Unstimmigkeiten AU (aufgehoben oder nicht?)

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Violetta76
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Beitrag von Violetta76 » 05.04.2012, 00:52

Das Problem was ich hier sehe ist, dass du dem Arbeitsmarkt ja gar nicht zur Verfügung stehst und dann auch kein Alg beziehen kannst. Kreuzt du im Antrag, dass du deine bisherige Tätigkeit vollumfänglich weiter ausüben kannst, lügst du und das kann schwere Konsequenzen haben. Bekommst du einen Vermittlungsvorschlag in der Pflege, musst du den ja dann ablehnen, weil du ihn wegen den Schmerzen nicht machen kannst. Und das gibt wirkliche große Probleme.

Violetta76
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Beitrag von Violetta76 » 05.04.2012, 00:52

Das Problem was ich hier sehe ist, dass du dem Arbeitsmarkt ja gar nicht zur Verfügung stehst und dann auch kein Alg beziehen kannst. Kreuzt du im Antrag, dass du deine bisherige Tätigkeit vollumfänglich weiter ausüben kannst, lügst du und das kann schwere Konsequenzen haben. Bekommst du einen Vermittlungsvorschlag in der Pflege, musst du den ja dann ablehnen, weil du ihn wegen den Schmerzen nicht machen kannst. Und das gibt wirkliche große Probleme.

Violetta76
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Beitrag von Violetta76 » 05.04.2012, 00:53

Das Problem was ich hier sehe ist, dass du dem Arbeitsmarkt ja gar nicht zur Verfügung stehst und dann auch kein Alg beziehen kannst. Kreuzt du im Antrag, dass du deine bisherige Tätigkeit vollumfänglich weiter ausüben kannst, lügst du und das kann schwere Konsequenzen haben. Bekommst du einen Vermittlungsvorschlag in der Pflege, musst du den ja dann ablehnen, weil du ihn wegen den Schmerzen nicht machen kannst. Und das gibt wirkliche große Probleme.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.04.2012, 07:56

So langsam ergibt sich für mich ein Gesamtbild, auch, nachdem ich deinen anderen Thread gelesen habe: http://www.krankenkassenforum.de/aufheb ... ght=#40381. Ich versuche dann mal aufzudröseln, wer wann was wie hätte machen sollen und wie du am besten weiter vorgehst.
heikon hat geschrieben: Während er dann meinen Puls gemessen hatte, teile er mir mit, ich würde wieder arbeitsfähig geschrieben werden.
heikon hat geschrieben: Kurz darauf rief auch mein AG an, ich solle nun wieder zur Arbeit erscheinen, ein Widerspruch, der natürlich geplant ist, habe keine aufschiebende Wirkung.
Du wurdest also von MDK und deinem Arbeitgeber darüber informiert, dass du wieder arbeiten gehen sollst, hast es aber trotzdem nicht gemacht. Geschickter wäre es gewesen, auf der Arbeit zu erscheinen, damit deinen guten Willen zu demonstrieren und dann zu schauen, welche Arbeiten du tatsächlich machen kannst und welche nicht. Wie es nun mit der Gehaltsfortzahlung aussieht ist eine arbeitsrechtliche Frage.
heikon hat geschrieben: Ich rief bei der KK an, die riet mir eine neue AU des Arztes einzuholen und einen Widerspruch zu formulieren.
Verwaltungstechnisch war das die Anhörung. Die Kasse wartet nun darauf, dass dein Arzt ein Zweitgutachten fordert. Deshalb ist auch noch kein Bescheid ergangen. Die Kasse weiß, dass du das Ergebnis kennst und geht davon aus, dass der Arzt vom MDK in Kenntnis gesetzt wird.
heikon hat geschrieben: Daraufhin ging ich zu meinem Arzt, der meinte, er habe noch keinen Bescheid der KK und solange sei die alte AU rechtskräftig und er brauche keine neue auszustellen.
Dann soll der Arzt doch mal einen Blick in die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien und den Bundesmanteltarifvertrag Ärzte werfen. Interessant ist ebenfalls das Urteil des BSG B 1 KR 18/04 R. Dort steht übereinstimmend, dass das Gutachten des MDK grundsätzlich verbindlich ist, der Arzt bei Meinungsverschiedenheiten ein Zweitgutachten beantragen kann und dies unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des Medizinischen Dienstes zu machen ist. Einfach eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen oder zu sagen "meine gilt aber doch" reicht nicht aus.

Fakt ist, dass du den Arzt informiert hast, er also Kenntnis von der abweichenden Beurteilung des MDK erhalten hat und damit eigentlich unverzüglich ein Zweitgutachten hätte verlangen müssen, wenn er anderer Meinung ist.

Da es ja "nur" um die eine Woche geht, würde ich an deiner Stelle abschließend mit dem Arzt klären, ob er ein Zweitgutachten verlangt oder nicht. Wenn nicht, ist es eine arbeitsrechtliche Sache, ob du dein Gehalt bekommst oder nicht. Aus dem Bauch raus denke ich, dass der Arbeitgeber nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

Verlangt der Arzt ein Zweitgutachten, würde ich der Kasse noch zusätzlich einen Brief schreiben, in dem du ausführst, dass dem MDK wegen der Kürze der Zeit keine Befunde vorlagen, welche Untersuchungen stattfanden und dass dein behandelnder Arzt, der über die Befunde verfügt, anderer Meinung ist sowie deine Beschwerden und deine berufliche Situation schildern. Und dann das Zweitgutachten abwarten.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 05.04.2012, 09:55

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Violetta76
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Beitrag von Violetta76 » 05.04.2012, 09:59

@Machts.Sinn

Dass evt. technische Probleme vorlagen und deshalb das hier dreimal erscheint, kommt dir nicht in den Sinn?

Das AA verweigert bei Krankheit Alg. Was der MDK sagt, ist denen schnurz. Krank ist krank.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 05.04.2012, 10:17

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Violetta76
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Beitrag von Violetta76 » 05.04.2012, 10:25

Da hat mir das Amt aber was anderes erzählt.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 05.04.2012, 11:04

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heikon
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Beitrag von heikon » 05.04.2012, 12:19

Violetta hat so halb recht. Es gibt Krankheiten, die so gelagert sind, dass man überhaupt nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten. Wenn das nicht nur vorübergehend, sondern chronisch so ist, hat man ganz andere Probleme, das wär ein ganz anderes Thema. (Wobei ich auch viele Rollstuhlfahrer kenne, die jeden Morgen ins Büro fahren, also irgendwas kann fast jeder noch tun)
Wenn ich jetzt eine schwere Grippe habe und eine Woche im Bett liegen muss, bin ich krank, ja richtig und dann ruht wohl anscheinend auch das ALG.
Ich kann nur bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen. Fürs Amt muss ich mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und bin gesund geschrieben. Allerdings mit der Einschränkung bestimmter Tätigkeiten, die vom Arzt auf dem Vordruck des Amtes angegeben wurden.

Nun mal die Sache stark vereinfacht aus meiner Sicht:
Der MDK sagt mir, ich solle den Bescheid der Kasse abwarten. Ich frage extra nochmal nach und mir wird bestätigt, dass der Bescheid relativ schnell kommt.
Der Arzt sagt mir, ich solle den Bescheid der Kasse abwarten. Ich solle mir keine Sorgen machen, die AU wäre offiziell gültig.
Die Kasse sagt mir ich solle Widerspruch einlegen.
Sportsfreund sagt mir:
Sportsfreund hat geschrieben: Solange von der KK noch kein Bescheid kommt, dass das KG endet, hast Du gemäß der AU-Bescheinigung Deines Arztes auch KG-Anspruch.
Und beendet werden darf es frühestens 3 Tage nach Postaufgabe des Bescheids durch die KK. Die 3 Tage ist die gesetzliche Frist der Postzustellung.
---> Ich sitze zu Hause und warte auf einen Bescheid gegen den ich Widerspruch einlegen kann.

heikon
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Beitrag von heikon » 05.04.2012, 12:56

Da möchte ich ach nochmal hinzufügen: Durch die Aussagen des Arztes und des MDKs und durch mein Verständnis für den vielfach zitierten Paragraphen bin ich natürlich in einen (wie ich finde unverschuldeten) Zeitverzug geraten, von dem ich nicht weiß, wie der wieder ausgeglichen werden sollte.
Ich hab den Widerspruch natürlich gleich formuliert, hab die Befunde eingesammelt und alles. Ich sitze also nur noch da und warte auf den Wisch der Kasse.
Natürlich kann ich den Widerspruch abschicken. Soll ich dazu zu meinem Arzt gehen, der mir rückwirkend für die besagte Woche nochmal eine AU austellt? Zu welchem Datum wurde meine AU aufgeoben? Wurde sie während der Untersuchung aufgehoben? Vom MDK? Darf der das? Hat er mir nicht so mitgeteilt. Und was macht die Kasse? Wird die ein Zweitgutachten anberaumen und ich werde nach Ostern dann ein zweites mal vom MDK begutachtet, der meine arbeitsfähigkeit für den Zeitraum von vor zwei Wochen beurteilt?

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 05.04.2012, 13:15

heikon hat geschrieben:Nun mal die Sache stark vereinfacht aus meiner Sicht:
Der MDK sagt mir, ich solle den Bescheid der Kasse abwarten. Ich frage extra nochmal nach und mir wird bestätigt, dass der Bescheid relativ schnell kommt.
Der Arzt sagt mir, ich solle den Bescheid der Kasse abwarten. Ich solle mir keine Sorgen machen, die AU wäre offiziell gültig.
Die Kasse sagt mir ich solle Widerspruch einlegen.
Sportsfreund sagt mir:
Sportsfreund hat geschrieben: Solange von der KK noch kein Bescheid kommt, dass das KG endet, hast Du gemäß der AU-Bescheinigung Deines Arztes auch KG-Anspruch.
Und beendet werden darf es frühestens 3 Tage nach Postaufgabe des Bescheids durch die KK. Die 3 Tage ist die gesetzliche Frist der Postzustellung.
---> Ich sitze zu Hause und warte auf einen Bescheid gegen den ich Widerspruch einlegen kann.
Diese, meine Aussage ist von einem anderen Thread und hat mit diesem Fall nichts zu tun.

Aber von mir noch zur Ergänzung:
Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich durch die Kasse erfolgen.
§ 33 SGB X Abs. 2:
§ 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3 Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36 a Abs. 2 SGB I findet insoweit keine Anwendung.
...
Auch hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden. Das mit den schriftlichen Bescheiden und einem darin versehenen Rechtsbehelf führt nur dazu, dass die Widerspuchsfrist nur 1 Monat beträgt. Ansonsten halt 1 Jahr.

Aber laut Satz 2 im 2. Absatz hast Du ein Recht auf Dein Verlangen hin auch einen schriftlichen Bescheid zu bekommen.

Gruß
Sportsfreund

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Beitrag von heikon » 05.04.2012, 13:39

Sportsfreund, das war in meinem Thread:
http://www.krankenkassenforum.de/aufheb ... t5880.html

Aber keine Sorge, ich nagel hier keinen auf irgendwelche Aussagen fest und gebe dir jetzt auch keine Schuld für mein Handeln oder Nichthandeln.

Also war das Telefonat mit der Kasse anscheinend ein Verwaltungsakt. Tja, konnte ich leider nicht wissen. Zumal die Initiative ja auch nicht von der Kasse ausging, sondern ich da anrief und mich erkundigte. Der MA hat im Übrigen mit keinen Wort erwähnt, dass es jetzt aufgehoben ist, sondern nur, wie man verfahren kann, ich hatte nichtmal meinen Namen erwähnt. Ich dachte, der Weg ist so:
Der MDK gibt eine Stellungnahme ab.
Die Kasse entscheidet.
Die Kasse teilt mir das Ergebnis der Entscheidung mit.
Ich lege Widerspruch ein.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 05.04.2012, 13:54

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heikon
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Beitrag von heikon » 05.04.2012, 14:06

Machts Sinn hat geschrieben: Und dass der behandelnde Arzt ebenfalls Anspruch auf eine Mitteilung der Krankenkasse hat - also nicht nach HörenSagen handeln muss - ergibt sich aus dem Text der AU-RL in § 7 Abs. 2 ebenfalls.
Naja, da steht unverzüglich nach Kenntnisnahme
Da könnte einer der Vorschreiber schon recht haben, dass er Kenntnis erlangt hat nachdem ich von der MDK-Untersuchung direkt zu ihm kam. Wobei der MDK das ja gar nicht beurteilen darf anscheind, von daher hat er doch wieder keine Kenntnis.

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