Ruhen der KV bei Arbeitslosigkeit

Moderator: Czauderna

Antworten
ollybert
Beiträge: 7
Registriert: 20.09.2010, 13:00

Ruhen der KV bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von ollybert » 28.08.2012, 11:54

Hallo,

ich bin ab dem 1.9. arbeitslos und habe deshalb die PKV gekündigt und gehe wieder zur DAK.
Die PKV hat mit einen Antrag auf Ruhen der KV wegen Arbeitslosigkeit geschickt.
Damit sicher ich mir meinen Tarif, falls ich zu denen zurück muss.
Ich verpflichte mich aber auch, das Ende der Arbeitslosigkeit anzuzeigen.

Ich will aber nicht zurück.

Sollte ich den Antrag unterscheiben und zurück schicken???

CTG
Beiträge: 42
Registriert: 15.06.2012, 22:19

Beitrag von CTG » 28.08.2012, 18:07

Das was du da hast nennt sich in der PKV meines Wissens nach Anwartschaft.
Du kannst dann, solltest du aus welchen Gründen auch immer in die PKV zurück müssen ohne neuen Gesundheitscheck zurück. Wär klasse wenn das jemand der von PKV mehr Ahnung hat als ich bestätigen oder korrigieren könnte.

Wenn du mind 12 Monate ALG beziehst, kannst du dich nach dem Bezug freiwillig in der GKV weiterversichern. Wenn du einen Versicherungspflichtigen Job findest, auch vor den 12 Monaten.

Swantje B.
Beiträge: 400
Registriert: 14.02.2011, 20:27

Beitrag von Swantje B. » 28.08.2012, 19:23

Hallo ollybert,

das folgende gilt nur, wenn du ab 01.09. versicherungspflichtig bist (z.B. Bezug von ALG I und Alter unter 55):

Du kannst die private zum 01.09.2012 kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Dafür musst du der PKV eine Bescheinigung der DAK vorlegen, dass du ab dem 01.09.2012 versicherungspflichtig bist.

Ob anstelle der Kündigung eine Umstellung auf eine Anwartschaftsversicherung ratsam ist, ist aus der Ferne schlecht zu beurteilen.

Anhaltspunkte:
Wenn du weniger als 12 Monate am Stück pfllichtversichert bist, kannst du nicht in der GKV bleiben und musst dann zurück in die PKV. Das passiert z. B., wenn du zu schnell wieder einen Job findest, in dem du zu gut verdienst.

Zu welchen Konditionen dich die PKV dann zurücknimmt, hängt u.a. von der Vorversicherungszeit in der PKV und der eventuellen Anwartschaft ab:

1.) PKV-Vertrag bestand vor der Kündigung mindestens 5 Jahre ununterbrochen (d.h. vom 01.09.2007 - 31.08.2012)
==> Die PKV muss dich auch ohne Anwartschaft zu den alten Konditionen wieder aufnehmen. D. h.ohne neue Risikoprüfung und zu den alten Tarifbedingungen. Deine Altersrückstellungen behältst du auch. (§ 5 Abs. 9 SGB V). Achtung!!! Das gilt nur, wenn du innerhalb der letzten 5 Jahre weder Versicherungsgesellschaft noch Tarif gewechselt hast! Sonst gilt ...

2.) Der PKV-Vertrag bestand nicht mindestens 5 Jahre ununterbrochen
==> mit Anwartschaft: Die PKV nimmt dich zu den alten Konditionen zurück
==> ohne Anwartschaft: Griff ins Klo. Du musst in die PKV, und die stuft dich nach Alter und Vorerkrankungen neu ein.

Gruß
Swantje

PS:
Wenn du seit weniger als 5 Jahren in der PKV bist, poste bitte mal die genauen Versicherungszeiten in GKV und PKV seit dem 01.09.2007.

ollybert
Beiträge: 7
Registriert: 20.09.2010, 13:00

Beitrag von ollybert » 29.08.2012, 14:16

Hallo,

ich bin im September 10 Jahte in der DKV.
Habe aber, weil ich wecheseln wollte, 2010 einen besseren Tarif
von der DKV bekommen.
Das blöde ist, das meine Frau nach schwerer Krankheit nicht mehr arbeitet,
Harz 4 ist, aber aufgrund meines Einkommens keine Bezüge erhält.
Für die muss ich bei der GKV monatlich über 300€ abdrücken.

Gruß
Jörg

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 31.08.2012, 18:04

Okay, wenn Du dann im Rahmen des ALG I wieder Mitglied der GKV wirst, dann packst Du die Ehefrau in deine Familienversicherung. Diese ist nämlich kostenlos und somit sparst Du die 300,00 € für die freiw. Kv. der Ehefrau.

Dies funktioniert allerdings nur, wenn die Ehefrau eigene Einkünfte (Gesamteinkommen) unterhalb von 375,00 € mtl. liegen.

Wichtig; Du solltest sofort Kontakt mit der Kasse der Ehefrau aufnehmen. Manche Kassen lassen die Familienangehörige nicht rückwirkend aus der freiw. Kv. heraus.

Antworten