Rückkehr aus dem Ausland
Moderator: Czauderna
Nur privat krankenversicht, pardon, mein Fehler. Denn geht es grundsätzlich nicht. Eine Möglichkeit wäre es hier in Deutchland denn en Beschätigung aufzunehmen. Seit wann bist du wieder in Deutschland? ALG II zu beantragen, grundsätzlich hast du inDeutschland denn keine Krankenversicherung, und wärest aufgrund des Bezuges denn der AOK zu zuordnen.
Welches Land der EU ist es denn, Grichenland?
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http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/DVKA.htm
für die ausstellungen der Nachweise der jeweiligen Krankenversicherung in dem jeweilligen EU Ländern sind örtlichen Krankenversicherung / Regionen / usw verantwortlich und Ansprechpartner.
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für die ausstellungen der Nachweise der jeweiligen Krankenversicherung in dem jeweilligen EU Ländern sind örtlichen Krankenversicherung / Regionen / usw verantwortlich und Ansprechpartner.
warum wäre denn bei ALG II Bezug eine Pflichtversicherung gegeben, wenn doch zuletzt eine private Versicherung (auch wenn es EU-Ausland ist)
gegeben.
Wer unmittelbar zuvor privat war, der kommt doch über ALG II überhaupt nicht in die Vers-Pflicht für ALG II rein.
Wenn es denn doch so sein sollte (was es ja wohl nicht ist),
dann hätte es ja eine UNTER-Brechung von deutschen Mitgliedschaften gegeben.
Dann wäre ja auch eine BKK (evt. die BKK von Cicero) eine wählbare KK.
Oder Cicero ?
gegeben.
Wer unmittelbar zuvor privat war, der kommt doch über ALG II überhaupt nicht in die Vers-Pflicht für ALG II rein.
Wenn es denn doch so sein sollte (was es ja wohl nicht ist),
dann hätte es ja eine UNTER-Brechung von deutschen Mitgliedschaften gegeben.
Dann wäre ja auch eine BKK (evt. die BKK von Cicero) eine wählbare KK.
Oder Cicero ?
Im gemeinsamen Rudnschreiben steht was von inland nicht von Auslandsrückehrern die gar keine Krankenversicherung haben bzw ummitelbar heißt 1 Monat vor Antragstellugn privat / bzw hauptberuflich selbständig waren. Siehe LSG Düsseldorf dazu. Ergo muss dennauchmal wieder tief gebuddelt werden, oder lese ich da was falsch?
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Hi zusammen,
also im § 5 Abs. 5a steht:
Gruß
Sportsfreund
also im § 5 Abs. 5a steht:
Demnach kommen PKV-Versicherte nicht in die GKV durch Hartz-IV. Denn im ersten Satz steht ein "oder" dazwischen. Ist also keine UND-Voraussetzung, gleichzeitig Selbständiger zu sein.(5a) 1Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
Gruß
Sportsfreund
forum-krankenversicherung.de/viewtopic.php?t=5252Sportsfreund hat geschrieben:Hi zusammen,
also im § 5 Abs. 5a steht:Demnach kommen PKV-Versicherte nicht in die GKV durch Hartz-IV. Denn im ersten Satz steht ein "oder" dazwischen. Ist also keine UND-Voraussetzung, gleichzeitig Selbständiger zu sein.(5a) 1Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
Gruß
Sportsfreund
Siehe GR v. 30.06.2011 S. 32
Aber bei ...krankenversichert war UND zu den in Abs. 5 ... steht ein und. Dann müssen also beide voraussetzungen erfüllt sein.Sportsfreund hat geschrieben:Hi zusammen,
also im § 5 Abs. 5a steht:Demnach kommen PKV-Versicherte nicht in die GKV durch Hartz-IV. Denn im ersten Satz steht ein "oder" dazwischen. Ist also keine UND-Voraussetzung, gleichzeitig Selbständiger zu sein.(5a) 1Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
Gruß
Sportsfreund
Entweder man war pkv oder gar nicht versichert UND man gehört zu einem der genannten Personenkreise
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Hallo Zost,
Gruß
richtig gelesen. Diese UND-Regelung bezieht sich aber auf Versicherte, die in Deutschland noch GAR NICHT versichert waren. Nur bei Denen kommt es darauf an, wie deren Berufsstatus war bzw. ist, also ob sie KV-frei nach Abs. 5 + § 6 sind/waren.zost hat geschrieben:Aber bei ...krankenversichert war UND zu den in Abs. 5 ... steht ein und. Dann müssen also beide voraussetzungen erfüllt sein.Sportsfreund hat geschrieben:Hi zusammen,
also im § 5 Abs. 5a steht:Demnach kommen PKV-Versicherte nicht in die GKV durch Hartz-IV. Denn im ersten Satz steht ein "oder" dazwischen. Ist also keine UND-Voraussetzung, gleichzeitig Selbständiger zu sein.(5a) 1Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
Gruß
Sportsfreund
Entweder man war pkv oder gar nicht versichert UND man gehört zu einem der genannten Personenkreise
Gruß
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Hi,
1.) "wer unmittelbar vor dem Bezug von ALG II privat krankenversichert war" und
2.) "...weder gesetzlich noch privat krankenversichert war".
Für beide heißt es Eingangs "... ist NICHT versicherungspflichtig", kommen also nicht in die GKV.
Jetzt kommt die Frage, gibt es noch weitere Bedingungen, dass diese Pflicht nicht eintritt. Ja, der Satz geht schließlich noch weiter. Aber der Satz geht erst weiter nachdem der oben aufgeführte Punkt 2.) genannt wurde.
Somit gibt es für Punkt 1.) keine weiteren Bedingungen.
Gruß
Sportsfreund
Dazu braucht es keines Rundschreibens. Das gibt der Parapraph selbst schon her. Also wollen wir den Satz mal auseinander nehmen. Man spricht darin von 2 Möglichkeiten:Sportsfreund hat geschrieben:im § 5 Abs. 5a steht:Gruß(5a) 1Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
Sportsfreund
1.) "wer unmittelbar vor dem Bezug von ALG II privat krankenversichert war" und
2.) "...weder gesetzlich noch privat krankenversichert war".
Für beide heißt es Eingangs "... ist NICHT versicherungspflichtig", kommen also nicht in die GKV.
Jetzt kommt die Frage, gibt es noch weitere Bedingungen, dass diese Pflicht nicht eintritt. Ja, der Satz geht schließlich noch weiter. Aber der Satz geht erst weiter nachdem der oben aufgeführte Punkt 2.) genannt wurde.
Somit gibt es für Punkt 1.) keine weiteren Bedingungen.
Gruß
Sportsfreund