Gutachter bei unbefriedigendem Zahnersatz

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

mivida
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Gutachter bei unbefriedigendem Zahnersatz

Beitrag von mivida » 09.01.2013, 13:11

Guten Tag liebe Wissenden ;-)))
Bei einem Zahnarzt erhielt ich im OK eine Vollprothese. Vom ersten Moment an sass sie nicht richtig, klappte herunter usw. Mehrmals wurde dies und das probiert und geändert...ohne Erfolg. Ich sehe keinen anderen Ausweg als hierzu einen Gutachter einzuschalten. Ich informierte meine KK und diese teilte mir mit: der Zahnarzt wird informiert undmuss sein Einverständnis geben das Dr. X als Gutachter fungiert (Za ist in einem anderen Bundesland als ich...Grenzgänger ;-)) desweiteren hat der ZA auch das Recht während der Begutachtung dabei zu sein. Sorry, das stelle ich mir wirklich schrecklich vor als sowieso schon nervliches Wrack hilflos zwischen den beiden Ärzten auszuharren. Ist das wirklich die vorgeschriebene Vorgehensweise? Bitte...wer kann mir dazu etwas sagen ich bin völlig fertig und weiss gerade gar nix mehr...Was kann ich sonst noch tun, wenn ich merke dass der ZA auch nicht mehr weiter weiss? Muss ich jetzt immer wieder neue "Anpassungen" über mich ergehen lassen? Was kann ich tun? HILFEEE

mivida
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Beitrag von mivida » 10.01.2013, 08:01

Vielleicht habe ich mich ja nicht richtig ausgedrückt?
Ist es richtig, dass der Zahnarzt anwesend ist bzw. sein kann, wenn ich bei dem Gutachter bin?
Bitte wirklich um Rat.
Danke!

broemmel
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Beitrag von broemmel » 10.01.2013, 09:39

Guten Morgen,

der Zahnarzt hat das Recht bei der Begutachtung dabei zu sein. Denn es wird ja seine Arbeit begutachtet.

Im Rahmen der Gewährleistung muss dem Zahnarzt Gelegenheit gegeben werden seine Arbeit so zu korrigieren das der Zahnersatz nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst gefertigt und angepasst wurde.

Nun warte doch das Gutachten ab und gebe dem Zahnarzt Gelegenheit seine Arbeit gut durchzuführen.

Bully
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Re: Gutachter bei unbefriedigendem Zahnersatz

Beitrag von Bully » 10.01.2013, 09:45

mivida hat geschrieben: Ich informierte meine KK und diese teilte mir mit: der Zahnarzt wird informiert und muss sein Einverständnis geben das Dr. X als Gutachter fungiert desweiteren hat der ZA auch das Recht während der Begutachtung dabei zu sein.
Hallo mivida,

das geht nur, mit Deinem persönlichen Einverständnis.

denn :
in einem Arzthaftungsprozeß, den Du ja eventuell anstreben würdest,hat der beklagte Arzt nicht das Recht, bei der Untersuchung des klagenden Patienten durch den Sachverständigen anwesend zu sein.

Gruß Bully

Bully
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Beitrag von Bully » 10.01.2013, 09:55

broemmel hat geschrieben:
der Zahnarzt hat das Recht bei der Begutachtung dabei zu sein. Denn es wird ja seine Arbeit begutachtet.

.
Hallo broemmel,

sehe, ich ein wenig anders,

aber eventuell hast Du eine Rechtsgrundlage zur Hand, denn diverse Urteile gehen in einer anderen Richtung

mivida hat geschrieben: Bei einem Zahnarzt erhielt ich im OK eine Vollprothese. Vom ersten Moment an sass sie nicht richtig, klappte herunter usw. Mehrmals wurde dies und das probiert und geändert...ohne Erfolg
broemmel hat geschrieben: Im Rahmen der Gewährleistung muss dem Zahnarzt Gelegenheit gegeben werden seine Arbeit so zu korrigieren das der Zahnersatz nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst gefertigt und angepasst wurde.
das hat er doch mehrmals Erfolglos versucht, ja und irgendwann ist auch mal Schluß :)


Gruß Bully

broemmel
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Beitrag von broemmel » 10.01.2013, 11:27

Ob ein solches Anwesenheitsrecht des Zahnarztes besteht, ist in der Rechtsprechung umstritten. Eine ganze Reihe von Gerichten lehnt dies mit dem Hinweis auf das Recht des Patienten, seine Intimsphäre zu wahren, ab. Dies ist meines Erachtens sehr zweifelhaft, denn der Patient hatte ja zuvor dem Zahnarzt bei vielen Sitzungen Einblick in seine Mundhöhle gestattet und verweigert seine Zustimmung zur Anwesenheit meist deshalb, um die Prozesschancen des Zahnarztes zu verschlechtern.

Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein solches Anwesenheitsrecht des Zahnarztes besteht (Az.: 22 U 174/07). Dies wird damit begründet, dass die Mundhöhle kein Bereich sei, „bezüglich dessen gemeinhin eine besondere Scheu zur Offenbarung zu bestehen pflegt“. Umgekehrt bestehe eine „erhebliche Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens“, wenn der Gutachter Angaben des Patienten aus dem Gespräch bei der Begutachtung aufnimmt. Zwar könne der Patient nicht gezwungen werden, die Teilnahme des Zahnarztes zuzulassen, jedoch sei dann eine „partielle Beweisvereitelung“ durch den Patienten zu berücksichtigen.
ra-kotz.de/zahnarztgutachten_teilnahme_am_gutachtertermin.htm

Und im normalen Gutachterverfahren läuft es so das erst die Nachbesserung erfolgt. Wenn weiter Beschwerden vorliegen wird ein Gutachten eingeholt. Dort wird festgestellt welche Mängel vorliegen und dann muss der behandelnde Zahnarzt diese Mängel beseitigen.

Erst wenn dies vergeblich versucht wurde geht es los mit Ersatz der Kosten, neuer Zahnersatz usw.... :)

Arbeitsgemeinschaft Zahngesundheit
Gewährleistung/Nachbegutachtung bei gesetzlich Versicherten

Falls Sie Kunde von AOK, Barmer und Co sind, gelten besondere Bestimmungen. Denn, bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen übernimmt der Zahnarzt eine "Garantie" von 2 Jahren für Sitz und Funktion des neuen Zahnersatzes. Wenn Ihnen die neuen Zähne also Probleme bereiten, sollten Sie baldmöglichst wieder Ihren Zahnarzt aufsuchen. Passt trotz der Nachbesserung noch nicht alles, sollten Sie keinesfalls Schmerzen oder unzureichenden Sitz des Zahnersatzes akzeptieren. Der "Behandlungsvertrag über die Anfertigung von Zahnersatz" verpflichtet Ihren Zahnarzt zur kostenfreien Nachbesserung innerhalb von 2 Jahren. Andererseits hat er aber ein Recht auf Nachbesserung. Geben Sie hierzu auf jeden Fall ausreichend Gelegenheit.

Sollte sich der Zustand trotz der Nacharbeiten nicht verbessert haben, kann durch Ihre Krankenkasse eine kostenfreie Mängelbegutachtung eingeleitet werden. Ihre Krankenkasse setzt sich mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in Verbindung und gibt ein zahnärztliches Gutachten in Auftrag. Der behandelnde Zahnarzt wird aufgefordert, dem Gutachter alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Begutachtung kann zu folgenden Ergebnisse kommen:

Der Gutachter bestätigt die Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes. Dann kann eventuell die Behandlung bei einem anderen Zahnarzt fortgesetzt werden. Sie sollten dies aber immer vorher mit Ihrer Krankenkasse abklären.
Der Gutachter stellt einzelne Mängel fest und macht Verbesserungsvorschläge. Dann müssen Sie Ihrem Zahnarzt die kostenlose Nachbesserung erlauben. Gelingt diese Nachbesserung nicht, können Sie in Absprache mit Ihrer Krankenkasse den Zahnarzt wechseln.
Der Gutachter findet keine Mängel: Sollten Sie dennoch der Meinung sein, dass Mängel vorhanden sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine weitere Begutachtung durch einen Obergutachter beantragen.
In der Regel beantragt Ihre Krankenkasse die Begutachtung mit dem Ziel, gegebenenfalls Ihren Zahnarzt für eine mangelhafte Arbeit in Regress zu nehmen. Sollte das Gutachten Mängel feststellen, muss der Zahnarzt kostenlos nachbessern oder das gesamte Honorar einschließlich der Laborkosten zurückzahlen. Natürlich können Sie als Patient bei einem nachgewiesenen Mangel gegen Ihren Behandler juristisch weiter vorgehen. Allerdings darf Sie Ihre Krankenkasse hierbei nicht weiter unterstützen, da in der Regel ein subjektiv öffentliches Recht auf Unterstützung durch die Krankenkasse bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern für den Versicherten nicht besteht. Ihre Krankenkasse kann daher weder einen Rechtsstreit führen oder als Ihr Vertreter fungieren. Natürlich darf die Krankenkasse auch keine Kosten für einen Rechtsstreit übernehmen.

Als Privatpatient sind Sie in einer ungünstigeren Position, da Ihre Versicherung nur in seltenen Fällen hilft. Sollten Sie sich nicht gleich für ein Beweissicherungsverfahren entscheiden, können Sie sich auch an die nächste Zahnärztekammer wenden. Dort wird eine Begutachtung ähnlich der oben beschriebenen eingeleitet. Allerdings vberlangen die Zahnärztekammern für ihre Bemühungen eine Kostenpauschale von etwa 100 Euro.
83
Anlage 12 zum BMV-Z
Vereinbarung über das Gutachterverfahren
bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab 01.01.2007
- Ergebnis der Sitzung des Bundesschiedsamtes am 20.12.2006 –


....

§ 4
Bestimmungen für Mängelgutachten
(1) Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei Regel- und gleichartigen
Versorgungen ausgeführte prothetische Leistungen bei vermuteten Planungsund/
oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen. In diesem Falle benachrichtigt sie
den behandelnden Zahnarzt über die anberaumte Begutachtung und übersendet
den Heil- und Kostenplan, der der prothetischen Versorgung zugrunde gelegen hat,
einem nach § 7 bestellten Gutachter.
Der Gutachter hat grundsätzlich eine Untersuchung des Versicherten durchzuführen.
Die Einladung des Versicherten erfolgt nach Abstimmung der Beteiligten über
den Untersuchungstermin. Die Krankenkasse und der Zahnarzt sind hiervon zu unterrichten.
Der Zahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen.Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der
Anlage 13a zum BMVZ/Anlage 6a zum EKVZ oder individuell nach dem Vorbild der
Anlage 13a/Anlage 6a. Der individuelle Vordruck kann drucker- oder
programmbedingte Abweichungen enthalten, ohne den Aufbau und die Struktur der
Anlage 13a/Anlage 6a zu verändern.
Protokollnotiz:
Zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen besteht Konsens,
dass die Krankenkasse in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und
sogenannten Mischfällen (Nr. 7 d) der Anlage 3 BMVZ/Anlage 4 EKVZ ausgeführte
prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung
bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen kann. In
diesem Falle benachrichtigt sie den behandelnden Zahnarzt über die anberaumte
Begutachtung und übersendet den Heil- und Kostenplan, der der prothetischen
Versorgung zugrunde gelegen hat, einem nach § 7 bestellten Gutachter, der auch für
diese speziellen Fälle empfohlen wird.
(2) Der Gutachter kann der Krankenkasse anheim stellen, weitere Unterlagen sowie
Nachbefunde vom Zahnarzt zu verlangen. Die Kosten hierfür sind dem Zahnarzt
unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 BMV-Z/§ 7 Abs. 4 EKVZ nach dem Bema
von der Krankenkasse zu vergüten.
(3) Die Begutachtung einschließlich der Gebührenregelung richtet sich nach den
Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter (s. Anhang).
Der Gutachter nimmt zu den ausgeführten prothetischen Leistungen unter Verwendung
der Anlage 13b zum BMVZ/Anlage 6b zum EKVZ Stellung. Seine schriftliche
Stellungnahme leitet er der Krankenkasse und auch dem Zahnarzt zu.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.01.2013, 11:38

Hallo,
ich hätte da noch den EKV-Z (Ersatzkassenvertrag-Z) beizusteuern, wo es im § 22 Abs. 6 - auch heisst, dass der Zahnarzt an der Begutachtung teilnehmen kann.
Gruss
Czauderna

Bully
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Beitrag von Bully » 10.01.2013, 12:07

Hallo,

ja ich kenne das Urteill des OLG Frankurt

und hier hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.


dem gegenüber stehen die Urteile der

OLGerichte München, Köln, Hamm

oder hier,

wo es heißt abwarten und Tee trinken,
wie andere Gerichte auf das Urteil aus Frankfurt reagieren

https://docs.google.com/viewer?a=v&q=ca ... h5VaO3xBYg
    Gruß Bully

    broemmel
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    Beitrag von broemmel » 10.01.2013, 12:40

    Mal wieder Theorie und Praxis.

    Wenn es einem nur um den Weg zum Ziel geht kann man selbstverständlich loslegen und alle erdenklichen Schritte einleiten, um zu verhindern das der Zahnarzt zusammen mit dem Gutachter die Arbeit betrachtet. Dann muss man auch bereit sein in Kauf zu nehmen, das es unterschiedliche Sichtweisen zwischen Zahnarzt und Gutachter gibt.

    Für die Kasse kein Problem.

    Wenn man das Ziel vor Augen hat das man einen gutsitzenden Zahnersatz erhält ist es zielführender, wenn der Gutachter und der Zahnarzt (der die Arbeit später ausführen muss) doch gemeinsam sehen was zu machen ist.

    Für die Kasse auch kein Problem.

    Wer welchen Weg einschlägt bleibt jedem selbst überlassen.

    Bully
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    Beitrag von Bully » 11.01.2013, 13:44

    broemmel hat geschrieben:Mal wieder Theorie und Praxis.

    Wenn es einem nur um den Weg zum Ziel geht kann man selbstverständlich loslegen und alle erdenklichen Schritte einleiten, um zu verhindern das der Zahnarzt zusammen mit dem Gutachter die Arbeit betrachtet. Dann muss man auch bereit sein in Kauf zu nehmen, das es unterschiedliche Sichtweisen zwischen Zahnarzt und Gutachter gibt.

    Für die Kasse kein Problem.
    Darum geht es doch gar nicht,

    hier hätte ihr zuständiger SB, Sie anders aufklären müssen
    er kann nicht einfach herkommen, und behaupten der Doc hat
    nach höchstrichterlichen Urteil, ein Anrecht auf Anwesenheit,
    nur weil es für seine KK natürlich kostengünstiger ist,
    Richtung Nachbesserung/ Gewährleistung zu beraten, als einen Zahnarzt wechsel in Betracht zu ziehen
    broemmel hat geschrieben: Wenn man das Ziel vor Augen hat das man einen gutsitzenden Zahnersatz erhält ist es zielführender, wenn der Gutachter und der Zahnarzt (der die Arbeit später ausführen muss) doch gemeinsam sehen was zu machen ist.

    Für die Kasse auch kein Problem.

    Sie schreibt aber, das Ihr Nervenkostüm sehr darunter leidet,
    und dann stellt sich die Frage der Zumutbarkeit,

    wie oft muß Sie Nachbesserungen zustimmen.
    wann ist die Belastung der Zumutbarkeit erreicht
    oder ist ein Zahnarzt wechsel angebrachter ??

    das Wirtschaftlichkeitsgebot muß hinter dem Anspruch der Patientin auf einen fachlich angefertigten Zahnersatz stehen

    und hier wäre ihr SB gefordert gewesen, es mit Ihr abzuklären

    broemmel hat geschrieben: Wer welchen Weg einschlägt bleibt jedem selbst überlassen.
    Hier gebe ich Dir Recht.

    Das kann Sie aber nur entscheiden, indem Ihre KK Sie auch vernünftig
    aufklärt,


    Gruß Bully

    roemer70
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    Beitrag von roemer70 » 11.01.2013, 16:33

    nur weil es für seine KK natürlich kostengünstiger ist, Richtung Nachbesserung/ Gewährleistung zu beraten, als einen Zahnarzt wechsel in Betracht zu ziehen
    Ein neuer ZA würde erst aktiv, wenn er einen genehmigten HKP bekäme. Den genehmigt die Kasse nicht, solange der "alte" ZA noch nachbessern will.
    Sollte der "alte" ZA dies trotz via GA festgestellter Mängel nicht (mehr) tun, wird der Festzuschuss für den ersten Zahnersatz eh rückvergütet.
    Insofern ist der Verweis auf die Nachbesserungspflicht keine Kostenersparnis, sondern Pflicht.

    Bully
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    Beitrag von Bully » 11.01.2013, 17:13

    Zitat hat geschrieben:Den genehmigt die Kasse nicht, solange der "alte" ZA noch nachbessern will.

    Insofern ist der Verweis auf die Nachbesserungspflicht keine Kostenersparnis, sondern Pflicht.
    Hallo,

    will, darauf kommt es nicht an

    Entscheidend ist hier, wann sind die Grenzen der Zumutbarkeit erreicht,



    n-tv.de/ratgeber/Kasse-muss-Arztwechsel-zahlen-article256330.html?service=print

    Pfusch beim Zahnersatz Kasse muss Arztwechsel zahlen

    Wenn Patienten beim Zahnarzt schiefe Kronen oder fehlerhafte Brücken eingesetzt bekommen, dürfen sie auf Kosten der Kasse den Arzt wechseln. Das teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit und verweist dabei auf Urteile von Sozialgerichten. Demnach darf die Krankenkasse nicht auf einer Weiterbehandlung bestehen, wenn der Zahnersatz unbrauchbar ist und entweder neu angefertigt werden muss oder eine Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist. Patienten haben in diesen Fällen das Recht, die Behandlung von einem anderen Arzt fortführen zu lassen und ein zweites Mal den Zuschuss von der Kasse zu verlangen.

    Krankenkassen versuchten immer wieder, Patienten den Wechsel des Zahnarztes bei Behandlungsmängeln zu verweigern, kritisiert die Verbraucherzentrale. So sollte zum Beispiel eine Patientin in einem jüngst vor dem schleswig-holsteinischen Landessozialgericht verhandelten Fall zwei Brücken an den Vorderzähnen eingesetzt bekommen, die der Frau zufolge jedoch schief saßen und daher drückten. Nach ihren Schilderungen waren dem Zahnarzt bei der Behandlung außerdem mehrere Geräte ausgefallen, worauf er sie mit angeschliffenen Zähnen nach Hause geschickt haben soll.

    Die Kasse verweigerte daraufhin die Kostenübernahme für einen Arztwechsel, weil dies gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße und der Arzt bei unbrauchbarem Zahnersatz zur Nachbesserung verpflichtet sei. Das Landessozialgericht sah das aber als unzulässig an und urteilte, die Wirtschaftlichkeit müsse hinter dem Anspruch der Patientin auf einen einwandfreien Zahnersatz zurückstehen (Az.: L5KR57/06). Damit folgten die Richter der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in ähnlichen Fällen.

    Quelle: n-tv.de

    Gruß Bully

    roemer70
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    Beitrag von roemer70 » 11.01.2013, 18:22

    Hallo Bully,

    wir reden eh über etwas bislang völlig Spekulatives.

    Mivida hat deutlich gemacht, dass sie die Anwesenheit ihres Zahnarztes bei der Begutachtung nicht wünscht. In meinen ganzen Jahren habe ich schon einige Mängelgutachten gesehen und eingeleitet. In keinem der Fälle war der Behandler anwesend. Dies dürfte die absolute Ausnahme sein. Wir wissen auch nicht, ob Mividas ZA dies wünscht.

    Ich habe auch schon einige GA gelesen, die einen völlig einwandfreien ZE bescheinigten. Die Beschwerden der Versicherten rührten eher von der neuen Situation her (z.B. herausnehmbarer ZE). Auch diese Möglichkeit muss man in Betracht ziehen.

    Wir reden von einem Gutachter in einem anderen Bundesland. Wie wahrscheinlich ist es, dass der ZA dorthin reist?

    Ich würde die Kasse bitten, das GA einzuleiten und das entspannt anzugehen. Ohne GA kommen wir nicht wirklich weiter.

    Gruß
    roemer70

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    Beitrag von Czauderna » 11.01.2013, 18:29

    Hallo,
    nun denn, wenn ich dem folge was Bully schreibt, dann könnte man daraus schlussfolgern, dass es nicht im Ermessen der Kasse steht, ob ein Festzuschuss innerhalb von zwei Jahren (Gewährleistungsfrist) erneut zu zahlen ist, sondern das dies der Versicherte entscheidet - von wegen der Zumutbarkeit - so weit so gut.
    Im Grunde bedarf es dann dafür auch keines Gutachtens, welches übrigens von der Kasse gezahlt wird und nicht vom Versicherten, obwohl es in den meisten Fällen nicht grundsätzlich um den Kassenzuschuss geht sondern eher um den Versicherten-Anteil. Denn wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, und da soll sich bitteschön nicht daran aufhängen, dass der Zahnarzt nicht bei der Begutachtung dabei sein darf oder soll, dann kommt es in der Regel zu einer Neuversorgung - dass die Kasse (bei vorhandenem Gutachten) Wege hat vom "alten Zahnarzt" ihren Festzuschuss zurück zu bekommen, ich denke, das ist ein anderes Thema, nur wie sieht es beim Versicherten aus - zweimal Eigenanteil bei nur einer Versorgung ??.
    In der Praxis laufen solche Sachen in der Regel wesentlich unkomplizierter ab.
    Versicherter beschwert sich bei der Kasse über die Mängel am Zahnersatz und legt dar, wann und in welcher Form er beim Zahnarzt eine Mängelrüge vorgenommen hat. Konnte diese nicht behoben werden und ist das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient nicht gestört, herrscht meist sogar Einvernehmen darüber, dass ein Gutachter eingeschaltet wird.
    Die Kasse beauftragt den Gutachter und beide, also Zahnarzt und Patient werden vom Gutachter über den Termin informiert, Der Patient, damit er dort vorstellig wird und der Zahnarzt, damit er alle Unterlagen dem Gutachter zur Verfügung stellt, An den Zahnarzt ergeht der Hinweis, dass er berechtigt ist an der Begutachtung teilzunehmen - nach meiner Erfahrung wird von dieser Möglichkeit von den wenigstens Zahnärzten Gebrauch gemacht.
    Stellt nun der Gutachter Behandlungsfehler/mängel fest, dann ergeht an den Zahnarzt der Auftrag diese Fehler kostenfrei für den Patienten zu beheben -
    die Kasse ist da aussen vor, denn am Festzuschuss ändert sich nichts - demnach ist die Kasse auch nicht unmittelbar betroffen. Kann der Fehler nicht behoben werden und der Patient nicht damit leben, dann erfolgt in der Regel ein Behandlerwechsel - die Kasse fordert vom Zahnarzt den Festzuschuss zurück
    und wie sich Patient und Zahnarzt wegen dem Rest einigen, dass ist zwischen diesen beiden zu klären (Werkvertrag und Gewährleistungspflicht), wenn man sich dann nicht mehr so gut versteht, dann auch zivilrechtlich.
    Letztendlich zahlt die Kasse dann erneut den Festzuschuss für den HKP. des neuen Zahnarztes.
    Schwieriger wird es, wenn von Anfang an das Vertrauensverhältnis gestört
    ist - vom Beginn her ist es gleich - Versicherter schreibt die Kasse an und macht Angaben über seine Mängelrügen beim Behandler - Gutachten wird eingeleitet - hier ist es durchaus öfters der Fall, dass der Behandler bei der Begutachtung anwesend sein möchte - der weitere Ablauf bleibt in etwa gleich, nur dass es eben aufgrund des Gutachtens eben die Frage ist, ob der Versicherte die gutachterlich erkannten Mängel behebt bzw. nicht beheben kann, weil eben der Versicherte kein Vertrauen mehr zu ihm hat, und weil der neue Zahnarzt natürlich nicht umsonst arbeitet, steht dann am Ende die Kasse vor der Frage - neuer Zuschuss ja oder nein - allerdings der Versicherte auch,
    erneut Eigenanteil - ja oder nein - wie auch immer, der Versicherte hat hier die weit aus größer Belastung als die Kasse, von daher verstehe ich nicht, wieso manche Kassen da nicht viel gelassener reagieren.
    Ach ja, was auch in diesem Zusammenhang eine Variante ist - es gibt Zahnärzte, die lassen es erst gar nicht auf ein Gutachten ankommen, sondern "empfehlen" dem unzufriedenen Patienten von sich aus den Wechsel zu einem Kollegen und zahlen von sich aus der Kassen den Festzuschuss zurück. Den Rest müssen dann ohnehin die Gerichte entscheiden, nur mit dem Unterschied, dass nun das Gutachten vom Patienten besorgt und bezahlt werden muss.
    Gruss
    Czauderna
    Zuletzt geändert von Czauderna am 11.01.2013, 21:17, insgesamt 1-mal geändert.

    roemer70
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    Beitrag von roemer70 » 11.01.2013, 20:42

    Schön geschriebener Einblick in die Praxis! Danke!

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