Hallo broemmel,broemmel hat geschrieben:Die Haushaltshilfe ist im § 28 SGB V geregelt.
In den Zeiten in denen du Urlaub hattest, warst Du im Haushalt und hättest den Haushalt weiterführen können.(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Bösbockig wie die Krankenkassen nun mal sind kann man sagen das
a) eine Werkstatt die Autoreparatur ausführen könnte
b) Die Heizung durch einen Heizungsmonteur repariert werden könnte
c) Die Kinder bei der Besuchsfahrt dabei sein könnten.
Du meinst den § 38 SGB V
aber wo steht das denn, das man Reparaturen nicht selber ausführen
darf.
Kannst Du mir da einen § nennen ?????
Bist Du der Auffassung, das bei 4 Kindern im Alter von 2,3,5,10, Jahren
die Heizung nicht funktionieren muss, damit auch eventuell kein heißes Wasser, zur Verfügung steht.
Autoreparatur muß auch nicht sein,
z. b. weil man es aus beruflichen Gründen braucht, oder ganz einfach nur für den wöchentlichen Einkauf einer 6 köpfigen Familie.
Oder bist Du der Meinung,
das diese Reparaturen zwingend notwendig waren, und damit der Umfang der normalen Haushaltsführung gesprengt wurde.
und darum hier ein Widerspruch eingelegt werden sollte ???????
Gruß Bully