Da spricht mal wieder der Praktiker ohne Ahnung.Käse ist, dass ihr Hukley glauben machen wollt, das weitere Vorgehen sei von seinem Arzt abhängig! Zwar wäre es besser, wenn der Arzt nach § 7 Abs. 2 AU-RL verfährt. Zur Not – „ich gehe da auf keinen Fall mehr hin und möchte jeglichen Kontakt vermeiden“ - geht es aber auch ohne ihn, denn in einem evtl. nachfolgenden Gerichtsverfahren ist der rechtswidrige § 7 Abs. 2 AU-RL völlig unerheblich. Dann hat das Ferndiganose-Urteil des MDK nicht mehr Bedeutung als die weitere AU-Feststellung des Arztes.
1. die Aussage das der § 7 der AU-RL rechtswidrig ist ist die persöniche Einschätzung von Machts Sinn. Wie im übrigen alle Sachen, die nicht im Sinne von Machts Sinn sind. (meine persönliche Einschätzung)
2. Dann spielen wir mal das Spiel ohne ärztliche Unterlagen durch.
-MDK sagt arbeitsfähig.
-Versicherter wird darüber unterrichtet
-Arzt sagt, ne, stimmt nicht, schreibt ohne weitere Begründung weiter au.
-Versicherter legt Widerspruch bei der Kasse ein
-Kasse legt erneut die Unterlagen dem MDK vor.
-MDK soll den eigenen Bescheid überprüfen ohne weitere Unterlagen warum die eigene Entscheidung falsch sein soll.
-MDK sagt es liegen keine neuen Aspekte vor die zu einer anderen Entscheidung führen.
Ja, ne, is klar. Macht wirklich Sinn einfach so einen Widerspruch einzulegen.