Behörde oder Privatunternehmen?
Moderator: Czauderna
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Behörde oder Privatunternehmen?
Ist eine Krankenkasse (Techniker, Barmer) rechtlich mehr eine Behörde oder mehr ein Privatunternehmen?
Das heißt gelten für die Krankenkassen mehr die Verwaltungsvorschriften wie bei einer Behörde oder wie bei einem Privatunternehmen mehr das BGB und das HGB?
Das heißt gelten für die Krankenkassen mehr die Verwaltungsvorschriften wie bei einer Behörde oder wie bei einem Privatunternehmen mehr das BGB und das HGB?
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wie Falk schon gesagt hat, sind Krankenkassen Körperschaften des öffentlichen Rechts - es gilt das Verwaltungsverfahrensrecht.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/
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Hallo Platon,
Gemeindeverwaltungen, Finanzänter sind Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung.
Mittelbare Staatsverwalung sind u.a. Körperschaften des Öffentliches Rechts wie Krankenkassen, Rentenversicherung usw. Sie nehmen im Auftrag des Staates an der Öffentlichen Verwaltung teil. Sie sind also weder Behörden noch Private Unternehmen und selbstverständlich an die Gesetze gebunden, auch wenn sich machen der Sinn nicht entschließt.
Gruß RoiDDanton
Gemeindeverwaltungen, Finanzänter sind Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung.
Mittelbare Staatsverwalung sind u.a. Körperschaften des Öffentliches Rechts wie Krankenkassen, Rentenversicherung usw. Sie nehmen im Auftrag des Staates an der Öffentlichen Verwaltung teil. Sie sind also weder Behörden noch Private Unternehmen und selbstverständlich an die Gesetze gebunden, auch wenn sich machen der Sinn nicht entschließt.
Gruß RoiDDanton
Hallo,
ich arbeite also seit 44 Jahren nun doch nicht bei einer Behörde ???
Legaldefinition in § 1 IV VwVfG: Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (Sog. verwaltungsverfahrensrechtlicher Behördenbegriff)
Dann trifft das auf die GKV-Kassen gar nicht zu ???
Cool.
Gruss
Czauderna
ich arbeite also seit 44 Jahren nun doch nicht bei einer Behörde ???
Legaldefinition in § 1 IV VwVfG: Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (Sog. verwaltungsverfahrensrechtlicher Behördenbegriff)
Dann trifft das auf die GKV-Kassen gar nicht zu ???
Cool.
Gruss
Czauderna
Czauderna, Du darfst Dich tatsächlich freuen, denn RoiDDanton hat Recht:
Unterscheiden müsste man auch zwischen verwaltungsverfahrensrechtlich und verwaltungsorganisationsrechtlich, aber o.g. Definition dürfte eindeutig sein.
Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... echts.html1. Begriff: Verband des öffentlichen Rechts, der außerhalb der durch die Behörden dargestellten unmittelbaren Staatsverwaltung öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und ggf. unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahrnimmt.
Im Unterschied zur Anstalt des öffentlichen Rechts ist sie mitgliedschaftlich organisiert.
2. Errichtung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet bedarf eines Bundesgesetzes nach Art. 87 GG.
3. Rechtsstellung: Körperschaften des öffentlichen Rechts sind juristische Personen, können daher Träger von Rechten und Pflichten sein, im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Sie genießen verschiedene Vorrechte, ihre Bediensteten sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.
4. Beispiel: Gemeinden, Kreise, Ortskrankenkassen, Landesversicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwaltkammern, Ärztekammern, Hochschulen.
Eine Sonderstellung nehmen die Kirchengemeinden ein.
Unterscheiden müsste man auch zwischen verwaltungsverfahrensrechtlich und verwaltungsorganisationsrechtlich, aber o.g. Definition dürfte eindeutig sein.
und Du arbeitest doch in einer Behörde
lex specialis hier in Form des § 1 Abs. 2 SGB X
§ 1 SGB X Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. .......
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 1 SGB X Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. .......
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.