Kein KG bei Auslandsrückkehr in die GKV
Moderator: Czauderna
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Kein KG bei Auslandsrückkehr in die GKV
Hallo allerseits,
erst mal möchte ich mich für die vielen hilfreichen Informationen bedanken die mir bis zum jetzigen Zeitpunkt sehr geholfen haben!
Ich will meine Situation erklären:
Momentan bin ich freiwillig gesetzlich versichert da mein ALG I erschöpft ist und kein Anspruch auf ALG II besteht. Vorher war ich als Arbeitnehmer in der GKV.
In den nächsten wochen möchte ich eine mindestens 1-jährige Reise im Ausland unternehmen. (auch aussereuropäisches Ausland)
Durch die vielen threads die ich bereits gelesen habe konnte ich mit der KK bereits klären dass es nach der Rückkehr möglich ist wieder in der GKV aufgenommen zu werden.
Mein Berater hat mich allerdings darauf aufmerksam gemacht dass eine Aufnahme in die GKV nach der der Rückkehr nur nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V möglich wäre.
Seiner Aussage nach schließt dieser § ein Recht auf Krankengeldbezug aus.
Die Aussagen waren:
Wenn ich zurückkehre, eine Versicherungspflichtige Stelle annehme und mein Arbeitgeber mich bei der GKV anmeldet läuft alles wie vorher.
Wenn ich allerdings zurückkehre und mich selbstständig freiwillig gesetzlich versichern möchte hätte ich keinen KG-Anspruch da ich
nach o.g. § versichert wäre.
Ich habe bereits in einem anderen thread gelesen dass solche Aussagen bereits von anderen KK gemacht wurden, konnte aber leider nicht weiterverfolgen wie der Ausgang war.
Kann es sein dass ich in die GKV darf und trotzdem keinen Anspruch auf KG als freiwillig versicherter habe?
Vielen Dank schonmal im Vorraus
erst mal möchte ich mich für die vielen hilfreichen Informationen bedanken die mir bis zum jetzigen Zeitpunkt sehr geholfen haben!
Ich will meine Situation erklären:
Momentan bin ich freiwillig gesetzlich versichert da mein ALG I erschöpft ist und kein Anspruch auf ALG II besteht. Vorher war ich als Arbeitnehmer in der GKV.
In den nächsten wochen möchte ich eine mindestens 1-jährige Reise im Ausland unternehmen. (auch aussereuropäisches Ausland)
Durch die vielen threads die ich bereits gelesen habe konnte ich mit der KK bereits klären dass es nach der Rückkehr möglich ist wieder in der GKV aufgenommen zu werden.
Mein Berater hat mich allerdings darauf aufmerksam gemacht dass eine Aufnahme in die GKV nach der der Rückkehr nur nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V möglich wäre.
Seiner Aussage nach schließt dieser § ein Recht auf Krankengeldbezug aus.
Die Aussagen waren:
Wenn ich zurückkehre, eine Versicherungspflichtige Stelle annehme und mein Arbeitgeber mich bei der GKV anmeldet läuft alles wie vorher.
Wenn ich allerdings zurückkehre und mich selbstständig freiwillig gesetzlich versichern möchte hätte ich keinen KG-Anspruch da ich
nach o.g. § versichert wäre.
Ich habe bereits in einem anderen thread gelesen dass solche Aussagen bereits von anderen KK gemacht wurden, konnte aber leider nicht weiterverfolgen wie der Ausgang war.
Kann es sein dass ich in die GKV darf und trotzdem keinen Anspruch auf KG als freiwillig versicherter habe?
Vielen Dank schonmal im Vorraus
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Hallo broemmel,
vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Bei meiner bisherigen Recherche bin ich auf ein Rundschreiben der DVKA über die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gestoßen,
konnte darin allerdings keine Begründung finden warum kein Anspruch auf KG bestehen würde.
Wie genau würde in dieser Konstellation die Begründung aussehen?
vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Bei meiner bisherigen Recherche bin ich auf ein Rundschreiben der DVKA über die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gestoßen,
konnte darin allerdings keine Begründung finden warum kein Anspruch auf KG bestehen würde.
Wie genau würde in dieser Konstellation die Begründung aussehen?
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Das wäre die gesetzliche Grundlage für Deine Versicherung nach der Rückkehr aus dem Ausland.§ 44
Krankengeld
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben 1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind,
Und der Personenkreis hat nun keinen Anspruch auf Krankengeld.
Die Regelungen des überstaatlichen Rechts kommt nur zum tragen, wenn Du im Ausland pflichtversichert wärest.
Bei dem Auslandsaufenthalt bin ich von einer Reise ausgegangen. So das keine Versicherungspflicht im Ausland zustandekommen würde.
Um nach der Rückkehr eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld abschliessen zu können müsste vorher eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Dann könnte man die Versicherung mit allen Möglichkeiten wieder aufleben lassen.
Zuletzt geändert von broemmel am 27.08.2012, 12:48, insgesamt 1-mal geändert.
Ganz einfach, § 5 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 2 beinhalten das SV Pflichtige Entgelte bezogen werden, die denn zum Krankengeldbezug führen. Eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 beinhaltet keine AE oder sonstige Entgelte die direkt zum Krankengeldbezug führen.
http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-v/44-krankengeld
siehe hier Abs. 2
http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-v/44-krankengeld
siehe hier Abs. 2
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Danke für eure schnellen Antworten. Gelesen und verstanden.
Es handelt sich tatsächlich um eine Reise die keine Einnahmen im SV-pflichtigen Sinne beinhaltet.
Ergo sollte ich nach Rückkehr definitiv eine SV-pflichtige Anstellung annehmen um mir weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen?
Habe in Abs. 2 in § 44 SGB V gelesen dass es ein Wahlerklärung für KG gibt. Wenn ich mich jetzt also nach der Rückkehr selbstständig machen würde oder
über der JAEG verdienen würde hätte ich trotzdem die Möglichkeit mich gesetzlich zu versichern MIT Anspruch auf KG?
Es handelt sich tatsächlich um eine Reise die keine Einnahmen im SV-pflichtigen Sinne beinhaltet.
Ergo sollte ich nach Rückkehr definitiv eine SV-pflichtige Anstellung annehmen um mir weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen?
Habe in Abs. 2 in § 44 SGB V gelesen dass es ein Wahlerklärung für KG gibt. Wenn ich mich jetzt also nach der Rückkehr selbstständig machen würde oder
über der JAEG verdienen würde hätte ich trotzdem die Möglichkeit mich gesetzlich zu versichern MIT Anspruch auf KG?
Zuletzt geändert von müller1974 am 27.08.2012, 13:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Bitte nicht falsch verstehen, ich möchte keine Leistungen beziehen ohne etwas dafür beizutragen!!
Es geht mir lediglich darum ob ich nach der Rückkehr auch die Möglichkeit habe auch wieder in die freiwillige KV zu kommen mit Anspruch auf KG.
Ich bin bisher sehr zufrieden mit der GKV und ich möchte auch in Zukunft
gerne in der GKV bleiben.
Ich möchte nur vor der Abreise alle Optionen durchspielen, damit es nach der Rückkehr keine Schwierigkeiten gibt. (Wie z.B. kein Anspruch auf KG bei einer freiwilligen Versicherung nach §5 Abs 1 Nr 13)
Es geht mir lediglich darum ob ich nach der Rückkehr auch die Möglichkeit habe auch wieder in die freiwillige KV zu kommen mit Anspruch auf KG.
Ich bin bisher sehr zufrieden mit der GKV und ich möchte auch in Zukunft
gerne in der GKV bleiben.
Ich möchte nur vor der Abreise alle Optionen durchspielen, damit es nach der Rückkehr keine Schwierigkeiten gibt. (Wie z.B. kein Anspruch auf KG bei einer freiwilligen Versicherung nach §5 Abs 1 Nr 13)
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Vielen Dank. Rückholung ist sogar doppelt abgesichert
Trotzdem noch eine Frage:
Wenn ich zurückkehre und weder sofort eine SV-pflichtige Stelle antrete noch eine Selbstständigkeit vorliegt und auch keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, kann ich mich trotzdem freiwillig zum Mindestsatz
(plus Mehrkosten für die Wahlerklärung zum KG) versichern mit der zusätzlichen Option auf KG bis ich eine SV pflichtige Stelle antrete?
Und was kostet die die Option auf KG pro Monat? (auch grobe Einschätzungen sind willkommen )
Trotzdem noch eine Frage:
Wenn ich zurückkehre und weder sofort eine SV-pflichtige Stelle antrete noch eine Selbstständigkeit vorliegt und auch keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, kann ich mich trotzdem freiwillig zum Mindestsatz
(plus Mehrkosten für die Wahlerklärung zum KG) versichern mit der zusätzlichen Option auf KG bis ich eine SV pflichtige Stelle antrete?
Und was kostet die die Option auf KG pro Monat? (auch grobe Einschätzungen sind willkommen )
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