Krankenkasse fordert 6500 Euro Nachzahlung
Moderator: Czauderna
Krankenkasse fordert 6500 Euro Nachzahlung
Im Jahr 2009 habe ich mich selbstständig gemacht mit einem Onlinehandel.
Ab 06/2009 habe ich dann in Absprache mit der KK monatlich ca. 322 Euro Beiträge gezahlt.
In 2009 habe ich dann sehr guten Gewinn gemacht.
Ich habe in 10/2011 die Steuerbescheide von 2009 und 2010 zusammen und gleichzeitig an die KK gesendet.
Nun fordert die KK 6500 euro Nachzahlung da sie vom Gewinn von 2009 ausgeht weil ich erst in 10/2011 die Steuerbescheide aus 2009 und 2010 eingereicht habe.
Mein Widerspruch daraufhin wurde abgelehnt mit einer 14tägigen Frist (läuft Morgen ab) zur Rücknahme des Widerspruchs, ansonsten würden die Unterlagen dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Was soll das bedeuten?
Meine Frage ist nun ob es Sinn hat gegen diese Forderung gerichtlich anzugehen und wenn ja, wie meine Chancen stehen daß die BKK die Beiträge nach dem tatsächlichen Gewinn aus 2010 neu errechnet.
Es kann doch nicht sein daß die Krankenkasse Geld von mir fordert welches ich gar nicht erwirtschaftet habe. (denke ich)
Zumal mich diese Forderung Wirtschaftlich ruinieren würde.
Über ein Paar helfende Antworten würde ich mich freuen.
MfG
Peter
Ab 06/2009 habe ich dann in Absprache mit der KK monatlich ca. 322 Euro Beiträge gezahlt.
In 2009 habe ich dann sehr guten Gewinn gemacht.
Ich habe in 10/2011 die Steuerbescheide von 2009 und 2010 zusammen und gleichzeitig an die KK gesendet.
Nun fordert die KK 6500 euro Nachzahlung da sie vom Gewinn von 2009 ausgeht weil ich erst in 10/2011 die Steuerbescheide aus 2009 und 2010 eingereicht habe.
Mein Widerspruch daraufhin wurde abgelehnt mit einer 14tägigen Frist (läuft Morgen ab) zur Rücknahme des Widerspruchs, ansonsten würden die Unterlagen dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Was soll das bedeuten?
Meine Frage ist nun ob es Sinn hat gegen diese Forderung gerichtlich anzugehen und wenn ja, wie meine Chancen stehen daß die BKK die Beiträge nach dem tatsächlichen Gewinn aus 2010 neu errechnet.
Es kann doch nicht sein daß die Krankenkasse Geld von mir fordert welches ich gar nicht erwirtschaftet habe. (denke ich)
Zumal mich diese Forderung Wirtschaftlich ruinieren würde.
Über ein Paar helfende Antworten würde ich mich freuen.
MfG
Peter
Veränderungen in der Höhe des Einkommens müssen mitgeteilt werden.
Und zwar durch den Einkommenssteuerbescheid.
Nachdem der vorliegt erfolgt die Beitragsberechnung bis zur Erstellung des nächsten Bescheides.
Die Beitragsberechnung erfolgt also immer zeitversetzt. Ist im Rahmen der Beitragsgerechtigkeit auch nicht anders möglich.
Kann man hier aber nur grundsätzlich beantworten.
Ansonsten fehlen die genauen Angaben.
EStBescheid 2009, erstellt am..... eingereicht am.....
EStBescheid 2010, erstellt am.... eingereicht am....
Und zwar durch den Einkommenssteuerbescheid.
Nachdem der vorliegt erfolgt die Beitragsberechnung bis zur Erstellung des nächsten Bescheides.
Die Beitragsberechnung erfolgt also immer zeitversetzt. Ist im Rahmen der Beitragsgerechtigkeit auch nicht anders möglich.
Kann man hier aber nur grundsätzlich beantworten.
Ansonsten fehlen die genauen Angaben.
EStBescheid 2009, erstellt am..... eingereicht am.....
EStBescheid 2010, erstellt am.... eingereicht am....
Wahrscheinlich hat die kasse recht, da bei existenzgründern der 1. Steuerbescheid rüchwirkend ab beginn der selbstständikeit für die beitragseinstufung gilt.
Heisst, wenn du aus der mindetstufe ( ca. 1900 euro) beiträge gezahlt hast, aber einkünfte oberhalb der beitragsbemessungsgrenze (ca. 3750 €) erzielt hast, musst du aus deinem tatsächlich verdienten entgelt - höchstens aus der obergrenze- die beiträge nachzahlen, und das ab beginn der selbstständigkeit.
Das ist eine wirklich fiese regelung für die selbstständigen.
Heisst, wenn du aus der mindetstufe ( ca. 1900 euro) beiträge gezahlt hast, aber einkünfte oberhalb der beitragsbemessungsgrenze (ca. 3750 €) erzielt hast, musst du aus deinem tatsächlich verdienten entgelt - höchstens aus der obergrenze- die beiträge nachzahlen, und das ab beginn der selbstständigkeit.
Das ist eine wirklich fiese regelung für die selbstständigen.
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Ich verstehe nicht, was daran fies ist. Ein Angestellter zahlt bei Aufnahme seiner Beschäftigung ja auch keinen Mindestsatz, sondern entsprechend des gezahlten Gehaltes. Bei Selbständigen kann die Höhe jedoch erst später festgestellt werden. Im Grunde genommen haben die meisten Selbständigen einen Vorteil, da in der Anlaufphase wenig Gewinn erzielt wird und der entsprechend niedrige Einkommenssteuerbescheid für die Vergangenheit und die Zukunft gleichzeitig gilt. Da hat sich bei mir noch niemand drüber beschwert.zost hat geschrieben: Das ist eine wirklich fiese regelung für die selbstständigen.
@sandokan
Wenn der Einkommenssteuerbescheid 2010 ein niedrigeres Einkommen ausweist, gilt dieser ab dem Folgemonat, in dem du ihn eingereicht hast. Sollte sich dein Einkommen noch weiter verringert haben, kannst du mit einem Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid eine niedrigere Einstufung bis hin zu Mindesteinstufung beantragen.
Hast du keinen Steuerberater, der dich darauf hingewiesen hat, dass die Einkommenssteuerbescheide unmittelbar der Kasse vorzulegen sind bzw. wurdest du in dem Bescheid der Kasse nicht darauf hingewiesen? Dann gäbe es evtl. noch eine Chance bei Kasse oder der Steuerberaterhaftpflicht, aber ansonsten kommst du um die Nachzahlung nicht herum.
Ich habe wie geschrieben beide Bescheide zeitgleich zur Kasse gesendet in 10/2011. Ehrlich gesagt habe ich mich nicht viel darum gekümmert und habe es erst nach einigen Aufforderungen gemacht.
Trotzdem ist doch Fakt das ich ab 2010 viel weniger verdient habe. Das ich für 2009 nachzahlen muss ist mir völlig klar und auch logisch aber das ich in den schlechten nachfolgenden Jahren bis zum zusenden der Bescheide denselben Betrag zahlen soll obwohl ich das Geld ja garnicht erwirtschaftet habe geht mir nicht in den Kopf.
Für 2009 müsste ich ca. 1500 Euro nachzahlen das ist klar und das hatte ich ja auch erwirtschaftet. Die anderen 5000 Euro sind doch wirklich nicht berechtigt, woher soll ich das geld nehmen? Die machen auch jetzt noch Druck und es sind nun mit Säumniszuschlag schon 7100 Euro.
Ich bin hier echt am Ende.
Trotzdem ist doch Fakt das ich ab 2010 viel weniger verdient habe. Das ich für 2009 nachzahlen muss ist mir völlig klar und auch logisch aber das ich in den schlechten nachfolgenden Jahren bis zum zusenden der Bescheide denselben Betrag zahlen soll obwohl ich das Geld ja garnicht erwirtschaftet habe geht mir nicht in den Kopf.
Für 2009 müsste ich ca. 1500 Euro nachzahlen das ist klar und das hatte ich ja auch erwirtschaftet. Die anderen 5000 Euro sind doch wirklich nicht berechtigt, woher soll ich das geld nehmen? Die machen auch jetzt noch Druck und es sind nun mit Säumniszuschlag schon 7100 Euro.
Ich bin hier echt am Ende.
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- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi,
bei uns im Intranet gab es kürzlich gerade eine neue Mitteilung mit Bezug auf ein BSG-Urteil, dass hier für sondokan durchaus hilfreich sein kann.
Ich versuch mal den Inhalt bzw. das Ergebnis hier zu verdeutlichen. Dann nämlich, wenn jemand Widerspruch gegen die 1. endgültige Einstufung (also durch Einreichen des 1. Steuerbescheids nach der Vorbehaltseinstufung) eingelegt hat, sind Steuerbescheide für Folgejahre solange für das Veranlagungsjahr zugrunde zu legen, wie das Widerspruchsverfahren andauert.
Konkret heißt das für sandokan:
- der 2009er Steuerbescheid wird ausschließlich für das Beitragsjahr 2009 zugrundegelegt
- der 2010er entsprechend für die Beitragsberechnung vom 01.01.-31.12.2010
- wenn irgendwann einmal der 2011er Steuerbescheid eingeht UND das Widerspruchsverfahren immer noch am laufen ist, dann wird damit rückwirkend das Beitragsjahr 2011 neu berechnet.
Grundlage ist das BSG-Urteil vom 30.03.11 - B 12 KR 18/09 R
Demnach Widerspruch gegen den Nachzahlungs- bzw. Einstufungsbescheid einreichen und auch gleich auf das Urteil verweisen.
Gruß und viel Glück
Sportsfreund
bei uns im Intranet gab es kürzlich gerade eine neue Mitteilung mit Bezug auf ein BSG-Urteil, dass hier für sondokan durchaus hilfreich sein kann.
Ich versuch mal den Inhalt bzw. das Ergebnis hier zu verdeutlichen. Dann nämlich, wenn jemand Widerspruch gegen die 1. endgültige Einstufung (also durch Einreichen des 1. Steuerbescheids nach der Vorbehaltseinstufung) eingelegt hat, sind Steuerbescheide für Folgejahre solange für das Veranlagungsjahr zugrunde zu legen, wie das Widerspruchsverfahren andauert.
Konkret heißt das für sandokan:
- der 2009er Steuerbescheid wird ausschließlich für das Beitragsjahr 2009 zugrundegelegt
- der 2010er entsprechend für die Beitragsberechnung vom 01.01.-31.12.2010
- wenn irgendwann einmal der 2011er Steuerbescheid eingeht UND das Widerspruchsverfahren immer noch am laufen ist, dann wird damit rückwirkend das Beitragsjahr 2011 neu berechnet.
Grundlage ist das BSG-Urteil vom 30.03.11 - B 12 KR 18/09 R
Demnach Widerspruch gegen den Nachzahlungs- bzw. Einstufungsbescheid einreichen und auch gleich auf das Urteil verweisen.
Gruß und viel Glück
Sportsfreund
Das hört sich ja interessant an.
Das Original Urteil habe ich zwar nicht verstanden aber deine Erklärung schon.
Ich habe ja schon Widerspruch eingelegt der ja von der Kasse nicht anerkannt wurde. Nun geht es ja zum Widerspruchsausschuss wobei aber meiner Meinung nach das selbe rauskommt ist ja alles von der BKK.
Ich warte dann ab, beantrage Beratungshilfe und nehme mir einen Anwalt.
Das Original Urteil habe ich zwar nicht verstanden aber deine Erklärung schon.
Ich habe ja schon Widerspruch eingelegt der ja von der Kasse nicht anerkannt wurde. Nun geht es ja zum Widerspruchsausschuss wobei aber meiner Meinung nach das selbe rauskommt ist ja alles von der BKK.
Ich warte dann ab, beantrage Beratungshilfe und nehme mir einen Anwalt.
das habe ich aber anders gelesen:
"Dann nämlich, wenn jemand Widerspruch gegen die 1. endgültige Einstufung (also durch Einreichen des 1. Steuerbescheids nach der Vorbehaltseinstufung) eingelegt hat, sind Steuerbescheide für Folgejahre solange für das Veranlagungsjahr zugrunde zu legen, wie das Widerspruchsverfahren andauert. "
Es heisst: "Widerspruch gegen die 1. endgültige Einstufung"
Damit ist doch sicherlich die KK gemeint.
"Dann nämlich, wenn jemand Widerspruch gegen die 1. endgültige Einstufung (also durch Einreichen des 1. Steuerbescheids nach der Vorbehaltseinstufung) eingelegt hat, sind Steuerbescheide für Folgejahre solange für das Veranlagungsjahr zugrunde zu legen, wie das Widerspruchsverfahren andauert. "
Es heisst: "Widerspruch gegen die 1. endgültige Einstufung"
Damit ist doch sicherlich die KK gemeint.