Hallo,
meine Frage bezieht sich auf "§ 10 SGB V Familienversicherung"; Darin heisst es
"(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder
Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein
Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt"
In meiner Situation (ich PKV) überschreite ich das Einkommen des GKV-Mitgliedes und ich habe in Jahressumme auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten. Jedoch trifft nicht zu, dass ich "regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze" überschreite.
In einigen Monaten unterschreite ich die Grenze erheblich, dies ist laut der GKV jedoch ohne Bedeutung, da die GKV die Jahressumme meiner Einkünfte einfach durch zwölf teilt und ich somit über der Grenze liege, also die Kinder privat versichern muss.
Ist dieses Vorgehen korrekt?
Wenn ja, warum heisst dann im Gesetzestext "regelmäßig im Monat höher als ein Zwölftel..." und nicht einfach "dass Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet"?
Danke vorab für die Infos und Grüße,
Bernd Mueller
Familienversicherung trotz Überschreitung JAEG
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Re: Familienversicherung trotz Überschreitung JAEG
Hallo,
Es heißt im Gesetz deshalb "ein Zwölftel...", weil man diese Regelung schlicht monatsweise berücksichtigen muss. Will heißen: Ein Arbeitnehmer mit einem Verdiest über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG), der erst im Laufe des Jahres diesen Job antritt, dessen Kinder fliegen auch erst mit Beginn dieses Jobs aus der Familienversicherung raus und nicht schon mit Beginn des (Kalender)Jahres, weil er ggf. trotz weniger Monate im Jahr sogar die Jahressumme überschreiten würde.
Bsp:
- Abeitsaufnehme: 01.04.12
- Lohn: 8.000,-
- dadurch Jahressummer im Jahr 2012: 9 x 8.000 = 72.000 = über JAG
= Ende Familienversicherung am 31.03.12 und nicht schon zum 31.12.11, weil er 2012 über JAG liegt.
Gruß
Sportsfreund
Die Einkünfte von Selbständigen schwankt meist von Natur aus. Deshalb geht man in der Sozialversicherung immer von 1/12 aus, um ein mtl. Einkommen zu ermitteln - sozusagen ein durchschnittliches monatliches Einkommen. Diese Vorgehensweise ist meines Wissens korrekt.Bernd Mueller hat geschrieben:Ist dieses Vorgehen korrekt?
Wenn ja, warum heisst dann im Gesetzestext "regelmäßig im Monat höher als ein Zwölftel..." und nicht einfach "dass Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet"?
Es heißt im Gesetz deshalb "ein Zwölftel...", weil man diese Regelung schlicht monatsweise berücksichtigen muss. Will heißen: Ein Arbeitnehmer mit einem Verdiest über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG), der erst im Laufe des Jahres diesen Job antritt, dessen Kinder fliegen auch erst mit Beginn dieses Jobs aus der Familienversicherung raus und nicht schon mit Beginn des (Kalender)Jahres, weil er ggf. trotz weniger Monate im Jahr sogar die Jahressumme überschreiten würde.
Bsp:
- Abeitsaufnehme: 01.04.12
- Lohn: 8.000,-
- dadurch Jahressummer im Jahr 2012: 9 x 8.000 = 72.000 = über JAG
= Ende Familienversicherung am 31.03.12 und nicht schon zum 31.12.11, weil er 2012 über JAG liegt.
Gruß
Sportsfreund