Beitragsnachzahlungen in Ratenzahlungen
Moderator: Czauderna
Beitragsnachzahlungen in Ratenzahlungen
Mal angenommen, da ist jemand seit September 2008 nicht mehr krankenversichert und hatte da er im Studentenstatus verharrte auch nicht die Möglichkeit Hartz4 oder sonstige Sozialleistungen zu beantragen. Selbstverständlich bestand die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, die aber mit 140-150 € monatlich anfiel, die der bestimmte Student aber nicht in der Lage war zu leisten, da er zu dieser Zeit auch noch die Studiengebühren zu bewältigen hatte und aufgrund der Dichte des Lehrstoffes im Studium nicht in der Lage war, nebenberuflich zu arbeiten.
Wenn nun dieser Student seinen Abschluss gemacht und sich bei seiner alten Krankenkasse wieder versichert hätte, müsste dieser Student nicht die Befürchtung haben, dass die Krankenkasse bei freiwilliger Versicherung den Studenten dazu verdonnern, die nachzuzahlenden Beiträge direkt in einem Rutsch zu bezahlen?
Da der Student nun arbeitssuchend , d.h. in keinen sozialversicherungspflichtigen Job angestellt wäre, sähe sich der Student nicht befähigt, den Beitrag auf einmal zu bezahlen. Würde dieser Umstand der Krankenkasse ausreichen, um eine Ratenzahlung von ca. 100 € pro Monat (zuzüglich zu den nun auflaufenden Krankenkassen-Beiträgen) zu vereinbaren oder wird die Krankenkasse direkt die Pfändungsmaschinerie anwerfen?
Wie sieht es mit Ermäßigungen oder Teilerlassen aus?
Wird mit der Vereinbarung einer freiwilligen Versicherung auch die Pflicht zur Nachzahlung miteingebunden, das heisst wird die freiwillige Versicherung abgeschlossen, muss der Versicherte jede Offerte der Krankenkasse zur Nachzahlung akzeptieren?
Oder gibt es auch dort eine Widerspruchsrecht - und wenn sich beide nicht einigen können, könnten die Krankenkassen mit der Pfändung drohen?
Wenn nun dieser Student seinen Abschluss gemacht und sich bei seiner alten Krankenkasse wieder versichert hätte, müsste dieser Student nicht die Befürchtung haben, dass die Krankenkasse bei freiwilliger Versicherung den Studenten dazu verdonnern, die nachzuzahlenden Beiträge direkt in einem Rutsch zu bezahlen?
Da der Student nun arbeitssuchend , d.h. in keinen sozialversicherungspflichtigen Job angestellt wäre, sähe sich der Student nicht befähigt, den Beitrag auf einmal zu bezahlen. Würde dieser Umstand der Krankenkasse ausreichen, um eine Ratenzahlung von ca. 100 € pro Monat (zuzüglich zu den nun auflaufenden Krankenkassen-Beiträgen) zu vereinbaren oder wird die Krankenkasse direkt die Pfändungsmaschinerie anwerfen?
Wie sieht es mit Ermäßigungen oder Teilerlassen aus?
Wird mit der Vereinbarung einer freiwilligen Versicherung auch die Pflicht zur Nachzahlung miteingebunden, das heisst wird die freiwillige Versicherung abgeschlossen, muss der Versicherte jede Offerte der Krankenkasse zur Nachzahlung akzeptieren?
Oder gibt es auch dort eine Widerspruchsrecht - und wenn sich beide nicht einigen können, könnten die Krankenkassen mit der Pfändung drohen?
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB Vist da ganz eindeutig
für jeden Monat der Mitgleidschaft sind Beiträge zu entrichten ergo 153 x40 = 6120 €, da käme den § 186 SGB V ins Spiel
http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35851.htm
11) 1Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. 4Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
Ausser es wird Arbeitslsoengeld II Bezogen,
denn gilt
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... -AlgII.pdf
Denn mus auf Antrag denn die Beitragsschuld erlassen werden.
Meiner Ansicht nach.
Ansonnsten alles Verhandlungssache.
Wurden in dem Zeitraum Leistungen in Anspruche genommen und wurde von der Kasse informiert das die Krankenversichrung geendet hat?
für jeden Monat der Mitgleidschaft sind Beiträge zu entrichten ergo 153 x40 = 6120 €, da käme den § 186 SGB V ins Spiel
http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35851.htm
11) 1Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. 4Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
Ausser es wird Arbeitslsoengeld II Bezogen,
denn gilt
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... -AlgII.pdf
Denn mus auf Antrag denn die Beitragsschuld erlassen werden.
Meiner Ansicht nach.
Ansonnsten alles Verhandlungssache.
Wurden in dem Zeitraum Leistungen in Anspruche genommen und wurde von der Kasse informiert das die Krankenversichrung geendet hat?
nö, keine Leistungen in Anspruch genommen
allerdings wurde darauf hingewiesen dass nur noch eine freiwillige KV möglich ist, hat mich aber dann nicht mehr zurückgemeldet, weil kein Geld da ist
allerdings wurde darauf hingewiesen dass nur noch eine freiwillige KV möglich ist, hat mich aber dann nicht mehr zurückgemeldet, weil kein Geld da ist
Zuletzt geändert von lesbos007 am 17.12.2012, 15:00, insgesamt 2-mal geändert.
Naja da musst du jetzt kucken was du machst einen Antrag auf Stundung der Beiträge stellen und denn einen Antrag auf Ratenzahlung.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__76.html
Heißt allerdings denn die Hose runterlassen.
Aber wie das jetzt denn die Kasse händelt nuja..
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__76.html
Heißt allerdings denn die Hose runterlassen.
Aber wie das jetzt denn die Kasse händelt nuja..
m ein bisschen Feedback zu geben, wie das nu jetzt gehändelt wurde:
Also hab die Krankenkasse jetzt angerufen...die erste Sachbearbeiterin schien ziemlich überfordert zu sein und hat das an eine andere Sachbearbeiterin verwiesen. Die ist erst einmal auch aus allen Wolken gefallen, weil sie sich es nicht vorstellen kann, dass es so etwas noch gibt.
Jedenfalls schickt sie mir den Antrag auf freiwillige Versicherung zu und dann den Betrag der bezahlt werden soll und dann muss man den Antrag auf Ratenzahlung stellen.
Also hab die Krankenkasse jetzt angerufen...die erste Sachbearbeiterin schien ziemlich überfordert zu sein und hat das an eine andere Sachbearbeiterin verwiesen. Die ist erst einmal auch aus allen Wolken gefallen, weil sie sich es nicht vorstellen kann, dass es so etwas noch gibt.
Jedenfalls schickt sie mir den Antrag auf freiwillige Versicherung zu und dann den Betrag der bezahlt werden soll und dann muss man den Antrag auf Ratenzahlung stellen.
Jo, hab derjenigen Frau auch erzählt, ob sie denn sich vorstellen könnte, da man zur Zeit keine Arbeitsleistung bezieht, so um die 100 € pro Monat zu zahlen.
Das wisse sie nicht, hat sie mir erklärt. Andererseits wäre es unsinnig, die Pfändungsmaschinerie anzuschmeissen, wenn der Schuldner bereit ist, die Schuld in 100€ Raten abzutragen, jedenfalls hoffe ich da auf die menschliche Vernunft.
Das wisse sie nicht, hat sie mir erklärt. Andererseits wäre es unsinnig, die Pfändungsmaschinerie anzuschmeissen, wenn der Schuldner bereit ist, die Schuld in 100€ Raten abzutragen, jedenfalls hoffe ich da auf die menschliche Vernunft.
Achso..neee..da werde ich schon Sorge tragen, dass das nicht passiert...so verlässlich bin ich dann doch -
Vielleicht ist es auch schon ein Pluspunkt, dass ich ohne Fordeung einer Mitgliedsbescheinigung von anderer Seite quasi freiwillig mich gemeldet habe.
Und eingedenk der Tatsache dass die Sachbearbeiterin ziemlich ungeübt in dieser Sache war, bin ich mir absolut nicht sicher, ob der "Trick" mit der Pflichtversicherung bei Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Job/Hartz4 geklappt hätte.
Hat auch was von Solidarität zu tun, dass man seine Schuld abbezahlt.
Außerdem lenkt Hartz4 von der eigentlichen Tätigkeit ab: Sich zu bewerben!
Vielleicht ist es auch schon ein Pluspunkt, dass ich ohne Fordeung einer Mitgliedsbescheinigung von anderer Seite quasi freiwillig mich gemeldet habe.
Und eingedenk der Tatsache dass die Sachbearbeiterin ziemlich ungeübt in dieser Sache war, bin ich mir absolut nicht sicher, ob der "Trick" mit der Pflichtversicherung bei Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Job/Hartz4 geklappt hätte.
Hat auch was von Solidarität zu tun, dass man seine Schuld abbezahlt.
Außerdem lenkt Hartz4 von der eigentlichen Tätigkeit ab: Sich zu bewerben!