Beitragsnachzahlungen in Ratenzahlungen
Moderator: Czauderna
Ja hallo, ich bin es noch einmal
Und zwar schlage ich mich immer noch mit demselben Thema rum:
Wie sieht es mit Säumniszuschlägen aus?
Wird die Ratenzahlung vereinbart, fallen die dann weg?
Wie sieht es mit Säumniszuschlägen aus?
Wird die Ratenzahlung vereinbart, fallen die dann weg?
Ich bin jetzt etwas verwirrt...
Muss ich nun oder nicht?
Ich habe von meiner Krankenkasse einen Brief bekommen in der 7600 € als als der zu zahlender Betrag genannt worden ist mit der Aufforderung bei Nichtleistung des Betrages eine Ratenzahlung zu vereinbaren und diese formlos einzureichen.
Ich werde rückwirkend ab den 01.09.2008 freiwillig versichert. Bin bei der BKK vor Ort.
Wie sollte ich jetzt da am Besten vorgehen?
Und plant der Bahr jetzt nicht ein Gesetz wegen dem diese Säumnisgebühren wegfallen sollen?
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/w ... 01459.html
Muss ich nun oder nicht?
Ich habe von meiner Krankenkasse einen Brief bekommen in der 7600 € als als der zu zahlender Betrag genannt worden ist mit der Aufforderung bei Nichtleistung des Betrages eine Ratenzahlung zu vereinbaren und diese formlos einzureichen.
Ich werde rückwirkend ab den 01.09.2008 freiwillig versichert. Bin bei der BKK vor Ort.
Wie sollte ich jetzt da am Besten vorgehen?
Und plant der Bahr jetzt nicht ein Gesetz wegen dem diese Säumnisgebühren wegfallen sollen?
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/w ... 01459.html
Hallo,
bei einer Ratenzahlung bleiben die bisher angefallenen Säumniszuschläge als Schuil erhalten, man kann allerdings den Erlass oder die Minderung beantragen, d.h. in der Praxis, wird direkt bei Berechnen des Gesamtrückstandes eine Ratenzahlung vereinbart, dann kann die Kasse auf die Säumniszuschläge verzichten, so kenne ich es.
Ich denke, erst einmal ist es wichtig überhaupt eine Ratenzahklung bei der Kasse durch zubekommen, denn auch das ist kein Selbstgänger.
Gruss
Czauderna
bei einer Ratenzahlung bleiben die bisher angefallenen Säumniszuschläge als Schuil erhalten, man kann allerdings den Erlass oder die Minderung beantragen, d.h. in der Praxis, wird direkt bei Berechnen des Gesamtrückstandes eine Ratenzahlung vereinbart, dann kann die Kasse auf die Säumniszuschläge verzichten, so kenne ich es.
Ich denke, erst einmal ist es wichtig überhaupt eine Ratenzahklung bei der Kasse durch zubekommen, denn auch das ist kein Selbstgänger.
Gruss
Czauderna
Die bisher angefallenen Säumniszuschläge sind einmalige Säumniszuschläge.
Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung fliessen diese in die Gesamtsumme der offenen Forderungen ein. Über den Gesamtbetrag macht man eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Zusätzlich fallen dann laufende Säumniszuschläge an. Ich hab sowas in Erinnerung das die 1 % über dem Diskontsatz der (ehemaligen) Bundesbank betragen.
Zusätzlich kann man den Erlass oder die Minderung betragen, wenn die Erhebung der Säumniszuschläge eine unbillige Härte darstellen würde. Das müsste man aber gesondert beantragen.
Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung fliessen diese in die Gesamtsumme der offenen Forderungen ein. Über den Gesamtbetrag macht man eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Zusätzlich fallen dann laufende Säumniszuschläge an. Ich hab sowas in Erinnerung das die 1 % über dem Diskontsatz der (ehemaligen) Bundesbank betragen.
Zusätzlich kann man den Erlass oder die Minderung betragen, wenn die Erhebung der Säumniszuschläge eine unbillige Härte darstellen würde. Das müsste man aber gesondert beantragen.
ich hatte vor nicht allzu langer Zeit auch Rückstände und habe das so in Erinnerung. die bis zu Ratenzahlung angefallenen Säumniszuschläge blieben bestehen und mussten getilgt werden (waren im Ratenzahlungsplan bereits in der Rückstandsumme beinhaltet). während der Ratenzahlung vielen keine Säumniszuschläge mehr an, jedoch musste ich am Ende der Ratenzahlung einen kleinen Betrag an Verzugszinsen für die Ratenzahlung zahlen, der bereits zu Beginn der Ratenzahlung mit auf dem Ratenzahlungsplan stand.