Höhe Krankengeld

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

rolliman
Beiträge: 9
Registriert: 06.03.2013, 14:48

Höhe Krankengeld

Beitrag von rolliman » 07.03.2013, 12:23

hallo in die runde,


nach erneuter erkrankung bekomme ich wieder krankengeld.
nun bin ich mit der höhe des krankengeldes nicht einverstanden
und kann es nicht nachvollziehen.
kann ich die kk auffordern mir schriftlich die berechnung darzulegen?
oder kann ich direkt ein widerspruch einlegen?
geht das so überhaupt und wie würde es gehen? auf dem schreiben der kk
steht mämlch nichts von widerspruch etc.

wie wird mit dem widerspruch verfahren? wie wird entschieden?



gruß und vielen dank schon mal

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 07.03.2013, 13:03

Hallo,
gib uns doch mal die Daten zum Ablauf - von wann bis wann AU. und von wann bis wann Krankengeld -- ab wann erneut AU. ?
Ach ja, beschäftigt oder arbeitslos ?
Gruss
Czauderna

rolliman
Beiträge: 9
Registriert: 06.03.2013, 14:48

Beitrag von rolliman » 07.03.2013, 15:56

also ich war letztes jahr 9 Monate bis Anfang November krank.
und dann leider schon wieder für 10tage im dezember.
Habs dann trotzdem noch mal versucht und so bin ich jetzt seit ende januar wieder krank.
erkrankung war immer dieselbe.
im dezember und januar hab ich aber weniger verdient als sonst.
im dezember gabs für die 10 tage aber noch das gleiche krankengeld wie zuvor. jetzt aber leider nicht mehr.
also die letzte volle abrechnung ( und die ist doch die zählt, oder)
ist die, die vor dem ganzen krank werden abgerechnet worden ist.

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 07.03.2013, 16:13

Hallo, nachstehend ein Auszug aus dem § 47 Abs. 2 SGB V., betreffend den bemessungszeitraum - vielleicht trägt der zur Klärung bei :

(2) 1 Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. (1) 2 Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. 3 Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.

Gruss
Czauderna

rolliman
Beiträge: 9
Registriert: 06.03.2013, 14:48

Beitrag von rolliman » 07.03.2013, 16:28

sorry aber das versteh ich nicht wirklich
kannst du mir das bitte erläutern.

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 07.03.2013, 16:49

Hallo,
ich denke, dass in deinem Fall der Satz 3 gilt - also der 30 Teil des zuletzt abgerechneten Kalendermonats, heisst, es wurde der Dezember 2012
genommen wenn die AU. im Januar begann. Verbindlilch kann dir das allerdings nur deine Kasse bestätigen - ich sehe das aber aufgrund dies § so.
Gruss
Czauderna

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 07.03.2013, 16:50

Hallo,

wahrscheinlich ist das Entgelt im Bemessungszeitraum niedriger, als vor Deiner langen Arbeitsunfähigkeit. Vielleicht hattest Du auch vor der langen Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Überstunden. Und jetzt halt nicht.

Fordere von der Kasse doch mal eine Kopie der Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers für den alten und den neuen Fall an. Dann kann man konkreter mal schauen.

LG, Fee

rolliman
Beiträge: 9
Registriert: 06.03.2013, 14:48

Beitrag von rolliman » 07.03.2013, 17:06

ok danke soeweit. unabhänig davon

kann ich die kk auffordern mir schriftlich die berechnung darzulegen?
wie wird mit einem widerspruch verfahren? wer entschiedet?

rolliman
Beiträge: 9
Registriert: 06.03.2013, 14:48

Beitrag von rolliman » 12.03.2013, 13:47

hallo noch mal,

kann mir jemand sagen
wie eine entscheidung bei einem widerspruch getroffen wird.
also entscheidet da der sachbearbeiter oder wird es weitergeleitet?

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 12.03.2013, 14:03

rolliman hat geschrieben:hallo noch mal,

kann mir jemand sagen
wie eine entscheidung bei einem widerspruch getroffen wird.
also entscheidet da der sachbearbeiter oder wird es weitergeleitet?
Hallo,
kommt auf die Kasse an - Fakt ist, unabhängig wer genau, also welcher Mitarbeiter/in den Fall bearbeitet ein Widerspruch geprüft, beurteilt und beschieden werden muss. In der Praxis wird es eben nur dann problematisch, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Dann liegt es am Widerspruchsführer, ob er den Widerspruch aufrecht erhält und dann geht die Sache zum Widerspruchsausschuss. Spätestens dort hat der oder die Sachbearbeiter/in nichts mehr mit dem Fall zu tun. Natürlich kann man, wenn man das Gefühl hat, dass der/die involvierte Sachbearbeiter Defizite in der Falllbearbeitung/beurteilung hat auch einen Wechsel der Sachbearbeitung beantragen, nur was nützt das, wenn das Ergebnis das Gleiche ist - an Recht und Gesetz müssen sich alle halten.
Gruss
Czauderna

leser
Beiträge: 970
Registriert: 16.07.2010, 02:07

Beitrag von leser » 13.03.2013, 00:59

Czauderna hat geschrieben:Dann liegt es am Widerspruchsführer, ob er den Widerspruch aufrecht erhält und dann geht die Sache zum Widerspruchsausschuss.
Ohne spitzfindig sein zu wollen, muss es heißen "wenn der Beschwerte den Widerspruch nicht zurückzieht". Sofern der Widerspruch zulässig ist, liegt es nicht am Widerspruchsführer, sondern an der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, hat die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle (Widerspruchsausschuss - also nicht die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat) den Widerspruchsbescheid zu erlassen. (Nach 3 Monaten ist Untätigkeitsklage möglich, wenn über den Widerspruch nicht entschieden worden ist - §§ 77 ff. SGG). Nur der Vollständigkeit halber ;)

Gruß ein Erbsenzäh... öhm... Leser

PS:
rolliman hat geschrieben:kann ich die kk auffordern mir schriftlich die berechnung darzulegen?
Ja! Die Kasse hat eine Auskunftspflicht (§ 15 SGB I), die solltest Du auch in Anspruch nehmen, bevor Du ein Widerspruchsverfahren in Gang setzt. Vorausgesetzt, der Bescheid der Kasse ist gerade erst ergangen. Die Widerspruchsfrist beträgt i.d.R. 1 Monat. Man kann auch fristwahrend Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen, falls die Frist droht zu verstreichen. Die Kasse hat aber kein Interesse daran "absichtlich" falsch zu berechnen. Die Berichtigung offensichtlicher Fehler können auch noch nach Ablauf von 1 Monat beantragt werden.

rolliman
Beiträge: 9
Registriert: 06.03.2013, 14:48

Beitrag von rolliman » 19.03.2013, 20:45

sooo :-)
ich hab jetzt die berechnung vorliegen:
es wurde nach sgb 5 47 abs.2 berechnet.
Monat Dezember
als berechnungsart wurde stundenlohn genommen.
Ist das rechtens? Ich war ja im Dez auch 10 Tage krank und habe da
Krankengeld bekommen. Außerdem bekomme ich Gehalt.

broemmel
Beiträge: 2584
Registriert: 08.01.2012, 23:10

Beitrag von broemmel » 19.03.2013, 21:45

Hast Du auch die Bescheinigung Deines Arbeitgebers vorliegen?

Der gibt darauf an wie Dein Gehalt bemessen ist. Und danach richtet sich die Berechnungsweise

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 19.03.2013, 22:04

Hallo,

aber dann hast Du ja ein geringeres Gehalt im Dezember gehabt und auch weniger Stunden gearbeitet.

Ein niedrigeres Gehalt, geteit durch eine niedrigere Stundenzahl, multipiziert mit der normalen Wochenarbeitszeit x7 spiegelt dann aber auch die Verhältnisse wieder.

LG, Fee

broemmel
Beiträge: 2584
Registriert: 08.01.2012, 23:10

Beitrag von broemmel » 19.03.2013, 22:12

rolliman hat geschrieben:sooo :-)
ich hab jetzt die berechnung vorliegen:
es wurde nach sgb 5 47 abs.2 berechnet.
Monat Dezember
als berechnungsart wurde stundenlohn genommen.
Ist das rechtens? Ich war ja im Dez auch 10 Tage krank und habe da
Krankengeld bekommen. Außerdem bekomme ich Gehalt.
Die Frage ist, ob das Gehalt nach Stunden bemessen wurde oder ein feststehendes Monatsgehalt gezahlt wurde.

Antworten