Das ist falsch, bitte lies dir das Rundschreiben noch einmal richtig durch.CiceroOWL hat geschrieben:Also die RVO ist da ziemlich eindeutig Siehe GR v. 23.02.2005 Punkt 7 das Beschäftigungsverhältnis endete zum 30.09.2011, ergo kein Anspruch auf MUG, die Mitgliedschaft wurde nach § 192 weiter fortgeführt.
Rundschreiben Punkt 7.3.1
Zu den anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmerinnen gehören
....
• Mitglieder, deren Versicherungspflicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V erhalten bleibt [die anschließend aufgeführte Ausnahme trifft hier eindeutig nicht zu] vdek.com/versicherte/Leistungen/schwangerschaft/leistungen_mutterschaft.pdf siehe S. 61
Die Tochter des TE gehört eindeutig zu diesem anspruchsberechtigten Personenkreis und hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
MfG
ratte1