Folgende Situation:
Patient erhält ein Rezept mit 10 Verordnungen.
Der Therapeut möchte 24,60 € Rezeptgebühr dazu.
Was ist das Rezept für den Therapeuten wert und wer erhält die 24,60 €?
Wie "funktioniert" ein Rezept
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
ich nehme mal an, dass Du Krankengymnastik ect. meinst. Zuzahlungen zu Heilmitteln (§ 32 SGB V) Abs. 2)
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen insoweit unterschiedliche Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber unterrichten.
§ 61 Satz 3: Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
Du zahlst also 10 % + 10 € und ggf. noich mehr, wenn Deine Krankenkasse besondere Verträge mit Anbietern abgeschlossen hat und Du einen anderen aufsuchst.
LG, Fee
ich nehme mal an, dass Du Krankengymnastik ect. meinst. Zuzahlungen zu Heilmitteln (§ 32 SGB V) Abs. 2)
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen insoweit unterschiedliche Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber unterrichten.
§ 61 Satz 3: Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
Du zahlst also 10 % + 10 € und ggf. noich mehr, wenn Deine Krankenkasse besondere Verträge mit Anbietern abgeschlossen hat und Du einen anderen aufsuchst.
LG, Fee