Unterschreiten der JAEG

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Thomas3
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Unterschreiten der JAEG

Beitrag von Thomas3 » 14.03.2013, 10:01

Hallo,
habe im Internet einen Hinweis gefunden bezüglich Rücckehr in die GKV bei Unterschreiten der JAEG.
Ist die untenstehende Aussage so korrekt? Dachte bislang, dass ein Jahr unterschreiten der JAEG reicht, um danach als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben zu können, wenn das Gehalt wieder steigt. Der Ratsuchende im Internet bekam zur Auskunft, dass insgesamt 24 Monate Versicherungspflicht bestehen müssen, um danach in der GKV bleiben zu können, wenn das Gehalt nach Teilzeit wieder ansteigt. Wie ist das zu interpretieren?

Besten Dank im Voraus!


Hier der Auszug aus der Antwort und darunter der Link:

"Wichtig ist, dass die Teilzeit und damit Ihre Versicherungspflicht für mindestens 24 Monate besteht, denn dies ist nach § 9 SGB V Voraussetzung dafür, dass Sie dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin versichert bleiben können, wenn Sie wieder Einkommen oberhalb der JAEG erzielen."


Link:
frag-einen-anwalt.de/Rueckkehr-in-die-gesetzliche-Krankenversicherung-__f149345.html


Thomas3
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Beitrag von Thomas3 » 14.03.2013, 12:53

Wichtig ist, dass die Teilzeit und damit die Versicherungspflicht für mindestens 24 Monate besteht, denn dies ist nach § 9 SGB V Voraussetzung dafür, dass Sie dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin versichert bleiben können, wenn Sie wieder Einkommen oberhalb der JAEG erzielen."


Stimmt diese Aussage so?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 14.03.2013, 12:54

12 monate

Paulpeter
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Beitrag von Paulpeter » 14.03.2013, 12:56

Soweit ich weiss muss man 12 Monate als Angestellter mehr als 450€ verdienen um wieder in die GKV zu kommen
(bin kein Experte auf dem Gebiet!!)

Thomas3
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Was stimmt?

Beitrag von Thomas3 » 15.03.2013, 09:03

Mal heißt es, Pflichtversicherung tritt sofort bei Unterschreiten der PVG ein, mal heißt es, eine einmalige Unterschreitung führt noch nicht dazu, es bedarf einer vorausschauenden Betrachtung. Was stimmt nun und was bedeutet das konkret?

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 15.03.2013, 09:22

Hi Thomas,

beides ist irgendwie richtig.

Wenn in einer vorausschauenden Betrachtungsweise feststeht, dass man unter die JAG (Jahresarbeitsentgeltgrenze) kommt, tritt sofort zum Zeitpunkt des Unterschreitens KV-Pflicht ein.

Man muss aber bei dieser vorausschauenden Betrachtungsweise differenzieren:
- handelt es sich tatsächlich um schwankenden Lohn (was eher weniger vorkommt), dann führt ein gelegentliches Unterschreiten der MONATSgrenze noch nicht zur Pflicht. Denn wie der Begriff JAG (s.o.) verdeutlicht, geht es immer um die Jahresgrenze/-einkommen, und nicht um einzelne Monate.
- ansonsten muss man das Entgelt (fester Monatslohn, oder ggf. fester Stundenlohn), auf ein ganzes Jahr betrachtet, das fest zusteht, berechnen. Variable Lohnbestandteile wie Überstundenvergütungen und Zuschläge aufgrund des Familienstandes werden dabei nicht mitberechnet.

Und wenn sich im 2. Fall der Lohn verringert (Wochenarbeitszeit wird reduziert, oder Lohn wird z.B. tariflich verringert), dann tritt nunmal mit Unterschreiten der JAG sofort Pflicht ein.

Gruß
Sportsfreund

Thomas3
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Beratung

Beitrag von Thomas3 » 15.03.2013, 09:29

Vielen Dank für die Info.
Komplexes Thema.

Kennt jemand Beratungsstellen, die unabhängig, seriös und fachlich-fundiert beraten, wenn es um den Wechsel von PKV zur GKV geht?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 15.03.2013, 10:40

Wenn wie Sportsfreund beschrieben das Prozedere abgeht, wer entscheidt denn kraft Gesetzes, der Arbeitgeber. Unabhängige stellen wären die Verbrauchezentralen z.B. die Krankenkassen sind auch zur Beratung verpflichtet usw.

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