Jahresentgeltgrenzen und Entfall aus der Versicherungspflich
Moderator: Czauderna
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Jahresentgeltgrenzen und Entfall aus der Versicherungspflich
Hallo,
ich habe ein Problem mit meiner gesetzlichen Krankenversicherung.
Ich bin letztes Jahr aus der Elternzeit in Teilzeit in meinen Beruf zurückgekehrt und wurde aufgrund meines verringerten Einkommens versicherungspflichtig. Zuvor war ich seit 08/2002 privatversichert.
Zum 14.01.2011 bin ich daher in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgekehrt. Ich habe nun entgegen meiner ursprünglichen Planung zum 01.11.2011 meine Stunden und damit mein Gehalt erhöht. Ich wähnte mich immer noch pflichtversichert, da mein Jahreseinkommen 2011 insgesamt weit unter der gesetzlichen Jahresentgeltgrenze wie auch unterhalb der besonderen Jahresentgeltgrenze für PKV-Altfälle lag.
Überraschend wurde ich jedoch zum 01.01.2012 von meinem Arbeitgeber als freiwillig versichert gemeldet, woraufhin mir meine gesetzliche Krankenversicherung nun die freiwillige Versicherung ablehnt, da ich kein 12 ununterbrochenen Monate in der gesetzlichen KV versichert war.
Nach Rückfrage bei meinem Arbeitgeber und der Versicherung kristalisiert sich folgender Sachstand heraus:
Mein Arbeitgeber geht davon aus, dass ich zum 01.01.2012 aus der Versicherungspflicht entfalle, da ich mit November 2011 in den nächsten 12 Monaten aufgrund der besonderen Jahresentgeltgrenze aus der Versicherungspflicht entfalle. Es heißt, dass nicht geprüft wird, ob ich in 2011 tatsächlich über dieser Grenze verdient habe.
Hieraus ergeben sich folgende Fragen:
1.) Spielt es tatsächlich keine Rolle, dass ich in 2011 weder die gesetzliche Jahresentgeltgrenze noch die besondere Jahresentgeltgrenze überschritten habe?
2.) Welche Relevanz hat die besondere Jahresentgeltgrenze, nachdem ich seit 14.01.2011 versicherungspflichtig wurde?
Ich benötige eine fachlich fundierte Aussage zu meinem Fall, um mögliche Lösungsalternativen zu bewerten. Leider können mir aktuell weder mein Arbeitgeber noch die Krankenversicherung eine finale Bewertung liefern.
Viele Dank im voraus!
ich habe ein Problem mit meiner gesetzlichen Krankenversicherung.
Ich bin letztes Jahr aus der Elternzeit in Teilzeit in meinen Beruf zurückgekehrt und wurde aufgrund meines verringerten Einkommens versicherungspflichtig. Zuvor war ich seit 08/2002 privatversichert.
Zum 14.01.2011 bin ich daher in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgekehrt. Ich habe nun entgegen meiner ursprünglichen Planung zum 01.11.2011 meine Stunden und damit mein Gehalt erhöht. Ich wähnte mich immer noch pflichtversichert, da mein Jahreseinkommen 2011 insgesamt weit unter der gesetzlichen Jahresentgeltgrenze wie auch unterhalb der besonderen Jahresentgeltgrenze für PKV-Altfälle lag.
Überraschend wurde ich jedoch zum 01.01.2012 von meinem Arbeitgeber als freiwillig versichert gemeldet, woraufhin mir meine gesetzliche Krankenversicherung nun die freiwillige Versicherung ablehnt, da ich kein 12 ununterbrochenen Monate in der gesetzlichen KV versichert war.
Nach Rückfrage bei meinem Arbeitgeber und der Versicherung kristalisiert sich folgender Sachstand heraus:
Mein Arbeitgeber geht davon aus, dass ich zum 01.01.2012 aus der Versicherungspflicht entfalle, da ich mit November 2011 in den nächsten 12 Monaten aufgrund der besonderen Jahresentgeltgrenze aus der Versicherungspflicht entfalle. Es heißt, dass nicht geprüft wird, ob ich in 2011 tatsächlich über dieser Grenze verdient habe.
Hieraus ergeben sich folgende Fragen:
1.) Spielt es tatsächlich keine Rolle, dass ich in 2011 weder die gesetzliche Jahresentgeltgrenze noch die besondere Jahresentgeltgrenze überschritten habe?
2.) Welche Relevanz hat die besondere Jahresentgeltgrenze, nachdem ich seit 14.01.2011 versicherungspflichtig wurde?
Ich benötige eine fachlich fundierte Aussage zu meinem Fall, um mögliche Lösungsalternativen zu bewerten. Leider können mir aktuell weder mein Arbeitgeber noch die Krankenversicherung eine finale Bewertung liefern.
Viele Dank im voraus!
Hallo "verzweifelt",
aus Deinen Informationen entnehme ich, dass Du durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt warst, nur Deine Stunden 2011 zeitweilig reduziert hattest. Dann gilt Folgendes:
Um Versicherungsfrei zu werden, muss man im abgelaufenen Jahr (hier: 2011) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) überschritten haben und im folgenden Jahr (hier: 2012) die JAE-Grenze voraussichtlich überschreiten.
Du hast sie 2011 nicht überschritten, also bleibst Du 2012 versicherungspflichtig. Erst, wenn Du die Grenze 2012 und voraussichtlich 2013 überschreitest, wirst Du zum 01.01.2013 wieder versicherungsfrei.
Zum Nachsehen: Das ist im §6, Absatz 4 SGB V geregelt.
Grüße
Herby
aus Deinen Informationen entnehme ich, dass Du durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt warst, nur Deine Stunden 2011 zeitweilig reduziert hattest. Dann gilt Folgendes:
Um Versicherungsfrei zu werden, muss man im abgelaufenen Jahr (hier: 2011) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) überschritten haben und im folgenden Jahr (hier: 2012) die JAE-Grenze voraussichtlich überschreiten.
Du hast sie 2011 nicht überschritten, also bleibst Du 2012 versicherungspflichtig. Erst, wenn Du die Grenze 2012 und voraussichtlich 2013 überschreitest, wirst Du zum 01.01.2013 wieder versicherungsfrei.
Zum Nachsehen: Das ist im §6, Absatz 4 SGB V geregelt.
Grüße
Herby
Hallo, ergänzend hier mal ein Beispiel - entnommen aus dem passen Rundschreiben dazu :
Beispiel 3
Entgelterhöhung im laufenden Beschäftigungsverhältnis zum 1. 9. 2007
Beurteilung
Es besteht über den 31. 8. 2007 hinaus Versicherungspflicht.
Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens – zum 31. 12. 2009 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat;
dabei muss das in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 8. 2007 zusammen mit dem in der Zeit vom 1. 9. bis zum 31. 12. 2007 tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die volle Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres 2007 überschritten haben.
Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2009 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt — bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise — die für 2010 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt,
– zum 31. 12. 2010 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zwar nicht im Jahr 2007, aber in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat;
für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2010 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt — bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise — die für 2011 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt. "
Gruss
Czauderna
Beispiel 3
Entgelterhöhung im laufenden Beschäftigungsverhältnis zum 1. 9. 2007
Beurteilung
Es besteht über den 31. 8. 2007 hinaus Versicherungspflicht.
Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens – zum 31. 12. 2009 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat;
dabei muss das in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 8. 2007 zusammen mit dem in der Zeit vom 1. 9. bis zum 31. 12. 2007 tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die volle Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres 2007 überschritten haben.
Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2009 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt — bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise — die für 2010 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt,
– zum 31. 12. 2010 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zwar nicht im Jahr 2007, aber in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat;
für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2010 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt — bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise — die für 2011 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt. "
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 26.03.2012, 19:35, insgesamt 1-mal geändert.
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Hallo zusammen.
Sehe ich anders:
Bei der Prüfung der KV-Pflichtgrenze (JAG) handelt es ich immer um eine vorausblickende Betrachtungsweise. Eine Lohnerhöhung wird ebenso vorausschauend (also neue Lohnhöhe mal 12) berücksichtigt.
Wenn demnach der Lohn ab 11/11 über der JAG 2011 UND der von 2012 liegt, dann hat der AG ganz recht, den Mitarbeiter als KV-Frei zu melden.
Ob jetzt in dem Fall die allgemeine (höhere) oder die gesonderte (niedrigere) JAG maßgebend ist, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Da aber das Beschäftigungsverhältnis durchgehend beim gleichen AG besteht, bleibt meines Erachtens auch durchgehend die gesonderte, also geringere, JAG maßgebend.
Gruß
Sportsfreund
Sehe ich anders:
Bei der Prüfung der KV-Pflichtgrenze (JAG) handelt es ich immer um eine vorausblickende Betrachtungsweise. Eine Lohnerhöhung wird ebenso vorausschauend (also neue Lohnhöhe mal 12) berücksichtigt.
Wenn demnach der Lohn ab 11/11 über der JAG 2011 UND der von 2012 liegt, dann hat der AG ganz recht, den Mitarbeiter als KV-Frei zu melden.
Ob jetzt in dem Fall die allgemeine (höhere) oder die gesonderte (niedrigere) JAG maßgebend ist, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Da aber das Beschäftigungsverhältnis durchgehend beim gleichen AG besteht, bleibt meines Erachtens auch durchgehend die gesonderte, also geringere, JAG maßgebend.
Gruß
Sportsfreund
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Hallo,
folgende Ergänzung:
Mein Arbeitgeber argumentiert wie Sportsfreund. Die Jahresentgeltgrenze wurde lt. Personalabteilung im November für die nächsten 12 Monate ermittelt. Als relevant wurde die besondere JAG berücksichtigt.
Zum 01.01.2012 erfolgte dann die Meldung zum Entfall der Versicherungspflicht. Eine Argumentation meinerseits mit § 6 Abs. 4 SGB V führt nicht zum Erfolg, da lt. Personalabteilung die rückwärtige Ermittlung vom Gesetzgeber abgeschafft wurde. Es zählt lediglich das erwartete Einkommen in den nächsten 12 Monaten.
Die Techniker Krankenkasse, bei der ich versichert bin, folgt in ihrer Einschätzung der Versicherungspflicht nach eigenen Angaben immer dem Arbeitgeber.
Ich bin aktuell unsicher, welche Wege mir offenstehen.
Ich bereite eine erneute Verringerung meiner Arbeitszeit zum 01.04.2012 vor. Hier kann ich aber lt. Arbeitgeber lediglich eine erneute unterjährige Versicherungspflicht erreichen. Die Versicherung von Januar bis März bleibt freiwillig und diese wurde mir von der Techniker Krankenversicherung ja abgelehnt.
Mir stellt sich auch die Frage, wie sich in diesem Zusammenhang meine frühere private Versicherung verhält? Muß mich die private Versicherung für diese 3 Monate rückwirkend im Basistarif versichern?
Über weitere Informationen würde ich mich sehr freuen! Danke.
folgende Ergänzung:
Mein Arbeitgeber argumentiert wie Sportsfreund. Die Jahresentgeltgrenze wurde lt. Personalabteilung im November für die nächsten 12 Monate ermittelt. Als relevant wurde die besondere JAG berücksichtigt.
Zum 01.01.2012 erfolgte dann die Meldung zum Entfall der Versicherungspflicht. Eine Argumentation meinerseits mit § 6 Abs. 4 SGB V führt nicht zum Erfolg, da lt. Personalabteilung die rückwärtige Ermittlung vom Gesetzgeber abgeschafft wurde. Es zählt lediglich das erwartete Einkommen in den nächsten 12 Monaten.
Die Techniker Krankenkasse, bei der ich versichert bin, folgt in ihrer Einschätzung der Versicherungspflicht nach eigenen Angaben immer dem Arbeitgeber.
Ich bin aktuell unsicher, welche Wege mir offenstehen.
Ich bereite eine erneute Verringerung meiner Arbeitszeit zum 01.04.2012 vor. Hier kann ich aber lt. Arbeitgeber lediglich eine erneute unterjährige Versicherungspflicht erreichen. Die Versicherung von Januar bis März bleibt freiwillig und diese wurde mir von der Techniker Krankenversicherung ja abgelehnt.
Mir stellt sich auch die Frage, wie sich in diesem Zusammenhang meine frühere private Versicherung verhält? Muß mich die private Versicherung für diese 3 Monate rückwirkend im Basistarif versichern?
Über weitere Informationen würde ich mich sehr freuen! Danke.
Hallo,
ich denke, das Beispiel aus dem Rundschreiben gibt doch eine klare Aussage,
oder irre ich mich da ?
Gruss
Czauderna
Hallo,
okay - ich scheine da wohl mit der Berechnungsweise falsch gelegen zu haben - auf die 3 Jahre wollte ich ohnehin nicht raus - ergo ziehe ich meinen Beitrag zurück.
Gruss
Czauderna
ich denke, das Beispiel aus dem Rundschreiben gibt doch eine klare Aussage,
oder irre ich mich da ?
Gruss
Czauderna
Hallo,
okay - ich scheine da wohl mit der Berechnungsweise falsch gelegen zu haben - auf die 3 Jahre wollte ich ohnehin nicht raus - ergo ziehe ich meinen Beitrag zurück.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 26.03.2012, 19:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Ich weiß nicht, inwieweit das Rundschreiben überhaupt noch gilt. Die drei Jahre wurden ja zum 01.01.2011 wieder abgeschafft. Mittlerweile gibt es ein neues Rundschreiben vom 07.12.2010: http://www.vdek.com/arbeitgeber/Informa ... /index.htm.
Zu deinen Fragen:
Die besondere JAG gilt dein Leben lang (sofern nicht wieder eine Gesetzesänderung kommt). Zitat aus o. g. Rundschreiben:
Die Argumentation deines Arbeitgebers würde gelten, wenn zum 01.11.2011 eine Neuprüfung der Versicherungsfreiheit erfolgt wäre, dann z. B., wenn du einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hättest und damit ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wärst. Dann hätte die Prüfung allerdings ergeben müssen, dass du bereits zum 01.11.2011 versicherungsfrei bist. Also: Entweder Versicherungsfreiheit zum 01.11.2011 aufgrund einer neuen Beschäftigung und vorausschauender Betrachtungsweise oder Versicherungspflicht im Jahr 2011 und bei Nichtüberschreiten der JAG 2011 auch keine Versicherungsfreiheit 2012.
Die rückwärtige Ermittlung der letzten drei Jahre wurde abgeschafft, nicht jedoch die Voraussetzung, dass die JAG des alten und neuen Jahres überschritten werden muss. Es gilt der § 6 Abs. 4 SGB V wie er auf den Seiten des Bundesmitnisteriums für Justiz veröffentlicht ist: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
Schwach finde ich die Aussage der Kasse. Natürlich verlässt man sich grundsätzlich auf die Angaben des Arbeitgebers. Aber wenn der Versicherte mich auf eine offenkundige Fehleinschätzung des Arbeitgebers hinweist, muss ich mich darum kümmern. Vielleicht zieht der Arbeitgeber ja noch ein Besprechungsergebnis aus dem Hut, das wir hier alle übersehen haben. Und wenn nicht, muss er seinen Fehler korrigieren. Hier müsste die Kasse meiner Meinung nach Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen.
@zost: Der 5,1,13 greift hier nicht, da eine anderweitige Absicherung vorliegt:
Zu deinen Fragen:
Die besondere JAG gilt dein Leben lang (sofern nicht wieder eine Gesetzesänderung kommt). Zitat aus o. g. Rundschreiben:
Für die Feststellung der für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebenden Jahresar-
beitsentgeltgrenze ist nach wie vor danach zu differenzieren, ob dieser am 31. De-
zember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungs-
frei und gleichzeitig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versi-
chert war; in diesen Fällen gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6
Abs. 7 SGB V.
Die Argumentation deines Arbeitgebers würde gelten, wenn zum 01.11.2011 eine Neuprüfung der Versicherungsfreiheit erfolgt wäre, dann z. B., wenn du einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hättest und damit ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wärst. Dann hätte die Prüfung allerdings ergeben müssen, dass du bereits zum 01.11.2011 versicherungsfrei bist. Also: Entweder Versicherungsfreiheit zum 01.11.2011 aufgrund einer neuen Beschäftigung und vorausschauender Betrachtungsweise oder Versicherungspflicht im Jahr 2011 und bei Nichtüberschreiten der JAG 2011 auch keine Versicherungsfreiheit 2012.
Die rückwärtige Ermittlung der letzten drei Jahre wurde abgeschafft, nicht jedoch die Voraussetzung, dass die JAG des alten und neuen Jahres überschritten werden muss. Es gilt der § 6 Abs. 4 SGB V wie er auf den Seiten des Bundesmitnisteriums für Justiz veröffentlicht ist: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2011 nicht überschritten wurde, kann die Versicherungspflicht auch nicht mit Ablauf von 2011 enden.(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
Schwach finde ich die Aussage der Kasse. Natürlich verlässt man sich grundsätzlich auf die Angaben des Arbeitgebers. Aber wenn der Versicherte mich auf eine offenkundige Fehleinschätzung des Arbeitgebers hinweist, muss ich mich darum kümmern. Vielleicht zieht der Arbeitgeber ja noch ein Besprechungsergebnis aus dem Hut, das wir hier alle übersehen haben. Und wenn nicht, muss er seinen Fehler korrigieren. Hier müsste die Kasse meiner Meinung nach Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen.
@zost: Der 5,1,13 greift hier nicht, da eine anderweitige Absicherung vorliegt:
Dieser Passus wäre für dich, verzweifelt, wichtig gewesen, wenn zum 01.11.2011 Versicherungsfreiheit festgestellt worden wäre.§ 5 Abs. 9 SGB V
Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.
sorry Kollegen, hier ist aber einiges an Stuss geschrieben worden.
Richtig ist: es gilt die besondere niedrigere JAE-Grenze, da am 31.12.2002 als Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung bestand.
Es gibt seit 01.01.2011 (ich glaube juristisch muss man sagen ab 31.12.2010) keine 3 Jahresregelung mehr. Also weg mit dem Quatsch.
Das JAE ist (seit 01.01.2011) , so wie früher (vor 2007 auch schon immer, als wir wohl alle die Ausbildung machten
IMMER im v o r a u s zu berechnen.
Ab Gehalt November 2011 Gehaltserhöhung.
ALSO: Gehalt November x 12 = über JAE
(was vorher in der Vergangenheit war , spielt KEINE Rolle)
Na was bedeutet das denn
Nämlich = Ausscheiden aus der Versicherungspficht zum 31.12.2011,
dann WENN mit diesem Gehalt auch die neue JAE-Grenze (die besondere, nämlich niedrigere von 45.900 für das Jahr 2012) überschritten ist.
Dies war hier sicherlich der Fall. November-Gehalt (2011) war sicher mit 12 multipiziert höher als 45.900.
ALSO: Ausscheiden zum 31.12.2011 aus Versicherungspflicht sicherlich vom Arbeitgeber richtig beurteilt.
SCHWACH: wenn KK die nicht mal kurz mit Arbeitgeber abklärt. Denn KK ist der Entscheider. Aber wie gesagt: es wird sicherlich richtig gewesen sein.
Vorversicherungszeit für freiw. Versicherung (volle 12 Monat durchgehend oder 24 Monate in letzten 5 Jahren) NICHT erfüllt.
ALSO: keine freiw. Versicherung möglich.
Dies ist auch richtig durch die KK beurteilt.
Jetzt denken wir noch über Mitgliedschaft § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V nach.
Lösung: geht auch NICHT.
Begründung ist aber nicht § 5 ABs. 9 SGB V (ok, ok, es gibt welche, die begründen mit dieser Vorschrift eine NICHTdurchführbarkeit der 5,1,13er).
§ 6 SGB V; nämlich die absolute Versicherungsfreiheit als JAE-Überschreiter, welche auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausstrahlt, ergibt die bessere und eindeutigere Begründung.
Richtig ist: es gilt die besondere niedrigere JAE-Grenze, da am 31.12.2002 als Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung bestand.
Es gibt seit 01.01.2011 (ich glaube juristisch muss man sagen ab 31.12.2010) keine 3 Jahresregelung mehr. Also weg mit dem Quatsch.
Das JAE ist (seit 01.01.2011) , so wie früher (vor 2007 auch schon immer, als wir wohl alle die Ausbildung machten
IMMER im v o r a u s zu berechnen.
Ab Gehalt November 2011 Gehaltserhöhung.
ALSO: Gehalt November x 12 = über JAE
(was vorher in der Vergangenheit war , spielt KEINE Rolle)
Na was bedeutet das denn
Nämlich = Ausscheiden aus der Versicherungspficht zum 31.12.2011,
dann WENN mit diesem Gehalt auch die neue JAE-Grenze (die besondere, nämlich niedrigere von 45.900 für das Jahr 2012) überschritten ist.
Dies war hier sicherlich der Fall. November-Gehalt (2011) war sicher mit 12 multipiziert höher als 45.900.
ALSO: Ausscheiden zum 31.12.2011 aus Versicherungspflicht sicherlich vom Arbeitgeber richtig beurteilt.
SCHWACH: wenn KK die nicht mal kurz mit Arbeitgeber abklärt. Denn KK ist der Entscheider. Aber wie gesagt: es wird sicherlich richtig gewesen sein.
Vorversicherungszeit für freiw. Versicherung (volle 12 Monat durchgehend oder 24 Monate in letzten 5 Jahren) NICHT erfüllt.
ALSO: keine freiw. Versicherung möglich.
Dies ist auch richtig durch die KK beurteilt.
Jetzt denken wir noch über Mitgliedschaft § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V nach.
Lösung: geht auch NICHT.
Begründung ist aber nicht § 5 ABs. 9 SGB V (ok, ok, es gibt welche, die begründen mit dieser Vorschrift eine NICHTdurchführbarkeit der 5,1,13er).
§ 6 SGB V; nämlich die absolute Versicherungsfreiheit als JAE-Überschreiter, welche auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausstrahlt, ergibt die bessere und eindeutigere Begründung.
zu den Möglichkeiten, die sich jetzt ergeben.
1. Senkung des Gehaltes (z.b. ab 01.04.2012)
Neues Gehalt (wieder x 12) = unter der JAE-Grenze
(wieder zukunftsbezogen berechnen und nicht in die Vergangenheit schauen)
DANN SOFORT Versicherungspflicht ab 01.04.2012.
JETZT Achtung: dann darf nicht in diesem Jahr (2012) das Gehalt oberhalb der JAE Grenze erhöht werden.
Ab 01.02.2013 (für Spezialisten: richtig wäre der 01.01.2013) dürfte dann wieder eine Gehaltserhöhung oberhalb der JAE-Grenze stattfinden
DANN: Ausscheiden aus der Vers.Pflicht mit Ende des Jahres des Überschreiten zum 31.12.2013
Vorversicherungszeit vom 01.04.2012 bis 31.12.2013 (= 21 Monate)
für eine freiw. Versicherung ab 01.01.2014 wäre dann erfüllt.
Bei Gehaltserhöhung ab 01.08.2012 (man konnte es evt. nicht erwarten schnell wieder mehr Geld zu verdienen)
wäre die gleiche "Kacke" (sorry für dieses Wort) wir jetzt gegeben.
Ausscheiden zum 31.12.2012 aus Vers.Pflicht und Vorversicherungszeit für freiw. Versicherung wäre NICHT gegeben.
1. Senkung des Gehaltes (z.b. ab 01.04.2012)
Neues Gehalt (wieder x 12) = unter der JAE-Grenze
(wieder zukunftsbezogen berechnen und nicht in die Vergangenheit schauen)
DANN SOFORT Versicherungspflicht ab 01.04.2012.
JETZT Achtung: dann darf nicht in diesem Jahr (2012) das Gehalt oberhalb der JAE Grenze erhöht werden.
Ab 01.02.2013 (für Spezialisten: richtig wäre der 01.01.2013) dürfte dann wieder eine Gehaltserhöhung oberhalb der JAE-Grenze stattfinden
DANN: Ausscheiden aus der Vers.Pflicht mit Ende des Jahres des Überschreiten zum 31.12.2013
Vorversicherungszeit vom 01.04.2012 bis 31.12.2013 (= 21 Monate)
für eine freiw. Versicherung ab 01.01.2014 wäre dann erfüllt.
Bei Gehaltserhöhung ab 01.08.2012 (man konnte es evt. nicht erwarten schnell wieder mehr Geld zu verdienen)
wäre die gleiche "Kacke" (sorry für dieses Wort) wir jetzt gegeben.
Ausscheiden zum 31.12.2012 aus Vers.Pflicht und Vorversicherungszeit für freiw. Versicherung wäre NICHT gegeben.
2.
auf den ersten Blick wollte ich als 2. Tipp mitteilen, dass ein Rückkehrrecht zur privaten Versicherung unter gleichen Bedingungen gegeben ist.
§ 5 Abs. 9 SGB V ist maßgebend.
§ 5 Abs. 9 SGB V steht im Gesetzbuch der GESETZLICHEN Krankenversicherung. Es beschreibt aber eine Regelung die für die PRIVATE Krankenversicherung gilt.
Daher habe ich (als Mitarbeiter einer GESETZLICHEN KK) auch nicht die 100%tige Ahnung von dieser für die PRIVATE KK gültigen Regelung.
Jedoch, wenn ich die Vorschrift lese, meine ich, dass über diese Vorschrift ein Rückkehrrecht zu gleichen Bedingungen verwirkt ist.
Es gibt folgenden Satz in § 5 ABs. 9 SGB V
"Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 (das war die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer vom 14.01.2011 bis 31.12.2011) ...vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 (freiw. Versicherung, die mindestens durchgehend 12 Monate hätte bestanden haben müssen, wozu ja 13 Tage fehlten) endet die Verpflichtung nach Satz 1 (Rückkehrrecht zur privaten Versicherng nach alten Bedingungen) längstens z w ö l f Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages"
Heute ist März 2012. Wenn nun der private Versicherungsvertrag im Januar 2011 beendet wurde, dann wären die 12 Monate ja vorbei/verwirkt.
Oder hast Du im Januar 2012 schon (bis 13.01.2012), also innerhalb eines Jahres schon Kontakt mit dem Vetreter der privaten Versicherung aufgenommen. Möglicherweise hat er ja schon etwas Schriftliches bis 13.01.2012 mit Dir aufgenommen und nur vergessen, es seiner Gesellschaft weiterzuleiten. Er soll dann mal gut suchen. Er hat es bestimmt verlegt und findet dieses Papier morgen unter einem großen Stapel anderem Papier.
auf den ersten Blick wollte ich als 2. Tipp mitteilen, dass ein Rückkehrrecht zur privaten Versicherung unter gleichen Bedingungen gegeben ist.
§ 5 Abs. 9 SGB V ist maßgebend.
§ 5 Abs. 9 SGB V steht im Gesetzbuch der GESETZLICHEN Krankenversicherung. Es beschreibt aber eine Regelung die für die PRIVATE Krankenversicherung gilt.
Daher habe ich (als Mitarbeiter einer GESETZLICHEN KK) auch nicht die 100%tige Ahnung von dieser für die PRIVATE KK gültigen Regelung.
Jedoch, wenn ich die Vorschrift lese, meine ich, dass über diese Vorschrift ein Rückkehrrecht zu gleichen Bedingungen verwirkt ist.
Es gibt folgenden Satz in § 5 ABs. 9 SGB V
"Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 (das war die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer vom 14.01.2011 bis 31.12.2011) ...vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 (freiw. Versicherung, die mindestens durchgehend 12 Monate hätte bestanden haben müssen, wozu ja 13 Tage fehlten) endet die Verpflichtung nach Satz 1 (Rückkehrrecht zur privaten Versicherng nach alten Bedingungen) längstens z w ö l f Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages"
Heute ist März 2012. Wenn nun der private Versicherungsvertrag im Januar 2011 beendet wurde, dann wären die 12 Monate ja vorbei/verwirkt.
Oder hast Du im Januar 2012 schon (bis 13.01.2012), also innerhalb eines Jahres schon Kontakt mit dem Vetreter der privaten Versicherung aufgenommen. Möglicherweise hat er ja schon etwas Schriftliches bis 13.01.2012 mit Dir aufgenommen und nur vergessen, es seiner Gesellschaft weiterzuleiten. Er soll dann mal gut suchen. Er hat es bestimmt verlegt und findet dieses Papier morgen unter einem großen Stapel anderem Papier.
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Hallo Heinrich,heinrich hat geschrieben: Das JAE ist (seit 01.01.2011) , so wie früher (vor 2007 auch schon immer, als wir wohl alle die Ausbildung machten
IMMER im v o r a u s zu berechnen.
Ab Gehalt November 2011 Gehaltserhöhung.
ALSO: Gehalt November x 12 = über JAE
(was vorher in der Vergangenheit war , spielt KEINE Rolle)
warum spielt was vorher in der Vergangenheit war, keine Rolle? Wenn die Vergangenheit keine Rolle spielt, hätte m. E. schon ab 01.11.2011 Versicherungsfreiheit festgestellt werden müssen. Pflicht zum 01.11.2011 und dann Freiheit ab 01.01.2012 geht m. E. nicht zusammen.
Habe ich schon wieder vergessen . Ich glaube, den kriege ich nie mehr in meinen alten Kopf, weil er irgendwie der Systematik absolut zuwiderläuft und zum Schluss doch einen Nichtversicherten durch die Republik laufen lässt.heinrich hat geschrieben: § 6 SGB V; nämlich die absolute Versicherungsfreiheit als JAE-Überschreiter, welche auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausstrahlt, ergibt die bessere und eindeutigere Begründung.
hallo GKV,
lassen wir mal die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.12.2010.
Davor und danach , also in der Zeit, worüber wir hier reden,
wird immer (wie auch schon Spotsfreund geschrieben hat)
IMMER zukunftsorientiert der JAE berechnet.
Ich kann Dir jetzt leider keine Fundstelle aus irgendeinem Rundschreiben bieten, da dies nicht mein Fachbereich ist.
Ich bin mir da aber zu 100 % sicher.
Bei jeder Änderung des Gehaltes (höher oder niederiger) MUSS der JAE (zukunftsorientiert) NEU (also neues Gehalt x 12 ) gerechnet werden.
Frag doch einfach mal in Deiner Fachabteilung nach.
lassen wir mal die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.12.2010.
Davor und danach , also in der Zeit, worüber wir hier reden,
wird immer (wie auch schon Spotsfreund geschrieben hat)
IMMER zukunftsorientiert der JAE berechnet.
Ich kann Dir jetzt leider keine Fundstelle aus irgendeinem Rundschreiben bieten, da dies nicht mein Fachbereich ist.
Ich bin mir da aber zu 100 % sicher.
Bei jeder Änderung des Gehaltes (höher oder niederiger) MUSS der JAE (zukunftsorientiert) NEU (also neues Gehalt x 12 ) gerechnet werden.
Frag doch einfach mal in Deiner Fachabteilung nach.
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plus die Vergangenheit bei laufendem Beschäftigungsverhältnis. Da bin ich mir 100 % sicher. Und ich kann dir eine Fundstelle aus dem aktuellen Rundschreiben nennen:heinrich hat geschrieben:
Davor und danach , also in der Zeit, worüber wir hier reden,
wird immer (wie auch schon Spotsfreund geschrieben hat)
IMMER zukunftsorientiert der JAE berechnet.
Das kleine Wörtchen auch besagt, dass in beiden Jahren die Grenze überstiegen werden muss - so wie früher auch.Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeits-
entgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese – im Falle der Entgelterhöhung –
mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regel-
mäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an
geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V). Bei
rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt
entstanden ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V).
Überzeugen musst du mich schon mit was Offiziellem und dieses bei jeder Gehaltsänderung neu rechnen habe ich ja noch nie gehört. Beurteilt werden muss bei Aufnahme einer Beschäftigung und zum Jahreswechsel. Aber doch nicht bei jeder Gehaltsänderung.