GKVs weigern sich mich zu versichern!

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

laundry
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GKVs weigern sich mich zu versichern!

Beitrag von laundry » 30.04.2008, 18:34

Hallo!

Ich habe ein großes Problem:

Ich bin vor einiger Zeit 25 geworden, bis dahin war ich über meinen Vater bei der Pbeakk familienversichert.

Da die Pbeakk zu den Privaten zählt, weigern sich nun die Gesetzlichen mich zu versichern. Ich wurde mehrmals darauf verwiesen, dass ich mich wieder dort (Pbeakk) versichern soll. Über meinen Vater geht dies nun aber nicht mehr, und ich selbst kann mich dort nicht versichern, da ich kein Post-Beamter bin.

Heute habe ich sogar eine Ablehnung von der AOK über eine freiwillige KV bekommen!!
Das kann doch nicht sein, oder??
Muss die AOK nicht jeden nehmen?

Das nächste Problem ist, dass ich von der Dame der AOK nun fast zwei Monate hingehalten wurde (sie versicherte mir immer wieder, dass ich "bald" meine Karte erhalten werde, sendete mir auch schon alle möglichen Unterlagen zu, etc....), in der Zeit davor habe ich bei anderen KVs angefragt - so ist die drei-monatige Frist nun auch abgelaufen :-(

Was soll ich jetzt machen? Es kann doch nicht sein, dass "Kinder" aus einer Familienversicherung bei einer PKV nicht die Möglichkeit haben sich freiwillig in einer GKV zu versichern, oder doch?!

Die AOK sagt Folgendes:

"Wir begrüßen Sie als freiwilliges Mitglied,

- wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind und in den letzten fünf Jahren vor Ende der Versicherungspflicht insgesamt mind. 24 Monate oder unmittelbar davor ununterbrochen mind. 12 Monate gesetzlich krankenversichert waren.

- bei Wegfall, der Familienversicherung, wenn die oben genannte Vorversicherungszeit erfüllt wird. Bei Kindern, die aus der Familienversicherung ausscheiden, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen zur Erfüllung der Versicherungszeit.

Hat jemand Ahnung von diesen Sonderregelungen? (Auf der AOK-Seite hab ich nichts gefunden..)
Oder generell einen Rat für mich? Bin für jede Antwort dankbar!!

Danke vorab!
Liebe Grüße & einen schönen 1. Mai!!

jens16232
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Beitrag von jens16232 » 30.04.2008, 19:28

Hallo!

So schlimm das für dich ist, die AOK hat recht. Eine eigene Versicherung in der GKV gibt es erst bei vorliegen der Versicherungspflicht (Beschäftigung, ALG-Bezug usw.).

Diese Klauseln sind der Schutz der Solidargemeinschaft vor den "Rückkehrern" denen die PKV zu teuer wird...

Grüße

Rossi
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Beitrag von Rossi » 30.04.2008, 21:02

Tja, wenn Du die gesamten 25 Jahre über den Vater bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert gewesen bist, hast Du leider keine Chance der gesetzlichen KV freiwillig beizutreten.

Aber wenn Dein Vater bpsw. mal in der gesetzlichen KV gewesen bist und Du dort familienversichert gewesen bist, dann besteht ne Chance.

Ansonsten kannst Du gem. § 315 SGB V bei einer privaten Versicherung deiner Wahl die Aufnahme im sog. Standardtarif verlangen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber für solche Konstellationen einmalig in der Zeit vom 01.07.2007 - 31.12.2008 geschaffen.

laundry
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Beitrag von laundry » 30.04.2008, 23:07

Hy nochmal!

Vielen Dank schonmal an Euch!
Das mit dem Standardtarif in einer PKV ist ja schonmal ein kleiner Lichtblick!

Meine Eltern waren, als ich noch jünger war, über die DAK versichert, dort war ich auch familienversichert (Ist aber schon lange her).
Später war ich dann selbst für ein paar Jahre bei der DAK freiwillig versichert.

Ich mache gerade das Abi auf dem zweiten Bildungsweg, das zählt als schulische Ausbildung, deswegen konnte ich mich wieder (ca. die letzten zwei Jahre) über meinen Vater versichern.

Bei der DAK habe ich auch schon mein Glück versucht, aber da ich z. Z. Bafög bekomme und somit keiner versicherungspflichtigen Arbeit nachgehe, wollen die mich auch nicht. Naja, und dann war da natürlich auch das PKV-Problem..

Gruß!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 01.05.2008, 00:32

Och, das ist ja mal wieder lustig. Und dann noch die DAK.

Zunächst mal ne Frage?

Du machst ja derzeit das Abitur im Rahmen des 2. Bildungsweges. Dieses löst nämlich grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V aus. Von dieser Versicherungspflicht kann man sich auf Antrag gem. § 8 SGB V befreien lassen. Hast Du damals diesen Antrag gestellt?.

Wenn nein, dann bist Du versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV und musst es einfach einer Krankenkasse deiner Wahl so anzeigen. In dieser Konstellation beträgt der Beitrag ca. 60,00 Euro.

Wenn ja, dann ist das auch nicht schlimm. Du erfüllst dann nämlich mit der Ausscheidung aus der Postbeamtenkrankenkassen den Tatbestand der Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Das ist eine ganz komische Versicherungspflicht. Sie trifft für alle Personen zu, die keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall haben - ist bei Dir derzeit so - und die zuletzt gesetzlich versichert gewesen sind.

Die bist nämlich zuletzt gesetzlich versichert gewesen, da die Postbeamtenkrankenkasse nämlich keine private Krankenversicherung darstellt. Wenn die Postbeamtenkrankenkasse eine private Krankenkasse darstellen würde, dann hättest Du keine Chance für die Aufnahme in der gesetzlichen KV. Dieses ergibt sich aus dem Umkehrschluss von § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V.

Mit dieser Problematik hat sich das SG Kassel ausführlich auseinandergesetzt. Die haben entschieden, dass die Postbeamtenkrankenkasse eben keine private KV ist und somit dieser Zeitraum nicht berücksichtigt werden kann. Es gilt dann die Versicherung vor der Postbeamtenkrankenkasse. Und wenn das denn eine gesetzliche Versicherung ist, dann unterliegst Du der Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Guckst Du hier: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=

Wenn der Link nicht sofort funktioniert, dann musst es zunächst wieder zurückgehen und es nocheinmal probieren; dann geht es.

Hierzu gibt es eine gegenteilige Entscheidung des LSG Bayern. Die haben sich mit dem Charakter einer ähnlichen Sozialeinrichtung - nämlich der KVB (für die Bundesbahner) beschäftigt. Aber wenn man die Urteile vergleicht, dann stellt man sehr schnell fest, dass das LSG Bayern nur am Rande auf diese Sozialeinrichtung eingeht und einen Nebenverweis eines Bundesverwaltungsgerichtes verweist.

Also, ich persönlich teile defintiv die ausführlichen Begründungen des SG Kassel und würde es auch zu durchziehen.

Der Beitrag für diese Verischerung geht ab 130,00 Euor monatlich los.

Ist ne Frage, wie teuer ne private KV ist.

laundry
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Beitrag von laundry » 01.05.2008, 11:01

Hallo Rossi!

Wow, vielen Dank!!

Das wusste ich nicht - Auf meinen Rezepten stand immer "PRIVAT" und einige meiner Ärzte haben auch mit einem höheren Satz abgerechnet, deswegen hab ich das nie in Frage gestellt.

Nein, einen solchen Antrag zur Befreiung habe ich nicht gestellt.

§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V hab ich gestern abend auch gefunden und dachte mir, dass ich demnach ja eigentlich der Versicherungspflicht unterliegen müsste.
Da bin ich ja froh, dass Du dass genauso siehst!

"Du bist nämlich zuletzt gesetzlich versichert gewesen, da die Postbeamtenkrankenkasse nämlich keine private Krankenversicherung darstellt."

Aber, dass die Pbeakk eine GKV ist geht ja aus dem Urteil so nicht hervor:
" ..., weil die PBeaKK eben gerade weder private noch gesetzliche Krankenkasse ist. Die PBeaKK ist vielmehr eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in ihrem Bestand geschlossen ist..."

Aber hier ist wahrscheinlich nur wichtig, dass die Pbeakk ja eigentlich gar keine KV im eigentlichen Sinne ist, heißt das, dass ich event. doch die DAK als letzte KV angeben könnte??

Auch die Pbeakk selbst bezeichnet sich als Körperschaft:
http://www.pbeakk.de/framesets/index_pbeakk.html
-> Rechtsform

Eigentlich müsste ich mich ja auch darauf berufen können, denn m. E. ist Körperschaft ja nicht = PKV (aber auch nicht GKV...)

Ich habe gerade nochmal im SGB V rumgeguckt, aber nichts über Körperschaften gefunden. Irgendwie scheint diese Form der KV gar nicht erfasst zu sein..

Grüße!!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 01.05.2008, 12:44

§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V hab ich gestern abend auch gefunden und dachte mir, dass ich demnach ja eigentlich der Versicherungspflicht unterliegen müsste.
Falsch, nicht nur eigentlich, sondern Du bist bereits seit Beginn dieser Ausbildung (Abi nachholen) versicherungspflichtig.

Dieses ergibt sich aus § 5 Abs. 10 SGB V. Und die Versicherungspflicht beginnt nämlich kraft Gesetzes wenn die Voraussetzungen vorliegen. Und die Voraussetzungen liegen seit Aufnahme der Ausbildung vor; da ist nichts dran zu rütteln.

Und wenn Du den Antrag auf Befreiung gem. § 8 SGB V nicht bei der DAK stellst, dann bleibst du versicherungspflichtig. Ferner sind an diesem Befreiungsantrag bestimmte Fristen zu beachten.

Wann hast Du denn die Ausbildung (Nachholung Abi) begonnen? Der Beihilfeanspruch und die Restabsicherung über die Postbeamtenkrankenkasse ist nämlich von dem Bezug des Kindergeldes abhängig. Bis zum 31.12.2006 konnte man Kindergeld als Schüler bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beziehen. Seit dem 01.01.2007 nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Es gibt hier teilweise Übergangsregelungen. D. h. unter Umständen, wenn die Ausbildung im Jahre 2006 aufgenommen wurde, kann der Anspruch bei der Postbeamtenkrankenkasse bis zum 27. Lebensjahr bestehen. Aber da müsste man im Einzelfall näher hinsehen.

Du wirst auf jeden Fall Kontakt mit der DAK aufnehmen müssen, da Du schon längst versicherungspflichtig bist und keinen Befreiuungsantrag gestellt hast.

Viel Spass.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 01.05.2008, 12:54

Ach ja, wenn Du derzeit BaFög beziehst, bekommst Du für diesen Pflichtbeitrag auch einen Zuschuss. Allerdings wird dieser - meines Erachtens - nur max. 3 Monate rückwirkend gezahlt.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 01.05.2008, 13:01

Habe die Übergangsvorschriften für das Kindergeld gefunden.

Ab 1. Januar 2007 gibt es Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr. Es gibt allerdings Übergangsvorschriften die eine Staffelung der Bezugszeiten vorsieht.

Für Kinder die vor dem 01.01.1982 gebohren wurden besteht weiterhin ein Kindgeldanspruch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

Für Kinder zwischen dem 02.01.1982 und dem 01.01.1993 geboren besteht ein Kindergeldanspruch bis zum vollendeten 26. Lebenjahr.

Für Kinder die nach dem 01.01.1993 gebohren wurden ist die maximale Bezugsdauer bis zum vollendeten 25. Lebensjahr herrabgesetzt worden.


Bekommst Dein Papi noch Kindergeld für Dich? Wenn ja, dann dürfte der Beihilfeanspruch und die Restkostenabsicherung über die Postbeamtenkrankenkasse an dem Bezug des Kindergeldes gekoppelt sein. In den meisten Fällen, ist das nämlich so. Aber kommt auch darauf an, was in den Beihilfevorschriften drinne steht.

laundry
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Beitrag von laundry » 01.05.2008, 14:47

Na, da hast du dir ja Mühe gemacht!

Also:

Ich hab 2005 angefangen und werde (hoffentlich!) dieses Jahr fertig.
Ich habe damals normal bei der DAK gekündigt und gewechselt, da mein Vater sich extra erkundigt hatte, ob ich wieder bei ihm wieder einsteigen kann.
(War für mich natürlich super, da ich nichts mehr bezahlen musste!)

Bei der DAK war ich ja jetzt als erstes und hab mich erkundigt, aber weil ich Bafög bekomme wollen die mich nicht versichern.
Die gute Dame sagte mir, ich müsse einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (also mehr als 400€ verdienen).
Gut, "Arbeit" nicht, aber einer versicherungspflichtige Tätigkeit gehe ich ja nach.

Traurig eigentlich, dass ich solche Infos nicht bei den Krankenkassen direkt bekommen habe..

Nee, mein Papa hat bis zu meinem Geb. diesen Jahres Kindergeld für mich bekommen.

"Für Kinder zwischen dem 02.01.1982 und dem 01.01.1993 geboren besteht ein Kindergeldanspruch bis zum vollendeten 26. Lebenjahr."

Ja, das schließt mich ja mit ein, dass würde ja bedeuten, dass mir noch KG zusteht & ich noch weiter familienversichert bleiben könnte.
Ja, die Pbeakk richtet, sich danach, ob Anspruch auf KG besteht.

Scheint ja doch nicht alles so aussichtslos zu sein!

Vielen Dank & liebe Grüße!!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 01.05.2008, 18:15

Na dann würde ich als erste die Klamotte mit dem Kindergeld klären. Dann wäre ja wohl alles wieder in Butter, richtig?!?

laundry
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Beitrag von laundry » 01.05.2008, 20:34

Mhmmm - zu früh gefreut!
Es ist nicht 1.1.1993 sondern 1.1.1983 - da bin ich leider nicht mehr mit dabei :-(

Rossi
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Beitrag von Rossi » 02.05.2008, 20:52

Tja, dann kann man mal sehen, dass auch bei den Internetinformationen Tipfehler zu finden sind.

Ich würde dann an Deiner Stelle die Klamotte mit der Pflichtversicherung als Azubi (Abi) durchziehen. Wobei, dann musst Du nachlöhnen.

Auf der anderen Seite bin ich mir nicht ganz sicher, ob Du nicht vielleicht doch damals den Antrag auf Befreiung gestellt hast.

Du hast doch gepostet, dass Du vor der Ausbildung bei der DAK versichert gewesen bist, richtig? Die Versicherung hast du gekündigt, da Du diese Ausbildung aufgenommen hast, richtig? Hat man dort nicht alles besprochen, sodass die Kündigung evtl. als Befreiuungsantrag zu sehen ist.

Obwohl, dieses kann ich mir nicht vorstellen.

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Beitrag von laundry » 02.05.2008, 22:31

Hy!

Nee, hab ich wirklich nicht.
Hab heute trotzdem nochmal mit der Pbeakk telefoniert & die gute Frau hat mir wenig Hoffnung gemacht :-(

Speziell was die Aufnahme in einer GKV angeht sieht´s erfahrungsgemäß schlecht aus... Die Pbeakk ist zwar eine Körperschaft hat aber den Status einer PKV.
Gerichtsurteil hin oder her - ohne Anwalt wird da wohl nichts zu machen sein :-(

Dann gibt´s ja noch das andere Problem mit der mittlerweile abgelaufenen drei-monatigen Frist..

Letzte Hoffnung wäre dann wohl nur noch der Standardtarif in einer Privaten.

Gruß!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 02.05.2008, 23:20

Dann gibt´s ja noch das andere Problem mit der mittlerweile abgelaufenen drei-monatigen Frist..
Das sehe ich nicht so. Die Dreimonatsfrist gilt nur für die freiwillige Krankenversicherung. Diese kommt hier unweigerlich nicht in Betracht.

Es kommt eine Pflichtversicherung als Auszubildender (Abi) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V in Betracht und diese entsteht kraft Gesetzes. Da muss man nicht innerhalb von 3 Monaten beitreten.

Wenn diese Pflichtversicherung nicht greift, dann könnte die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht kommen. Hier gibt es aber noch die Probleme mit dem Status der Postbeamtenkrankenkasse. Gegen das Urteil des SG Kassel wurde auch Berufung eingelegt. Aber wenn man das Urteil des SG Kassel mehrmals durchliest und es mit dem Beschluss im einstweiligen Verfahren des LSG Bayern vergleicht, stellt man schnell fest, dass die Bayern diese Problemaktik nur oberflächlich in einem Eilverfahren behandelt haben.

Wenn Du einen pfiffige private Gesellschaft hast, dann wird diese den Antrag gem. § 315 SGB V ablehnen müssen, da Du nämlich versicherungspflichtig in der GKV bist (Abi bzw. Nichtversicherter). Wenn die Jungs da nicht den Plan haben, dann könnte es vielleicht im Standardtarif klappen.

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