Frau GKV, Mann im Ausland kv, Hochzeit in Elternzeit

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

popilo
Beiträge: 5
Registriert: 11.08.2012, 23:18

Frau GKV, Mann im Ausland kv, Hochzeit in Elternzeit

Beitrag von popilo » 13.08.2012, 21:48

Hallo zusammen,
ich habe folgenden speziellen Fall zu klären:

Frau ist gesetzlich krankenversichert und momentan in Elternzeit mit 2 (ebenfalls beitragsfrei) familienversicherten Kindern in D. Angestellten-Arbeitsverhältnis der Frau ruht in Elternzeit.

Mann lebt und arbeitet im nicht-EU Ausland und ist dort krankenversichert (hat keine KV in D).
Die beiden haben jetzt in der Elternzeit in D geheiratet und nun fordert die Kasse Beitragszahlungen für Frau und Kinder in D prozentual vom Auslandseinkommen des Mannes.

Wie ist hier die gesetzliche Regelung?
Kann bei einer Heirat in Elternzeit die beitragsfreie Versicherung der Frau hinfällig werden (= Benachteiligung verheirateter Paare)?

Das Einkommen des Mannes erscheint Brutto (Grundlage der KV Berechnung) hoch zu sein, entspricht jedoch keineswegs dem deutschen System. Zum Beispiel werden hohe freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung in Europa eingezahlt, die auf der Lohnabrechung nicht ersichtlich sind, da kein Rentensystem im Arbeitgeberland existiert.
Gibt es hier die Möglichkeit die Berechnungsgrundlage anzupassen?

Danke für ausführliche Rückmeldungen im Voraus!

heinrich
Beiträge: 1266
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 14.08.2012, 14:25

Hallo popilo,

es scheint sich nicht um dich selbst zu handeln.

1.
Bist Du Mitarbeiter einer Krankenkasse , vom Steuerbüro , vom Rechtsantwalt oder in welcher Eigenschaft fragst Du.

2.
Ist die Frau bei der KK freiwilliges Mitglied (weil vor der Elternzeit wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Krankenversicherungsplicht in dem Arbeitsverhältnis bestand)

Danach weitere Antwort

popilo
Beiträge: 5
Registriert: 11.08.2012, 23:18

Beitrag von popilo » 14.08.2012, 21:27

Doch es handelt sich um mich, ich bin die Frau in der Geschichte. Ich wollte nur neutral schreiben, damit der Fall leichter verständlich ist :-)

popilo
Beiträge: 5
Registriert: 11.08.2012, 23:18

Beitrag von popilo » 14.08.2012, 21:47

Antwort auf Frage nr. 2: pflichtversichertes Mitglied

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 14.08.2012, 22:50

Bist Du sicher, dass die Kasse nunmehr Beiträge für die Frau und für die Kinder fordert?

Dies kann ich mir derzeit nicht vorstellen. Denn Du - als Frau - bist weiterhin gem. § 192 i. V.m. § 224 SGB V beitragsfrei versichert.

Bei den Kindern muss man allerdings aufpassen.

Die Kinder fliegen aus der bisherigen kostenlosen Familienversicherung bei Dir heraus, wenn das "Gesamteinkommen" des Ehegattens oberhalb von 4.237,50 Euro monatlich liegt. Dann müssten sich die Kinder selber versichern und natürlich auch Beiträge selber zahlen.

Dann aber kommt die Gretchenfrage, was zählt überhaupt zum Gesamteinkommen?

Hierunter sind die Einkünfte im Sinne des Steuerrechts in Deutschland zu verstehen.

Dann die weitere Gretchenfrage. Werden die Einkünfte des Ehegattens überhaupt im gemeinsamen kommenden Steuerbescheid aufgeführt? Der Ehegatte wohnt und arbeitet nocht nicht einmal in Deutschland und auch nicht in einem EU/EWR Land.

Dies würde ich zunächst einmal klären. Wenn die Einkünfte hier in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, dann kann das Gesamteinkommen des Ehegattens niemals oberhalb der Grenze für die Familienversicherung der Kinder liegen. Folge wäre dann, dass die Kinder weiterhin kostenlos famlienversichert sind und die Beitragsforderung unberechtigt ist.

So würde ich es aufbauen bzw. anfassen. Dies ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung.

Swantje B.
Beiträge: 400
Registriert: 14.02.2011, 20:27

Beitrag von Swantje B. » 14.08.2012, 23:47

Hallo Rossi,

du warst etwas schneller als ich. Ich hatte den gleichen Gedanken - eigentlich kann es nur um die KV der Kinder gehen.

@popilo: Ich empfehle, mit der Kasse zu sprechen und nochmal genau nachzufragen, ob die Beiträge (nur) für die Kinder oder auch für dich anfallen. Außerdem würde ich nach den genauen Paragraphen fragen, und die ggf. hier posten.

Der Rest, der jetzt kommt, ist mehr für Rossi und die anderen Fachleute, kleinere akademische Überlegungen:

Ich denke, dass man - wenn man will - schon begründen könnte, das Einkommen des Ehemannes anzurechnen.

§ 16 SGB IV: Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Definition "Summe der Einkünfte" nach Gablers Wirtschaftslexikon: Die Summe der Einkünfte ist jener Betrag, der sich ergibt, wenn alle diejenigen Beträge, die sich aus den 7 Einkunftsarten ergeben, einfach addiert werden. [insbesondere zu unterscheiden von: "Gesamtbetrag der Einkünfte"]

Kann man auch so lesen, dass neben den definierten 7 Einkunftsarten des Steuerrechts (§ 2 Abs. 1 EStG) keine weiteren Einkunftsarten zu Grunde gelegt werden dürfen. Das passiert aber auch nicht. Das in Frage stehende Einkommen des Ehemannes fällt als Arbeitsentgelt unter die Definition von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG und § 14 SGB IV.

§ 14 SGB IV: Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Da könnte man durchaus eine Anrechnung versuchen. Ob das vor Gericht bestand hätte, vermag ich aber nicht vorherzusagen. Versuch macht kluch?

Gruß
Swantje

Swantje B.
Beiträge: 400
Registriert: 14.02.2011, 20:27

Re: Frau GKV, Mann im Ausland kv, Hochzeit in Elternzeit

Beitrag von Swantje B. » 15.08.2012, 00:25

Nachtrag zu:
popilo hat geschrieben: Kann bei einer Heirat in Elternzeit die beitragsfreie Versicherung der Frau hinfällig werden (= Benachteiligung verheirateter Paare)?
Nicht die der Frau, aber die der Kinder. Diese Regelung wurde - insbesondere unter dem Aspekt der Benachteiligung - vom Bundessozialgericht (Urteil vom 25.01.2001, Aktenzeichen B 12 KR 12/00 R) und vom Bundesverfassungsgericht (Entscheid vom 12.02.2003, Aktenzeichen 1 BvR 624/01) bestätigt.

Gruß
Swantje

Lady Butterfly
Beiträge: 1363
Registriert: 21.03.2009, 22:52

Beitrag von Lady Butterfly » 15.08.2012, 10:50

Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 20.06.1979 - 5 RKn 7/78 -, USK 7976, 22.06.1979 - 3 RK 86/78 - und - 3 RK 8/79 -,
USK 7955, 10.07.1979 - 3 RK 16/79 -, USK 7987, 10.11.1982 - 11 RK 3/81 -, USK 82207, - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215, - 11 RK 3/82 -, USK 82227 sowie 25.02.1997 - 12 RK 19/96 -, USK 9716 und - 12 RK 34/95 -, USK 9718) ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen......Das Gesamteinkommen in § 16 SGB IV mit seiner Bezugnahme auf die Summe der Einkünfte stellt auf den Einkunftsbegriff im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG, d. h. auf die Überschuss-Einkünfte bzw. den Gewinn ab. Es ist unzulässig, für die Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens an andere steuerrechtliche Begriffe, wie beispielsweise an den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG (Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Betrag nach § 13 Abs. 3 EStG), an das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder an das zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG, anzuknüpfen.
von "Einkünften im Sinne des Steuerrechts in Deutschland", wie Rossi schreibt, ist mir nichts bekannt. Davon abgesehen, können auch ausländische Einkünfte der deutschen Steuerpflicht unterliegen.

vgl. gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände vom 24.10.2008, Seiten 4 und 5
http://www.vdek.com/versicherte/familie ... cherung%22

in diesem Rundschreiben findest auch weitere Ausführungen zu dem Thema

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 15.08.2012, 19:20

Nun ja, Lady Butterfly

Zitat:
von "Einkünften im Sinne des Steuerrechts in Deutschland", wie Rossi schreibt, ist mir nichts bekannt

Die Posterin hat geschrieben, dass der Mann im Ausland (kein EU bzw. EWR Land) lebt und arbeitet.

Und genau dort gerade ich ins grübeln.

Es gibt doch den sog. Geltungsbereich des Gesetzes.

Diesen Grundsatz finden wir in § 30 SGB I

§ 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.


Dieser im SGB I verankerte Grundsatz gilt auch für das SGB V. Somit kann das Gesamteinkommen nur berücksichtigt werden, wenn der Ehemann auch in Deutschland wohnt, bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn dies nicht der Fall ist, dann interessiert das Einkommen des Ehegattens nicht und die Kinder verbleiben in der Familienversicherung. Hier setze ich an. Warum verlegen viele Millionäre den Wohnsitz bspw. in Steueroasen?

Okay, dann wäre noch klären, ob das Einkommen im Rahmen des Steuerrechts hier angerechnet werden kann. Deswegen die Aufforderung an die Posterin dies zu klären, ob das Einkommen vom Finanzamt berücksichtigt wird.

Wenn es kein Einkommen im Sinne des Steuerrechts hier in Deutschland ist, wie willst Du es dann heranziehen? Da die deutschen Grundsätze nicht gelten, welche steuerlichen Grundsätze sind denn dann zu berücksichtigen. Willst Du dich etwa mit dem Steuerrecht des hier betroffenen Auslandes auseinandersetzen?

popilo
Beiträge: 5
Registriert: 11.08.2012, 23:18

Beitrag von popilo » 15.08.2012, 21:44

Herzlichen Dank für die schnellen und ausführlichen Rückmeldungen.
Ich werde mit meiner Krankenkasse Rücksprache halten und Euch auf dem Laufenden halten!

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 15.08.2012, 22:27

Na ja, popilo, was soll ich Dir sagen bzw. schreiben.

Ich habe so einen Fall aus der Praxis schon mal begleitet und habe genau die von mir eingstellten Argumente in den Ring geworfen.

Es landete dann bei der Widerspruchsabteilung und der dortige Sachbearbeiter hat sich meiner Rechtsauffassung angeschlossen.

Somit landete es nicht vor einem Sozialgericht und alles war gut.

Mein Fazit aus der Klamotte; man muss den Geltungsbereich des Gesetzes im Sinne von § 30 SGB I beachten. Es ist das sog. Territorialprinzip, mehr nicht und somit die allgemeinen Grundsätze im Bereich des Verfahrensrechts.

Dies ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung unter Beachtung der geseztlichen Normen, mehr nicht.

@Lady Butterfly
Wie willst du hier die Vorschriften des § 30 SGB I umgehen und sie geflissentlich zur Seite schaffen?

Lady Butterfly
Beiträge: 1363
Registriert: 21.03.2009, 22:52

Beitrag von Lady Butterfly » 15.08.2012, 22:38

Warum verlegen viele Millionäre den Wohnsitz bspw. in Steueroasen?
zum einen hat die Threaderstellerin ihren Wohnsitz offensichtlich im Geltungsbereich des SGB. Jetzt gibt es einmal die Möglichkeit, dass die Threaderstellerin von ihrem Mann getrennt lebt und andererseits kann es sein, dass beide zusammen leben und der Threadersteller nur im Ausland arbeitet bzw. dort Einkünfte erzielt (Grenzgänger). was davon zutrifft, wissen wir glaub ich noch nicht.

zum anderen - was glaubst du, wieso Finanzminister Millionen für CDs ausgeben, die verraten, wer vielleicht noch Einkünfte aus Kapitaleinnahmen im nicht EU-Ausland hat???? bestimmt nicht, weil die nicht zu versteuern sind....

bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist von der Summe aller Einkünfte des Einkommensteuerrechts auszugehen - es wird nirgendwo gesagt, wo diese Einkünfte erzielt werden

das ist aber nur meine bescheidene Meinung - und ich hab damit bislang weder Widerspruchsverfahren Gerichtsverfahren gewonnen :(

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 15.08.2012, 23:20

Na ja Lady Butterly

Zitat:
das ist aber nur meine bescheidene Meinung - und ich hab damit bislang weder Widerspruchsverfahren Gerichtsverfahren gewonnen


Vielleicht ist dies einfach nur das Problem.

Ich scheue mich definitiv nicht davor in den Ring zu steigen.

Du kannst gerne Deine Auffassung weiterhin vertreten. Aber wenn Du bei der Stange bleiben willst, dann empfehle ich zuächst ein Seminar über die gesamten Steuersysteme in der ganzen Welt. Du musst ja schließlich das Einkommensteuerrecht aller Staaten kennen und das Einkommen im Sinne des Steuerechts der anderen Staaten kennen, um die Kinder aus der Familienversicherung zu kicken.

Mich macht auch diese Aussage nachdenklich:

Zitat:
bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist von der Summe aller Einkünfte des Einkommensteuerrechts auszugehen - es wird nirgendwo gesagt, wo diese Einkünfte erzielt werden

Meiner Ansicht ist auch dies in § 30 SGB I geregelt.

Es gilt das Einkommensteuerrecht für alle Personen, die im Geltungsbereich von Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Sorry, Du hast hier kein Wörtchen über das Territorialprinzip im Sinne von § 30 SGB I gepostet.

Nach meiner bescheidenen Auffassung packst Du alle Sachverhalte in der ganzen Welt in eine Schublade. Dies widerläuft allerdings dieser Vorschrift und hat kein rechtliches Fundament.

Na klar, wenn die Einkünfte des Ehegattens in der gemeinsamen Steuererklärung aufzufinden sind, dann muss man die Geschichte anders beurteilen.

Der kleine und feine Unterscheid zwischen uns beiden ist wohl, dass Du aus dem Kassenlager kommst und ich aus einem andern Lager.

Und auch Dein Posting:

Zitat:
zum einen hat die Threaderstellerin ihren Wohnsitz offensichtlich im Geltungsbereich des SGB


haut mich vom Hocker. Denn dies ist völlig unbestritten. Die Frau lebt und wohnt in Deutschland (Geltungsbereich des Gesetzes)

Dann aber die Gretchenfrage:
Hat der Ehemann auch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?

Sorry Lady Buttefly, betreibe bitte kein Wunschdenken, sondern orientiere Dich an dem Wortlaut des Geseztes.

Denn der Gesetzgeber hat dies auch ausdrücklich bestimmt, man nennt es den Vorbehalt des Gesetzes, der in § 31 SGB I

Zitat:

§ 31 Vorbehalt des Gesetzes


Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.



Jetzt musst Du hier erst einmal eine gesetzliche Vorschrift einstellen, die hier auch die Anrechnung des Gesamteinkommens im Sinne des Steuerrechts aus einem anderen ausländischen Staat (kein EU/EWR Land) zuläßt bzw. vorschreibt.

Bitte keine Wunscnvorstellungen, sondern gesetzliche Normen"

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 16.08.2012, 04:38

Käme jetzt denn darauf an wo denn der Mann versichert ist. In welchem Land. Ich glaube da gib es doch das BVG Urteil zu das die Familienversicherung für Kinder unzulässig ist wennder Ehepartner privat krankenversichert und über der JAE verdient, dem BVG war es glaube ich egal wo der jenige welche sein Einkommen erzielt.

heinrich
Beiträge: 1266
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 17.08.2012, 11:41

Meine Vorantwortgeber von Mitarbeitern der gesetzlichen Krankenkassen scheinen eine Aussage des SpiBu nicht zu kennen.

Das von Rossi beschriebene Widerspruchsverfahrens dürfte sicherlich VOR
dem Jahre 2011 stattgefunden haben.

Ich meine im Jahre 2011 war es, dass der Spitzenverband der gesetzlichen KK zur FAMI die Aussage getroffen hat, dass bei der Bewertung von Gesamteinkommen so zu verfahren ist, als wäre es deutsches Einkommen.

Ob dies richtig oder gerecht ist, kann und möchte ich hier nicht beurteilen.

Nach dieser SpiBu-Aussage folgend MUSS die KK jedoch die FAmilienversicherung für die Kinder beenden.

Ob dann ein Gericht eine andere Entscheidung trifft, ist eine andere Sache; frei nach dem Motto; nichts ist unmöglich.

Antworten