Grundlage/Berechnung Beitragssatzs GKV in Elternzeit unklar

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Antworten
Micha123
Beiträge: 2
Registriert: 28.03.2012, 19:33

Grundlage/Berechnung Beitragssatzs GKV in Elternzeit unklar

Beitrag von Micha123 » 04.04.2012, 06:51

Liebes Forum,

wir benötigen eine fundierte Hilfestellung für folgendes Szenario. Ich hatte mich vor einiger Zeit bezüglich unserer speziellen Problematik bei Euch schon eingelesen und hatte gedacht, wir wüssten, was auf uns zukommen würde – jetzt liegt uns der Nachzahlungsbescheid der GKV vor.

Es ist wirklich kompliziert und niemand kann oder will uns sagen was jetzt Fakt ist:

- Ich bin PKV,
- meine Frau ist freiwillig GKV gewesen, da sie Ihr Referendariat auf Lehramt abgeleistet hat. Sie war während dieser Zeit (09/2009 bis 09/2011) Beamtin auf „Probe“ und hatte nur die Wahl zwischen privater Beihilfeversicherung und eben der freiwilligen GKV. Sie hatte schon ein Kind, von welchem ich nicht der Vater bin und ich habe es auch nicht adoptiert. Sprich das Kind1 ist automatisch mit in ihrer freiwilligen GKV mitversichert.

- Heirat 04/2011
- Geburt vom gemeinsamen Kind2 im 06/2011, Kind2 muss einen eigenen Vertrag in der PKV erhalten (so weit ist die Gesetzeslage klar)
- Ende des Referendariats meiner Frau im 09/2011

Wir wissen auch schon, dass meine Frau nicht in den Genuß der Beitragsfreiheit während der Elternzeit kommt. Hätte sie irgendeinen anderen Ausbildungsberuf gemacht der der Pflichtversicherung unterliegt (sprich alles andere außer Lehramt) müsste sie jetzt nicht weiter die Beiträge der freiwilligen GKV zahlen. Ganz toller Sonderfall *grummel* - gibt es hierbei keine Sonderregelungen ?

Wir haben leider auch schon durch dieses Forum erfahren, dass jetzt mein Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen wird – ich hatte anhand der Informationen hier auch schon den zu erwartenen Beitrag errechnet und „erstaunlicherweise“ präsentiert die GKV einen komplett anderen Betrag natürlich höher inkl. Nachforderung seit Ende des Mutterschutzes.

Hierzu sind uns folgende Punkte unklar und ich hoffe, dass uns jemand folgende Fragen beantworten kann:

1.) Ist in unserem Falle die Beitragsermittlung nach meinem Einkommen rechtens ? (GKV-Satzung usw.)
2.)Welcher Wert ist die exakte Grundlage zur Berechnung des Beitrages ? Ich war der Meinung es wäre die Beitragsbemessungsgrenze (2011 = 44.550EUR und 2012 = 45.900 EUR, egal ob und wie weit man darüber liegt). Wie weise ich diesen Wert nach ? (Einkommensteuerbescheid, Gehaltsabrechnung ?)

3.) Wenn die Grundlage klar ist, wie errechnet sich der neue Beitrag genau? (Meine Info war: Beitragsbemessungsgrenze geteilt durch 2, minus der prozentualen Abzüge für Kind1 und Kind2, der Beitrag ergibt sich dann zu 15,5% und noch mal 1,7% ) Dieses scheint die GKV so nicht zu sehen, wie wird genau ermittelt ?
4.) Ist es tatsächlich korrekt den neuen, erhöhten Beitrags auf Geburtstermin Kind2 + 8 Wochen zu setzen, obwohl das Referendariat meiner Frau noch bis Mitte September 2011 lief?
5.) Ändert sich der jetzige Beitrag nach Ende der Elternzeit 12 Monate ?

Fragen für die Zukunft:
6.) Wie kommt meine Frau (erstmalig) in eine eigene gesetzliche Pflichtversicherung ? Vorher war sie bei ihren Eltern versichert und dann im Studententarif. Ich hatte hier im Forum gelesen, dass hierzu (rein rechtlich) bereits 1 Tag in einem Angestelltenverhältnis ausreicht. Ist dieses korrekt ?
7.) Ist es relevant, ob dieses Angestelltenverhältnis noch innerhalb der 12 Monate der Elterngeldzahlung beginnt oder danach ?
8.) Funktioniert dieses auch bei einem Minijob > 401 EUR ? Welcher GKV-Beitrag (inkl. Kind1) ergibt sich hiermit ?
9.) Welcher Krankenkassenbeitrag ist zu zahlen, wenn meine Frau das Angestelltenverhältnis wieder beendet und was ändert sich an ihrem Status der Pflichtversicherung z.B. auch falls in 1-2 Jahren noch ein Kind3 hinzukommt ?

Sorry für den Umfang der Fragen, aber leider sieht sich niemand in der Lage uns über die wahren gesetzlichen Vorgaben in Kenntnis zu setzen. :oops: Bei unserer GKV ist laut deren Aussage alles vom Gesetzgeber vorgegeben, stattdessen findet sich diese in ihrer Satzung (und das dürfte nur bedingt etwas mit gesetzlichen Regelungen des Staats zu tun haben)

Ein herzlicher Dank schon einmal all denen, die mit ihrem Fachwissen etwas Licht ins Dunkeln bringen können. :)

heinrich
Beiträge: 1266
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 04.04.2012, 14:13

1 ja
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
dort in § 2 Abs. 4 steht alles drin (sehr kompliziert geschrieben)
und will (sorry muss ich so sagen) auch nicht jeder verstehen.

esso-bkk.de/files/beitragsverfahrensgrundsaetze.pdf

2.
ist in § 2 Abs. 4 beschrieben

Zum Nachweis. Das kommt auf die Einnahmeart an.
Es gibt gibt hunderte verschiedene Einnahmearten. Du schreibst, dass die privat versichert bist. Dies kann als Beamter, Arbeitnehmer oder auch als Selbstständiger sein. Da kann ich nicht erkennen.
Es gibt Einnahmearten, die über den Einkommensteuerbescheid (STB) nachzuweisen sind. z.B. aus selbstständiger Tätigkeit/Gewerbe.
Gehalt ist mittels Gehaltsabrechnungen nachzuweisen (Einmalbezüge sind zu 1/12 anzurechnen. Vermietung wieder über STB.

3. für Kind 1 gibt es keinen Abzugsbetrag
siehe § 2 Abs. 4
Kein Abzug, da Kind 1 nicht gemeinsames Kind von euch beiden ist,
nur für gemeinsame Kinder gibt es Abzüge
14,9 ist der richtige Beitragssatz zur Krankenversicherung im Rahmen einer freiw. Versicherung ohne Krankengeldanspruch (was ich hier unterstelle). 15,5 % ist für pflichtversicherte Arbeitnehmer

4.
wenn sich die Einnahmen von einem von Euch beiden geändert haben
(nach § 2 Abs. 4 zählen ja Einnahmen von beiden Ehegatten)

5.
wie auch 4, wenn sich die Einnahmen von einem von beiden ändern

Wobei ich darauf hinweisen möchte, dass Elterngeld als eine der wenige Einnahmen NICHT beitragspflichtig ist. Daher dürfte sich aus diesem Grund (Wegfall Elterngeld) auch KEINE Beitragsänderung ergeben

6.
natürlich: durch ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Beamtin ist Deine Frau ja seit 9/2011 nicht mehr.

7. egal; nicht relevant

8.
Minijob ist der Begriff bis einschl 400,00. Bei mehr als 400 EUR spricht man nicht mehr von einem Minijob. Einige nennen 401 bis 800 EUR-Job aber MiDi-Jobs,weil in diesem Bereich die Gleitzone gilt.

also:
bis 400 EUR = keine Vers.Pflicht
mehr als 400 EUR = Vers.Plicht

Beitrag (wenn VErs.Pflicht besteht) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
je 20 bis 22%.

In der Gleitzone (401 bis 800) ist der Beitragssatz jedoch nicht ganz 20 %, sondern steigert sich von xxxx (ich weiß es nicht auswendig) auf 20-22 % (bei 800 und mehr) an.

9.
im rahmen der freiw. Versicherung (falls möglich) wie bereits oben beschrieben erfolgt die Berechnung nach § 2 Abs. 4
Wobei allerdings noch ein Abszugsbetrag für ein weiteres 2. Kind (nämlich Kind 3) vorzunehmen ist.

Micha123
Beiträge: 2
Registriert: 28.03.2012, 19:33

Beitrag von Micha123 » 06.04.2012, 21:15

Hallo Heinrich,

vielen herzlichen Dank für Deine Erläuterungen, einige Punkte sind mir jetzt etwas klarer. :D Zwei Punkte sind mir aber noch nicht klar.

1.) bis 3.) hat sich geklärt, ich kann die geforderten Beiträge (leider) nachvollziehen. :cry:

zu 4) Der Mutterschutz endete im August, das Beschäftigungsverhältnis ging aber bis Mitte September. Meine Frau war für die verbleibenden etwas mehr als 3 Wochen vom Arbeitgeber freigestellt worden.

Frage: Darf die Krankenkasse den höheren Beitrag (von meinem Einkommen aus gerechnet) schon ab dem 22.08 fordern (Ende Mutterschutz) oder kann sie das erst ab dem 15.09 (Ende des Beschäftigungsverhältnisses.) Ich bin davon ausgegangen, daß sie das erst ab dem 15.09. machen darf, da meine Frau bis dahin angestellt und auch ein eigenes Einkommen besaß und sich damit die Beiträge aufgrund ihres Einkommens errechnet haben.

zu 5.) Verstanden, hängt einzig allein von unser beider Einkommen ab. Beitragsberechnung wie bei 1.) bis 3.)

zu 6.) bis 8.) Verstanden, durch ein pflichtversichertes Beschäftigungsverhältnis.

Eine Info noch an evtl. andere User, die in einer ähnlichen Situation sind:
Allerdings habe ich herausgefunden, daß sich eine Anstellung mittels Midi-Job (401...800 EUR), um wieder in die Beitragsberechnung aufgrund des eigenen Einkommens zu kommen nur nach Ende der Elterngeldzahlungsdauer rechnet. Der Krankenkassenbeitrag sinkt zwar sehr deutlich, aber das Elterngeld wird neu errechnet. Es ergibt sich nämlich aus der erstmaligen Berechnungsgrundlage verringert um die Summe des Einkommens des Midi-Jobs. Das "neue" Elterngeld ergibt sich dann wieder prozentual aufgrund der neuen Grundlage. Dieser Verlust in der Höhe des Elterngelds rechtfertigt nicht die Ersparnis beim Krankenkassenbeitrag.

Mit Beendigung der Elterngeldzahlungen bringt der Midi-Job eine deutliche Ersparnis insgesamt ! Eine echte Option !


Daher ergibt sich nur noch eine offene Frage:
Angenommen meine Frau würde diesen Midi-Job nur für 3 Monate machen und sie war ja während dieser Zeit pflichtversichert. Was passiert nach dem Ende des Midi-Jobs ?
Wie ist jetzt Ihr "Krankenkassenstatus" und welcher Beitrag fällt an ? (pflichtversichert, arbeitslos, muss sie sich wieder freiwillig versichern und das Spiel geht von vorne los) ?


Wäre Euch sehr dankbar für Informationen in diesen Punkten.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 07.04.2012, 10:08

Meiner Ansicht nach erst ab dem 15.09. wenn die SV Pflicht endet und der Arbeitgeber entsprechend meldet. Grundsätzlich könnte sich deine Frau arbeitslos melden nach dem Ende des Midijobs auf der Suche nach einer Halbtagsstelle, die mehr als 15 Stunden in der Woche umfaßt.

heinrich
Beiträge: 1266
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 07.04.2012, 11:59

zu Nachfrage zu 4:

Die Regelung des halbem Familieneinkommen (also § 2 Abs. 4 )
gilt IMMER.

Sie gilt also auch, wenn die privat versicherte Frau noch aktive Beamtenbezüge erhält.

Dazu mal ein Beispiel (der Einfachheit halber ohne Kinder)
1.
weibl. Beamtin, freiwillig gesetzliche versichert
1.000 brutto

privat versicherter Ehemann
2.000

gesamt: 3000
davon die Hälfte = 1500

ALSO aus 1500 EUR sind die Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft der freiw. versicherten Beamtin zu berechnen.

Danach dürfte (ohne dass ich Fall sehe) eine Ansetzung ab 22.08. richtig sein, wenn genau ab diesem Zeitpunkt die Einnahmen des privat versicherten Ehegatten HÖHER sind.

Denn ab diesem Zeitpunkt (höhere Einnahmen) des privat versicherten Ehegatten wirkt die Regelung des § 2 Abs. 4

Antworten