Krankenkasse schreibt nach 5 Wochen AU Vertragsarzt an???

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Sansh
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Krankenkasse schreibt nach 5 Wochen AU Vertragsarzt an???

Beitrag von Sansh » 02.01.2013, 10:21

Hallo zusammen und ein frohes neues Jahr.

Ist es normal, dass eine Krankenkasse einen Vertragsarzt nach einer 5 wöchigen arbeitsunfähigkeit anschreibt?
Die Krankenkasse möchte einen Fragebogen ausgefüllt haben, um zusammen mit dem MDK zu prüfen, wie man dem Versicherten
bei seinem Genesungsprozess unterstützen kann.

Ist das ein normaler Vorgang?

Aha
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Beitrag von Aha » 02.01.2013, 10:50

Ja, ist normal. Warum auch nicht?

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 02.01.2013, 11:16

Oder besser gar nicht!


Unzulässige Anforderung der Krankenkassen/
Verweisung auf die Zuständigkeit des MDK
Krankenkassen fordern von Vertragsärzten häufig
Informationen zu:
• derzeitigen Behandlung des Patienten
• Rehabilitationsmaßnahmen
• Ursache der Arbeitsunfähigkeit, Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit etc.
Fordern die Krankenkassen diese Informationen für ihre
Zwecke an, kann der Arzt diese Angaben verweigern. Etwas
anderes gilt nur, wenn der Patient dem Arzt gegenüber der
Informationsweitergabe zugestimmt hat. Stimmt der Patient
nicht zu, muss der Vertragsarzt die Krankenkassen darauf
hinweisen, dass eine Auskunftspflicht zu diesen Fragen nur
gegenüber dem MDK aufgrund seiner gesetzlichen Prüfzuständigkeit
besteht.
Vorsicht bei Befunden, Arztberichten und Krankenhausentlassungsberichten:
Krankenkassen fordern von Vertragsärzten
häufig (auch) solche Unterlagen an. Ein Auskunftsrecht
steht jedoch nur dem MDK zu seiner Aufgabenerfüllung
zu. Der Vertragsarzt darf solche Unterlagen an die Krankenkassen
auch dann nicht herausgeben, wenn der Patient der
Weitergabe zugestimmt hat. Dies hat der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz ausdrücklich festgestellt (19.
Tätigkeitsbericht vom 07.05. 2003).
Krankenkassen fragen mehr, als sie dürfen

Haben Sie von Ihrer Krankenkasse einen Fragebogen bekommen mit allen möglichen medizinischen und persönlichen Fragen?

16.2.2009

Gesetzlich Krankenversicherte, die Krankengeld beziehen oder eine Kur planen, erhalten häufig von Ihrer Krankenkasse einen Fragebogen, in dem sie Auskunft zu ihrer Krankheit geben sollen. Den sollen sie ausgefüllt direkt an die Kasse zurückschicken, die ihn dann ggf. an den zuständigen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weiterleiten will.

In solchen Fragebögen wird nach allem Möglichen gefragt: zum Beispiel nach Ihrer Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führte, nach deren voraussichtlicher Dauer, nach den durchgeführten Untersuchungen, nach Ihrem Beruf, nach geplanten Reha-Maßnahmen, nach genauen Einzelheiten zur Berufsausübung und oft auch nach ganz per­sönlichen Dingen.

Häufig sind diese Fragebögen unzulässig!

Die Krankenkassen sind in vielen Fällen zwar verpflichtet, ihren MDK mit einer Prüfung zu beauftragen, etwa bei beantragten Leistungen, Reha-Maßnahmen oder zur Überprüfung von Arbeitsunfähigkeit. Aber sie dürfen die Befragung nicht selbst vornehmen! Nur der MDK darf Ihre gesundheitlichen Daten erfragen, und das auch nur, so weit es im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Eine direkte Datenerhebung durch die Krankenkassen sieht das Gesetz nicht vor. Weder die Fragen, die der MDK Ihnen stellt, noch Ihre Antworten sollen für die Krankenkasse zugänglich sein – der MDK hat der Kasse nur das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen.

Natürlich können Sie der Krankenkasse freiwillig alle gewünschten Auskünfte erteilen. Auf die Freiwilligkeit muss jedoch oben auf dem Frage­bogen gut leserlich hingewiesen werden. Dieser Hinweis fehlt häufig.

Eine weitere Variante ist, dass die Krankenkasse bei Ihnen anruft, wenn Sie die „freiwilligen“ Angaben nicht gemacht haben.

Gruß und ein Frohes Neues Jahr

Habssatt

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.01.2013, 12:43

Hallo,
solche "Arztanfragen" gehören zu ganz normalen "Fallsteuerung" einer Krankenkasse - dafür gibt es eine Vorgabe bzgl. der Fragestellung, die für alle Kassen gilt.
Gemacht werden diese Anfragen nicht generell, sondern nur bei bestimmten Fallkonstellationen.
Natürlich ist es Ziel der Kasse möglichst wenig um nicht zu sagen kein Krankengeld leisten zu müssen, aber entgegen der verbreiteten Meinung dienen solche Anfragen auch dazu um dem Versicherten ggf. zu helfen, was z.B. Therapien, Facharztbehandlung oder Einleitung von Reha-Massnahmen betrifft.
So, wie hier geschildert, scheint es sich um eine normale, übliche Anfrage zu handeln, die für sich selbst gesehen auch kein Problem darstellt, sondern allenfalls, was damit dann gemacht wird - aber das wissen wir nicht.
Gruss
Czauderna

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 02.01.2013, 14:42

@ Habssatt:
1. Zitat von Dir: Der Bogen ist doch für den MDK bestimmt. Der Arzt kann ihn ja in einen entsprechenden "nur vom MDK zu öffnen"-Umschlag stecken.
2. Zitat von Dir: Passt hier nicht, da der Arzt und nicht Sansh den Fragebogen erhalten hat.

Wie Aha und Czauderna schrieben, ist das ein regulärer Vorgang, der noch keinerlei Aussagekraft über weitere Geschehnisse hat.

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 02.01.2013, 16:23

Dann dürfte es sich auch nur um solch eine anfrage handeln,ohne den MDK.


Vergütung
Die Auskünfte dienen den gesetzlichen Aufgaben der
Krankenkasse und sind deshalb nach den Leistungspositionen
des Abschnitts 1.6 EBM (GNRN 01610 - 01623)
abzurechnen. In der Regel werden von den Kassen lediglich
Auszüge aus den Patientenunterlagen angefordert, für deren
Übersendung kein besonderes Honorar berechnet werden
kann.
Möglichkeit der Auskunftsverweigerung
Schriftliche Anfragen der Krankenkassen, die über einfache
Auskunftsbegehren wie Bescheinigungen, Zeugnisse und
Auskünfte hinausgehen, und für die kein vereinbarter
Vordruck nach der Vordruckvereinbarung besteht, können
nach Auffassung der KBV nicht nach Leistungspositionen des
EBM abgerechnet werden, auch wenn eine entsprechende
Leistungsposition durch die Krankenkassen bei der schriftlichen
Anforderung angegeben ist. Derartige Anfragen sollen
nach Ansicht der KBV
• entweder unbeantwortet an die Krankenkasse zurückgereicht
• oder privat (nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ))
liquidiert werden.


Gruß

Habssatt

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.01.2013, 16:50

Hallo,
warum ohne MDK ?
Die Antwort des Arztes kann auch die Einschaltung des
MDK zur Folge haben.
Gruss
Czauderna

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 02.01.2013, 17:10

Ich dachte dabei an das Formular dass, nur für die Krankenkasse bestimmt ist.
Dass im Nachhinein der MDK mit ins Spiel kommen kann kenne ich zu genüge.

Es gibt aber auch anfragen der KK an Ärzte die nicht Gesetzeskonform sind.
Muster der KVB für Ärzte:

Schreiben an die Krankenkasse
bei Anfragen auf nicht vereinbarten Vordrucken
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben eine Anfrage an mich gestellt, die nicht der Vordruckvereinbarung entspricht.
In diesem Falle ist die Krankenkasse verpflichtet anzugeben, nach welcher Vorschrift des
Sozialgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften die Übermittlung der Information
zulässig ist und wie die Anfrage vergütet wird (s. § 36 Abs. 1 BMV Ärzte-PK; § 6 Abs. 3
BMV Ärzte-EK).
Ihre o. g. Anfrage enthält diese Angaben nicht. Ich bitte daher zunächst um ergänzende
Angaben. Für meine Auskunft erbitte ich ein Honorar in Höhe von ... Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. ..
.Schreiben an die Krankenkasse
bei Anforderung von Befunden, Arztberichten und
Krankenhausentlassungsberichten für sich selbst

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit o. g. Schreiben fordern Sie detaillierte Behandlungsdaten/Befundberichte/Krankenhausentlassungsberichte
über den Patienten ... an.
Nach Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 04.02.2002 sind
Krankenkassen nicht berechtigt, Detailberichte zu Kranken- und Behandlungsdaten für
sich selbst anzufordern. Dies gilt auch, wenn der betroffene Patient zugestimmt hat, weil
dadurch eindeutige gesetzliche Regelungen unterlaufen würden.
Auskunftsberechtigt ist nach dem Gesetz nur der MDK

Gruß

Habssatt

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 02.01.2013, 18:23

Hallo,

da hört aber einer die Flöhe husten.
Es ist ganz normal, dass die Kasse mit einem Mustervordruck (vereinbart mit der KV) beim Arzt anfragt. Kann sie auch. Und es ist wohl auszugehen, dass eine AU von länger als 6 Wochen eintritt. Und dann ist die Kasse Leistungsträger und prüft, ob die AU schlüssig ist. Und das kann sie nun mal nicht alleine anhand einer AU-Bescheinigung.

Die Frage ist doch vor allem, warum zieht der Arzt den Patienten da mit rein und verunsichert ihn? Das Ausfüllen gehört zu seinen vertragsgemäßen Pflichten und wenn es was zu meckern gibt, hat er sich an seinen Vertragspartner (KV) zu wenden.

LG, Fee

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 02.01.2013, 19:02

Krankenkassenfee hat geschrieben:
Die Frage ist doch vor allem, warum zieht der Arzt den Patienten da mit rein und verunsichert ihn?
Ich könnte mir vorstellen, dass er die AU mit dieser "Begründung" nicht weiter verlängern möchte.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.01.2013, 20:18

Hallo,
sag ich doch - hier geht man direkt von nicht gesetzmäßigem Handeln der Kasse aus - was soll man dazu noch sagen - die Welt ist eben schlecht.
Gruss
Czauderna

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 02.01.2013, 23:52

Czauderna hat geschrieben:was soll man dazu noch sagen - die Welt ist eben schlecht.
Nicht "die Welt", nur je nach Blickwinkel die Krankenkassen, die Politiker, der Euro, die Ausländer, die Nachbarn, die Eltern, der Staat, die Polizei, die Presse, das System, die GEZ, die Versicherungen, die Tankstellen, die Ölkonzerne, die Autofahrer, die Radfahrer, die Fußgänger, die Richter, die Anwälte und und und (beliebig zu erweitern - nur die Feuerwehrmänner und -frauen kommen meist glimpflich davon :wink: )...
Kurz gesagt: die anderen!

Klar, man muss seinem Ärger auch mal Luft verschaffen. Aber nicht alles, was einem so widerfährt, geschieht zum eigenen Schlechten. Oder ist in anderen begründet. Vielleicht lohnt es sich auch, erst einmal abzuwarten, bevor man sich ärgert - wie auch in dem Beispiel von Sansh.

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