welchen REHA-Antrag kann die KK verlangen ? Med. oder Berufl

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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evelyna
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welchen REHA-Antrag kann die KK verlangen ? Med. oder Berufl

Beitrag von evelyna » 02.07.2012, 16:29

mein Problem ist:
nach Feststellung des MDK, dass meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist (habe 40% Erwerbsminderung) stellt mit die Krankenkasse die Frist von 10 Wochen auf MEDIZINISCHE Reha. Habe gehört, dass man genausogut Antrag auf BERUFLICHE reha stellen darf. Oder hat die KK das Recht auf auf MEDIZINISCHER Reha zu bestehen ? Mir wurde nicht einmal ein Antragsformular für die BERUFLICHE Reha geschickt ! Kann mir die KK Krankengeld streichen, wenn ich statt medizinische berufliche REHA beantrage ? wie ist da die Rechtslage ? :cry:
bitte um HILFE !!!! und danke im voraus

broemmel
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Beitrag von broemmel » 02.07.2012, 16:37

§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf
Läuft wohl auf medizinische Reha hinaus.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.07.2012, 16:41

Hallo,
sehe ich auch eine gewisse Logik denn ich hatte noch keinen Fall, bei dem ein an sich "Arbeitsunfähiger" eine berufliche Reha gemacht hat. Ich denke, dass sich diese beiden Massnahmen allein vom Inhalt schon unterscheiden ??
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 02.07.2012, 17:46

Ist ja auch ein völlig unterschiedlicher Ansatz.

Die medizinische Reha soll die Ursache beseitigen.
Die berufliche Reha ist ja der "Umgang" mit der Behinderung.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 02.07.2012, 17:50

Hallo,

und nicht zu vergessen, die berufliche Reha wird gerne mit dem Leistungsende bewilligt und das Antragsverfahren zieht sich unendlich lange hin. In der Zwischenzeit kann man dann "ohne Gängelei" der Kasse Krankengeld beziehen.
Da spielt die Kasse nicht mit.
Und bei der medizinschen Reha gibt es eine Sozialberatung. Sollte sich herausstellen, dass eine berufliche Reha angezeigt ist, so erfolgt die Antragstellung meist mit Hilfe schon in der Reha. Und die Erfolgsaussichten sind auch meiner Meinung nach höher.

Denn auch hier gilt: Antrag ist nicht gleich Bewilligung.

LG, Fee

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