Gesundschreibung nach Aktenlage
Moderator: Czauderna
Hallo,
Das nützt nur nichts. Sowas muss zeitnah angegangen werden.
Wenn Du im November dagegen Widerspruch einlegst dann möchte ich den Arzt sehen, der rückwirkend und nicht jetzt gegen das MDK Gutachten vorgeht.
Aber alles ist ja möglich.
Klingt jedenfalls so.
Das sagt nur aus innerhalb welcher Frist Du Widerspruch einlegen kannst.Der Bescheid ist ohne Rechtsbehelfsbelehrung und es gilt vielleicht die ein Jahresregel.
Das nützt nur nichts. Sowas muss zeitnah angegangen werden.
Wenn Du im November dagegen Widerspruch einlegst dann möchte ich den Arzt sehen, der rückwirkend und nicht jetzt gegen das MDK Gutachten vorgeht.
Aber alles ist ja möglich.
Die Frage ist, ob Du zum Monatsletzen das Krankengeld haben möchtest oder nicht. Eine rückwirkende Auszahlung ist sicher auch machbar.Der SB rief gestern an und sagte, der AZ- Schein mit dem letzten Tag der AU müsse noch diese Woche bei der KK sein, da ab nächste Woche eine Systemumstellung anstünde un das Rest- KG noch rechtzeitig überwiesen werden müsse.
Na ob das stimmt? Ich weiss nicht, weil ja immer das Ausstellungsdatum massgebend ist.
Ist ja nicht unbedingt nötig. Der Arzt muss dich nicht nur krank schreiben sondern Widerspruch gegen das MDK Gutachten einlegen.Problem ist auch, ich hab keine Dokumente zur Einsicht, was der FA zur KK geschrieben hat.
Dann muss der Hausarzt einfach mal die AU Richtlinien lesen. Was ich mich natürlich frage ist, hat der Facharzt behandelt und der Hausarzt immer nur AU geschrieben?Der HA beruft sich in seiner Entscheidung auf den FA/ die KK.
Klingt jedenfalls so.
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- Registriert: 21.03.2009, 22:52
wie stellst du dir das in der Praxis vor?der Vollständigkeit und Genauigkeit wegen: Zunächst kommt es auf die Arbeitsunfähigkeit an und erst in zweiter Linie, ob diese vom Arzt festgestellt / bescheinigt wird.
Fehlbeurteilungen der AU durch den behandelnden Kassen-Vertrags-Arzt oder durch den MDK-Arzt sind von den Krankenkassen mit Krankengeld zu verantworten, wenn der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, und er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (z.B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK), und er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht. Dann kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf. auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krg beanspruchen.
soll nik72 zu seiner Kasse marschieren und dort sagen: der MDK sagt, ich wäre nicht arbeitsunfähig - der hat aber keine Ahnung. Und meinen Arzt habt ihr so eingeschüchert, dass der jetzt auch sagt, ich sei arbeitsfähig - das macht er aber nur wegen euch. Ich fühle mich arber noch arbeitsunfähig - also zahlt mal bitte Krankengeld....
also ich find diese Vorgehensweise etwas unrealistisch......
Ich bin vor allem gespannt wie MS die Kurve kriegt.
Seiner Ansicht nach reicht ja ein Widerspruch des Mitgliedes. Das Mitglied hat ja alles erdenkliche getan.
Das aber seit fast 2 Wochen kein Facharzt aufgesucht wurde, um die weitere Arbeitsunfähigkeit zu attestieren ist natürlich Verschulden der Kasse.
Denn am 26.09. wurde ja geschrieben die Kasse meldete sich letzte Woche. Und nun heisst es der Facharzt ist nicht erreichbar.
Aber MS wird es ja richten.
Seiner Ansicht nach reicht ja ein Widerspruch des Mitgliedes. Das Mitglied hat ja alles erdenkliche getan.
Das aber seit fast 2 Wochen kein Facharzt aufgesucht wurde, um die weitere Arbeitsunfähigkeit zu attestieren ist natürlich Verschulden der Kasse.
Denn am 26.09. wurde ja geschrieben die Kasse meldete sich letzte Woche. Und nun heisst es der Facharzt ist nicht erreichbar.
Aber MS wird es ja richten.
Update
Ich bin ja nun seit Oktober wieder als arbeitsfähig eingestuft und erhalte ALG1.
Bei weiterer Krankschreibung hätte wohl die KK die Leistung erstmal versagt und das AfA hätte nicht gezahlt, weil ich ja krankgeschrieben gewesen wäre.
Nun war ich beim amtsärztlichen Dienst (AfA) und muss noch zu Spezialisten zur genauen Diagnostizierung. Habe vom FA eine Überweisung/ Einweisung.
Dies will die AfA dann zur Begutachtung meiner Arbeitsfähigkeit heranziehen.
Soweit ich weiss, könnte ich theoretisch auch später noch gegen das MDK-Gutachten Einspruch einlegen, da keine Widerspruchsbelehrung beiliegt, oder? Weiss bloss nicht, ob es Sinn macht.
Bei weiterer Krankschreibung hätte wohl die KK die Leistung erstmal versagt und das AfA hätte nicht gezahlt, weil ich ja krankgeschrieben gewesen wäre.
Nun war ich beim amtsärztlichen Dienst (AfA) und muss noch zu Spezialisten zur genauen Diagnostizierung. Habe vom FA eine Überweisung/ Einweisung.
Dies will die AfA dann zur Begutachtung meiner Arbeitsfähigkeit heranziehen.
Soweit ich weiss, könnte ich theoretisch auch später noch gegen das MDK-Gutachten Einspruch einlegen, da keine Widerspruchsbelehrung beiliegt, oder? Weiss bloss nicht, ob es Sinn macht.