Familienversichert Studium Rentenbezug Einkommensgrenze
Moderator: Czauderna
Familienversichert Studium Rentenbezug Einkommensgrenze
Hallo Zusammen,
ein Patenkind von mir studiert und ist gleichzeitig noch Familien mitversichert.
Die Studentin bezieht Waisenrente von zirka €270 monatlich regelmäßig.
Wie viel darf sie durch Jobben (geringfügige Tätigkeit) hinzuverdienen? Der Haken ist wohl das regelmäßige Renteneinkommen.
Wie wird es gerechnet wenn ein teil des Einkommens regelmäßig ist und ein Teil davon nicht? Gilt dann auch noch die grenze von 450€? Oder eine andere?
Wie wird "Geringfügig" definiert? Wieso wird Einkommen das nur in den Semesterferien verdient wird und nicht länger wie 2 Monate verdient wird anders berechnet? (als auch über den Grenzen liegen darf... Rechtsgrundlagen?)
ein Patenkind von mir studiert und ist gleichzeitig noch Familien mitversichert.
Die Studentin bezieht Waisenrente von zirka €270 monatlich regelmäßig.
Wie viel darf sie durch Jobben (geringfügige Tätigkeit) hinzuverdienen? Der Haken ist wohl das regelmäßige Renteneinkommen.
Wie wird es gerechnet wenn ein teil des Einkommens regelmäßig ist und ein Teil davon nicht? Gilt dann auch noch die grenze von 450€? Oder eine andere?
Wie wird "Geringfügig" definiert? Wieso wird Einkommen das nur in den Semesterferien verdient wird und nicht länger wie 2 Monate verdient wird anders berechnet? (als auch über den Grenzen liegen darf... Rechtsgrundlagen?)
Zuletzt geändert von Paul88 am 09.05.2013, 10:27, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,CiceroOWL hat geschrieben:Wenn die Vorversicherungszeit in der Krankenversichrung der Rentner nicht erfüllt ist, ist die Familienversicherugn vorrangig. Sollte die KvdR erfüllt sein, wird Sie versicherungspflichtig als Renterin, vorrangig gegenüber der Familienversicherung und der Krankenversicherung der Studenten.
ja, das habe ich auch mal gelernt - und wie war das mit der Reihenfolge - erst die eigene Vorversicherungszeit und wenn die nicht erfüllt ist, die des Verstorbenen,
wenn dann die Familienversicherung immer noch zutrifft, dann ist das schon eine
Seltenheit, oder ?
Gruss
Czauderna
japp das ist korrekt erst die eigene, denn die des VerstorbenenCzauderna hat geschrieben:Hallo,CiceroOWL hat geschrieben:Wenn die Vorversicherungszeit in der Krankenversichrung der Rentner nicht erfüllt ist, ist die Familienversicherugn vorrangig. Sollte die KvdR erfüllt sein, wird Sie versicherungspflichtig als Renterin, vorrangig gegenüber der Familienversicherung und der Krankenversicherung der Studenten.
ja, das habe ich auch mal gelernt - und wie war das mit der Reihenfolge - erst die eigene Vorversicherungszeit und wenn die nicht erfüllt ist, die des Verstorbenen,
wenn dann die Familienversicherung immer noch zutrifft, dann ist das schon eine
Seltenheit, oder ?
Gruss
Czauderna
Nein keine PflichtVS und zurück zur Ursprünglichen Frage
Diese Frage wurde schon vor längerem geprüft und per Bescheid festgestellt dass sie NICHT als Rentnerin in die Pflichtversiicherung gehört. Das wäre im übrigen auch eine große Benachteiligung weil die Pflichtversicherung kostet den Regelsatz (15%) während die Familienversicherung Kostenlos ist für die Studentin. Die Bedingungen als Rentnerin Pflichtversichert zu werden sind auch sehr komplex mit vielen Ausnahmen, wenn man sich mal das Merkblatt der DRV dazu durchliest.Czauderna hat geschrieben:Hallo,
nicht, dass das nicht auch möglich wäre, aber warum ist die Studentin nicht selbst als Rentnerin pflichtversichert ?.
Gruss
Czauderna
Die Studentin im vorliegenden Fall kann also entweder Familienversichert sein (Kostenlos) oder in der Studentischen sich versichern die aktuell zirka 75€ kostet bei der allerdings die Einkommensgrenze auf 8000€ hochgeht so wie ich es verstanden habe, allerdings sind noch andere Bedingungen die eingehalten werden müssen.
Zurück zu meiner Ursprünglichen Frage: Wie viel darf diese Studentin als Familienversicherte dazu verdienen??? Laut Merkblatt der AOK "Jobben und Sozialversicherung" "darf das "Regelmäßige" Einkommen NICHT 385€ übersteigen, wird allerdings eine sog. Geringfügige Beschäftigung ausgeübt verschiebt sich die Einkommensgrenze auf 450€". Ich interpretiere das so:
Ihre Renteneinküfte müssen unter 385 bleiben (Regelmässig), während sie den differenz Betrag zu 450€ dazu verdienen darf solange die Beschäftigung Geringfügig ist und NICHT Regelmäßig.
Das muss ich genau wissen weil ich bekomme zu dieser Frage widersprüchliche Aussagen. Wo finde ich den Gesetzestext der das regelt?
Und wo wird insbesondere die Frage gesetzlich geregelt ob Versorungungsleistungen und Renten im Vorliegen Fall anders zu behandeln sind.
Ich bedanke mich im Voraus für jeden qualifizierten Hinweis.
Re: Nein keine PflichtVS und zurück zur Ursprünglichen Frage
[quote="Paul88/]
Zurück zu meiner Ursprünglichen Frage: Wie viel darf diese Studentin als Familienversicherte dazu verdienen??? Laut Merkblatt der AOK "Jobben und Sozialversicherung" "darf das "Regelmäßige" Einkommen NICHT 385€ übersteigen, wird allerdings eine sog. Geringfügige Beschäftigung ausgeübt verschiebt sich die Einkommensgrenze auf 450€". Ich interpretiere das so:
Ihre Renteneinküfte müssen unter 385 bleiben (Regelmässig), während sie den differenz Betrag zu 450€ dazu verdienen darf solange die Beschäftigung Geringfügig ist und NICHT Regelmäßig.
Das muss ich genau wissen weil ich bekomme zu dieser Frage widersprüchliche Aussagen. Wo finde ich den Gesetzestext der das regelt?
Und wo wird insbesondere die Frage gesetzlich geregelt ob Versorungungsleistungen und Renten im Vorliegen Fall anders zu behandeln sind.
Ich bedanke mich im Voraus für jeden qualifizierten Hinweis.[/quote]
Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen 1/7 der monatlichen Bezugsgrösse übersteigt.
Wenn ein Minijob ausgeübt wird, erhöht sich die Grenze auf 450 €. Grundlage: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
Wenn das Einkommen aus dem Minijob regelmässig erzielt wird darf sie 450€ minus Rente dazuverdienen.
Bei der KVdS gibt es keine Einkommensgrenze von 8000 €. Da ist entscheidend was im Vordergrund steht. Die Beschäftigung oder das Studium.
edit: Unrichtigkeiten entfernt
Zurück zu meiner Ursprünglichen Frage: Wie viel darf diese Studentin als Familienversicherte dazu verdienen??? Laut Merkblatt der AOK "Jobben und Sozialversicherung" "darf das "Regelmäßige" Einkommen NICHT 385€ übersteigen, wird allerdings eine sog. Geringfügige Beschäftigung ausgeübt verschiebt sich die Einkommensgrenze auf 450€". Ich interpretiere das so:
Ihre Renteneinküfte müssen unter 385 bleiben (Regelmässig), während sie den differenz Betrag zu 450€ dazu verdienen darf solange die Beschäftigung Geringfügig ist und NICHT Regelmäßig.
Das muss ich genau wissen weil ich bekomme zu dieser Frage widersprüchliche Aussagen. Wo finde ich den Gesetzestext der das regelt?
Und wo wird insbesondere die Frage gesetzlich geregelt ob Versorungungsleistungen und Renten im Vorliegen Fall anders zu behandeln sind.
Ich bedanke mich im Voraus für jeden qualifizierten Hinweis.[/quote]
Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen 1/7 der monatlichen Bezugsgrösse übersteigt.
Wenn ein Minijob ausgeübt wird, erhöht sich die Grenze auf 450 €. Grundlage: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
Wenn das Einkommen aus dem Minijob regelmässig erzielt wird darf sie 450€ minus Rente dazuverdienen.
Bei der KVdS gibt es keine Einkommensgrenze von 8000 €. Da ist entscheidend was im Vordergrund steht. Die Beschäftigung oder das Studium.
edit: Unrichtigkeiten entfernt
Zuletzt geändert von broemmel am 07.03.2013, 13:23, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,
wenn eine geringfügige Beschäftigung vorliegt und dazu andere Einnahmen, dann gilt die Grenze von z.Zt. 450,00 € als Höchbetrag, das ergibt sich aus dem § !0 SGB V und dem dazugehörigen Rundschreiben zur Ermittlung des Gesamteinkommens - bedeutet also bei 280,00 € Rente maximal noch
170,00 € für geringfügige Beschäftigung - wenn es darüber hinausgeht
tritt Krankenversicherungspflicht als Student ein. Übrigens, dieser Hinweis noch : "Gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen der Gesamteinkommensgrenze sind für die Annahme der Familienversicherung unschädlich. Als gelegentlich gilt ein Zeitraum bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres (vgl. Gemeinsames Rundschreiben vom 9. 12. 1988 unter Abschnitt 2.3.4 ).".
Gruss
Czauderna
wenn eine geringfügige Beschäftigung vorliegt und dazu andere Einnahmen, dann gilt die Grenze von z.Zt. 450,00 € als Höchbetrag, das ergibt sich aus dem § !0 SGB V und dem dazugehörigen Rundschreiben zur Ermittlung des Gesamteinkommens - bedeutet also bei 280,00 € Rente maximal noch
170,00 € für geringfügige Beschäftigung - wenn es darüber hinausgeht
tritt Krankenversicherungspflicht als Student ein. Übrigens, dieser Hinweis noch : "Gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen der Gesamteinkommensgrenze sind für die Annahme der Familienversicherung unschädlich. Als gelegentlich gilt ein Zeitraum bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres (vgl. Gemeinsames Rundschreiben vom 9. 12. 1988 unter Abschnitt 2.3.4 ).".
Gruss
Czauderna