IKK Südwest Direkt Ehemann PKV Ehefrau ohne Einkommen
Moderator: Czauderna
IKK Südwest Direkt Ehemann PKV Ehefrau ohne Einkommen
Hallo zusammen,
der Ehemann ist in der PKV, die Ehefrau(ohne eigenes Einkommen) ist mit ermäßigtem Beitragssatz freiwillig bei der IKK Südwest Direkt versichert. Bei einem Einkommen des Mannes von 5000 € unterstellt die
IKK Südwest Direkt eine beitragspflichtige Einnahme der Ehefrau von
2500 €. Das ist über der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze.
Hat jemand eine Ahnung wie das in der Satzung der IKK Südwest Direkt
geregelt ist, da die Krankenkasse nicht in der Lage ist, einem die
Satzung auf Anforderung zukommen zu lassen.
Vielen Dank schon für die Tips.
der Ehemann ist in der PKV, die Ehefrau(ohne eigenes Einkommen) ist mit ermäßigtem Beitragssatz freiwillig bei der IKK Südwest Direkt versichert. Bei einem Einkommen des Mannes von 5000 € unterstellt die
IKK Südwest Direkt eine beitragspflichtige Einnahme der Ehefrau von
2500 €. Das ist über der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze.
Hat jemand eine Ahnung wie das in der Satzung der IKK Südwest Direkt
geregelt ist, da die Krankenkasse nicht in der Lage ist, einem die
Satzung auf Anforderung zukommen zu lassen.
Vielen Dank schon für die Tips.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass bei freiwilligen Mitgliedern, die keine oder nur geringe eigene Einnahmen haben, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch die Bruttoeinnahmen des Ehegatten bestimmt wird, wenn die Ehegatten zusammenleben. Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht (vgl. BSG, Urteile v. 26.3.1996, 12 RK 8/94 und 12 RK 5/95). Die von den Krankenkassen zum Zwecke der Beitragsbemessung geforderten Nachweise der Höhe des Einkommens des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten des freiwilligen Mitglieds verstoßen auch nicht gegen grundgesetzliche Bestimmungen.
Die Heranziehung von Ehegatteneinkommen bedarf jedoch als Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig sind, einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (vgl. BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 KR 31/00 R). Nach einer Entscheidung des BSG v. 24.4.2002 ist die Anrechnung des Einkommens eines privat versicherten Ehegatten bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze dabei allerdings nicht zwingend geboten; eine evtl. in der Satzung vorgesehene Begrenzung auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (sog. Prinzip des halben Bruttoeinkommens für Ehegatten unabhängig davon, ob der Ehegatte eigene Einnahmen hat) hält sich im Rahmen der den Krankenkassen eingeräumten Satzungsautonomie; sie beruht im Hinblick auf die Bemessung der Beiträge anderer Versichertengruppen auf sachgerechten Erwägungen und kann deshalb von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet werden.
Die Satzung darf auch von der Heranziehung des Ehegatteneinkommens absehen, wenn die eigenen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds höher sind als die des Ehegatten (auch wenn sie unterhalb der halben Beitragsbemessungsgrenze liegen). Dies ist aus systematischen Gründen gerechtfertigt, weil in diesen Fällen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds nicht von der des Ehegatten geprägt bzw. wesentlich mitgeprägt wird. Auch darf die Satzung diejenigen freiwilligen Mitglieder, die mehr als geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig sind (z.B. Beamte, Selbständige), von der Anrechnung von Ehegatteneinkommen freistellen, wenn sie - wie jedenfalls ein Teil der hier betroffenen Gruppe - geringere Einnahmen als bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze haben. Denn sie stehen wegen ihrer - wenn auch versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit der Gruppe der versicherungspflichtig Erwerbstätigen so nahe, dass sie dieser Gruppe, für die von Gesetzes wegen kein Ehegatteneinkommen zuzurechnen ist, in der Satzung ohne Bedenken aus Art 3 Abs. 1 GG gleichgestellt werden dürfen (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.2002, B 7/1 A 1/00 R).
Tendenz ist also 50 % des Einkommens des Ehegattens, jedoch max. 50 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Würde bedeuten:
Beitragsbemessungsgrenze 2008 = 3.600,00 Euro
davon 1/2 = 1.800,00 Euro
Also - meines Erachtens - sind die 2.500,00 Euro defintiv zu viel.
Die Heranziehung von Ehegatteneinkommen bedarf jedoch als Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig sind, einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (vgl. BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 KR 31/00 R). Nach einer Entscheidung des BSG v. 24.4.2002 ist die Anrechnung des Einkommens eines privat versicherten Ehegatten bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze dabei allerdings nicht zwingend geboten; eine evtl. in der Satzung vorgesehene Begrenzung auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (sog. Prinzip des halben Bruttoeinkommens für Ehegatten unabhängig davon, ob der Ehegatte eigene Einnahmen hat) hält sich im Rahmen der den Krankenkassen eingeräumten Satzungsautonomie; sie beruht im Hinblick auf die Bemessung der Beiträge anderer Versichertengruppen auf sachgerechten Erwägungen und kann deshalb von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet werden.
Die Satzung darf auch von der Heranziehung des Ehegatteneinkommens absehen, wenn die eigenen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds höher sind als die des Ehegatten (auch wenn sie unterhalb der halben Beitragsbemessungsgrenze liegen). Dies ist aus systematischen Gründen gerechtfertigt, weil in diesen Fällen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds nicht von der des Ehegatten geprägt bzw. wesentlich mitgeprägt wird. Auch darf die Satzung diejenigen freiwilligen Mitglieder, die mehr als geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig sind (z.B. Beamte, Selbständige), von der Anrechnung von Ehegatteneinkommen freistellen, wenn sie - wie jedenfalls ein Teil der hier betroffenen Gruppe - geringere Einnahmen als bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze haben. Denn sie stehen wegen ihrer - wenn auch versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit der Gruppe der versicherungspflichtig Erwerbstätigen so nahe, dass sie dieser Gruppe, für die von Gesetzes wegen kein Ehegatteneinkommen zuzurechnen ist, in der Satzung ohne Bedenken aus Art 3 Abs. 1 GG gleichgestellt werden dürfen (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.2002, B 7/1 A 1/00 R).
Tendenz ist also 50 % des Einkommens des Ehegattens, jedoch max. 50 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Würde bedeuten:
Beitragsbemessungsgrenze 2008 = 3.600,00 Euro
davon 1/2 = 1.800,00 Euro
Also - meines Erachtens - sind die 2.500,00 Euro defintiv zu viel.
Wobei, wenn die Satzung der IKK Südwest hier explizit keine Regelungen getroffen hat (Anrechnung Ehegatteneinkommen), dann müsstes Du nur mit dem Mindestbeitrag (derzeit 828,33 Euro) eingestuft werden (vgl. BSHG 17.05.2001).
Also noch einmal mit Nachdruck die Satzung anfordern, ansonsten Widerspruch mit der Begründung, es seien nur 828,33 Euro anzusetzen.
Also noch einmal mit Nachdruck die Satzung anfordern, ansonsten Widerspruch mit der Begründung, es seien nur 828,33 Euro anzusetzen.
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 16.01.2008, 20:52
Freiwillig bei Ikk Südwest Direkt
Hallo Joe,
eine Frage: was hat sich denn jetzt bei dir mit der IKK Südwest Direkt getan?
Ich muss mich leider auch freiwillig gesetzlich versichern und wollte jetzt zur IKK Südwest Direkt wechseln. Allerdings bekam ich da nur die Auskunft, dass das volle Einkommen meines Mannes zu Grunde gelegt wird und es keine Grenze nach oben gibt. Das fand ich dann natürlich nicht so toll.
Deshalb interessiert es mich mal, ob du in der Satzung nachlesen konntest oder was du gemacht hast?
Viele Grüsse
Shorty
eine Frage: was hat sich denn jetzt bei dir mit der IKK Südwest Direkt getan?
Ich muss mich leider auch freiwillig gesetzlich versichern und wollte jetzt zur IKK Südwest Direkt wechseln. Allerdings bekam ich da nur die Auskunft, dass das volle Einkommen meines Mannes zu Grunde gelegt wird und es keine Grenze nach oben gibt. Das fand ich dann natürlich nicht so toll.
Deshalb interessiert es mich mal, ob du in der Satzung nachlesen konntest oder was du gemacht hast?
Viele Grüsse
Shorty
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 16.01.2008, 20:52
Freiwillig bei Ikk Südwest Direkt
Hallo Joe,
eine Frage: was hat sich denn jetzt bei dir mit der IKK Südwest Direkt getan?
Ich muss mich leider auch freiwillig gesetzlich versichern und wollte jetzt zur IKK Südwest Direkt wechseln. Allerdings bekam ich da nur die Auskunft, dass das volle Einkommen meines Mannes zu Grunde gelegt wird und es keine Grenze nach oben gibt. Das fand ich dann natürlich nicht so toll.
Deshalb interessiert es mich mal, ob du in der Satzung nachlesen konntest oder was du gemacht hast?
Viele Grüsse
Shorty
eine Frage: was hat sich denn jetzt bei dir mit der IKK Südwest Direkt getan?
Ich muss mich leider auch freiwillig gesetzlich versichern und wollte jetzt zur IKK Südwest Direkt wechseln. Allerdings bekam ich da nur die Auskunft, dass das volle Einkommen meines Mannes zu Grunde gelegt wird und es keine Grenze nach oben gibt. Das fand ich dann natürlich nicht so toll.
Deshalb interessiert es mich mal, ob du in der Satzung nachlesen konntest oder was du gemacht hast?
Viele Grüsse
Shorty
EINE ANDERE FRAGESTELLUNG
Ich bin privat versichert und möchte die Frau meines Herzens heiraten. Mein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 60.000.- (aus Rente und selbstständiger Tätigkeit zusammen). Meine Zukünftige ist Harz IV mit geringem Pauschalverdienst ca. 200.-/ Monat und wird ja dann wohl zur „Hausfrau“ mit geringem Pauschalverdienst.
Was wird die GKV für sie dann kosten ?
Wenn sie statt pauschal, pflichtversichert arbeiten würde, bringt das was ?
Auch, wenn sie nur 200.- bis 400.- verdient ?
Oder kann ich sie in meiner kleinen Firma anstellen ?
Wie sehen dann die Beiträge aus ?
Was wäre, wenn mir (68 Jahre alt) etwas passieren sollte ? Wir vereinbaren Gütertrennung. Sie müsste sich dann wohl wieder Harz IV melden, bis sie in 2 Jahren mit 60 Rente beantragen kann.
Was wird die GKV für sie dann kosten ?
Wenn sie statt pauschal, pflichtversichert arbeiten würde, bringt das was ?
Auch, wenn sie nur 200.- bis 400.- verdient ?
Oder kann ich sie in meiner kleinen Firma anstellen ?
Wie sehen dann die Beiträge aus ?
Was wäre, wenn mir (68 Jahre alt) etwas passieren sollte ? Wir vereinbaren Gütertrennung. Sie müsste sich dann wohl wieder Harz IV melden, bis sie in 2 Jahren mit 60 Rente beantragen kann.
Hallo Sicher,
Viele Fragen - viele Antworten.
Der Anspruch auf Hartz IV fällt weg - ist wohl klar. Eine freiwillige Weiterversicherung kostet ab 2009 min. 140 € monatlich, sofern das Einkommen bis zu 840 € beträgt.
Pflichtversichert sein, heißt über 400 € zu verdienen, darunter gibt´s keinen eigenen Versicherungsschutz. Eine Anstellung ist vom Grundsatz her denkbar, allerdings würde ich mir sehr genau ansehen, ob dies nicht ein fingiertes Arbeitsverhältnis ist. Ansonsten liegen die Beiträge in der gesamten Sozialversicherung bei ca. 40 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen.
Eine Wiederanmeldung auf Hartz IV Leistungen wäre bei einem Einkommen von 60.000 € des Ehemanns eine Zumutung für den Steuerzahler und von der ARGE wohl abgelehnt - hoffe dies zumindest
Viele Fragen - viele Antworten.
Der Anspruch auf Hartz IV fällt weg - ist wohl klar. Eine freiwillige Weiterversicherung kostet ab 2009 min. 140 € monatlich, sofern das Einkommen bis zu 840 € beträgt.
Pflichtversichert sein, heißt über 400 € zu verdienen, darunter gibt´s keinen eigenen Versicherungsschutz. Eine Anstellung ist vom Grundsatz her denkbar, allerdings würde ich mir sehr genau ansehen, ob dies nicht ein fingiertes Arbeitsverhältnis ist. Ansonsten liegen die Beiträge in der gesamten Sozialversicherung bei ca. 40 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen.
Eine Wiederanmeldung auf Hartz IV Leistungen wäre bei einem Einkommen von 60.000 € des Ehemanns eine Zumutung für den Steuerzahler und von der ARGE wohl abgelehnt - hoffe dies zumindest