aufgenommen werden muss?
Was ist wenn mein Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze liegt?

Ferner fand ich noch Folgendes im Forum:
Ein Recht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zur Mitgliedschaft besteht jedoch in KEINEM Fall, wenn Du Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bist. Für diese Personen besteht (ab 01.01.2009) die absolute Versicherungsfreiheit. Dies gilt auch für eine vermeintliche Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dies wird auch immer gerne wieder übersehen, da es eine Ausnahmeregelung ist.

Darüber habe ich nichts gefunden. Weiß jemand Bescheid?

Ich bin ziemlich verzweifelt und würde mich über eine Antwort bzw. Rat sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus!

Poet
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Beitrag von Poet » 02.04.2013, 21:15

@artep: Die TK hat Recht, Du hättest in Deinem speziellen Fall eine Anwartschaftsversicherung abschließen müssen (ist aber teuer...), denn Du warst vorher weder Arbeitnehmer, noch in einem EU-Land danach gesetzlich krankenversichert.

Aber: Da die Netto-Besoldung im Beamtenverhältnis höher ist als im Angestellten-Verhältnis steht die Frage nicht wirklich. Außer, dass Du nach dem ev. Ende des Beamtenverhältnisse nur Anspruch auf bis zu 6Monate volles Überbrückungsgeld hast und im Angestelltenverhältnis 12 Monate Arbeitslosengeld (rd. 60%), hast Du doch im Beamtenverhältnis keine Nachteile. Bei Beamten auf Zeit kann man sogar die Rentenzeiten bei der DRV anerkennen lassen.

GerneKrankenVersichert
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Re: Rückkehr in GKV nach Auslandsaufenthalt

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 02.04.2013, 21:47

artep hat geschrieben:
Ich bin jetzt wieder in Deutschland weil ich (nach Vorstellungsgespräch vor einigen Tagen) Mitte Mai oder spätestens Anfang Juni eine befristete Stelle im öffentlichen Dienst annehmen werde (ich stehe derzeit vor der Wahl Verbeamtung auf Zeit oder Angestelltenverhältnis.
Stand jetzt müsste die TK dich ab Wohnsitznahme in Deutschland nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichern. Interessant wird es dann allerdings für die Zukunft. Dann stellt sich nämlich die Frage, ob du freiwillig weiterversichert werden kannst, wenn dein Gehalt über der Pflichtgrenze liegt bzw. ob du beamtet wirst. Dann tritt nämlich leider diese Situation ein:
artep hat geschrieben: Ein Recht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zur Mitgliedschaft besteht jedoch in KEINEM Fall, wenn Du Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bist. Für diese Personen besteht (ab 01.01.2009) die absolute Versicherungsfreiheit. Dies gilt auch für eine vermeintliche Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dies wird auch immer gerne wieder übersehen, da es eine Ausnahmeregelung ist.

Darüber habe ich nichts gefunden. Weiß jemand Bescheid?
Das steht im § 6 Abs. 3 SGB V. Ich würde mich bei einem Verdienst über der JAG an deiner Stelle mal an das Bundesgesundheitsministerium wenden und fragen, wie es sein kann, dass jemand trotz des erklärten Ziels der allgemeinen Versicherungspflicht durch alle Maschen fallen kann. Mit den Bedingungen der PKV kenne ich mich nicht aus, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die dich versichern müssen, da du bisher überhaupt keinen Bezug zur PKV hattest.

Poet
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Re: Rückkehr in GKV nach Auslandsaufenthalt

Beitrag von Poet » 02.04.2013, 22:13

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich würde mich bei einem Verdienst über der JAG an deiner Stelle mal an das Bundesgesundheitsministerium wenden und fragen, wie es sein kann, dass jemand trotz des erklärten Ziels der allgemeinen Versicherungspflicht durch alle Maschen fallen kann. Mit den Bedingungen der PKV kenne ich mich nicht aus, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die dich versichern müssen, da du bisher überhaupt keinen Bezug zur PKV hattest.
@GKV: Unser TE fällt nicht durch die Maschen, er darf sich privat krankenversichern...*Ironie*

Aber mal angenommen, er versichert sich jetzt nach 5.1.13 oder über ALG II, kann er dann nicht im Anschluss freiwillig versicherter Arbeitnehmer in der GKV bleiben?

artep
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Beitrag von artep » 02.04.2013, 22:32

Herzlichen Dank für die Antworten schonmal!

GerneKrankenVersichert, die TK muss mich für die Zeit vor Stellenantritt versichern, das hat sie bestätigt. Die TK hat mir mitgeteilt, daß sie eine Kopie des Flugtickets/oder des Reisepasseintrags benötigen. Ich vermute, daß ich mich auch für den gesamten März nachversichern muss (obwohl ich erst am 25. in Deutschland eingetroffen bin, für ein Vorstellungsgespräch, zu diesem Zeitpunkt wusste ich noch nicht ob ich die Stelle bekomme, ich habe auch jetzt noch keinen Vertrag unterschrieben). Das Bundesamt für Gesundheit meinte, nur die Zeit zählt, in der ich hier in Deutschland gemeldet bin. (Ich bin derzeit noch im Ausland beschäftigt (und krankenversichert, aber nicht fuer Deutschland) und arbeite von Deutschland aus.) Ich wollte mich in Deutschland zurückmelden sobald ich weiss wie alles läuft bzw. ich mich entschieden habe.

GerneKrankenVersichert, das mit § 6 Abs. 3 SGB V habe ich nicht verstanden. Koenntest Du das bitte erläutern?

artep
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Beitrag von artep » 03.04.2013, 10:11

@Poet: Aber mal angenommen, er versichert sich jetzt nach 5.1.13 oder über ALG II, kann er dann nicht im Anschluss freiwillig versicherter Arbeitnehmer in der GKV bleiben?

Genau das hat jetzt hat man mir jetzt beim Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums gesagt, dass ich durch 5.1.13 pflichtversichert bin, dann pflichtversichert bei der TK bleiben muss, allerdings kein Anspruch auf Krankengeld hätte (was natürlich sehr schlecht ist und einen zur PKV zwingen würde). Das träfe zu wenn ich oberhalb der JAG läge und da ich die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt habe. Wenn ich unterhalb der JAG läge, könnte ich nicht in die PKV und hätte in der GKV Anrecht auf Tagegeld. Derjenige klang relativ kompetent.

Als ich dann nochmal nachfragte (bei einer anderen Mitarbeiterin), sagte man mir, dass das nicht stimmen würde, das ich das wohl falsch verstanden haette. Das ich evtl. kein Anspruch auf Tagegeld für die 1,5 Monate vor dem Antritt der Beschäftigung hätte (was aber keinen Sinn macht), aber danach schon. Ich glaube nicht, dass ich es falsch verstanden hatte.

Jetzt bin ich total verunsichert.
Was nun?

artep
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Beitrag von artep » 03.04.2013, 10:13

sorry, ich meinte Krankengeld, nicht Tagegeld

Poet
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Beitrag von Poet » 03.04.2013, 12:21

artep hat geschrieben:Als ich dann nochmal nachfragte (bei einer anderen Mitarbeiterin), sagte man mir, dass das nicht stimmen würde, das ich das wohl falsch verstanden haette. Das ich evtl. kein Anspruch auf Krankengeld für die 1,5 Monate vor dem Antritt der Beschäftigung hätte (was aber keinen Sinn macht), aber danach schon. Ich glaube nicht, dass ich es falsch verstanden hatte.

Jetzt bin ich total verunsichert.
Was nun?
@artep: Doch doch, das stimmt schon. Für die Zeit als Nichterwerbstätiger und der Versicherung nach 5.1.13 hast Du keinen KRG-Anspruch, danach als Arbeitnehmer schon.

artep
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Beitrag von artep » 03.04.2013, 13:19

@Poet: Danke!
Ist denn die Info korrekt, dass ich nachdem ich zwangsweise durch 5.1.13 ca. 1,5-2 Monate bei der TK pflichtversichert bin in der TK bleiben kann, auch wenn mein Gehalt über der JAG liegen würde und ich dann Anrecht auf Krankengeld hätte?

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 03.04.2013, 14:11

Ich denke, heinrich sollte die Mitarbeiter des Bürgertelefons beim BMG mal schulen. Die haben wohl noch nichts vom § 6 Abs. SGB V gehört. Der besagt ganz einfach, dass jemand, der versicherungsfrei ist (z. B. als Beamter oder Angestellter über der JAG) nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig wird.

Ich habe nochmal in unseren internen Anweisungen nachgesehen. Das "Arbeitnehmer" bezieht sich nicht auf den Status vor dem Auslandsaufenthalt, sondern auf den Status bei Beschäftigungsaufnahme. Weshalb eine freiwillige Versicherung bei uns kein Problem wäre.

Ich rate dir, dich dann, wenn dein Versicherungsschutz aus dem Ausland abläuft, zunächst nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der TK zu versichern, wenn du dann die Beschäftigung oberhalb der JAG beginnst, kannst du eine neue Kasse wählen, wenn die TK dich nicht versichern will.

Poet
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Beitrag von Poet » 03.04.2013, 15:26

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich rate dir, dich dann, wenn dein Versicherungsschutz aus dem Ausland abläuft, zunächst nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der TK zu versichern, wenn du dann die Beschäftigung oberhalb der JAG beginnst, kannst du eine neue Kasse wählen, wenn die TK dich nicht versichern will.
@artep: Dem stimme ich zu, wenn es unbedingt ein Angestellten-Verhältnis sein muss.

artep
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Beitrag von artep » 03.04.2013, 15:59

@Poet: Angestellten-Verhältnis muss nicht unbedingt sein. Ich dachte, dies sei sicherer in meiner Situation (45, befristete Stelle) wegen der Sozialversicherung (Nachzahlungen des AG in Rentenversicherung nach Ausscheiden aus Beamtenstatus währen geringer weil sich nach Bruttogehalt richten, bei Beamten evtl. geringer), kein Anspruch auf Arbeitlosengeld für 1 Jahr (nur 1/2 Übergangsgeld ohne Möglichkeit der GKV), folglich später hohe PKV-Beiträge.
Nur wenn ich jetzt schon Schwierigkeiten habe in eine GKV zu kommen, wie sieht das später aus...
Insofern bin ich mir mit der Entscheidung Angestellter/Beamter auch noch nicht ganz sicher zumal das Netto-Gehalt doch um einiges höher zu sein scheint (wobei mir keiner etwas genaues sagen kann)...

Poet
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Beitrag von Poet » 03.04.2013, 16:52

@artep: Na ja, auch aus einem Angestellten-Verhältnis kann man ausscheiden, manchmal sogar vorfristig... :shock: Und dies eher als aus dem Status *Beamter auf Zeit*.

Anspruch auf ALG I hast Du auch erst nach einem Jahr und zwar nur rd. 60% des vorherigen Einkommens. Überbrückungsgeld gibt es bis zu 6 Monate und zwar voll, wenn Du nicht auf eigenen Wunsch ausscheidest, wohl auch wenn das BVH eher endet. Gretchenfrage.

Du wirst es schon richtig machen.

Welcome back!

heinrich
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Beitrag von heinrich » 04.04.2013, 06:56

artep, hallo


wie lange warst Du denn im Ausland.

Von wann bis wann.

Wann endete vor dem Verzug ins Ausland denn (bitte ziemlich genau angeben) Deine Mitgliedschaft bei der TK.


Möglicherweise ist die Lösung nämlich gaaaanz einfach.

Dazu muss aber erst diese Frage beantwortet werden.

Sag uns aber auch noch mal, welches Ausland dies war.

artep
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Beitrag von artep » 04.04.2013, 08:41

Vielen Dank für alle Eure Antworten, bin schwer beeindruckt von Eurem Wissen und Eurer Hilfsbereitschaft!

@heinrich:
im Ausland (Südafrika) war ich vom 1.8.2007 bis 24.3.2013, dort krankenversichert;
Mitgliedschaft bei der TK bis 31.7.2007 (pflichversichert: im öffentlichen Dienst, dann 1 Jahr Bezug von Arbeitslosengeld; die letzten 4 Monate als Arbeitsloser ohne Bezug von arbeitslosengeld freiwillig versichert)

Und jetzt der Hammer:
Ich habe mich bei der Barmer erkundigt (da war ich bevor ich bei der TK war): die würden mich ohne Probleme nehmen, entweder sofort pflichtversichert, oder erst zu Beginn des Arbeitsantritts, egal ob ich über oder unter der JAG bin. Scheint alles möglich zu sein.

Ist das legal? Ich dachte ich waere nach 5.1.13 verpflichtet mich bei der Kasse zu melden, bei der ich vorher war und ich wäre auch verpflichtet mich sofort zu versichern (oder nach Anmeldung in Deutschland, was ihc jetzt endlich machen muss).
Theoretisch könnte ich später wechseln (wenn ich das noch will).

Da scheint ja eine gewisse Freiheit/Auslegungssache der Gesetze bei den Krankenkassen zu herrschen.

Andere Frage (da ich mich immer noch nicht zwischen Angestellten-/Beamtenstatus entschieden habe): Wenn es soviel Auslegungssache gibt, wie stehen meine Chancen, falls ich die Verbeamtung wähle (500-700 Euro netto mehr für 6 Jahre ist eine ganze Menge, aber dann das Festsitzen in der PKV) später nach Übergangsgeld wieder in die GKV zu kommen?
Ich würde auch nicht ausschliessen wieder ins Ausland zu gehen. Wenn ich dann zurückkomme und in einer PKV war, gibt es wohl Probleme zurück in die GKV zu kommen. Wie ist es wenn ich vorher in der GKV war (nie in der PKV war), kann ich dann wenn ich älter als 55 bin (ich bin jetzt 45) und im Ausland war, wieder in die GKV zurück (oder muss ich dann in die PKV)? Schätze, dann kommt wieder diese Vorversicherungszeit zum tragen oder welche Optionen hat man?

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