Unterschreiten der JAEG
Moderator: Czauderna
Unterschreiten der JAEG
Hallo,
habe im Internet einen Hinweis gefunden bezüglich Rücckehr in die GKV bei Unterschreiten der JAEG.
Ist die untenstehende Aussage so korrekt? Dachte bislang, dass ein Jahr unterschreiten der JAEG reicht, um danach als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben zu können, wenn das Gehalt wieder steigt. Der Ratsuchende im Internet bekam zur Auskunft, dass insgesamt 24 Monate Versicherungspflicht bestehen müssen, um danach in der GKV bleiben zu können, wenn das Gehalt nach Teilzeit wieder ansteigt. Wie ist das zu interpretieren?
Besten Dank im Voraus!
Hier der Auszug aus der Antwort und darunter der Link:
"Wichtig ist, dass die Teilzeit und damit Ihre Versicherungspflicht für mindestens 24 Monate besteht, denn dies ist nach § 9 SGB V Voraussetzung dafür, dass Sie dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin versichert bleiben können, wenn Sie wieder Einkommen oberhalb der JAEG erzielen."
Link:
frag-einen-anwalt.de/Rueckkehr-in-die-gesetzliche-Krankenversicherung-__f149345.html
habe im Internet einen Hinweis gefunden bezüglich Rücckehr in die GKV bei Unterschreiten der JAEG.
Ist die untenstehende Aussage so korrekt? Dachte bislang, dass ein Jahr unterschreiten der JAEG reicht, um danach als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben zu können, wenn das Gehalt wieder steigt. Der Ratsuchende im Internet bekam zur Auskunft, dass insgesamt 24 Monate Versicherungspflicht bestehen müssen, um danach in der GKV bleiben zu können, wenn das Gehalt nach Teilzeit wieder ansteigt. Wie ist das zu interpretieren?
Besten Dank im Voraus!
Hier der Auszug aus der Antwort und darunter der Link:
"Wichtig ist, dass die Teilzeit und damit Ihre Versicherungspflicht für mindestens 24 Monate besteht, denn dies ist nach § 9 SGB V Voraussetzung dafür, dass Sie dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin versichert bleiben können, wenn Sie wieder Einkommen oberhalb der JAEG erzielen."
Link:
frag-einen-anwalt.de/Rueckkehr-in-die-gesetzliche-Krankenversicherung-__f149345.html
Wichtig ist, dass die Teilzeit und damit die Versicherungspflicht für mindestens 24 Monate besteht, denn dies ist nach § 9 SGB V Voraussetzung dafür, dass Sie dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin versichert bleiben können, wenn Sie wieder Einkommen oberhalb der JAEG erzielen."
Stimmt diese Aussage so?
Stimmt diese Aussage so?
Was stimmt?
Mal heißt es, Pflichtversicherung tritt sofort bei Unterschreiten der PVG ein, mal heißt es, eine einmalige Unterschreitung führt noch nicht dazu, es bedarf einer vorausschauenden Betrachtung. Was stimmt nun und was bedeutet das konkret?
-
- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi Thomas,
beides ist irgendwie richtig.
Wenn in einer vorausschauenden Betrachtungsweise feststeht, dass man unter die JAG (Jahresarbeitsentgeltgrenze) kommt, tritt sofort zum Zeitpunkt des Unterschreitens KV-Pflicht ein.
Man muss aber bei dieser vorausschauenden Betrachtungsweise differenzieren:
- handelt es sich tatsächlich um schwankenden Lohn (was eher weniger vorkommt), dann führt ein gelegentliches Unterschreiten der MONATSgrenze noch nicht zur Pflicht. Denn wie der Begriff JAG (s.o.) verdeutlicht, geht es immer um die Jahresgrenze/-einkommen, und nicht um einzelne Monate.
- ansonsten muss man das Entgelt (fester Monatslohn, oder ggf. fester Stundenlohn), auf ein ganzes Jahr betrachtet, das fest zusteht, berechnen. Variable Lohnbestandteile wie Überstundenvergütungen und Zuschläge aufgrund des Familienstandes werden dabei nicht mitberechnet.
Und wenn sich im 2. Fall der Lohn verringert (Wochenarbeitszeit wird reduziert, oder Lohn wird z.B. tariflich verringert), dann tritt nunmal mit Unterschreiten der JAG sofort Pflicht ein.
Gruß
Sportsfreund
beides ist irgendwie richtig.
Wenn in einer vorausschauenden Betrachtungsweise feststeht, dass man unter die JAG (Jahresarbeitsentgeltgrenze) kommt, tritt sofort zum Zeitpunkt des Unterschreitens KV-Pflicht ein.
Man muss aber bei dieser vorausschauenden Betrachtungsweise differenzieren:
- handelt es sich tatsächlich um schwankenden Lohn (was eher weniger vorkommt), dann führt ein gelegentliches Unterschreiten der MONATSgrenze noch nicht zur Pflicht. Denn wie der Begriff JAG (s.o.) verdeutlicht, geht es immer um die Jahresgrenze/-einkommen, und nicht um einzelne Monate.
- ansonsten muss man das Entgelt (fester Monatslohn, oder ggf. fester Stundenlohn), auf ein ganzes Jahr betrachtet, das fest zusteht, berechnen. Variable Lohnbestandteile wie Überstundenvergütungen und Zuschläge aufgrund des Familienstandes werden dabei nicht mitberechnet.
Und wenn sich im 2. Fall der Lohn verringert (Wochenarbeitszeit wird reduziert, oder Lohn wird z.B. tariflich verringert), dann tritt nunmal mit Unterschreiten der JAG sofort Pflicht ein.
Gruß
Sportsfreund