Verbindlichkeiten bei der Krankenkasse, trotzdem Leistungen?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

AcBoy
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Verbindlichkeiten bei der Krankenkasse, trotzdem Leistungen?

Beitrag von AcBoy » 19.05.2012, 19:02

Hallo zusammen,

aus weitreichenden Umständen (Arbeitslosigkeit, etc....), habe ich im moment ca. 1.500 EUR Verbindlichkeiten bei der Krankenkasse.

Im Moment bin ich im angestellten Verhältniss und auch Sozialversichert.

Ich habe der Krankenkasse eine Nachricht zukommen lassen mit der Bitte um Ratenzahlung. Jedoch habe ich bisher noch nichts gehört.

In der Zeit habe ich auch keine Leistungen o. ä. in Anspruch genommen.

Meine Frage nun, da ich noch keinerlei Nachricht von der Krankenkasse erhalten habe, bin ich nun "aktiv" versichert? Weil ich doch dringends zum Arzt müsste.

Versichert bin ich bei der Techniker Krankenkasse. Und wie gesagt, ich habe von denen, bis auf die Auflistung der zurückliegenden Beiträge, bisher noch keinerlei Nachricht erhalten.

Danke für Eure Hilfe!

röschen
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Re: Verbindlichkeiten bei der Krankenkasse, trotzdem Leistun

Beitrag von röschen » 19.05.2012, 20:30

[quote="AcBoy"Ich habe der Krankenkasse eine Nachricht zukommen lassen mit der Bitte um Ratenzahlung. Jedoch habe ich bisher noch nichts gehört.[/quote]
Haben Sie ein konkretes, realistisches Angebot für die Ratenzahlöung gemacht? Es wäre sicher sinnvoll, mal hinzufahren und mit dem Sachbearbeiter zu REDEN!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.05.2012, 20:53

Na ja, das sog. Ruhen (aktiv nicht versichert) ist ja nun einmal von einem bestimmten Verfahren der Kasse abhängig.

Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 2 Monatsbeiträge muss die Kasse zuächst einmal den Kunden schrifltich mahnen. In diesem Mahnschreiben muss deutlch drinne stehen, dass das sog. Ruhen (aktiv nicht versichert) eintritt, wenn man innerhalb einer angemessenen Frist nicht zahlt.

Vermutlich hast Du dies Schreiben gerade bekommen.

Also gehst Du zur Kasse hin und versuchst mit der Kasse zu reden und schlägst eine Rate vor. Aber gerade dort, was die Ratenzahlung angeht, habe ich in der Praxis leider schon die dollsten Vorstellungen erlebt.

Wenn keine gemeinsame Lösung gefunden wird, dann muss die Kasse danach schriftlich das sog. Ruhen (aktiv nicht versichert) feststellen. Bis zu diesem Schreiben (6 Tage nach dem Datum des Bescheides) hast Du einen vollen Leistungsanspruch gegenüber der Kasse und kannst frohlustig die Chip-Karte nutzen.

Auch wenn die Kasse dann das sog. Ruhe (aktiv nicht versichert) feststellt, hast Du dennoch gegenüber der Kasse einen Leistungsanspruch. Die Kasse muss auf jeden Fall nachfolgende Leistungen erbringen:

- Vorsorgeuntersuchungen
- Leistungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft bzw. Mutterschaft
- Leistungen bei akuten Erkrankungen
- Leistungen bei Schmerzuständen



Jetzt überlege mal, wann Du sonst zum Arzt gehst?

Also hast Du - auch wenn Beitragsrückstände bestehen - auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Grundversorgung. Wo gibt es so etwas überhaupt?

Du solltest auf jeden Fall - wenn keine wirksame Rate zustande kommt - einen Antrag auf Stundung stellen. Dies ist wichtig für die Säumniszuschläge.

Am sinnvollsten ist natürlich eine Ratenzahlungvereinbarung im beiderseitigen Interesse.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.05.2012, 21:13

Ach ja, für die Sofas.

Die PKVém haben natürlich das gleiche Problem. Bis zum 31.12.2008 konnte man jeden Kunden entsorgen, der die Prämie für die PKV nicht gelöhnt hat.

Aber seit dem 01.01.2009 ist es auch dort anders. Bei den PKVén sollen mittlerweile auch Prämien in Millonenhöhe rückständig sein und die PKV muss dennoch die Grundversorgung löhnen. Ich habe mir mal von einem Fall in der PKV berichten lassen, wo die PKV allein in einem 1/2 Jahr schlappe 500.000 € Krankheitskosten zahlen musste, obwohl die PKV keinen Cent Beiträge bekommen hat. Tja, jenes ist Deutschland!!

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 19.05.2012, 21:34

Wobei mir zu Ohren kam, dass die Privaten Krankenversicherer eingehende Rechnungen mit offenen Beiträgen verrechnen. Im Endeffekt mindert der Versicherte mit den Behandlungskosten die Beitragsschuld, sieht aber kein Geld und muss den Leistungserbringer trotzdem bezahlen.

Oder ist dem nicht so?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.05.2012, 21:54

Na suppi!

Okay, die Abwehrhaltungen und innovativen bzw. kreativen Gedankenansätze der PKVén sind leider manchmal ein vielfaches höher, als die der GKVén. Zumindest aus meiner bescheidenen Erfahrung aus der Praxis.

Aber hier kann und sollte man natürlich auch flankierend reageiren und zum Kampfterrier mutieren.



Ausührungen aus den Seminarunterlagen hierzu:


Einige PKV-Unternehmen nehmen bei Beitragsrückständen Aufrechnungen mit Leistungsansprüchen vor. Der PKV-Verband hat mit Schreiben vom 27.5.09 allen Mitgliedsunternehmen mitgeteilt, dass im Basistarif eine Aufrechnung von Beitragsrückständen mit Leistungsansprüchen für die Zeit der Bedürftigkeit (d.h. bei halbierten Beiträgen) nicht zulässig ist (s.a. Beschluss des LSG Baden-Württemberg, L 7 SO 5378/08 ER-B vom 4.12.08, Beschluss des SG Dresden S 29 AS 4051/09 ER vom 18.9.09, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen L 15 AS 1048/09 B ER vom 3.12.09 und Urteil des SG Berlin, S 37 AS 31127/09 vom 27.11.09).

Rechtsgrundlagen dafür sind der § 850 (1) Nr. 4 ZPO (Forderungen der Versicherungsnehmer gegen die Versicherer sind unpfändbar) i.V.m. § 394 Satz 1 BGB (Schutz der Forderungen im Rahmen der Aufrechnung). Die grundsätzliche Möglichkeit der Aufrechnung gem. § 394 Satz 2 BGB ist im Basistarif nicht anwendbar, da der § 193 (6) VVG die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Beiträge abschließend beschreibt. Weiterhin ergibt sich aus § 12g (1) Satz 3 VAG, dass die Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in § 12 (1c) VAG genannten Begrenzungen entstehen, auf die beteiligten Versicherungsunternehmen und nicht auf die Versicherungsnehmer zu verteilen sind. Und in der Praxis würde eine Aufrechnung im Endergebnis den Verlust der Versicherung beenden, da die behandelnden Ärzte bei Nichtzahlung der Rechnungen i.d.R. weitere Behandlungen ablehnen. Vor diesem Hintergrund ist die Aufrechnung wegen der Eigenart des Schuldverhältnisses aus Gründen von Treu und Glauben ausgeschlossen.

Nun stellt sich die Frage, ob Aufrechnungen bei Versicherungen im Normaltarif zulässig sind. § 35 VVG gibt den Versicherern das Recht, Leistungsansprüche der Versicherten gegen Prämienforderungen zu verrechnen. Dies sogar dann, wenn die Ansprüche Dritten zustehen. Nun sind im VVG div. Versicherungen geregelt (Schadensversicherungen, Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen etc.). Im 1. Teil des VVG stehen die Vorschriften, die für alle Versicherungszweige gelten, danach gibt es spezielle Vorschriften für die einzelnen Versicherungen. Die private Krankenversicherung ist im Kapitel 8 des VVG in den §§ 192 – 208 geregelt. Der § 193 (6) regelt abschließend als lex specialis seit 1.1.09 den Umgang der PKV mit Beitragsrückständen. Damit greift der § 35 VVG mit der Möglichkeit der Aufrechnung seit 1.1.09 nicht mehr. Dies sieht der PKV-Verband grundsätzlich auch so, räumt aber Ausnahmen ein, „wenn der Versicherer im Einzelfall nachweist, dass die Regelungen missbräuchlich in Anspruch genommen wurden bzw. zu Unrecht die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers angenommen wird.“ Der PKV-Verband meint dazu weiter: „Den einzelnen Versicherungsunternehmen steht es allerdings frei, eine davon abweichende Rechtsdeutung zu vertreten. So wäre es bspw. grundsätzlich auch vertretbar, eine Aufrechnung nur hinsichtlich der Notfallleistungen auszuschließen.“

Das LSG NRW führt dazu in seinem Beschluss vom 16.10.09, L 20 B 56/09 SO ER aus, dass anstelle einer Aufrechnungsmöglichkeit nunmehr im § 193 (6) VVG das Ruhen des Leistungsanspruchs vorgesehen ist. Sollte neben dem Ruhen des Leistungsanspruchs weiterhin die Aufrechnungsmöglichkeit gegeben sein, wäre das gesetzliche Ziel, für jedermann entweder gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, verfehlt. Dies gelte für alle Versicherungen, die der Pflicht zur Versicherung genügen und damit nicht nur den Versicherungen im Basistarif.

Gem. § 12 MB-PPV 2012 ist eine Aufrechnung gegen Beitragsforderungen in der privaten PV (PPV) nicht zulässig.




Sorry roemer70, diese Diskussionen kamen vor über 2 Jahren auf. Mittlerweile will ich hoffen, dass diese auch im Keim erstickt sind.

Ich muss Dir allerdings beipflichten, dass einige PVKén es immer noch versuchen. Leider müssen die Betroffenen ggf. hiergegen laut bellen bzw. sich wehren. Sonst funtkioniert es leider nicht!


AcBoy
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Beitrag von AcBoy » 19.05.2012, 22:33

In meinem Schreiben von der TK steht definitiv nichts bezüglich einer Ruhung der Leistungen.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.05.2012, 22:44

Okay, das Schachspiel beginnt.

Jenes ist en Spiel, welches durch eine geschickte Taktik, den Besseren gewinnen lässt.

Also machst Du erst einnal nix. Denn dies Schreiben entspricht definitiv nicht der Formerfordernis im Sinne von § 16 Abs. 3a SGB V in Verbindung mit den Vorschriften des Künstlersozialversicherngsgesetzes.

Du wartest erst jetzt einmal ab und guckst was kommst.

Du kannst natürlich selbstverständlich zur Kasse hingehen und die fehlenden 1.500 Glocken uffn Tisch blättern.

AcBoy
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Beitrag von AcBoy » 19.05.2012, 22:51

Rossi hat geschrieben:Okay, das Schachspiel beginnt.

Jenes ist en Spiel, welches durch eine geschickte Taktik, den Besseren gewinnen lässt.

Also machst Du erst einnal nix. Denn dies Schreiben entspricht definitiv nicht der Formerfordernis im Sinne von § 16 Abs. 3a SGB V in Verbindung mit den Vorschriften des Künstlersozialversicherngsgesetzes.

Du wartest erst jetzt einmal ab und guckst was kommst.

Du kannst natürlich selbstverständlich zur Kasse hingehen und die fehlenden 1.500 Glocken uffn Tisch blättern.
so schnell krieg ich die aber nicht auf den tisch geblättert ;-)

Also, da ich KEIN Schreiben bisher von der TK erhalten habe, bzgl. eines Ruhens der Leistungen, geh ich am Mo zum Arzt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.05.2012, 23:45

AcBoy hat geschrieben:
Rossi hat geschrieben:Okay, das Schachspiel beginnt.

Jenes ist en Spiel, welches durch eine geschickte Taktik, den Besseren gewinnen lässt.

Also machst Du erst einnal nix. Denn dies Schreiben entspricht definitiv nicht der Formerfordernis im Sinne von § 16 Abs. 3a SGB V in Verbindung mit den Vorschriften des Künstlersozialversicherngsgesetzes.

Du wartest erst jetzt einmal ab und guckst was kommst.

Du kannst natürlich selbstverständlich zur Kasse hingehen und die fehlenden 1.500 Glocken uffn Tisch blättern.
so schnell krieg ich die aber nicht auf den tisch geblättert ;-)

Also, da ich KEIN Schreiben bisher von der TK erhalten habe, bzgl. eines Ruhens der Leistungen, geh ich am Mo zum Arzt.
Hallo, richtig, solange keine offizielle, schriftliche Mitteilung über das Ruhen der Leistungen (Notfälle ausgenommen) ergeht, solange darfst du auch die Karte verwenden. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung wird übrigens die Leistungseinschränkung zurückgenommen seitens der Kasse, natürlich nur dann, wenn vorher eine entsprechender Verwaltungsakt erlassen wurde.
Mich wundert etwas, dass dieser Fall mit einem "Schachspiel" verglichen wird,
das ist kein Spiel !!! - mit Recht und Gesetz spielt man nicht, man bedient sich der Möglichkeiten und wenn die eine Seite (Kasse) die rechtlichen Möglichkeiten nicht richtig ausschöpft, dann hat die andere Seite (Schuldner) nicht die Pflicht die andere Seite darauf aufmerksam zu machen, zumal von ihr nicht erwartet werden kann, dass sie speziell diese Rechtlichen Sanktionen kennen muss, womit wir wieder beim Verwaltungsakt wären und den Bestimmungen des SGB X.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 20.05.2012, 11:01

Na ja Günter, wobei hierbei natürlich teilweise Praxis und Theorie auseinandergehen. Jenes meinte ich damit und es ist meine Erfahrung in der Praixs.

Es hat schon Kassen gegeben, die dann beim nächsten Schalterbesuch die Kunden aufgefordert haben, die Chip-Karte abzugeben. Und die Kunden haben es treu und brav gemacht.

Aber hier haben wir noch nicht einmal das erforderliche Mahnschreiben mit der entsrpechenden Rechtsfolgenbelehrung.

D.h., bevor das Ruhen überhaupt rechtmäßig eintreten kann, muss zunächst das offizielle Mahnschreiben (mit Rechtsfolgebelehrung) erfolgen. Dies Schreiben dürfte zunächst kein Verwaltungsakt darstellen. Nach Ablauf der angemessenen Frist muss dann das Ruhen festgestellt werden. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

Wenn AcBoy jetzt sofort das Schreiben über das Ruhen bekommt, dann ist dies - nach meiner bescheidenen Auffassung - nicht rechtmäßig.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.05.2012, 18:43

Hallo Rossi,

Es hat schon Kassen gegeben, die dann beim nächsten Schalterbesuch die Kunden aufgefordert haben, die Chip-Karte abzugeben. Und die Kunden haben es treu und brav gemacht.

was heißt hier, es hat ?? - es gibt sie immer noch !!
Und wenn dieses Vorgehen bei 8 von 10 Fällen "Klappt", was will man mehr ??
Um gleich deinen Widerspruch im Kein zu ersticken, ja das ist nicht rechtsmässig und gehört geahndet und ist nicht gesetzeskonform und ganz wichtig, (jedenfalls für dich) ich würde so etwas nie tun, aber in der Praxis ist das "üblich", machen wir uns da doch nix vor. Deshalb ist es ein Segen, dass es solche Foren gibt, aber wer liest da schon mit ??, und was nützt es, wenn wir wir warnen, mahnen und aufklären, wenn am Ende der Betroffene doch seine Krankenversichertenkarte einfach so abgibt.
Das soll jetzt beileibe nicht resignierend klingen, beschreibt aber einfach nur die Praxis.
Was ist letztendlich damit sagen will - wer betroffen ist, sich rechtzeitig erkundigen und nicht erst, wenn es zu spät ist.
Gruss
Czauderna

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 20.05.2012, 19:23

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.05.2012, 19:40

Machts Sinn hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben: ich würde so etwas nie tun, aber in der Praxis ist das "üblich", machen wir uns da doch nix vor. Deshalb ist es ein Segen, dass es solche Foren gibt, aber wer liest da schon mit ?? ...

Was ist letztendlich damit sagen will - wer betroffen ist, sich rechtzeitig erkundigen und nicht erst, wenn es zu spät ist.
Hallo Czauderna,

mir gefällt dein Standpunkt, nicht aber deine Quintessenz!

Deswegen frage ich mal wieder: Schläft die Rechtsaufsicht so tief und fest, dass sie überhaupt nicht zu wecken ist und wissen das die mit dieser Praxis agierenden unterstellten Krankenkassen so genau, dass sie sich darauf verlassen können?

Und natürlich die Zusatzfrage: Ist solch praktische Rechtswidrigkeit nun "kriminell" oder einfach nur "übliche Praxis"?

Gruß!
Machts Sinn
Ach Machts Sinn,
da merkt man wieder wie wenig du in der Praxis steckst - kennst du den Spruch "Wo kein Kläger, da kein Richter" ??
Weißt du wie viele Menschen täglich in Deutschland vorsätzlich "schwarz" fahren - was hat das damit zu tun, eine berechtigte Frage !!
Nein, es ist gelebte Praxis - wer sich nicht wehrt, egal ob Bürger oder Staat, der darf sich nicht wundern wenn es anders läuft wie es sein sollte.
Wo sind die "Fahrkartenkontrolleure" ?? - wo ist die Rechtsaufsicht ??
wo ist der Bürger ??
Wir sind uns wahrscheinlich darin einig, dass sowohl das "schwarz" fahren, als auch der widerrechtliche Entzug der Krankenversichertenkarte gegen das "Gesetz" verstößt, wir sind und auch darüber einig, dass wir sowohl das eine als auch da andere natürlich verurteilen und trotzdem wissen wir, dass es in Deutschland jeden Tag ohne Folgen genau so gemacht wird.
Selbstverständlich kann man nun über die Frage diskutieren ob diese beiden Verstöße nun auch kriminell sind - meine Meinung, wenn sie keine Methode haben, sind es Ordnungswidrigkeiten und keine Straftaten.
Nur wenn Methode, also gezieltes, organisiertes schwarz fahren in großem Stil
und per Dienstanweisung verordneter Einzug der KVK. ohne vorherigen Bescheid vorliegt, dann wir es auch in meinen Augen kriminell.
Und da nicht alle Verkehrsteilnehmer in Deutschland schwarz fahren und nicht alle Krankenkassen per Anweisung so handeln, sind wir wieder beim "Einzelfall".
Gruss
Czauderna

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 20.05.2012, 20:18

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

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