Keine weiter Zahlung des Krankengeldes
Moderator: Czauderna
Keine weiter Zahlung des Krankengeldes
Erst mal Hallo an Alle, ich bin neu hier und bin auf der suche nach Hilfe bzw einem Rat, was die Situation meiner Freundin angeht.
Also meine Freundin war in einem Studio 11Jahre als Friseurin Tätig, und hat sich nie etwas zu schulden kommen lassen. Sie wurde das Letzte Jahr aufs übelste von Ihrer Chefin und der neuen Gesellin gemobt.
Als sie ende März eine Abmahnung bekommen hat hat sie einen Nerven zusammenbruch gehabt, und verstand die Welt nicht mehr. Anschliessend
folgte anfang April die Kündigung, unser RA hat alles mögliche was in seiner Macht stand erledigt. Von einer Klage riet er uns ab, da es ein Betrieb unter 5 Persoen ist, sei da nicht viel zu machen.
Die Kündigungsfrist ist am 01.05.2012 in Kraft getretten und ging bis zum 31.07.2012.
Meine Freundin hat aber auch schon seit längerem die Krankheite Lipödem und Lymphödem beides mittlerweile schon Stufe 2-3 (Stufe 3 ist die Höchste Stufe). Sie wurde daraufhin von ihrem behandelten Arzt die restliche zeit Krankgeschrieben.
Die Krankengeld Zahlung hat am 07.05.2012 begonnen. Am 19.07.2012 Hat sie ein Schreiben der KK bekommen, das die Krankengeld zahlung nur bis zum 31.07.2012 sein wird, mit einem Beiligendem Schreiben an die AfA, dies sollte sie da Persönlich abgeben.
Darauf hin ist sie zu ihrem Arzt behandeltem Arzt gegangen, der sie weiter 4 Wochen Krank geschrieben hat, weil sie anhand ihrer Krankheit nicht in der Lage ist zu arbeiten, darauf hin kommt noch das sie von der Deutschen Rentenversicherung einen Kuraufenthalt genehmigt bekommen hat, nur der Zeitpunkt ist noch unklar wan das sein wird, und meine Freundin ist in der 12 Woche Schwanger, was die Krankheit negativ beeindruckt. All diese Fakten Interessiert aber die KK nicht und schickt uns zur AfA, die wiederum schickt uns zur KK (Die Frist der AfA wurde eingehalten mit dem Arbeitslos melden). Die Aussage der AfA ist auch verständlich, meine Freundin soll sich erst dann Arbeitssuchend melden wenn sie wieder gesund geschrieben ist, was sie aber nicht ist, und in naher zukunft nicht sein wird. Definitiv steht fest, das sich die KK weigert das Krankengeld weiter zu zahlen. Obwohl der Beginn der Krankengeldzahlung noch im Arbeitsvehältniss aber in der Kündingsfrist stattgefunden hat.
Was würdet Ihr uns bzw. meiner Freudin Raten oder vorschlagen zu tun?
Ich danke euch schon mal im Vorraus.
Mit feundlichen Grüßen
Achim83
Also meine Freundin war in einem Studio 11Jahre als Friseurin Tätig, und hat sich nie etwas zu schulden kommen lassen. Sie wurde das Letzte Jahr aufs übelste von Ihrer Chefin und der neuen Gesellin gemobt.
Als sie ende März eine Abmahnung bekommen hat hat sie einen Nerven zusammenbruch gehabt, und verstand die Welt nicht mehr. Anschliessend
folgte anfang April die Kündigung, unser RA hat alles mögliche was in seiner Macht stand erledigt. Von einer Klage riet er uns ab, da es ein Betrieb unter 5 Persoen ist, sei da nicht viel zu machen.
Die Kündigungsfrist ist am 01.05.2012 in Kraft getretten und ging bis zum 31.07.2012.
Meine Freundin hat aber auch schon seit längerem die Krankheite Lipödem und Lymphödem beides mittlerweile schon Stufe 2-3 (Stufe 3 ist die Höchste Stufe). Sie wurde daraufhin von ihrem behandelten Arzt die restliche zeit Krankgeschrieben.
Die Krankengeld Zahlung hat am 07.05.2012 begonnen. Am 19.07.2012 Hat sie ein Schreiben der KK bekommen, das die Krankengeld zahlung nur bis zum 31.07.2012 sein wird, mit einem Beiligendem Schreiben an die AfA, dies sollte sie da Persönlich abgeben.
Darauf hin ist sie zu ihrem Arzt behandeltem Arzt gegangen, der sie weiter 4 Wochen Krank geschrieben hat, weil sie anhand ihrer Krankheit nicht in der Lage ist zu arbeiten, darauf hin kommt noch das sie von der Deutschen Rentenversicherung einen Kuraufenthalt genehmigt bekommen hat, nur der Zeitpunkt ist noch unklar wan das sein wird, und meine Freundin ist in der 12 Woche Schwanger, was die Krankheit negativ beeindruckt. All diese Fakten Interessiert aber die KK nicht und schickt uns zur AfA, die wiederum schickt uns zur KK (Die Frist der AfA wurde eingehalten mit dem Arbeitslos melden). Die Aussage der AfA ist auch verständlich, meine Freundin soll sich erst dann Arbeitssuchend melden wenn sie wieder gesund geschrieben ist, was sie aber nicht ist, und in naher zukunft nicht sein wird. Definitiv steht fest, das sich die KK weigert das Krankengeld weiter zu zahlen. Obwohl der Beginn der Krankengeldzahlung noch im Arbeitsvehältniss aber in der Kündingsfrist stattgefunden hat.
Was würdet Ihr uns bzw. meiner Freudin Raten oder vorschlagen zu tun?
Ich danke euch schon mal im Vorraus.
Mit feundlichen Grüßen
Achim83
Richtig, die AOK.
Widerspruch wurde schon erhoben, sorry hab ich vergessen mit hinzuzufügen, danach kam auch noch ein 3 Seitiges Schreiben, vom nächsten Vorgesetzten des SB de AOK in dem nicht mehr drin stand, das sie nur noch bis 31.07.2012 Krankengeld zahlen wollen.
Hier die Auszüge des ertsen schreibens:
nach sorgfältiger Prüfung der medizinischen Unterlagen über den verlauf Ihrer Erkrankung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse wurde für Sie ein leistungsprofil erstellt, nach dem Sie auf dem Allgemienen Arbeitsmarkt eingesetzt werden können, Das Leistungsbild ist für Arbeitslose die Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die erforderlichen medizinischen Informationen wurden von Ihrem behandelnden Ärzten erhoben.
Das Restliche Krankengeld erhalten Sie in den Nächsten Tagen.
Ihre behandelnden Ärzte wurden über das Ende der Arbeitsunfähigkeit informiert.
Auch Arbeitslose Krankengeldbezieher haben gegenüber der Argentur für Arbeit Meldepflicht. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist eine Voraussetztung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bitte beachten Sie, dass das Arbeitslosengeld frühestens mit dem Tag der Persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden kann. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich spätestens am ersten Arbeitstag bei der für Sie zuständigen Argentur für Arbeit nach Beendigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeitslos zu melden. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, dagegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der AOK Bayern ..... Widerspruch zu erheben.
Darauf hin kam das 3 seitige schreiben wie Oben erwähnt, und darauf hin haben wir den Widerspruch schriftlich aufrecht erhalten.
Nun sei anscheinend der Medizinische Dienst wieder daran ein Gutachten zu erstellen, wobei anhand des SB nichts anderes dabei rauskommen wird. warum der SB und nicht sein nächster Vorgestzter? der ist am nächsten tag nachdem er das 3 seitige schreiben geschrieben hat in Urlaub gegangen.
Widerspruch wurde schon erhoben, sorry hab ich vergessen mit hinzuzufügen, danach kam auch noch ein 3 Seitiges Schreiben, vom nächsten Vorgesetzten des SB de AOK in dem nicht mehr drin stand, das sie nur noch bis 31.07.2012 Krankengeld zahlen wollen.
Hier die Auszüge des ertsen schreibens:
nach sorgfältiger Prüfung der medizinischen Unterlagen über den verlauf Ihrer Erkrankung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse wurde für Sie ein leistungsprofil erstellt, nach dem Sie auf dem Allgemienen Arbeitsmarkt eingesetzt werden können, Das Leistungsbild ist für Arbeitslose die Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die erforderlichen medizinischen Informationen wurden von Ihrem behandelnden Ärzten erhoben.
Das Restliche Krankengeld erhalten Sie in den Nächsten Tagen.
Ihre behandelnden Ärzte wurden über das Ende der Arbeitsunfähigkeit informiert.
Auch Arbeitslose Krankengeldbezieher haben gegenüber der Argentur für Arbeit Meldepflicht. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist eine Voraussetztung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bitte beachten Sie, dass das Arbeitslosengeld frühestens mit dem Tag der Persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden kann. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich spätestens am ersten Arbeitstag bei der für Sie zuständigen Argentur für Arbeit nach Beendigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeitslos zu melden. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, dagegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der AOK Bayern ..... Widerspruch zu erheben.
Darauf hin kam das 3 seitige schreiben wie Oben erwähnt, und darauf hin haben wir den Widerspruch schriftlich aufrecht erhalten.
Nun sei anscheinend der Medizinische Dienst wieder daran ein Gutachten zu erstellen, wobei anhand des SB nichts anderes dabei rauskommen wird. warum der SB und nicht sein nächster Vorgestzter? der ist am nächsten tag nachdem er das 3 seitige schreiben geschrieben hat in Urlaub gegangen.
Hallo,
dann auch mal etwas von einem Kassenmitasrbeiter dazu.
Hier versuicht die Kasse einwandfrei Krankengeld zu sparen und hofft mit langatmigen Erklärungen, dass der Versicherte beeindruckt ist und die Fuesse still hält. Solche Praktiken kann man auch als Kassenmitarbeiter nicht gutheissen. Im Klartext heisst, wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Beschäftigungsende hinaus andauert und nachgewiesen wird, dann muss die Kasse auch weiterhin Krankengeld zahlen. Nur wenn es ein MDK-Gutachten gibt, welches auf Arbeitsfähigkeit erkennt, dann kann die Krankengeldzahlung eingestellt und der Betreffende an das Arbeitsamt verwiesen werden, aber nur dann. In diesem Fall ist man geneigt zu glauben, dass es eben ein solches MDK-Gutachten nicht gibt und man sich seitens der Kasse (bzw. des dafür verantwortlichen Mitarbeiters) auf den Standpunkt stellt, dass zum 01.08. eine neue Situation eingetreten wäre, weil der Betreffende dem Grunde nach Arbeitslos wäre. Das stimmt aber nicht, er ist erstmal Arbeitsunfähig !!
Widerspruch einlegen und das MDK-Gutachten anfordern -
Gruss
Czauderna
dann auch mal etwas von einem Kassenmitasrbeiter dazu.
Hier versuicht die Kasse einwandfrei Krankengeld zu sparen und hofft mit langatmigen Erklärungen, dass der Versicherte beeindruckt ist und die Fuesse still hält. Solche Praktiken kann man auch als Kassenmitarbeiter nicht gutheissen. Im Klartext heisst, wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Beschäftigungsende hinaus andauert und nachgewiesen wird, dann muss die Kasse auch weiterhin Krankengeld zahlen. Nur wenn es ein MDK-Gutachten gibt, welches auf Arbeitsfähigkeit erkennt, dann kann die Krankengeldzahlung eingestellt und der Betreffende an das Arbeitsamt verwiesen werden, aber nur dann. In diesem Fall ist man geneigt zu glauben, dass es eben ein solches MDK-Gutachten nicht gibt und man sich seitens der Kasse (bzw. des dafür verantwortlichen Mitarbeiters) auf den Standpunkt stellt, dass zum 01.08. eine neue Situation eingetreten wäre, weil der Betreffende dem Grunde nach Arbeitslos wäre. Das stimmt aber nicht, er ist erstmal Arbeitsunfähig !!
Widerspruch einlegen und das MDK-Gutachten anfordern -
Gruss
Czauderna
-
- Beiträge: 400
- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Hallo Achim,
bei dem Bescheid der AOK fehlen mir etwas die Worte. Ich versuch's mal:
Die AOK bezieht sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8.2.2000. Das Urteil findest Du hier: http://www.loebbecke-buese.de/BSozG080200.htm , Aktenzeichen B 1 KR 11/99 R.
Am Rande: In diesem Urteil hat sich die Kasse damals eine große Klatsche abgeholt und verloren - sie musste Krankengeld nachzahlen.
Die AOK schreibt: "Danach führt der Verlust des Arbeitsplatzes während der Arbeitsunfähigkeit zu einem Wechsel im Beurteilungsmaßstab". Das ist richtig. Der Rest ist - wohlwollend ausgedrückt - abwegig.
Der Wechsel im Beurteilungsmaßstab mit einfachen Worten: (BSG vom 8.2.2000, B 1 KR 11/99 R und BSG vom 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R, http://www.kv-media.de/Internet/Urteile ... 30_00r.htm )
Vor der Kündigung ist Deine Frau dann AU, wenn sie ihre konkrete Stelle bei dem konkreten Friseursalon, in dem sie beschäftigt ist, auf Grund der Krankheit nicht ausüben kann.
Nach der Kündigung ist Deine Frau dann AU, wenn sie auf Grund der Krankheit eine Stelle als Friseurin nicht ausüben kann. Maßstab ist nun, "was allgemein zum Berufsbild Friseur gehört".
Die AOK kann nicht einfach auf "eine Vielzahl von Arbeitsstellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" verweisen.
Eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs muß, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im wesentlichen übereinstimmen, so daß der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann., Zitat aus dem Urteil vom 8.2.2000, auf das die AOK sich selbst beruft.
Unbedingt wichtig:
- Lückenlos Krankschreiben lassen! Wenn die Krankmeldung bis Mittwoch geht, dann am Mittwoch zum Arzt, nicht am Donnerstag!
- den Arzt Widerspruch gegen die Beendigung der AU einlegen lassen.
Empfehlung:
Professionelle Hilfe hinzuziehen, z.B. VDK oder Anwalt für Sozialrecht.
Viel Erfolg.
Gruß
Swantje
edit: Link auf Urteile repariert
bei dem Bescheid der AOK fehlen mir etwas die Worte. Ich versuch's mal:
Die AOK bezieht sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8.2.2000. Das Urteil findest Du hier: http://www.loebbecke-buese.de/BSozG080200.htm , Aktenzeichen B 1 KR 11/99 R.
Am Rande: In diesem Urteil hat sich die Kasse damals eine große Klatsche abgeholt und verloren - sie musste Krankengeld nachzahlen.
Die AOK schreibt: "Danach führt der Verlust des Arbeitsplatzes während der Arbeitsunfähigkeit zu einem Wechsel im Beurteilungsmaßstab". Das ist richtig. Der Rest ist - wohlwollend ausgedrückt - abwegig.
Der Wechsel im Beurteilungsmaßstab mit einfachen Worten: (BSG vom 8.2.2000, B 1 KR 11/99 R und BSG vom 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R, http://www.kv-media.de/Internet/Urteile ... 30_00r.htm )
Vor der Kündigung ist Deine Frau dann AU, wenn sie ihre konkrete Stelle bei dem konkreten Friseursalon, in dem sie beschäftigt ist, auf Grund der Krankheit nicht ausüben kann.
Nach der Kündigung ist Deine Frau dann AU, wenn sie auf Grund der Krankheit eine Stelle als Friseurin nicht ausüben kann. Maßstab ist nun, "was allgemein zum Berufsbild Friseur gehört".
Die AOK kann nicht einfach auf "eine Vielzahl von Arbeitsstellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" verweisen.
Eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs muß, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im wesentlichen übereinstimmen, so daß der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann., Zitat aus dem Urteil vom 8.2.2000, auf das die AOK sich selbst beruft.
Unbedingt wichtig:
- Lückenlos Krankschreiben lassen! Wenn die Krankmeldung bis Mittwoch geht, dann am Mittwoch zum Arzt, nicht am Donnerstag!
- den Arzt Widerspruch gegen die Beendigung der AU einlegen lassen.
Empfehlung:
Professionelle Hilfe hinzuziehen, z.B. VDK oder Anwalt für Sozialrecht.
Viel Erfolg.
Gruß
Swantje
edit: Link auf Urteile repariert