Mutterschaftsgeld bei freiwilliger Krankenversicherung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

luckyluke
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Beitrag von luckyluke » 12.05.2012, 14:10

Ich bin verwirrt…genau wie Schmarotzer!!

Habe heute Post von der KK bekommen. Statt der erwarteten und angekündigten Urteile finde ich im Umschlag die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder…“ und eine Kopie des §240 SGB V!
Ich kann absolut keinen Zusammenhang mit der Zahlung von Mutterschaftsgeld erkennen.
Meinem Widerspruch gegen die Beitragsberechnung ist bereits in vollem Umfang abgeholfen worden. Hat da jemand etwas falsch eingetütet oder weiß jemand was das bedeuten könnte?

Im Anschreiben geht die Sachbearbeiterin auf das Urteil des Landessozialgerichtes Bayern ein: „Dieses Urteil bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Schutzbedürftigkeit freiwilliger Arbeitnehmer für die Zeit, die sie Anspruch auf Krankengeld haben. Eine Versicherung des § 192 SGB V bleibt in diesem Fall ausschließlich deshalb bestehen, weil das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit beendet wurde.“

Genau das ist auch bei meiner Tochter der Fall: Arbeitsunfähig seit 15.09.2011, Ende der Beschäftigung am 30.09.2011.

„Eine Gleichstellung der freiwilligen Arbeitnehmer mit den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern trifft jedoch im Falle Ihrer Tochter nicht zu, da sie mit dem Unterschreiben des Aufhebungsvertrages der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat.“

Ist die Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses tatsächlich daran gebunden, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde???

„Mit dem 30.09.2011 endete das Beschäftigungsverhältnis ihrer Tochter. Sämtliche Ansprüche als freiwillige Arbeitnehmerin enden ebenfalls an diesem Tag.“

Verwirrung komplett! Die Sachbearbeiterin hatte mir schon gesagt dass sie der Meinung ist, dass meine Tochter auch keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Ihre Kollegen vom Krankengeld hätten das aber anders gesehen und gezahlt. Ihrer Meinung nach wird das Krankengeld aus dem nachgehenden Leistungsanspruch gezahlt, nicht nach Anwendung des § 192 SGB V. Aber bei Zugrundelegung des zitierten Urteils liegen dafür meiner Meinung nach die Voraussetzungen vor.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 12.05.2012, 14:39

Hallo,
ja, das weiß wohl bei dieser Kasse wirklich nicht die Rechte was die Linke tut.
Der Tenor aus dem Forum ist dir ja bekannt - Krankengeld und Mutterschaftsgeld ist zu zahlen.
Die Aussage, dass dir Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs gezahlt worden wäre, die ist nun total falsch ,
da es einen nachgehenden Leistungsanspruch bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern nicht gibt und bei Versicherungspflichtigen grundsätzlich nur dann greift, wenn die AU. innerhalb von einem Monat nach Ende der Versicherungspflicht
eintritt, und dann auch nur für die Dauer bis maximal einem Monat nach Ende der Versicherungspflicht.
All das traf bei dir nicht zu !!
Gruss
Czauderna

luckyluke
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Beitrag von luckyluke » 14.05.2012, 15:12

Ich habe mit dem Entscheidungsträger für die Zahlung von Krankengeld gesprochen. Er hat mich darauf hingewiesen, dass zwischen Leistungsrecht und Versicherungsrecht unterschieden werden muss:

Entscheidend für die Bewilligung von Leistungen ist der versicherungsrechtliche Status zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistung.

Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (15.09.2011) war meine Tochter freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt erhalten, solange die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestehen bleibt, auch wenn der Versicherungsstatus sich ändert. Daher wurde Krankengeld bis zur Entbindung gezahlt, weil eine schwangerschaftsbedingte AU vorlag.

Seit dem Ende ihrer Beschäftigung am 30.09.2011 ist meine Tochter freiwillig versichert ohne Anspruch auf Krankengeld, erhält dieses aber weiter aus o.a. leistungsrechtlichem Grund.

Zum Zeitpunkt des Antrags auf Mutterschaftsgeld im März 2012 hat meine Tochter versicherungsrechtlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Im „Gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ des VDEK
ist festgelegt (7.3.1.) dass Frauen aus ihrem Versicherungsverhältnis Anspruch auf Krankengeld haben müssen, um Mutterschaftsgeld erhalten zu können.
Diese Voraussetzung liegt bei meiner Tochter nicht vor.

Mit erscheint diese Argumentation plausibel.

luckyluke
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Beitrag von luckyluke » 17.05.2012, 11:40

Nach langem Nachdenken, und nachdem ich mir alle eure Beiträge noch einmal durchgelesen habe, stellt sich mir nun doch noch eine Frage:

Lege ich das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts zugrunde, dass der § 192 auch auf freiwillige Mitglieder anzuwenden ist, bleibt dann mit dem Fortsetzen der Mitgliedschaft auch der Versicherungsstatus (mit Krankengeld) erhalten oder nur der Leistungsanspruch (Zahlung von Krankengeld)?

Wie ist eure Meinung?

Gruss luckyluke

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.05.2012, 11:52

luckyluke hat geschrieben:Nach langem Nachdenken, und nachdem ich mir alle eure Beiträge noch einmal durchgelesen habe, stellt sich mir nun doch noch eine Frage:

Lege ich das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts zugrunde, dass der § 192 auch auf freiwillige Mitglieder anzuwenden ist, bleibt dann mit dem Fortsetzen der Mitgliedschaft auch der Versicherungsstatus (mit Krankengeld) erhalten oder nur der Leistungsanspruch (Zahlung von Krankengeld)?

Wie ist eure Meinung?

Gruss luckyluke
Hallo ich würde auf Versicherungsstatus pochen und als zusätzliches Argument dafür noch folgendes verwenden.
Wenn die Kasse sagt, dass es bei der weiteren Leistungsgewährung ausschließlich um den Krankengeldanspruch geht, was ist mit den anderen Leistungen ?? (Arzt, Zahnarzt usw.). Die Mitgliedschaft wurde nicht für die Dauer des Krankengeldanspruchs verlängert (geht bei freiwillig Versicherten nicht), sie bestand und besteht weiter. Wo ist gesetzlich begründet, dass mit dem Tag der Entbindung keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht wegen einer entsprechenden Diagnose und deshalb der Krankengeldanspruch nicht (mehr) besteht, ist es nicht so, dass er wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur ausgeschlossen wird oder gar nur ruht ??
Gruss
Czauderna

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