Krankenkasse "zwingt" mich in Tagesklinik
Moderator: Czauderna
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Krankenkasse "zwingt" mich in Tagesklinik
Hallo an Alle
Ich leide an einer Angsterkrankung, die es mir unmöglich macht, mich alleine weiter als, hm, sagen wir mal 5 km von zu Hause zu entfernen.
Ich muss mich in einer "Sicheren Zone" befinden.
Befinde mich z.Zt. in tiefenpsychologischer Behandlung bei einer Psychologin, die sich in dieser "sicheren Zone" befindet.
Nun sagt aber der MDK, ich muss in die Verhaltenstherapie in eine Tagesklinik.
Die KK hat das natürlich sofort aufgegriffen, und schickt mich nun in die Tagesklinik.
Diese befindet sich nun aber nicht in meiner "sicheren Zone" und ich kann diese VT dort nicht machen.
Die KK droht natürlich mit Einstellen der Krankengeldzahlung.
Ich bin sehr verzweifelt.
Wie kann ich da vorgehen?
Vielen Dank im Voraus
Julchen
Ich leide an einer Angsterkrankung, die es mir unmöglich macht, mich alleine weiter als, hm, sagen wir mal 5 km von zu Hause zu entfernen.
Ich muss mich in einer "Sicheren Zone" befinden.
Befinde mich z.Zt. in tiefenpsychologischer Behandlung bei einer Psychologin, die sich in dieser "sicheren Zone" befindet.
Nun sagt aber der MDK, ich muss in die Verhaltenstherapie in eine Tagesklinik.
Die KK hat das natürlich sofort aufgegriffen, und schickt mich nun in die Tagesklinik.
Diese befindet sich nun aber nicht in meiner "sicheren Zone" und ich kann diese VT dort nicht machen.
Die KK droht natürlich mit Einstellen der Krankengeldzahlung.
Ich bin sehr verzweifelt.
Wie kann ich da vorgehen?
Vielen Dank im Voraus
Julchen
Hallo, ich habe gerade meine Auseinandersetzung mit Krankenkasse/MDK hinter mich gebracht und hatte Erfolg. Es werden Ihnen sicher noch kompetente Forumsmitglieder einen Rat geben können. Ich kann nur nach meiner Erfahrung sagen,dass es wichtig ist, für sich einzutreten. Kann die Psychologin keinen Widerspruch schreiben? Und das Gutachten des MDK
anfordern? Das macht sie sicher! Ich kann Ihnen nur Mut und Ausdauer wünschen - es lohnt sich!
Liebe Grüße von Powerrena
anfordern? Das macht sie sicher! Ich kann Ihnen nur Mut und Ausdauer wünschen - es lohnt sich!
Liebe Grüße von Powerrena
Die Therapiehoheit hat der Behandler, nicht der Arzt! Einen Zwang von seiten des MDK´s bzw. der Krankenkasse gibts nicht bzw. ist durch nichts zu rechtfertigen. MDK-Gutachten an Arzt, Widerspruch einlegen und rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern! Mal sehen, wie weit es geht. Immerhin ist hier ja die Mitwirkung der Versicherten gegeben, sie macht ja die Therapie.
Hallo nochmal. Mir ist eingefallen, dass ich einen Artikel gelesen habe, in welchem betont wurde, dass Patienten ein "Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB IX" haben in bezug auf eine Reha-Einrichtung. D.h. Sie können selbst eine Auswahl suchen nach den Kriterien, die Ihnen möglich sind. Gibt es in Ihrer Nähe - in der sicheren Zone - eine Möglichkeit? Ich denke aber, Ihre Therapeutin kann da intervenieren, denn ein "Zwang" würde Ihr Befinden ja zusätzlich belasten und ggf. verschlimmern.
Alles Gute, Powerrena
Alles Gute, Powerrena
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Super, danke für Eure Antworten
Nun, das hört sich ja alles recht gut an....
Hab da aber noch zwei Frage:
1. Ich bin zwar in Therapie, zeige sozusagen Bereitschaft. Allerdings bin ich jetzt in TIEFENPSYCHOLOGISCHER PSYCHOTHERAPIE, der MDK, bzw. die KK fordert eine VERHALTENSTHERAPIE, weil auch die Psychotherapeutin vom MDK, bei der ich vorstellig war eine Verhaltenstherapeutin war.
Ich WAR schon Anfang des Jahres bei der VT, wo mir meine Therapeutin wörtlich gesagt hat, sie sehe bei mir keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Ach so..... die Frage....
Verhält es sich bei zwei verschiedenen Therapieformen genau so, dass ich als Patient die Wahl habe?
2. Kann (darf) mir die KK während der Klärung ob? wie? und wo? die Zahlung trotzdem einstellen?
Nun, das hört sich ja alles recht gut an....
Hab da aber noch zwei Frage:
1. Ich bin zwar in Therapie, zeige sozusagen Bereitschaft. Allerdings bin ich jetzt in TIEFENPSYCHOLOGISCHER PSYCHOTHERAPIE, der MDK, bzw. die KK fordert eine VERHALTENSTHERAPIE, weil auch die Psychotherapeutin vom MDK, bei der ich vorstellig war eine Verhaltenstherapeutin war.
Ich WAR schon Anfang des Jahres bei der VT, wo mir meine Therapeutin wörtlich gesagt hat, sie sehe bei mir keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Ach so..... die Frage....
Verhält es sich bei zwei verschiedenen Therapieformen genau so, dass ich als Patient die Wahl habe?
2. Kann (darf) mir die KK während der Klärung ob? wie? und wo? die Zahlung trotzdem einstellen?
Hallo, ich mache auch eine Therapie, wobei die Formen fließende Übergänge haben. Die KK/MDK kann nicht vorschreiben, welche Therapie für Sie zutreffend ist! Das enrtscheidet nur der Therapeut. Auch hier gilt das Wahlrecht (freie Arztwahl) des Patienten. Das sind meine Erfahrungen.
Einen schönen Tag wünscht Powerrena
Einen schönen Tag wünscht Powerrena
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natürlich hast du die Wahlfreiheit, was die Therapien angeht.....du hast geschrieben, dass "der MDK sagt, dass du in eine Tagesklinik musst" - nun hat der MDK nur beratende Funktion für die Kassen.Ich bin zwar in Therapie, zeige sozusagen Bereitschaft. Allerdings bin ich jetzt in TIEFENPSYCHOLOGISCHER PSYCHOTHERAPIE, der MDK, bzw. die KK fordert eine VERHALTENSTHERAPIE, weil auch die Psychotherapeutin vom MDK, bei der ich vorstellig war eine Verhaltenstherapeutin war.
Ich WAR schon Anfang des Jahres bei der VT, wo mir meine Therapeutin wörtlich gesagt hat, sie sehe bei mir keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Ach so..... die Frage....
Verhält es sich bei zwei verschiedenen Therapieformen genau so, dass ich als Patient die Wahl habe?
Hast du von deiner Kasse schon einen (schriftlichen) Bescheid bekommen? Oder hat der Kassenmitarbeiter dir das nur mündlich mitgeteilt?Die KK droht natürlich mit Einstellen der Krankengeldzahlung.
Wenn es dir bislang nur mündlich mitgeteilt wurde, würde ich um einen schriftlichen Bescheid mit rechtlicher Begründung bitten.
Wenn du es bereits schrifltich hast, würde ich Widerspruch einlegen und dabei schreiben, dass du bereits Anfang des Jahres eine Verhaltenstherapie versucht hast, diese aber nach Rücksprache mit der Therapeutin abgebrochen hast, weil keine Aussicht auf Erfolg besteht. Deshalb machst du jetzt eine tiefenpsychologische Psychotherapie. Lass das auch deine Therapeutin bestätigen.
Außerdem kannst du dich auf folgenden Paragrafen des SGB berufen:
§ 33 SGB I Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
das ist nach Aussage deiner Therapeutin bei einer Verhaltenstherapie eben nicht der Fall....§ 63 SGB I Heilbehandlung
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
ich würde sagen, danach kannst du die Tagesklinik ablehnen.§ 65 SGB I renzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Davon abgesehen würde ich mir an deiner Stelle Gedanken darüber machen, wie es weitergehen soll. Wenn ich dich richtig verstehe, bis du schon seit Anfang des Jahres krank - bislang ohne wirkliche Besserung. Du kannst dich aufgrund deiner Krankheit nur in einem sehr eingeschränkten Gebiet bewegen. Nun wird Krankengeld nicht auf Dauer gezahlt - maximal 78 Wochen d. h. eineinhalb Jahre. Wenn du schon seit Anfang dieses Jahres Krankengeld beziehst, ist die Hälfte davon rum. Wie wird/kann es für dich weiter gehen, wenn die gesamte Zeit rum ist? besteht die Aussicht, dass du bis dahin wieder soweit gesund bist, dass du wieder arbeiten kannst? bist du vielleicht verheiratet und kannst eine Zeit lang vom EInkommen deines Manns leben? willst du vielleicht einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente stellen?
auch wenn's vielleicht momentan schwer fällt - das Leben geht weiter. Und du solltest einen Plan in der Tasche haben, wie dein Leben weiter geht - auch ohne Krankengeld.
Ich drück dir die Daumen, dass es dir bald wieder besser geht.
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Erst einmal vielen Dank für die Ausführliche Antwort.
Hier der ganze Brief:
Sehr geehrte Frau XXXX,
Am XXXXX waren Sie zur persönlichen Begutachtung beim.... (MDK).......
das ausführliche Gutachten liegt uns nunmehr vor.
Hier wird die Notwendigkeit einer tagesklinischen Behandlung bstätigt.
Wir bitten Sie adher sich unverzüglich im XXXXX, das Ihnen aus der Ambulanten VT bekannt ist, zur Einleitung einer Tagesklinischen Behandlung zu melden. Teilen Sie uns bitte bis zum XXXXX , wann das Aufnahmegespräch durchgeführt wird.
Bitte haben Sie Verständnis für die folgenden Hinweise, zu denen wir verpflichtet sind.
Nach den §§ 60ff. SGB sind Sie zur Mirwirkung verpflichtet. Sollten Sie dieser Mitwirkung nicht nachkommen, sind Ihnen Sozialleistungen, wie z.B. Krankengeld zu versagen.
Sollten Sie uns bis zum o.g. Termin den nachweis eines Termins nicht erbringen, müssten wir das Krankengeld ab XXXXX vesagen.
MfG,
XXXXX
Hast du von deiner Kasse schon einen (schriftlichen) Bescheid bekommen?
Hier der ganze Brief:
Sehr geehrte Frau XXXX,
Am XXXXX waren Sie zur persönlichen Begutachtung beim.... (MDK).......
das ausführliche Gutachten liegt uns nunmehr vor.
Hier wird die Notwendigkeit einer tagesklinischen Behandlung bstätigt.
Wir bitten Sie adher sich unverzüglich im XXXXX, das Ihnen aus der Ambulanten VT bekannt ist, zur Einleitung einer Tagesklinischen Behandlung zu melden. Teilen Sie uns bitte bis zum XXXXX , wann das Aufnahmegespräch durchgeführt wird.
Bitte haben Sie Verständnis für die folgenden Hinweise, zu denen wir verpflichtet sind.
Nach den §§ 60ff. SGB sind Sie zur Mirwirkung verpflichtet. Sollten Sie dieser Mitwirkung nicht nachkommen, sind Ihnen Sozialleistungen, wie z.B. Krankengeld zu versagen.
Sollten Sie uns bis zum o.g. Termin den nachweis eines Termins nicht erbringen, müssten wir das Krankengeld ab XXXXX vesagen.
MfG,
XXXXX
Ja, das Problem ist nur, dass die Therapeutin das zwar zu mir gesagt hat, sogar im Beisein meines Mannes, im Abschlussbericht an die KK aber auf die Notwenidigkeit einer VT hingewiesen hat.... würde ich Widerspruch einlegen und dabei schreiben, dass du bereits Anfang des Jahres eine Verhaltenstherapie versucht hast, diese aber nach Rücksprache mit der Therapeutin abgebrochen hast, weil keine Aussicht auf Erfolg besteht.
fr.schmidt hat geschrieben:Super, danke für Eure Antworten
Nun, das hört sich ja alles recht gut an....
Hab da aber noch zwei Frage:
1. Ich bin zwar in Therapie, zeige sozusagen Bereitschaft. Allerdings bin ich jetzt in TIEFENPSYCHOLOGISCHER PSYCHOTHERAPIE, der MDK, bzw. die KK fordert eine VERHALTENSTHERAPIE, weil auch die Psychotherapeutin vom MDK, bei der ich vorstellig war eine Verhaltenstherapeutin war.
Ich WAR schon Anfang des Jahres bei der VT, wo mir meine Therapeutin wörtlich gesagt hat, sie sehe bei mir keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Ach so..... die Frage....
Verhält es sich bei zwei verschiedenen Therapieformen genau so, dass ich als Patient die Wahl habe?
2. Kann (darf) mir die KK während der Klärung ob? wie? und wo? die Zahlung trotzdem einstellen?
Entschuldigung, aber da beisst sich was. Soweit ich informiert bin haben die verschiedenen Verfahren einen unterschiedlichen Ansatz.Ja, das Problem ist nur, dass die Therapeutin das zwar zu mir gesagt hat, sogar im Beisein meines Mannes, im Abschlussbericht an die KK aber auf die Notwenidigkeit einer VT hingewiesen hat.
Die Wahl hat man auch nicht. In den probatorischen Sitzungen vor Beginn der Behandlung soll geklärt werden ob die beabsichtigte Psychotherapie bei der Erkrankung hilfreich ist. Entscheidend ist, welche Behandlungsform hilft. Nicht, welche lieber gewünscht wird. Wie bei allen Leistungen geht es nach der medizinischen Notwendigkeit.
Therapeuten schreiben im übrigen keine Abschlussberichte für die Krankenkasse. Da kommt höchstens mal ein DIN A 4 Blatt mit dem Hinweis das die Therapie für den und den Versicherten mit dem soundsovielten abgeschlossen wurde.
Berichte erhält die Kasse auch nicht. Die sollen im verschlossenen Umschlag direkt an die Gutachter gehen und verbleiben da. Wo kommt denn die Aussage der VT Therapeutin her?
Lady Butterfly hat Dir ja schon den Weg aufgezeigt.
Dafür benötigst Du halt die Bescheinigung das eine VT kontraindiziert ist und die tiefenpsychtologische PT ausreichend ist.
Vielleicht noch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes/Ärztin das eine medikamentöse Einstellung nicht möglich ist, um die "sichere Zone" zu verlassen.
Hallo,
zunächst einmal eine Frage: Mir ist leider nicht deutlich geworden, welche Therapeutin Dir gesagt hat, dass eine VT nichts bringen wird - war es die aktuelle, oder jene, mit der Du Anfang des Jahres eine Verhaltenstherapie ausprobiert hast?
Außerdem: Weshalb warst Du beim MdK?
Und damit gleich zum Thema:
ich denke, Du solltest zunächst einmal mit Deiner Therapeutin darüber sprechen, welche Therapieform sie Dir empfiehlt. Nur dieses Gespräch kann und vor allem darf die Basis Deiner weiteren Vorgehensweise bilden. Empfiehlt Dir die Therapeutin, eine Verhaltenstherapie zu beginnen, dann kann sie Dir wahrscheinlich dabei helfen, einen Therapeuten zu finden, der die Ansprüche Deiner besonderen gesundheitlichen Situation erfüllt.
Das also sollte zunächst einmal der erste Schritt sein: Du brauchst Klarheit über Deine Behandlungssituation und darüber, was Deine derzeitige Therapeutin dazu denkt. Nur das kann und darf der Maßstab sein - nicht das, was ein Therapeut, eine Therapeutin Anfang des Jahres gesagt oder geschrieben hat. Dieser Schritt ist der Teil des Ganzen, bei dem es Deine Gesundheit geht: Du entscheidest über die Menschen, die Dich behandeln, und Du entscheidest, auf Grund der Einschätzung dieser Menschen, darüber wie Du behandelt werden möchtest, wobei die einzige Einschränkung darin besteht, dass es sich um eine anerkannte Methode handeln muss, und dass diese Therapie dann genehmigt werden muss, wenn die Krankenkasse die Kosten dafür übernehmen soll, wobei die betreffenden Therapeuten meist sehr gut wissen, ob dies der Fall sein wird. Das ist ein Grundsatz, der in vielen Gesetzen verankert ist, und der im Bereich der Psyche nur in einer einzigen Situation nicht gilt: Wenn ein Mensch sich selbst oder andere gefährdet. In diesem Fall kann eine Zwangsbehandlung durch geführt werden - über die nur, und absolut nur ein Richter entscheidet. So lange das nicht passiert gilt, dass jeder Mensch die Behandlungsmethode und seinen Behandler selbst wählen darf.
Womit ich beim Geld angekommen bin. Das, was die Krankenkasse da tut, darf sie nicht. Es ist ihr auf Grund einer Vielzahl von Gesetzen, einigen davon aus dem Bereich des Strafgesetzes, verboten. Ich möchte Dich aber dennoch bitten, zunächst einmal mit Deiner Therapeutin zu sprechen, und zu hören, was sie dazu denkt. Der Unterschied zwischen ihr und uns hier ist, dass sie die Situation besser einschätzen kann, weil sie Dich kennt, und Dir vielleicht auch weitere Fakten liefern kann, die für die weitere Vorgehensweise wichtig sind.
Aber hier sind erst einmal einige allgemeine Anmerkungen zur rechtlichen Situation:
Warum ist es verboten?
Ja, im § 63 SGB I ist fest gelegt, dass sich ein Versicherter auf Verlangen des Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen soll, und ja, Du, als Versicherte, hast Mitwirkungspflichten.
Aber: Der Leistungsträger, in diesem Fall die Krankenkasse, hat keine Möglichkeit, Dir eine bestimmte Behandlung vorzuschreiben, und zwar aus diesen Gründen:
1. der MdK darf nur in einem eng gesteckten Rahmen, in die medizinische Behandlung eingreifen - also zum Beispiel, wenn es um die Genehmigung bestimmter Hilfsmittel, oder aber von bestimmten Operationen geht. Er darf aber nicht direkt in die Behandlung als solche eingreifen.
2. ein Sachbearbeiter bei einer Krankenkasse hat aber nicht die Kompetenz dazu, eine Behandlungsentscheidung zu treffen, und macht sich strafbar, wenn er es doch tut. Fragt er einen außenstehenden Mediziner, verletzt er den Datenschutz. Fragt er den MdK, ist dessen Urteil illegal und damit nichtig.
3. a)es gibt eine Vielzahl von Gesetzen, darunter auch das Grundgesetz, die einem behandelnden Arzt die Therapiehoheit und einem Patienten die freie Arztwahl zugestehen. Dadurch, dass Dir die Krankenkasse eine bestimmte Behandlung bei einem bestimmten Arzt zugeweisen will, verletzt sie diese Grundsätze.
b) Das einzige, wozu sie befugt ist, ist die Psychotherapie als solche im Rahmen des Antragsverfahrens zu versagen. Denn hier wird ein Gutachter konkret nach der Sinnhaftigkeit einer Behandlung gefragt. Nur: Dieses Urteil darf nicht dazu benutzt werden, einem Patienten anderweitige Leistungen zu versagen. Ob der Patient dann tatsächlich eine andere, möglicherweise erfolgsversprechendere Methode wählt (wobei ich absolut nicht sagen kann, ob dies in Deinem Fall so ist), oder nicht, das fällt wiederum unter Punkt 3 a). Nur: In diesem Fall wird dann die beantragte psychotherapeutische Methode eben nicht bezahlt.
Aus alledem folgt, dass die Bestimmung von § 63 SGB I sich nur auf eine Behandlung an und für sich, aber nicht auf eine bestimmte Methode beziehen.
zunächst einmal eine Frage: Mir ist leider nicht deutlich geworden, welche Therapeutin Dir gesagt hat, dass eine VT nichts bringen wird - war es die aktuelle, oder jene, mit der Du Anfang des Jahres eine Verhaltenstherapie ausprobiert hast?
Außerdem: Weshalb warst Du beim MdK?
Und damit gleich zum Thema:
ich denke, Du solltest zunächst einmal mit Deiner Therapeutin darüber sprechen, welche Therapieform sie Dir empfiehlt. Nur dieses Gespräch kann und vor allem darf die Basis Deiner weiteren Vorgehensweise bilden. Empfiehlt Dir die Therapeutin, eine Verhaltenstherapie zu beginnen, dann kann sie Dir wahrscheinlich dabei helfen, einen Therapeuten zu finden, der die Ansprüche Deiner besonderen gesundheitlichen Situation erfüllt.
Das also sollte zunächst einmal der erste Schritt sein: Du brauchst Klarheit über Deine Behandlungssituation und darüber, was Deine derzeitige Therapeutin dazu denkt. Nur das kann und darf der Maßstab sein - nicht das, was ein Therapeut, eine Therapeutin Anfang des Jahres gesagt oder geschrieben hat. Dieser Schritt ist der Teil des Ganzen, bei dem es Deine Gesundheit geht: Du entscheidest über die Menschen, die Dich behandeln, und Du entscheidest, auf Grund der Einschätzung dieser Menschen, darüber wie Du behandelt werden möchtest, wobei die einzige Einschränkung darin besteht, dass es sich um eine anerkannte Methode handeln muss, und dass diese Therapie dann genehmigt werden muss, wenn die Krankenkasse die Kosten dafür übernehmen soll, wobei die betreffenden Therapeuten meist sehr gut wissen, ob dies der Fall sein wird. Das ist ein Grundsatz, der in vielen Gesetzen verankert ist, und der im Bereich der Psyche nur in einer einzigen Situation nicht gilt: Wenn ein Mensch sich selbst oder andere gefährdet. In diesem Fall kann eine Zwangsbehandlung durch geführt werden - über die nur, und absolut nur ein Richter entscheidet. So lange das nicht passiert gilt, dass jeder Mensch die Behandlungsmethode und seinen Behandler selbst wählen darf.
Womit ich beim Geld angekommen bin. Das, was die Krankenkasse da tut, darf sie nicht. Es ist ihr auf Grund einer Vielzahl von Gesetzen, einigen davon aus dem Bereich des Strafgesetzes, verboten. Ich möchte Dich aber dennoch bitten, zunächst einmal mit Deiner Therapeutin zu sprechen, und zu hören, was sie dazu denkt. Der Unterschied zwischen ihr und uns hier ist, dass sie die Situation besser einschätzen kann, weil sie Dich kennt, und Dir vielleicht auch weitere Fakten liefern kann, die für die weitere Vorgehensweise wichtig sind.
Aber hier sind erst einmal einige allgemeine Anmerkungen zur rechtlichen Situation:
Warum ist es verboten?
Ja, im § 63 SGB I ist fest gelegt, dass sich ein Versicherter auf Verlangen des Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen soll, und ja, Du, als Versicherte, hast Mitwirkungspflichten.
Aber: Der Leistungsträger, in diesem Fall die Krankenkasse, hat keine Möglichkeit, Dir eine bestimmte Behandlung vorzuschreiben, und zwar aus diesen Gründen:
1. der MdK darf nur in einem eng gesteckten Rahmen, in die medizinische Behandlung eingreifen - also zum Beispiel, wenn es um die Genehmigung bestimmter Hilfsmittel, oder aber von bestimmten Operationen geht. Er darf aber nicht direkt in die Behandlung als solche eingreifen.
2. ein Sachbearbeiter bei einer Krankenkasse hat aber nicht die Kompetenz dazu, eine Behandlungsentscheidung zu treffen, und macht sich strafbar, wenn er es doch tut. Fragt er einen außenstehenden Mediziner, verletzt er den Datenschutz. Fragt er den MdK, ist dessen Urteil illegal und damit nichtig.
3. a)es gibt eine Vielzahl von Gesetzen, darunter auch das Grundgesetz, die einem behandelnden Arzt die Therapiehoheit und einem Patienten die freie Arztwahl zugestehen. Dadurch, dass Dir die Krankenkasse eine bestimmte Behandlung bei einem bestimmten Arzt zugeweisen will, verletzt sie diese Grundsätze.
b) Das einzige, wozu sie befugt ist, ist die Psychotherapie als solche im Rahmen des Antragsverfahrens zu versagen. Denn hier wird ein Gutachter konkret nach der Sinnhaftigkeit einer Behandlung gefragt. Nur: Dieses Urteil darf nicht dazu benutzt werden, einem Patienten anderweitige Leistungen zu versagen. Ob der Patient dann tatsächlich eine andere, möglicherweise erfolgsversprechendere Methode wählt (wobei ich absolut nicht sagen kann, ob dies in Deinem Fall so ist), oder nicht, das fällt wiederum unter Punkt 3 a). Nur: In diesem Fall wird dann die beantragte psychotherapeutische Methode eben nicht bezahlt.
Aus alledem folgt, dass die Bestimmung von § 63 SGB I sich nur auf eine Behandlung an und für sich, aber nicht auf eine bestimmte Methode beziehen.
Zuletzt geändert von vlac am 15.08.2012, 15:51, insgesamt 1-mal geändert.
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@ Broemmel
Laut der Aussage meines zuständigen Sachbearbeiters bei der KK, soll es einen Abschlussbericht der VT geben, die in meinem Fall zur Fortführung der VT dringend rät.
Ob der Sachbearbeiter sich da etwas aus den Fingern saugt weiss ich nicht.
(Gibt es da die Möglichkeit diesen "Abschlussbericht" bei der KK einzusehen?)
Ich erzöhle hier keinen Müll, ich gebe nur das weiter was der Sachbearbeiter mir am Telefon erzählt.
Laut der Aussage meines zuständigen Sachbearbeiters bei der KK, soll es einen Abschlussbericht der VT geben, die in meinem Fall zur Fortführung der VT dringend rät.
Ob der Sachbearbeiter sich da etwas aus den Fingern saugt weiss ich nicht.
(Gibt es da die Möglichkeit diesen "Abschlussbericht" bei der KK einzusehen?)
Ich erzöhle hier keinen Müll, ich gebe nur das weiter was der Sachbearbeiter mir am Telefon erzählt.
Welche Gutachter?Berichte erhält die Kasse auch nicht. Die sollen im verschlossenen Umschlag direkt an die Gutachter gehen und verbleiben da.
Hallo,
@fr.schmidt: Wenn eine Psychotherapie begonnen wird, wird in der Regel ein Antrag gestellt, bei dem ein Gutachter prüft, ob eine Notwendigkeit besteht, und ob die gewählte Methode Aussicht auf Erfolg hat. Das ergibt sich aus der Psychotherapie-Vereinbarung und der Psychotherapie-Richtlinie.
Was den Bericht betrifft: Sprich' bitte auch was dies betrifft mit der Therapeutin - frag' sie nach dem Bericht. Ein solches Dokument hat auch eigentlich nichts bei einer Krankenkasse verloren. Das verbietet der Datenschutz.
Ich an Deiner Stelle würde solche Dinge nicht mehr telefonisch machen.
@fr.schmidt: Wenn eine Psychotherapie begonnen wird, wird in der Regel ein Antrag gestellt, bei dem ein Gutachter prüft, ob eine Notwendigkeit besteht, und ob die gewählte Methode Aussicht auf Erfolg hat. Das ergibt sich aus der Psychotherapie-Vereinbarung und der Psychotherapie-Richtlinie.
Was den Bericht betrifft: Sprich' bitte auch was dies betrifft mit der Therapeutin - frag' sie nach dem Bericht. Ein solches Dokument hat auch eigentlich nichts bei einer Krankenkasse verloren. Das verbietet der Datenschutz.
Ich an Deiner Stelle würde solche Dinge nicht mehr telefonisch machen.
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Achtung, es wird etwas längerzunächst einmal eine Frage: Mir ist leider nicht deutlich geworden, welche Therapeutin Dir gesagt hat, dass eine VT nichts bringen wird - war es die aktuelle, oder jene, mit der Du Anfang des Jahres eine Verhaltenstherapie ausprobiert hast?
Also, ich war Ende letzen, Anfang dieses (oder sagt man diesen?) Jahres in Verhaltenstherapie in einem Medizinischen Versorungszentrum.
Ich musste viele Sitzungen absagen, weil ich niemanden finden konnte, der mich begleitet und das MVZ nicht in meiner "sicheren Zone" liegt.
Dann, bei der Vorletzten Sitzung, bei der auch mein Mann zugegen war, sagte die Theapeutin sinngemäss, die VT würde bei mir nicht zum gewünschten Erfolg führen, da ich mich zu sehr sperre. Mein Mann stand in der Tür, und hat diese Aussage auch gehört.
Dann habe ich mal geschaut, was es als Alternative zur VT, die ja nichts bringen würde gibt und bin auf die Tiefenpsychologie gestossen.
Ich bin der Meinung, dass ich erst die Ursache für meine Störung finden sollte, um diese zu verstehen um dann mein Verhalten ändern zu können.
Also habe ich dem MVZ und meiner KK mitgeteilt, dass ich die Therapieform wechseln würde. Dies wurde von der KK auch klaglos hingenommen.
Allerdings hat sie bei beinem Hausarzt nach der Notwendig des Therapieformwechsels angefragt.
Mein Hausarzt sagte wahrheitsgemäss, so eine Beurteilung nicht abgeben zu können, da es sein Wissen diesbezüglich überschreiten würde.
Darauf hin hat mich meine KK zum MDK geschickt.
Die mich begutachtende beim MDK hat sich mir als Frau X, Verhaltentherapeutin, vorgestellt.
So, nun hat die KK den Bericht des MDK, den ich bis heute nicht einsehen konnte, in dem anscheinend steht, zu einer Gesundung wäre eine Tagesklinische VT notwendig.
Darauf bezieht sich nun die in von mir in dem anderen Post erwähnte Aufforderung der KK, erneut das MVZ aufzusuchen, jetzt nicht mehr ambulant sondern Tagesklinisch.
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Zusatz zu meinem letzten Post:
Ich bin nun seit 2 Monaten in Tiefenpsychologischer Therapie.
Die Sitzungen tun mir gut, ich lerne viel über mich, mein Verhalten und wo es herrührt.
Wir sind noch nicht all zu weit, ich hatte ja auch erst 4 Sitzungen, aber ich merke, wie ich mich langsam ändere, indem ich beginne zu vertehen.
Ich bin nun seit 2 Monaten in Tiefenpsychologischer Therapie.
Die Sitzungen tun mir gut, ich lerne viel über mich, mein Verhalten und wo es herrührt.
Wir sind noch nicht all zu weit, ich hatte ja auch erst 4 Sitzungen, aber ich merke, wie ich mich langsam ändere, indem ich beginne zu vertehen.
Also Frau Schmidt, das Du hier Müller erzählst unterstellt Dir keiner.
Die Aussagen passen halt nicht ganz zusammen. Deshalb wird ja auch nachgefragt. Wir sind ja nicht persönlich involviert, also kann Dir hier jeder nur eine Einschätzung aus der Ferne geben.
Du hast selbstverständlich das Recht auf Akteneinsicht. Jederzeit und umfassend. Du kannst auch den Abschlussbericht der VT Therapeutin anfordern. Ggf. wird er halt zu Deinem behandelnden Arzt/Ärztin geschickt und Du erhälst das Gutachten da.
Im Bereich der Psychotherapie gibt es ein anonymisiertes Gutachterverfahren. Wenn gutachter bestimmte Voraussetzungen noch nicht erfüllen müssen sie bei der Beantragung der PT/VT einen Bericht für einen Gutachter schreiben. Diesen Bericht bekommt nur der Gutachter für die PT/VT und nicht die Krankenkasse oder der MDK
Zusatz: waren einige Posts zwischen erstellen und absenden dieses Beitrages von mir
Die Aussagen passen halt nicht ganz zusammen. Deshalb wird ja auch nachgefragt. Wir sind ja nicht persönlich involviert, also kann Dir hier jeder nur eine Einschätzung aus der Ferne geben.
Du hast selbstverständlich das Recht auf Akteneinsicht. Jederzeit und umfassend. Du kannst auch den Abschlussbericht der VT Therapeutin anfordern. Ggf. wird er halt zu Deinem behandelnden Arzt/Ärztin geschickt und Du erhälst das Gutachten da.
Im Bereich der Psychotherapie gibt es ein anonymisiertes Gutachterverfahren. Wenn gutachter bestimmte Voraussetzungen noch nicht erfüllen müssen sie bei der Beantragung der PT/VT einen Bericht für einen Gutachter schreiben. Diesen Bericht bekommt nur der Gutachter für die PT/VT und nicht die Krankenkasse oder der MDK
Zusatz: waren einige Posts zwischen erstellen und absenden dieses Beitrages von mir