Krankengeld nach Einschätzung Leistungsunfähigkeit durch AA?
Moderator: Czauderna
Krankengeld nach Einschätzung Leistungsunfähigkeit durch AA?
Hallo ins Forum,
jetzt darf ich eine Frage für eine Freundin stellen.
Krank mit Krankengeld,
Reha ( arbeitsfähig mit Umschulungsvorschlag)
Abmeldung KG, Anmeldung Arbeitsagentur, Leistung bewilligt,
Befund während der Leistung durch den MD der Agentur nach Prüfung der med. Befunde "Leistungsunfähig weniger 6 Monate" also Leistungseinstellung durch Agentur.
Ist dieser Bescheid einer AU gleichzusetzen und kann damit wieder KG beantragt werden?
Gegen den Bescheid soll übrigens Einspruch erhoben werden, da die Leistungsfähigkeit vorhanden ist ( div. ärztliche Befunde).
Es geht auch darum, keine eventuellen Fristen zu versäumen und dann ohne Geld dazustehen, egal ob von der KK oder der Agentur.
Vielleicht weiß jamand von euch mehr
jetzt darf ich eine Frage für eine Freundin stellen.
Krank mit Krankengeld,
Reha ( arbeitsfähig mit Umschulungsvorschlag)
Abmeldung KG, Anmeldung Arbeitsagentur, Leistung bewilligt,
Befund während der Leistung durch den MD der Agentur nach Prüfung der med. Befunde "Leistungsunfähig weniger 6 Monate" also Leistungseinstellung durch Agentur.
Ist dieser Bescheid einer AU gleichzusetzen und kann damit wieder KG beantragt werden?
Gegen den Bescheid soll übrigens Einspruch erhoben werden, da die Leistungsfähigkeit vorhanden ist ( div. ärztliche Befunde).
Es geht auch darum, keine eventuellen Fristen zu versäumen und dann ohne Geld dazustehen, egal ob von der KK oder der Agentur.
Vielleicht weiß jamand von euch mehr
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- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi,
klingt merkwürdig. Wurde Dein KG damals beendet (oder "abgemeldet" wie Du schreibst) weil der Höchstanspruch von Dir ausgeschöpft wurde?
Aber noch etwas generelles zum ALG. Zumindest soweit ich weiß, denn im ALG-Recht kenne ich mich nicht besonders gut aus.
Es gibt 2 Arten von ALG:
- das normale, wenn man arbeitssuchend gemeldet ist, also sprich: Leistungsfähig ist
- das ALG nach § 125 SGB III, wenn man Leistungsunfähig ist
Das 2. ALG wird aber laut diesem Paragraph nur gezahlt, wenn der Arbeitslose prognostisch mindestens 6 Monate leistungsunfähig ist.
Und denau das widerspricht sich bei Dir:
- DU sagst, Du seist ja leistungsfähig
- die Arbeitsagentur scheint Dich aber wie einen Leistungsunfähigen eingestuft zu haben
Kläre dies mal mit der Arbeitsagentur.
Gruß
Sportsfreund
klingt merkwürdig. Wurde Dein KG damals beendet (oder "abgemeldet" wie Du schreibst) weil der Höchstanspruch von Dir ausgeschöpft wurde?
Aber noch etwas generelles zum ALG. Zumindest soweit ich weiß, denn im ALG-Recht kenne ich mich nicht besonders gut aus.
Es gibt 2 Arten von ALG:
- das normale, wenn man arbeitssuchend gemeldet ist, also sprich: Leistungsfähig ist
- das ALG nach § 125 SGB III, wenn man Leistungsunfähig ist
Das 2. ALG wird aber laut diesem Paragraph nur gezahlt, wenn der Arbeitslose prognostisch mindestens 6 Monate leistungsunfähig ist.
Und denau das widerspricht sich bei Dir:
- DU sagst, Du seist ja leistungsfähig
- die Arbeitsagentur scheint Dich aber wie einen Leistungsunfähigen eingestuft zu haben
Kläre dies mal mit der Arbeitsagentur.
Gruß
Sportsfreund
Hallo Sportfreund,
danke für die Antwort. Wie gesagt geht es ausnahmsweise nicht um mich. Der KG Anspruch ist nicht ausgeschöpft, und die Einschätzung innerhalb 6 Monate ist so vom MD, damit ist jede AA Zahlung eingestellt, die Person will ja arbeiten, braucht aber eine Umschulung, entweder von der RV oder der Agentur. Die RV hat erstmal nein gesagt, Widerspruch läuft, gegen den Bescheid des MD wird ebenfalls widersprochen, die Frage aber steht im Raum, ist Sie mit dem Bescheid KG berechtigt?
danke für die Antwort. Wie gesagt geht es ausnahmsweise nicht um mich. Der KG Anspruch ist nicht ausgeschöpft, und die Einschätzung innerhalb 6 Monate ist so vom MD, damit ist jede AA Zahlung eingestellt, die Person will ja arbeiten, braucht aber eine Umschulung, entweder von der RV oder der Agentur. Die RV hat erstmal nein gesagt, Widerspruch läuft, gegen den Bescheid des MD wird ebenfalls widersprochen, die Frage aber steht im Raum, ist Sie mit dem Bescheid KG berechtigt?
Hallo,
mit dem Bescheid ist Deine Freundin nicht KG berechtigt.
Das ist ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Arbeitsagentur.
Für die Prüfung eines Krankengeldanspruches ist die Frage ob eine Arbeitsunfähigkeit entsprechend den AU Richtlinien besteht.
Ist Deine Freundin von einem Arzt krank geschrieben worden oder liegt nur das Gutachten der Arbeitsagentur vor?
mit dem Bescheid ist Deine Freundin nicht KG berechtigt.
Das ist ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Arbeitsagentur.
Für die Prüfung eines Krankengeldanspruches ist die Frage ob eine Arbeitsunfähigkeit entsprechend den AU Richtlinien besteht.
Ist Deine Freundin von einem Arzt krank geschrieben worden oder liegt nur das Gutachten der Arbeitsagentur vor?
Hallo Broemel,
es liegt nur das Gutachten vor, laut RV und Arzt ist sie arbeitsfähig in einem anderen Beruf. Es war für den SB auch neu, das Arbeitswillige nicht arbeiten dürfen. Das Problem ist eben das Geld. Kein AL I und kein KG = AL II.
Es wäre natürlich denkbar, dass sich der Arzt "wieder" dem Gutachten anschließt, was aber m.E dem Sinn der AU widerspricht. Eine persönliche Begutachtung durch den MD gab es jedenfalls nicht.
es liegt nur das Gutachten vor, laut RV und Arzt ist sie arbeitsfähig in einem anderen Beruf. Es war für den SB auch neu, das Arbeitswillige nicht arbeiten dürfen. Das Problem ist eben das Geld. Kein AL I und kein KG = AL II.
Es wäre natürlich denkbar, dass sich der Arzt "wieder" dem Gutachten anschließt, was aber m.E dem Sinn der AU widerspricht. Eine persönliche Begutachtung durch den MD gab es jedenfalls nicht.
Dann trennen wir das Ganze mal auf.
Bezug von Arbeitslosengeld = Versicherungspflicht mit Anspruch auf Krankengeld.
Wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt folgich kein Anspruch auf Krankengeld.
Das Gutachten der Arbeitsagentur dient dazu festzustellen, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (tippe ich mal, zum Bereich der Arbeitsagentur kann ich leider keine genauen Aussagen treffen). Wenn durch das Gutachten festgestellt wird das kein Anspruch auf ALG besteht endet der Bezug.
Ende des Bezuges = keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld.
So leid es mir tut, aber da bleibt wohl nur die Lösung erst einmal ALG II zu beantragen und gegen das Ende des Arbeitslosengeldes Widerspruch zu erheben. Wenn dem Widerspruch abgeholfen wird müsste auch das Arbeitslosengeld nachgezahlt werden (abzüglich gezahltem ALG II)
Bezug von Arbeitslosengeld = Versicherungspflicht mit Anspruch auf Krankengeld.
Wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt folgich kein Anspruch auf Krankengeld.
Das Gutachten der Arbeitsagentur dient dazu festzustellen, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (tippe ich mal, zum Bereich der Arbeitsagentur kann ich leider keine genauen Aussagen treffen). Wenn durch das Gutachten festgestellt wird das kein Anspruch auf ALG besteht endet der Bezug.
Ende des Bezuges = keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld.
So leid es mir tut, aber da bleibt wohl nur die Lösung erst einmal ALG II zu beantragen und gegen das Ende des Arbeitslosengeldes Widerspruch zu erheben. Wenn dem Widerspruch abgeholfen wird müsste auch das Arbeitslosengeld nachgezahlt werden (abzüglich gezahltem ALG II)
Danke, das dachte ich mir schon. Dann werde ich mich mal in den AL Foren schlau machen. Interessant wird die Frage sein, was passiert, wenn die AL II Abteilung die Arbeitsfähigkeit bejaht ( was eigentlich sicher ist), dann wäre meine Freundin eigentlich wieder ein Fall für AL I, weil da ein Anspruch besteht .
warum sollte ein Arzt eine AU feststellen?
Nach Ansicht der Betroffenen und ihres Arztes besteht ein (Rest-)Leistungsvermögen-> das schliesst bei Beachtung des aktuellen Beurteilungsmaßstabes als Arbeitsloser eine AU im sozialrechtlichen Sinne aus
Der einzig sinnvolle Rat hier ist gegen die Einstellung des ALG Widerspruch einzulegen
Nach Ansicht der Betroffenen und ihres Arztes besteht ein (Rest-)Leistungsvermögen-> das schliesst bei Beachtung des aktuellen Beurteilungsmaßstabes als Arbeitsloser eine AU im sozialrechtlichen Sinne aus
Der einzig sinnvolle Rat hier ist gegen die Einstellung des ALG Widerspruch einzulegen
Nachdem jetzt der Bescheid da ist, können wir jetzt reagieren. Interessant ist, das selbst die diversen SB´s hier damit nicht gerechnet hatten. Auf Grund der Formulierung des Bescheids kann man sich anscheined jederzeit wieder AL melden, worauf der Zinnober von vorne losgeht, anschließend aber ggf. eine andere Beurteilung möglich ist. Welche Möglichkiet die bessere/elegantere/schnellere ist, prüfen wir gerade
Hallo Machts Sinn,Machts Sinn hat geschrieben:Hallo,
weil "leistungsunfähig weniger als 6 Monate" zu kurz ist um die für die Erwerbsunfähigkeit erforderliche Dauer "auf nicht absehbare Zeit" zu erfüllen.
Im Übrigen schließt Erwerbsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeit nicht aus, sondern nur die Erwerbsunfähigkeitsrente den Krankengeldanspruch.
Gruß!
Machts Sinn
danke für die Erläuterung - ja, Erwerbsunfähigkeit schließt gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit nicht aus, begründet sie aber auch nicht.
Gruss
Czauderna