Rehaantrag - sonst kein Krankengeld mehr
Moderator: Czauderna
Rehaantrag - sonst kein Krankengeld mehr
Guten Tag.
Ich bin seit über einem Jahr krank geschrieben. Wiedereingliederung ist gescheitert. Ich befinde mich im laufenden Rentenbewilligungsverfahren. Teil-Rente wurde zuerkannt, Antrag auf volle Rente läuft. Rentengutachter hat keine Reha vorgeschlagen. Vergangene Woche war ich beim MdK. Der dortige Arzt fing immer wieder mit Reha an. Kam aber im Gespräch nach ausführlicher Besprechung der bisher stattgefundenen Therapien zu dem Ergebnis, dass das wohl nicht erfolgreich für mich wäre.
Jetzt fordert meine KK mich auf, Antrag auf Reha zu stellen, da ansonsten das Krankengeld endet.
Die Aussicht, dass die RV eine Reha bewilligt, ist doch eher nicht gegeben, da a) im laufenden Rentenverfahren, in dem eine Reha nicht angeraten wurde und b) ich erst vor 3 Jahren das letzte Mal in Reha war.
Ist das wirklich nötig? Muss ich das wirklich machen?
Ich bin seit über einem Jahr krank geschrieben. Wiedereingliederung ist gescheitert. Ich befinde mich im laufenden Rentenbewilligungsverfahren. Teil-Rente wurde zuerkannt, Antrag auf volle Rente läuft. Rentengutachter hat keine Reha vorgeschlagen. Vergangene Woche war ich beim MdK. Der dortige Arzt fing immer wieder mit Reha an. Kam aber im Gespräch nach ausführlicher Besprechung der bisher stattgefundenen Therapien zu dem Ergebnis, dass das wohl nicht erfolgreich für mich wäre.
Jetzt fordert meine KK mich auf, Antrag auf Reha zu stellen, da ansonsten das Krankengeld endet.
Die Aussicht, dass die RV eine Reha bewilligt, ist doch eher nicht gegeben, da a) im laufenden Rentenverfahren, in dem eine Reha nicht angeraten wurde und b) ich erst vor 3 Jahren das letzte Mal in Reha war.
Ist das wirklich nötig? Muss ich das wirklich machen?
Das Schlimme ist.... von Kranken wird soviel verlangt....
das ist für mich schon wieder ein echter Kraftakt, diesen Antrag auszufüllen. Da wird einiges abgefragt, wofür ich ganz viel nachsehen und suchen und zusammenstellen muss... Und ich muss zu meinem Arzt, den Bogen abgeben, den er dafür ausfüllen muss... ich muss das ganze in die Post geben usw. Was ein gesunder Mensch wahrscheinlich nicht nachvollziehen kann und möglicherweise sogar lachhaft findet.... für mich ist das alles ein Kraftakt. Noch dazu einer, der für mich keinerlei Sinn macht.
das ist für mich schon wieder ein echter Kraftakt, diesen Antrag auszufüllen. Da wird einiges abgefragt, wofür ich ganz viel nachsehen und suchen und zusammenstellen muss... Und ich muss zu meinem Arzt, den Bogen abgeben, den er dafür ausfüllen muss... ich muss das ganze in die Post geben usw. Was ein gesunder Mensch wahrscheinlich nicht nachvollziehen kann und möglicherweise sogar lachhaft findet.... für mich ist das alles ein Kraftakt. Noch dazu einer, der für mich keinerlei Sinn macht.
Re: Rehaantrag - sonst kein Krankengeld mehr
Hummel hat geschrieben:
Teil-Rente wurde zuerkannt, Antrag auf volle Rente läuft
Rentengutachter hat keine Reha vorgeschlagen.
Jetzt fordert meine KK mich auf, Antrag auf Reha zu stellen, da ansonsten das Krankengeld endet.
Hallo Hummel,
meine bescheidene Meinung dazu,
Ich befürchte, wenn Du einen Reha-Antrag stellst,
das der Schuss nach hinten losgeht,
und man Dir dann die volle Erwerbsminderungsrente nicht zugesteht.
Denn hier heißt es,
volle Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden,
halbeErwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden.
hast Du denn die Aufforderung von Deiner KK schriftlich ???
galt bei Dir das alte Recht Berufsunfähgkeit =halbe Erwerbsminderungsrente ????
Gruß Bully
Zuletzt geändert von Bully am 13.10.2012, 20:00, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,
also wenn ich das richtig verstanden habe bekommst du Teil-EM-rente und Krankengeld und hat bereits eine antrag auf Voll_rente gestellt ???
was will dann die Kasse mit der Aufforderung erreichen ??
Sinn würde hier allenfalls ein Schreiben an dich machen, in dem Sie dir mitteilen dass du aufgrund des Rentenverfahrens als aufgefordert giltst und deshalb dein Gestaltungsrecht wie z.B. Rücknahme des Rentenantrages aus Voll_Rente nur mit Genehmigung der Kasse möglich ist, aber ein Reha Antrag und das innerhalb von zwei Wochen ist erst mal gegen die gesetzlichen Bestimmungen, da gilt die 10-Wochen-Frist und wie gesagt außerdem unsinnig.
Schriftlichen Bescheid mit rechtlicher Begründung anfordern.
Gruss
Czauderna
also wenn ich das richtig verstanden habe bekommst du Teil-EM-rente und Krankengeld und hat bereits eine antrag auf Voll_rente gestellt ???
was will dann die Kasse mit der Aufforderung erreichen ??
Sinn würde hier allenfalls ein Schreiben an dich machen, in dem Sie dir mitteilen dass du aufgrund des Rentenverfahrens als aufgefordert giltst und deshalb dein Gestaltungsrecht wie z.B. Rücknahme des Rentenantrages aus Voll_Rente nur mit Genehmigung der Kasse möglich ist, aber ein Reha Antrag und das innerhalb von zwei Wochen ist erst mal gegen die gesetzlichen Bestimmungen, da gilt die 10-Wochen-Frist und wie gesagt außerdem unsinnig.
Schriftlichen Bescheid mit rechtlicher Begründung anfordern.
Gruss
Czauderna
@Bully:
bei mir gilt das neue Recht, ich erhalte unbefristete Erwerbsminderungsrente.
@Czauederna:
Ich finde ja auch, dass es keinen Sinn macht.... Wie gesagt, der Arzt beim MdK wollte immer wieder darauf hinaus.... und ja, die Aufforderung habe ich heute schriftlich bekommen, mit der Fristsetzung bis zum 28.10.2012:
"Sofern Sie in der Zeit bis zum 28.10.2012 keinen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation stellen, hat dies zur Folge, dass Ihr Anspruch auf Krankengeld ab dem folgenden Tag entfällt"
Der Rentenbescheid (ob jetzt Bewilligung oder Ablehnung der vollen Rente weiß ich natürlich noch nicht) ist nur noch eine Frage der Zeit, ich wurde diese Woche aufgefordert, abschließende Berichte meiner Fachärzte einzureichen.
Wie ist das mit der 10-Wochen-Frist? Kann ich da bei der KK irgendetwas erreichen?
Nachtrag: Ich bin Mitglied beim VdK.
bei mir gilt das neue Recht, ich erhalte unbefristete Erwerbsminderungsrente.
@Czauederna:
Ich finde ja auch, dass es keinen Sinn macht.... Wie gesagt, der Arzt beim MdK wollte immer wieder darauf hinaus.... und ja, die Aufforderung habe ich heute schriftlich bekommen, mit der Fristsetzung bis zum 28.10.2012:
"Sofern Sie in der Zeit bis zum 28.10.2012 keinen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation stellen, hat dies zur Folge, dass Ihr Anspruch auf Krankengeld ab dem folgenden Tag entfällt"
Der Rentenbescheid (ob jetzt Bewilligung oder Ablehnung der vollen Rente weiß ich natürlich noch nicht) ist nur noch eine Frage der Zeit, ich wurde diese Woche aufgefordert, abschließende Berichte meiner Fachärzte einzureichen.
Wie ist das mit der 10-Wochen-Frist? Kann ich da bei der KK irgendetwas erreichen?
Nachtrag: Ich bin Mitglied beim VdK.
Hallo,
hier der betreffende § des SGB V
§ 51
Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben
Von zwei Wochen ist da nicht die Rede - man versucht es eben - eine "Praxis", die ich nicht für gut heißen kann, auch wenn ich bei einr Kasse beschäftigt bin - man muss allerdings dazu sagen, das beleibe nicht alle Kassen. Für deinen Widerspruch genügt meines Erachtens der Hinweis auf diesen §, wenn es um die Fristsetzung geht - ich bin aber der Meinung, dass die Aufforderung überhaupt an der Realität vorbeigeht.
Gruss
Czauderna
das so händeln wie offenbar die deinige.
hier der betreffende § des SGB V
§ 51
Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben
Von zwei Wochen ist da nicht die Rede - man versucht es eben - eine "Praxis", die ich nicht für gut heißen kann, auch wenn ich bei einr Kasse beschäftigt bin - man muss allerdings dazu sagen, das beleibe nicht alle Kassen. Für deinen Widerspruch genügt meines Erachtens der Hinweis auf diesen §, wenn es um die Fristsetzung geht - ich bin aber der Meinung, dass die Aufforderung überhaupt an der Realität vorbeigeht.
Gruss
Czauderna
das so händeln wie offenbar die deinige.
Entschuldigung der falscher Link:
http://www.finkenbusch.de/?p=1296
16. März 2012
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GKV – Spitzenverband
II 2 – 5123.5 – 823/2008 (bei Antwort bitte angeben) AZ
Gesetzliche Krankenversicherung – Krankengeld -
hier: Unser Rundschreiben vom 12. November 2010 zum Verfahren bei der Einstellung von Krankengeldzahlungen durch die Krankenkassen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rundschreiben vom 12. November 2010 (Az.: II 2 – 5123.5 – 823/2008) haben wir unsere Rechtsauffassung zum Verfahren bei der Einstellung von Krankengeldzahlungen darge-legt. Insbesondere haben wir die sich ergebenden Rechtsfolgen bei der Beendigung der Krankengeldzahlung für den Fall aufgeführt, dass Krankenkassen die Bewilligung des Kran-kengeldes durch eine Grundentscheidung treffen. Wird eine vom Versicherten durch ein ärztiches Attest nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse auf der Grundlage eines MDK-Gutachtens in Frage gestellt, ist die Einstellung der Krankengeldzahlung sodann lediglich unter Aufhebung der Grundentscheidung durch Verwaltungsakt gemäß § 48 SGB X möglich.
Unsere Ausführungen möchten wir insbesondere im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung (z. B. Beschluss des Bayerischen LSG vom 17. Juni 2011 [Az. L 4 KR 76/11 B ER]) sowie das Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes in der Fachkon-ferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 4./.5. April 2011 wie folgt ergänzen:
Die Entscheidung über den Anspruch auf Krankengeld hat die Krankenkasse durch Verwaltungsakt zu treffen.
- 2 -
Dabei kann die Bewilligung von Krankengeld u. E. auch durch eine Grundentscheidung in der Form eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung erfolgen. Die Auszahlung des Krankengeldes für den in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Bezug genommenen Zeitraumstellt dann darüber hinaus einen weiteren Verwaltungsakt über eine abschnittsweise Bewilligungvon Krankengeld dar (s. hierzu Ziff. I im o.g. Rundschreiben).
Die vorstehenden Ausführungen in unserem Rundschreiben sind jedoch nicht als abschließend zu verstehen.Das Bundesversicherungsamt hält es rechtlich für zulässig, wenn die Krankenkasse eineEntscheidung über die Krankengeldbewilligung trifft, die sich von vorne herein jeweils nur auf die Dauer der vom Arzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit erstreckt. Bei einer solchen Verwaltungspraxisiegt allein ein Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeldvor. Das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes istfür jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Wenn der Versicherte keine weiterenArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablaufdes zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes. Eines Aufhebungsbescheidesnach § 48 SGB X bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,Urteil vom 22. März 2005, B 1 KR 22/04 R, m. w. N.). Ein Widerspruchgegen die Beendigung des Krankengeldes bzw. gegen eine abgelehnte (Weiter-)Bewilligungvon Krankengeld hat dann keine aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 SGG.
Welche Rechtswirkung ein Widerspruch in den zuvor genannten Fällen entfaltet, hängt dahervon der Gestaltung des Bescheides durch die Krankenkasse im Einzelfall ab.
Wir bitten um Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen Beglaubigt:
Im Auftrag
gez. Beckschäfer
Verw.-Angest.
http://www.finkenbusch.de/?p=1296
16. März 2012
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GKV – Spitzenverband
II 2 – 5123.5 – 823/2008 (bei Antwort bitte angeben) AZ
Gesetzliche Krankenversicherung – Krankengeld -
hier: Unser Rundschreiben vom 12. November 2010 zum Verfahren bei der Einstellung von Krankengeldzahlungen durch die Krankenkassen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rundschreiben vom 12. November 2010 (Az.: II 2 – 5123.5 – 823/2008) haben wir unsere Rechtsauffassung zum Verfahren bei der Einstellung von Krankengeldzahlungen darge-legt. Insbesondere haben wir die sich ergebenden Rechtsfolgen bei der Beendigung der Krankengeldzahlung für den Fall aufgeführt, dass Krankenkassen die Bewilligung des Kran-kengeldes durch eine Grundentscheidung treffen. Wird eine vom Versicherten durch ein ärztiches Attest nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse auf der Grundlage eines MDK-Gutachtens in Frage gestellt, ist die Einstellung der Krankengeldzahlung sodann lediglich unter Aufhebung der Grundentscheidung durch Verwaltungsakt gemäß § 48 SGB X möglich.
Unsere Ausführungen möchten wir insbesondere im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung (z. B. Beschluss des Bayerischen LSG vom 17. Juni 2011 [Az. L 4 KR 76/11 B ER]) sowie das Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes in der Fachkon-ferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 4./.5. April 2011 wie folgt ergänzen:
Die Entscheidung über den Anspruch auf Krankengeld hat die Krankenkasse durch Verwaltungsakt zu treffen.
- 2 -
Dabei kann die Bewilligung von Krankengeld u. E. auch durch eine Grundentscheidung in der Form eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung erfolgen. Die Auszahlung des Krankengeldes für den in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Bezug genommenen Zeitraumstellt dann darüber hinaus einen weiteren Verwaltungsakt über eine abschnittsweise Bewilligungvon Krankengeld dar (s. hierzu Ziff. I im o.g. Rundschreiben).
Die vorstehenden Ausführungen in unserem Rundschreiben sind jedoch nicht als abschließend zu verstehen.Das Bundesversicherungsamt hält es rechtlich für zulässig, wenn die Krankenkasse eineEntscheidung über die Krankengeldbewilligung trifft, die sich von vorne herein jeweils nur auf die Dauer der vom Arzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit erstreckt. Bei einer solchen Verwaltungspraxisiegt allein ein Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeldvor. Das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes istfür jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Wenn der Versicherte keine weiterenArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablaufdes zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes. Eines Aufhebungsbescheidesnach § 48 SGB X bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,Urteil vom 22. März 2005, B 1 KR 22/04 R, m. w. N.). Ein Widerspruchgegen die Beendigung des Krankengeldes bzw. gegen eine abgelehnte (Weiter-)Bewilligungvon Krankengeld hat dann keine aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 SGG.
Welche Rechtswirkung ein Widerspruch in den zuvor genannten Fällen entfaltet, hängt dahervon der Gestaltung des Bescheides durch die Krankenkasse im Einzelfall ab.
Wir bitten um Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen Beglaubigt:
Im Auftrag
gez. Beckschäfer
Verw.-Angest.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 14.10.2012, 09:47, insgesamt 2-mal geändert.
Versteh nicht, wie mir das weiter helfen könnte.CiceroOWL hat geschrieben:http://www.handelsblatt.com/politik/deu ... 50938.html