Mutterschaftsgeld bei freiwilliger Krankenversicherung
Moderator: Czauderna
Mutterschaftsgeld bei freiwilliger Krankenversicherung
Hallo zusammen!
Meine Tochter ist seit Januar 2010 freiwillig in der GKV versichert.
Im Mai 2011 unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.09.2011 beendete.
Nach 2 Fehlgeburten wurde meine Tochter erneut schwanger, frühzeitig auftretende Komplikationen machten es notwendig, dass sie ab dem 15.09.2011 arbeitsunfähig geschrieben wurde.
Ab dem 01.10.2011 (das Arbeitsverhältnis war beendet) bezog sie bis zum 31.03.2012 Krankengeld. Zum Beginn des Mutterschutzes am 01.04.2012 beantragte sie Mutterschaftsgeld.
Der Antrag wurde mit der folgenden Begründung abgelehnt:
... Mutterschaftsgeld erhalten weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die u. a. in einem Arbeitsverhältnis stehen, mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder denen wegen arbeitsrechtlicher Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Beim vorangegangenen Bezug von Entgeltersatzleistungen (z. Bsp. Krankengeld) besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur dann, wenn durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen ein Fortbestehen der Mitgliedschaft ausgelöst wurde ( § 192 SGB V). ... Durch die Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses und der anschließenden freiwilligen Versicherung als sonstige Person ohne Anspruch auf Krankengeld ist keine der o. g. Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld erfüllt. ...
Meine Fragen an die Experten:
1. Warum gilt meine Tochter als freiwillig versicherte Person ohne Anspruch auf Krankengeld, wenn sie doch nach Ende der Beschäftigung 6 Monate Krankengeld erhalten hat? (rechtliche Grundlage?)
2. Die Arbeitsunfähigkeit meiner Tochter dauert ja weiterhin an (aus denselben Gründen), kann sie statt des Mutterschaftsgeldes (wenn tatsächlich kein Anspruch besteht) weiterhin Krankengeld beziehen?(rechtliche Grundlage?)
Freundliche Grüße
Meine Tochter ist seit Januar 2010 freiwillig in der GKV versichert.
Im Mai 2011 unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.09.2011 beendete.
Nach 2 Fehlgeburten wurde meine Tochter erneut schwanger, frühzeitig auftretende Komplikationen machten es notwendig, dass sie ab dem 15.09.2011 arbeitsunfähig geschrieben wurde.
Ab dem 01.10.2011 (das Arbeitsverhältnis war beendet) bezog sie bis zum 31.03.2012 Krankengeld. Zum Beginn des Mutterschutzes am 01.04.2012 beantragte sie Mutterschaftsgeld.
Der Antrag wurde mit der folgenden Begründung abgelehnt:
... Mutterschaftsgeld erhalten weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die u. a. in einem Arbeitsverhältnis stehen, mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder denen wegen arbeitsrechtlicher Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Beim vorangegangenen Bezug von Entgeltersatzleistungen (z. Bsp. Krankengeld) besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur dann, wenn durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen ein Fortbestehen der Mitgliedschaft ausgelöst wurde ( § 192 SGB V). ... Durch die Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses und der anschließenden freiwilligen Versicherung als sonstige Person ohne Anspruch auf Krankengeld ist keine der o. g. Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld erfüllt. ...
Meine Fragen an die Experten:
1. Warum gilt meine Tochter als freiwillig versicherte Person ohne Anspruch auf Krankengeld, wenn sie doch nach Ende der Beschäftigung 6 Monate Krankengeld erhalten hat? (rechtliche Grundlage?)
2. Die Arbeitsunfähigkeit meiner Tochter dauert ja weiterhin an (aus denselben Gründen), kann sie statt des Mutterschaftsgeldes (wenn tatsächlich kein Anspruch besteht) weiterhin Krankengeld beziehen?(rechtliche Grundlage?)
Freundliche Grüße
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Hi,
also das mit der freiwilligen Mitgliedschaft kann schonmal nicht stimmen.
Nach Ende der Lohnzahlung am 30.09.11 müsste das KG begonnen haben. Und damit bestand ihre Mitgliedschaft nach § 192 SGB V für die Dauer des AG fort.
Gruß
Sportsfreund
also das mit der freiwilligen Mitgliedschaft kann schonmal nicht stimmen.
Nach Ende der Lohnzahlung am 30.09.11 müsste das KG begonnen haben. Und damit bestand ihre Mitgliedschaft nach § 192 SGB V für die Dauer des AG fort.
Demnach müsste also auch ein MG-Anspruch bestehen. Da hat ihre KK irgendwas falsch gemacht. Meine Meinung....Beim vorangegangenen Bezug von Entgeltersatzleistungen (z. Bsp. Krankengeld) besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur dann, wenn durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen ein Fortbestehen der Mitgliedschaft ausgelöst wurde ( § 192 SGB V). ...
Gruß
Sportsfreund
Hallo,
nach Auskunft der Sachbearbeiterin rührt der Anspruch meiner Tochter auf Krankengeld nach Ende der Beschäftigung (ab 01.10.11) daher, dass ihre Arbeitsunfähigkeit aus der Zeit der Beschäftigung ununterbrochen fortbestand. Ansonsten wäre sie als freiwillig Versicherte ohne Beschäftigung auch ohne Anspruch auf Krankengeld! Nebenbei - meine Tochter zahlt seit dem 01.10.11 den vollen Beitrag, keinen ermäßigten!
Mit dem Eintritt des Mutterschutzes am 01.04.12 endet nach ihrer Aussage der Anspruch auf Krankengeld.
Kein Anspruch auf Krankengeld - also kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld!
nach Auskunft der Sachbearbeiterin rührt der Anspruch meiner Tochter auf Krankengeld nach Ende der Beschäftigung (ab 01.10.11) daher, dass ihre Arbeitsunfähigkeit aus der Zeit der Beschäftigung ununterbrochen fortbestand. Ansonsten wäre sie als freiwillig Versicherte ohne Beschäftigung auch ohne Anspruch auf Krankengeld! Nebenbei - meine Tochter zahlt seit dem 01.10.11 den vollen Beitrag, keinen ermäßigten!
Mit dem Eintritt des Mutterschutzes am 01.04.12 endet nach ihrer Aussage der Anspruch auf Krankengeld.
Kein Anspruch auf Krankengeld - also kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld!
Ich bin zwar aktuell nicht mehr in der Materie - kann mich aber daran erinnern, dass es noch den § 200 Abs. 2 Satz 7 RVO gibt. Demnach erhalten auch "andere Mitglieder" Mutterschaftsgeld - und zwar in Höhe des Krankengeldes. Zuu den anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmern gehören auch Mitglieder, deren Versicherungspflicht nach § 192 Abs. 1 Nr.2 (Bezug Krankengeld) weiter besteht.
Ich meine- ein Anspruch könnte sehr wohl bestehen - aber ich bin nicht mehr fachlich uptodate.
Aber vielleicht können die Leistungsexperten hierzu noch etwas beitragen...
Ich meine- ein Anspruch könnte sehr wohl bestehen - aber ich bin nicht mehr fachlich uptodate.
Aber vielleicht können die Leistungsexperten hierzu noch etwas beitragen...
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luckyluke hat geschrieben:Hallo,
nach Auskunft der Sachbearbeiterin rührt der Anspruch meiner Tochter auf Krankengeld nach Ende der Beschäftigung (ab 01.10.11) daher, dass ihre Arbeitsunfähigkeit aus der Zeit der Beschäftigung ununterbrochen fortbestand.
Eben aus genau dem Grund, dass ein Anspruch auf KG besteht (da hat die Kasse ja Recht), bleibt die bisherige Pflichtmitgliedschaft nach § 192 SGB V fortbestehend.
Auch der 1. Satz ist korrekt: da nach § 192 die Pflicht aufgrund des KG's fortbesteht, bedurfte es keiner freiwilligen Versicherung. Aber dann wundert mich, warum sie ab 01.10.11 einen Beitrag überhaupt bezahlt? Während des KG-Bezugs liegt bei Pflichtversicherten in der Regel Beitragsfreiheit zur KV vor. Man zahlt (aus dem KG direkt) ggf. nur Beiträge zur PV, RV und ALV.luckyluke hat geschrieben:Ansonsten wäre sie als freiwillig Versicherte ohne Beschäftigung auch ohne Anspruch auf Krankengeld! Nebenbei - meine Tochter zahlt seit dem 01.10.11 den vollen Beitrag, keinen ermäßigten!
Das wiederum stimmt einfach nicht. Das hast Du aber selbst bereits im Eingangspost geschrieben:luckyluke hat geschrieben:Mit dem Eintritt des Mutterschutzes am 01.04.12 endet nach ihrer Aussage der Anspruch auf Krankengeld.
Kein Anspruch auf Krankengeld - also kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld!
Und genau dieser Punkt liegt hier vor.luckyluke hat geschrieben:Beim vorangegangenen Bezug von Entgeltersatzleistungen (z. Bsp. Krankengeld) besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur dann, wenn durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen ein Fortbestehen der Mitgliedschaft ausgelöst wurde ( § 192 SGB V). ...
Mehr kann ich nicht sagen. Also eigentlich KG-Bezug vom 01.10.11 - 31.03.12, OHNE KV-Beiträge zahlen zu müssen.
Und ab 01.04.12 direkt im Anschluss MG-Bezug. Punkt.
Gruß
Sporftsfreund
Hallo,
ich kann z.Zt. nicht nachschauen, aber ich meine beim Mutterschaftsgeld gibt es keinen nachgehenden Leistungsanspruch, was bedeuten würde, der Krankengeldanspruch endet mit Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor dem MET). Und weil er endet, endet auch die bis dahin bestehende, verlängerte Mitgliedschaft und ab dem Folgetag gibt es keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld und somit auch kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld - wie gesagt, z.Zt. meine ich nur, also "ohne Gewähr".
Gruss
Czauderna
ich kann z.Zt. nicht nachschauen, aber ich meine beim Mutterschaftsgeld gibt es keinen nachgehenden Leistungsanspruch, was bedeuten würde, der Krankengeldanspruch endet mit Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor dem MET). Und weil er endet, endet auch die bis dahin bestehende, verlängerte Mitgliedschaft und ab dem Folgetag gibt es keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld und somit auch kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld - wie gesagt, z.Zt. meine ich nur, also "ohne Gewähr".
Gruss
Czauderna
Aber weshalb sollte denn der KG-Bezug exakt am Tag vor Schutzfristbeginn enden? Ein MUG-Anspruch, der den KG-Anspruch ruhen lassen würde besteht ja gerade nicht.heinrich hat geschrieben:wie Zinnober schon geschrieben hat.
Es handelte sich seit 2010 um eine freiwillige Mitgliedschaft ; sicherlich als JAE-Überschreiter.
Endet das Arbeitsverhältnis und besteht Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug
DANN gibt es KEINE Mitgliedschaftserhaltung nach § 192 SGB V.
MfG
ratte1
-
- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi @ all,
das mit der freiwilligen MD hatte ich wohl überlesen. Sorry luckyluke, aber die anderen haben grds. recht. § 192 greift nur bei Pflichtigen, also nicht bei Dir.
Aber der Einwand von ratte ist berechtigt. Nur wie lange kann eine Frau AU während der Schwangerschaft sein? Eigentlich nur so lange, wie Schwangerschaftsbeschwerden vorliegen. Das wiederum würde ja spätestens mit der Entbindung enden.
Hhhmm, nicht ganz so klar der Fall.
Gruß
Sportsfreund
das mit der freiwilligen MD hatte ich wohl überlesen. Sorry luckyluke, aber die anderen haben grds. recht. § 192 greift nur bei Pflichtigen, also nicht bei Dir.
Aber der Einwand von ratte ist berechtigt. Nur wie lange kann eine Frau AU während der Schwangerschaft sein? Eigentlich nur so lange, wie Schwangerschaftsbeschwerden vorliegen. Das wiederum würde ja spätestens mit der Entbindung enden.
Hhhmm, nicht ganz so klar der Fall.
Gruß
Sportsfreund
Hallo, erstmal vielen Dank für die bisherigen Beiträge.
Meine Aussage über die Beitragshöhe meiner Tochter war falsch, sie zahlt den ermäßigten Beitrag. Sorry!
Zu den Stellungnahmen habe ich folgende Fragen:
1. Warum wird der § 192 überhaupt angewandt, wenn er für Pflichtmitglieder in der GKV gilt? Die Sachbearbeiterin verwies auf Rundschreiben und Verordnungen, die auf den § Bezug nähmen. Genaueres konnte sie mir auch nicht sagen, weil die Entscheidung an höherer Stelle getroffen wurde. Sie hat aber zugesagt, mir die entsprechenden Regelungen zuzusenden.
2. Ratte1 schreibt, dass der Bezug von Mutterschaftsgeld den Anspruch auf Krankengeld ruhen lassen würde. Wo steht das? Oder ist der Beginn des Mutterschutzes entscheidend. Ansonsten hätte ratte1 recht: Kein MG – also KG!
Meine Tochter wird sich heute von ihrem Frauenarzt weiter arbeitsunfähig schreiben lassen und einen Zahlschein bei der KK einreichen. Telefonisch hat man mir bereits gesagt, dass kein Anspruch bestünde. Mal sehen, wie die schriftliche Begründung lautet.
Es ist richtig, das die AU mit der Geburt enden würde. Aber wenn bis dahin eine Zahlung erfolgt, egal ob MG oder KG, wäre das auch schon ein Erfolg. Anschließend besteht ja der Anspruch auf Elterngeld.
Meine Aussage über die Beitragshöhe meiner Tochter war falsch, sie zahlt den ermäßigten Beitrag. Sorry!
Zu den Stellungnahmen habe ich folgende Fragen:
1. Warum wird der § 192 überhaupt angewandt, wenn er für Pflichtmitglieder in der GKV gilt? Die Sachbearbeiterin verwies auf Rundschreiben und Verordnungen, die auf den § Bezug nähmen. Genaueres konnte sie mir auch nicht sagen, weil die Entscheidung an höherer Stelle getroffen wurde. Sie hat aber zugesagt, mir die entsprechenden Regelungen zuzusenden.
2. Ratte1 schreibt, dass der Bezug von Mutterschaftsgeld den Anspruch auf Krankengeld ruhen lassen würde. Wo steht das? Oder ist der Beginn des Mutterschutzes entscheidend. Ansonsten hätte ratte1 recht: Kein MG – also KG!
Meine Tochter wird sich heute von ihrem Frauenarzt weiter arbeitsunfähig schreiben lassen und einen Zahlschein bei der KK einreichen. Telefonisch hat man mir bereits gesagt, dass kein Anspruch bestünde. Mal sehen, wie die schriftliche Begründung lautet.
Es ist richtig, das die AU mit der Geburt enden würde. Aber wenn bis dahin eine Zahlung erfolgt, egal ob MG oder KG, wäre das auch schon ein Erfolg. Anschließend besteht ja der Anspruch auf Elterngeld.
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- Registriert: 12.01.2012, 11:00
In §192 steht:luckyluke hat geschrieben:Hallo, erstmal vielen Dank für die bisherigen Beiträge.
Meine Aussage über die Beitragshöhe meiner Tochter war falsch, sie zahlt den ermäßigten Beitrag. Sorry!
Zu den Stellungnahmen habe ich folgende Fragen:
1. Warum wird der § 192 überhaupt angewandt, wenn er für Pflichtmitglieder in der GKV gilt? Die Sachbearbeiterin verwies auf Rundschreiben und Verordnungen, die auf den § Bezug nähmen. Genaueres konnte sie mir auch nicht sagen, weil die Entscheidung an höherer Stelle getroffen wurde. Sie hat aber zugesagt, mir die entsprechenden Regelungen zuzusenden.
§ 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange 1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
Neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998).
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,...
Ist halt so. Gilt halt nur für Pflichtige und insofern nicht für Deine Tochter.
In § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB Vluckyluke hat geschrieben:2. Ratte1 schreibt, dass der Bezug von Mutterschaftsgeld den Anspruch auf Krankengeld ruhen lassen würde. Wo steht das?
Gruß
Sportsfreund
Hallo,
Czauderna schreibt, dass er vermutet, dass mit Beginn des Mutterschutzes der nachgehende Leistungsanspruch erlischt.
Trotz intensiver Suche im Netz konnte ich keine Quelle finden, die das begründet.
Es erscheint mir die jedoch die einzige plausible Erklärung zu sein, mit der die KK den Anspruch sowohl auf Mutterschafts- als auch auf Krankengeld verweigern kann.
Wer also eine Quelle findet, die das begründet...
Czauderna schreibt, dass er vermutet, dass mit Beginn des Mutterschutzes der nachgehende Leistungsanspruch erlischt.
Trotz intensiver Suche im Netz konnte ich keine Quelle finden, die das begründet.
Es erscheint mir die jedoch die einzige plausible Erklärung zu sein, mit der die KK den Anspruch sowohl auf Mutterschafts- als auch auf Krankengeld verweigern kann.
Wer also eine Quelle findet, die das begründet...
Das ist ein Missverständnis. Czauderna war von einem Ende des KG-Anspruchs zu Beginn der Schutzfrist ausgegangen (dieses würde aber nur bei Eintritt von Arbeitsfähigkeit der Fall). Bei Beginn der Schutzfrist muss tatsächlich entweder ein Beschäftigungsverhältnis oder eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch bestehen, ein nachgehender Leistungsanspruch reicht nicht aus.luckyluke hat geschrieben:Czauderna schreibt, dass er vermutet, dass mit Beginn des Mutterschutzes der nachgehende Leistungsanspruch erlischt...Es erscheint mir die jedoch die einzige plausible Erklärung zu sein, mit der die KK den Anspruch sowohl auf Mutterschafts- als auch auf Krankengeld verweigern kann.
Es gibt aber keine gesetzliche Bestimmung wonach mit Beginn der Schutzfrist der KG-Anspruch endet. Der KG-Anspruch ruht, aber auch nur dann, wenn Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Dieser Anspruch wurde von der KK aber verneint.
Die KK muss sich also entscheiden: Entweder sie zahlt solange Arbeitsunfähigkeit besteht weiter Krankengeld, dann muss sie dieses auch während der Schutzfristen tun. Oder sie zahlt Mutterschaftsgeld und dieses ist m.E. (und so wird bei uns auch vorgegangen) der richtige Weg.
Schließlich ist der Erhalt der Mitgliedschaft nicht an den Bezug sondern an den Anspruch auf Krankengeld gekoppelt (§ 192 SGB V). Da bei Beginn der Schutzfrist ein Anspruch auf Krankengeld bestand, liegt die anspruchsbegründene Mutterschaftsgeld-Voraussetzung "Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch" vor. Damit ist Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ratte1
Also die RVO ist da ziemlich eindeutig Siehe GR v. 23.02.2005 Punkt 7 das Beschäftigungsverhältnis endete zum 30.09.2011, ergo kein Anspruch auf MUG, die Mitgliedschaft wurde nach § 192 weiter fortgeführt.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht / endet mit mit dem Tag wo keine AU mehr vorliegt.
Geburt ist im Sinne des Gesetzgebes auch keine Krankheit.
Wurde vor der Entbindung Elterngeld beantragt?
Der Anspruch auf Krankengeld ruht / endet mit mit dem Tag wo keine AU mehr vorliegt.
Geburt ist im Sinne des Gesetzgebes auch keine Krankheit.
Wurde vor der Entbindung Elterngeld beantragt?