Beitragshöhe berechnen nach Gründungszuschuß
Moderator: Czauderna
Beitragshöhe berechnen nach Gründungszuschuß
Bin derzeit etwas ratlos. Habe am Freitag den Ablehnungsbescheid der Agentur für Arbeit für Gründungszuschuss Phase II bekommen. Jetzt bittet die KKH um eine Angabe zum Einkommen wegen der Berechnung des neuen Beitrages.
Ich werde dem Ablehnungsbescheid auf alle Fälle widersprechen aber bis da die Entscheidung gefallen ist, muss ich ja irgendetwas angeben.
Habe jetzt aus vielen Beiträgen entnommen, dass zuviel gezahlte Beiträge von den Kassen sehr schwer wiederzubekommen sind.
Da ich aber natürlich nicht weiß, wie sich meine Einnahmen entwickeln, kann ich nur eine Schätzung abgeben. Oder soll ich die Einnahmen aus dem letzten Jahr zugrunde legen? (Einkommensteuerbescheid liegt aber noch nicht vor).
Meiner Ansicht nach wird der Gewinn die 851€-Grenze für die nebenberufliche Selbständigkeit nicht überschreiten aber wer weiß das schon.
2. Frage: Was zählt alles zur Berechnung des Beitragssatzes.
Arbeitslosengeld, Gründungszuschuss, Gewinn oder Umsatz???
Wer kann mir helfen??
Ich werde dem Ablehnungsbescheid auf alle Fälle widersprechen aber bis da die Entscheidung gefallen ist, muss ich ja irgendetwas angeben.
Habe jetzt aus vielen Beiträgen entnommen, dass zuviel gezahlte Beiträge von den Kassen sehr schwer wiederzubekommen sind.
Da ich aber natürlich nicht weiß, wie sich meine Einnahmen entwickeln, kann ich nur eine Schätzung abgeben. Oder soll ich die Einnahmen aus dem letzten Jahr zugrunde legen? (Einkommensteuerbescheid liegt aber noch nicht vor).
Meiner Ansicht nach wird der Gewinn die 851€-Grenze für die nebenberufliche Selbständigkeit nicht überschreiten aber wer weiß das schon.
2. Frage: Was zählt alles zur Berechnung des Beitragssatzes.
Arbeitslosengeld, Gründungszuschuss, Gewinn oder Umsatz???
Wer kann mir helfen??
Arbeitslosengeld kann nicht für eine freiw. Versicherung beitragspflichtig sein.
Einkommensteuerbescheid = STB
Da man bei Bezug von Arbeitslosengeld PFLICHTversichert ist; und eben NICHT freiwillig versichert ist.
für eine freiw. Versicherung
ist bei Selbstständigen der Gewinn (im STB als Einkünfte bezeichnet) aus der selbstständigen Tätigkeit beitragspflichtig.
Andere Einnahmen (weil alle Einnahmen beitragspflichtig sind dem Grunde nach) sind ebenfalls anzugeben. Beim Gründungszuschuss ist lediglich ein Freibetrag von 300 EUR mtl. beitragsfrei.
Bei einem Existenzgründer wird (mangels eines Einkommenssteuerbescheides aus der Selbstständigkeit) der Beitrag sowie VORLÄUFIG festgesetzt. Dies bedeutet, dass RÜCKWIRKEND, wenn der erste STB vorgelegt wird,
eine Beitragskorrekur (zu Gunsten oder zu Ungunsten) vorgenommen wird. ALSO sowohl Erstattung als auch auch Nachberechnung.
Mit diesem dann ersten STB wird der Beitrag (nicht mehr vorläufig), sondern endgültig festgesetzt. Mit dem zweiten STB aus der Selbständigkeit, erfolgt jedoch KEINE Rückrechnung mehr, sondern nur noch eine zukunftsbezogene Berechnung.
Du solltest mal mit Deiner KK reden ; sprechen meine ich.
Sprechenden Menschen kann man helfen. Die lohnt sich.
Mach ich täglich mit meinen Kunden.
Einkommensteuerbescheid = STB
Da man bei Bezug von Arbeitslosengeld PFLICHTversichert ist; und eben NICHT freiwillig versichert ist.
für eine freiw. Versicherung
ist bei Selbstständigen der Gewinn (im STB als Einkünfte bezeichnet) aus der selbstständigen Tätigkeit beitragspflichtig.
Andere Einnahmen (weil alle Einnahmen beitragspflichtig sind dem Grunde nach) sind ebenfalls anzugeben. Beim Gründungszuschuss ist lediglich ein Freibetrag von 300 EUR mtl. beitragsfrei.
Bei einem Existenzgründer wird (mangels eines Einkommenssteuerbescheides aus der Selbstständigkeit) der Beitrag sowie VORLÄUFIG festgesetzt. Dies bedeutet, dass RÜCKWIRKEND, wenn der erste STB vorgelegt wird,
eine Beitragskorrekur (zu Gunsten oder zu Ungunsten) vorgenommen wird. ALSO sowohl Erstattung als auch auch Nachberechnung.
Mit diesem dann ersten STB wird der Beitrag (nicht mehr vorläufig), sondern endgültig festgesetzt. Mit dem zweiten STB aus der Selbständigkeit, erfolgt jedoch KEINE Rückrechnung mehr, sondern nur noch eine zukunftsbezogene Berechnung.
Du solltest mal mit Deiner KK reden ; sprechen meine ich.
Sprechenden Menschen kann man helfen. Die lohnt sich.
Mach ich täglich mit meinen Kunden.
Nicht ganz korrekt:
"eine Beitragskorrekur (zu Gunsten oder zu Ungunsten) vorgenommen wird. ALSO sowohl Erstattung als auch auch Nachberechnung."
Die Beitragskorrektur wird entweder Neutral oder zu Deinen Ungunsten berrechnet. Eine Rückerstattung gibt es nicht. Neue, niedrigere Beiträge gelden ab Folgemonat Eingang Steuerbescheid bei der Versicherung.
Höhere Beiträge dürfen Rückwirkend eingezogen werden.
Laut § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V können "Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises [...] nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden."
dazu gibts auch Gerichtsurteile.
Also: Rückwirkende Beitragserhöhungen über beliebige Zeiträume... sogar der Zusatzbeitrag darf Rückwirkend erhoben werden...
Rückwirkende Beitragssenkungen NEIN!
Und in meinem Fall war nach einem Dicken Minus vor dem Gewinn keine Rückwirkende Beitragserhöhung möglich... also hat man einfach einen Beitragsbescheid 12 Monate vordatiert (Dummerweise sogar vor einen anderen Beitragsbescheid, welcher den niedrigeren Beitrag bestätigt).
Anschliesend hat man noch die Zahlungseingänge gefälscht. Man hat das Dokument so gefälscht, das die neuen Beiträge Pünktlich von meinem Konto abgebucht wurden... und als meine tatsächlich gezahlten Beiträge dann aufgebraucht waren, habe ich angeblich gar keine Beiträge mehr bezahlt....
Dummerweise lief das über Lastschrift... Und laut meinen Kontoauszügen wurde so Gebucht als hätte dieser rückdatierte Beitragsbescheid nie existiert.
Naja... schwubs... Konto gepfändet.... das ganze lege man in die Weihnachtszeit, damit Du dich nicht wehren kannst...
Jetzt bleibt mir nur der Langwierige Weg über das Gericht....
Apropo... Gründungszuschuss Phase II... egal ob Du den bekommst oder nicht, der darf nicht in die Beitragsberechnung mit einfliesen... den der dient zu Deiner sozialen Absicherung...
Ich würde an Deiner Stelle die Einnahmen vom letzten Jahr zugrunde legen, wobei die Versicherung nur gezwungen ist den Einkommenssteuerbescheid zu akzeptieren.
Nur beachte eins:
Krankenkassen dürfen selber Vollstrecken. Die brauchen keinen Richter ect. Das Gericht brauchst Du, wenn Du dein Geld zurück haben willst.
Krankenkassen sind solange im Recht, bis ein Gericht das Gegenteil beschliest. Gerichtsurteile sind Einzefallentscheidungen... von daher hüte Dich auf Urteile zu vertrauen.
Und in meinem Fall schauts so aus, das es zwar offensichtlich Urkundenfälschung und nen paar andere nettigkeiten sind... strafrechtlich aber nichts zu machen ist, da man dazu einen Vorsatz nachweisen muss, und das ist, laut Anwalt schlicht nicht möglich, es sei denn, der Sachbearbeiter gibt zu, das er die Anweisung von seinem Chef bekommen hat oder es selber absichtlich gemacht hat.
Letztendlich ist das alles Glückssache. Es kommt auf Deinen Sachbearbeiter an. Meiner hat gewechselt und seitdem läuft alles schief.
Was mir gerade Auffält:
Du schreibst "nebenberufliche Selbstständigkeit".... Dafür gibts keinen Gründungszuschuß Phase II...den gibts nur für Hauptberufliche Selbstständigkeit!!! Von daher kannst Du wiedersprüche einlegen soviele Du willst.
"eine Beitragskorrekur (zu Gunsten oder zu Ungunsten) vorgenommen wird. ALSO sowohl Erstattung als auch auch Nachberechnung."
Die Beitragskorrektur wird entweder Neutral oder zu Deinen Ungunsten berrechnet. Eine Rückerstattung gibt es nicht. Neue, niedrigere Beiträge gelden ab Folgemonat Eingang Steuerbescheid bei der Versicherung.
Höhere Beiträge dürfen Rückwirkend eingezogen werden.
Laut § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V können "Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises [...] nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden."
dazu gibts auch Gerichtsurteile.
Also: Rückwirkende Beitragserhöhungen über beliebige Zeiträume... sogar der Zusatzbeitrag darf Rückwirkend erhoben werden...
Rückwirkende Beitragssenkungen NEIN!
Und in meinem Fall war nach einem Dicken Minus vor dem Gewinn keine Rückwirkende Beitragserhöhung möglich... also hat man einfach einen Beitragsbescheid 12 Monate vordatiert (Dummerweise sogar vor einen anderen Beitragsbescheid, welcher den niedrigeren Beitrag bestätigt).
Anschliesend hat man noch die Zahlungseingänge gefälscht. Man hat das Dokument so gefälscht, das die neuen Beiträge Pünktlich von meinem Konto abgebucht wurden... und als meine tatsächlich gezahlten Beiträge dann aufgebraucht waren, habe ich angeblich gar keine Beiträge mehr bezahlt....
Dummerweise lief das über Lastschrift... Und laut meinen Kontoauszügen wurde so Gebucht als hätte dieser rückdatierte Beitragsbescheid nie existiert.
Naja... schwubs... Konto gepfändet.... das ganze lege man in die Weihnachtszeit, damit Du dich nicht wehren kannst...
Jetzt bleibt mir nur der Langwierige Weg über das Gericht....
Apropo... Gründungszuschuss Phase II... egal ob Du den bekommst oder nicht, der darf nicht in die Beitragsberechnung mit einfliesen... den der dient zu Deiner sozialen Absicherung...
Ich würde an Deiner Stelle die Einnahmen vom letzten Jahr zugrunde legen, wobei die Versicherung nur gezwungen ist den Einkommenssteuerbescheid zu akzeptieren.
Nur beachte eins:
Krankenkassen dürfen selber Vollstrecken. Die brauchen keinen Richter ect. Das Gericht brauchst Du, wenn Du dein Geld zurück haben willst.
Krankenkassen sind solange im Recht, bis ein Gericht das Gegenteil beschliest. Gerichtsurteile sind Einzefallentscheidungen... von daher hüte Dich auf Urteile zu vertrauen.
Und in meinem Fall schauts so aus, das es zwar offensichtlich Urkundenfälschung und nen paar andere nettigkeiten sind... strafrechtlich aber nichts zu machen ist, da man dazu einen Vorsatz nachweisen muss, und das ist, laut Anwalt schlicht nicht möglich, es sei denn, der Sachbearbeiter gibt zu, das er die Anweisung von seinem Chef bekommen hat oder es selber absichtlich gemacht hat.
Letztendlich ist das alles Glückssache. Es kommt auf Deinen Sachbearbeiter an. Meiner hat gewechselt und seitdem läuft alles schief.
Was mir gerade Auffält:
Du schreibst "nebenberufliche Selbstständigkeit".... Dafür gibts keinen Gründungszuschuß Phase II...den gibts nur für Hauptberufliche Selbstständigkeit!!! Von daher kannst Du wiedersprüche einlegen soviele Du willst.
Moin,
ich wurde heute von der AOK in Bezug auf Gründung und GKV Beiträge beraten und habe folgendes erzählt bekommen:
Jahr der Gründung, Einkommen wird geschätzt, der Beitrag darauf vorläufig berechent. Der ESteuerbescheid nach dem Jahr der Gründung zeigt dann was tatsächlich gekommen ist. Auf dessen Basis wird der endgültig Bescheid erstellt -> entweder wird nachgefordert, oder erstattet.
1. Jahr nach Gründung, der Beitrag wird auf Basis des ESteuerbescheides für ein Jahr festgesetzt. Wenn der ESteuerbescheid des 2. Jahres geringer ausfällt, wird nichts erstattet, wenn er höher ausfällt wird nichts nachgefordert.
2. Jahr nach Gründung der letzte ESteuerbescheid wird wieder als Basis genommen usw. usw.
Falls mal etwas schief gehen sollte und der Gewinn deutlich geringer
ausfallen wird, sollte unterjährig beim FA der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid zum Antrag auf Beitragsanpassung geholt werden, so dass der Beitrag unterjährig gesenkt würde.
Ich frage mich ob da nich doch was dran ist, denn so sehr neben der Spur schien mir der Berater nicht und ich denke mal nicht, dass wir beide das falsch verstanden haben!?
Grüße!
ich wurde heute von der AOK in Bezug auf Gründung und GKV Beiträge beraten und habe folgendes erzählt bekommen:
Jahr der Gründung, Einkommen wird geschätzt, der Beitrag darauf vorläufig berechent. Der ESteuerbescheid nach dem Jahr der Gründung zeigt dann was tatsächlich gekommen ist. Auf dessen Basis wird der endgültig Bescheid erstellt -> entweder wird nachgefordert, oder erstattet.
1. Jahr nach Gründung, der Beitrag wird auf Basis des ESteuerbescheides für ein Jahr festgesetzt. Wenn der ESteuerbescheid des 2. Jahres geringer ausfällt, wird nichts erstattet, wenn er höher ausfällt wird nichts nachgefordert.
2. Jahr nach Gründung der letzte ESteuerbescheid wird wieder als Basis genommen usw. usw.
Falls mal etwas schief gehen sollte und der Gewinn deutlich geringer
ausfallen wird, sollte unterjährig beim FA der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid zum Antrag auf Beitragsanpassung geholt werden, so dass der Beitrag unterjährig gesenkt würde.
Ich frage mich ob da nich doch was dran ist, denn so sehr neben der Spur schien mir der Berater nicht und ich denke mal nicht, dass wir beide das falsch verstanden haben!?
Grüße!
Hallo Malte,
Deine Antwort ist geringfügig korrekturbedürftig, denn wenn die Einkommenssteuererklärung einen guten Gewinn ausweist, musst Du auf jeden Fall nachzahlen.
Der Beitrag in der freiwilligen GKV richtet sich in jedem Fall nach dem Einkommen, so dass er bei Selbständigen beträchtlich schwanken kann. Hattest Du ein gutes Jahr, wird der Beitrag für das darauffolgende Jahr entsprechend dem Steuerbescheid hochgesetzt. Hattest Du ein schlechtes Jahr, wird der Beitrag im darauffolgenden Jahr wieder heruntergesetzt. Fazit: Folgt einem guten Jahr ein sehr schlechtes, hat man zusätzlich zur schlechten Auftragslage auch noch den hohen KV-Beitrag zu verkraften, der erst im Folgejahr wieder sinken kann.
Ich würde deshalb jedem Selbständigen raten, sich von einem Spezialisten ausführlich darüber beraten zu lassen, ob nicht langfristig eine private Krankenversicherung die bessere Alternative ist, da sie kalkulierbare Beiträge bietet und in vielen Fällen sogar preiswerter als die gesetzliche ist.
Bei Interesse stehe ich gern für konkrete Auskünfte zur Verfügung.
Deine Antwort ist geringfügig korrekturbedürftig, denn wenn die Einkommenssteuererklärung einen guten Gewinn ausweist, musst Du auf jeden Fall nachzahlen.
Der Beitrag in der freiwilligen GKV richtet sich in jedem Fall nach dem Einkommen, so dass er bei Selbständigen beträchtlich schwanken kann. Hattest Du ein gutes Jahr, wird der Beitrag für das darauffolgende Jahr entsprechend dem Steuerbescheid hochgesetzt. Hattest Du ein schlechtes Jahr, wird der Beitrag im darauffolgenden Jahr wieder heruntergesetzt. Fazit: Folgt einem guten Jahr ein sehr schlechtes, hat man zusätzlich zur schlechten Auftragslage auch noch den hohen KV-Beitrag zu verkraften, der erst im Folgejahr wieder sinken kann.
Ich würde deshalb jedem Selbständigen raten, sich von einem Spezialisten ausführlich darüber beraten zu lassen, ob nicht langfristig eine private Krankenversicherung die bessere Alternative ist, da sie kalkulierbare Beiträge bietet und in vielen Fällen sogar preiswerter als die gesetzliche ist.
Bei Interesse stehe ich gern für konkrete Auskünfte zur Verfügung.
Hallo Taschina,
jetzt bin ich verwundert, dass der AOK Mann mir etwas falsches gesagt haben soll..
Der Erstjahresbeitrag nach Schätzung ist also doch auf Basis des folgenden EKBescheides sowohl nach oben, als auch nach unten zu korrigieren, wenn entweder das Einkommen höher ausfällt, oder niedriger als erwartet.?!?
Hast Du einen Link der das belegt, denn das möchte ich dem AOK Mann dann noch zeigen...
Grüße!
jetzt bin ich verwundert, dass der AOK Mann mir etwas falsches gesagt haben soll..
Der Erstjahresbeitrag nach Schätzung ist also doch auf Basis des folgenden EKBescheides sowohl nach oben, als auch nach unten zu korrigieren, wenn entweder das Einkommen höher ausfällt, oder niedriger als erwartet.?!?
Hast Du einen Link der das belegt, denn das möchte ich dem AOK Mann dann noch zeigen...
Grüße!
Hallo Malte,
bin jetzt auch einigermaßen verwundert. Mein Kommentar bezog sich auf Deine Worte:
1. Jahr nach Gründung, der Beitrag wird auf Basis des ESteuerbescheides für ein Jahr festgesetzt. Wenn der ESteuerbescheid des 2. Jahres geringer ausfällt, wird nichts erstattet, wenn er höher ausfällt wird NICHTS nachgefordert.
Du zahlst als freiwillig GKV-Versicherter nie unterhalb des Mindestbeitrags, auch wenn Du wenig verdienst. Wenn Du tatsächlich zuviel gezahlt hast, wirst Du im Jahr darauf anhand des Steuerbescheides im Beitrag heruntergestuft. Hast Du viel verdient, wirst Du im Folgejahr entsprechend höhergestuft. Du bekommst also eine NACHFORDERUNG.
bin jetzt auch einigermaßen verwundert. Mein Kommentar bezog sich auf Deine Worte:
1. Jahr nach Gründung, der Beitrag wird auf Basis des ESteuerbescheides für ein Jahr festgesetzt. Wenn der ESteuerbescheid des 2. Jahres geringer ausfällt, wird nichts erstattet, wenn er höher ausfällt wird NICHTS nachgefordert.
Du zahlst als freiwillig GKV-Versicherter nie unterhalb des Mindestbeitrags, auch wenn Du wenig verdienst. Wenn Du tatsächlich zuviel gezahlt hast, wirst Du im Jahr darauf anhand des Steuerbescheides im Beitrag heruntergestuft. Hast Du viel verdient, wirst Du im Folgejahr entsprechend höhergestuft. Du bekommst also eine NACHFORDERUNG.
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- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
ja da hat der AOK- Mann vielleicht nicht umfassend beraten.
Aber die Lösung ist ja wundersamerweise hier erschienen in Form einer Spezialmaklerin.
Und die Lösung ist so einfach: Raus aus der GKV, rein in die PKV. Alleine die Kohle zählt. Schön.
Aber wenn in ein paar Jahren die Krokodilstränen kommen, dann gibt es auch sicher ein Forum, wo man über die PKV sich austauschen kann.
Ich finde, dass die Frage zur Beitragshöhe die eine ist. Die andere ist, welches System man dann, nach reiflicher Überlegung und Abwägung, wählt.
Und da wäre sicher der richtige Zeitpunkt sich als Maklerin ins Gespräch zu bringen. Mit fundierter Beratung (habe da noch nichts wirklich fachliches gelesen) und guten (unabhängigen) Produkten.
Dieser Beitrag, oder die anderen hervorgekramten , lassen eher auf pekunären Geschäftssinn schließen.
Wäre schade fürs Forum, welches wirklich helfen will.
LG, Fee
ja da hat der AOK- Mann vielleicht nicht umfassend beraten.
Aber die Lösung ist ja wundersamerweise hier erschienen in Form einer Spezialmaklerin.
Und die Lösung ist so einfach: Raus aus der GKV, rein in die PKV. Alleine die Kohle zählt. Schön.
Aber wenn in ein paar Jahren die Krokodilstränen kommen, dann gibt es auch sicher ein Forum, wo man über die PKV sich austauschen kann.
Ich finde, dass die Frage zur Beitragshöhe die eine ist. Die andere ist, welches System man dann, nach reiflicher Überlegung und Abwägung, wählt.
Und da wäre sicher der richtige Zeitpunkt sich als Maklerin ins Gespräch zu bringen. Mit fundierter Beratung (habe da noch nichts wirklich fachliches gelesen) und guten (unabhängigen) Produkten.
Dieser Beitrag, oder die anderen hervorgekramten , lassen eher auf pekunären Geschäftssinn schließen.
Wäre schade fürs Forum, welches wirklich helfen will.
LG, Fee
Es ist richtig, eine Entscheidung für GKV oder PKV sollte man erst treffen, wenn man über die Unterschiede beider Systeme und die Konsequenzen eines Verbleibs oder Wechsels umfassend informiert ist.
In dieser Fragerunde standen Beitragsfragen jedoch stark im Vordergrund. Im Zusammenhang mit der GKV lässt sich dazu leider nur sagen, dass die Versicherungen gerade Gründer oft mit Lockangeboten ködern, OHNE DARAUF AUFMERKSAM ZU MACHEN, dass bei entsprechendem Gewinn eine nicht unerhebliche Nachzahlung fällig wird. Insofern ist der Beitrag in eine GKV immer Schwankungen unterworfen, während der Beitrag zur PKV kalkulierbar ist.
Für eine fundierte KV-Beratung ist ein Internetforum nicht geeignet.
Dafür ist es notwendig, die individuelle Situation des einzelnen sehr genau zu ***. Nicht in jedem Fall ist der Wechsel in eine PKV sinnvoll. Informationen zu Alter, Gesundheitszustand, Vorversicherung, Bonität und viele andere sind notwendig. Wichtig ist außerdem, welche Leistungsanforderungen der Betreffende an seine KV stellt.
Deshalb auch meine Empfehlung, sich von einem Spezialisten beraten zu lassen.
In dieser Fragerunde standen Beitragsfragen jedoch stark im Vordergrund. Im Zusammenhang mit der GKV lässt sich dazu leider nur sagen, dass die Versicherungen gerade Gründer oft mit Lockangeboten ködern, OHNE DARAUF AUFMERKSAM ZU MACHEN, dass bei entsprechendem Gewinn eine nicht unerhebliche Nachzahlung fällig wird. Insofern ist der Beitrag in eine GKV immer Schwankungen unterworfen, während der Beitrag zur PKV kalkulierbar ist.
Für eine fundierte KV-Beratung ist ein Internetforum nicht geeignet.
Dafür ist es notwendig, die individuelle Situation des einzelnen sehr genau zu ***. Nicht in jedem Fall ist der Wechsel in eine PKV sinnvoll. Informationen zu Alter, Gesundheitszustand, Vorversicherung, Bonität und viele andere sind notwendig. Wichtig ist außerdem, welche Leistungsanforderungen der Betreffende an seine KV stellt.
Deshalb auch meine Empfehlung, sich von einem Spezialisten beraten zu lassen.
Hallo,
also, grundsätzlich gilt, das für das erste Jahr der selbständigen Tätigkeit, genauer bis zum Erhalt des ersten Einkommensteuerbescheides der Selbständige selbst eine Schätzung seines Einkommens vornimmt - in 99 von 100 Fällen entspricht diese "Schätzung" einem Betrag unterhalb der Mindestbemessungsgrenze.
Was zur Folge hat, dass nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides grundsätzlich keine Rückerstattung erfolgt sondern allenfalls eine Nachforderung.
In der Folgezeit bildet immer der aktuelle Einkommensteuerbescheid die Grundlage für die künftige Beitragshöhe. Wenn man das weiß, kann man sich darauf einstellen. Sollten sich die Einkommensverhältnisse im Laufe eines Jahres dramatisch nach unten verändern, kommt es auf die Kasse an, ob diese eine
"Anpassung" der Beitragshöhe vor Einreichung des nächsten Einkommenssteuerbescheides vornimmt, muss sie nicht, kann sie aber.
Ein Wechsel in die PKV kann ggf. auch eine Alternative sein, wer sich aber selbständig macht und bei seiner Kalkulation eine Einkommensabhängige Kranken- und Pflegeversicherung aus finanziellen Gründen nicht haben will, der
sollte es lieber gleich ganz lassen mit der Selbständigkeit, mal abgesehen von der weiteren Lebensplanung (Heirat, Familie und deren Krankenversicherungsschutz, und was ist, wenn das mit der Selbständigkeit schief geht und man arbeitslos wird und vor allem, was ist im Alter, wenn die Rente gerade mal für den PKV-Beitrag reicht).
Gruss
Czauderna
also, grundsätzlich gilt, das für das erste Jahr der selbständigen Tätigkeit, genauer bis zum Erhalt des ersten Einkommensteuerbescheides der Selbständige selbst eine Schätzung seines Einkommens vornimmt - in 99 von 100 Fällen entspricht diese "Schätzung" einem Betrag unterhalb der Mindestbemessungsgrenze.
Was zur Folge hat, dass nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides grundsätzlich keine Rückerstattung erfolgt sondern allenfalls eine Nachforderung.
In der Folgezeit bildet immer der aktuelle Einkommensteuerbescheid die Grundlage für die künftige Beitragshöhe. Wenn man das weiß, kann man sich darauf einstellen. Sollten sich die Einkommensverhältnisse im Laufe eines Jahres dramatisch nach unten verändern, kommt es auf die Kasse an, ob diese eine
"Anpassung" der Beitragshöhe vor Einreichung des nächsten Einkommenssteuerbescheides vornimmt, muss sie nicht, kann sie aber.
Ein Wechsel in die PKV kann ggf. auch eine Alternative sein, wer sich aber selbständig macht und bei seiner Kalkulation eine Einkommensabhängige Kranken- und Pflegeversicherung aus finanziellen Gründen nicht haben will, der
sollte es lieber gleich ganz lassen mit der Selbständigkeit, mal abgesehen von der weiteren Lebensplanung (Heirat, Familie und deren Krankenversicherungsschutz, und was ist, wenn das mit der Selbständigkeit schief geht und man arbeitslos wird und vor allem, was ist im Alter, wenn die Rente gerade mal für den PKV-Beitrag reicht).
Gruss
Czauderna
Ich steh ich auch grad wegen dem blöd gelaufenen Spiel auf dem Schlauch, daher bitte ich um Nachsicht
Nun noch einmal zum Verständnis:
Im 2. Jahr (2013) würde dann der Monatsbeitrag auf Basis des EKBescheides (2012) berechnet - soweit auch klar.
Was wäre wenn im 2. Jahr (2013) sich das Einkommen deutlich steigert, wird dann nachgefordert (also die Summe X muss nachgezaht werden) auf Basis des EKBescheides (2013) - wie Taschina sagt - oder wird nur im Folgejahr (2014) der Monatsbeitrag auf Basis des EKBescheides (2013) errechnet und entsprechend höher angesetzt?
Grüße!
aber was wäre, wenn ich aus Optimismus über meine erwarteten Einnahmen und zur Absicherung vor einer Nachzahlung einen höhern Monatsbeitrag gezahlt habe, und der EK Bescheid (2012) nach dem Gründungsjahr (2012) weniger ergibt als erwartet - somit zu viel gezahlt wurde?! Denn genau das hatte der AOK Mann so geschildert und diese "Sicherheit" dass es sowohl als auch geht, fand ich logisch und gut.Czauderna hat geschrieben: also, grundsätzlich gilt, das für das erste Jahr der selbständigen Tätigkeit, ....selbst eine Schätzung seines Einkommens vornimmt
Was zur Folge hat, dass nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides grundsätzlich keine Rückerstattung erfolgt sondern allenfalls eine Nachforderung.
Nun noch einmal zum Verständnis:
Im 2. Jahr (2013) würde dann der Monatsbeitrag auf Basis des EKBescheides (2012) berechnet - soweit auch klar.
Was wäre wenn im 2. Jahr (2013) sich das Einkommen deutlich steigert, wird dann nachgefordert (also die Summe X muss nachgezaht werden) auf Basis des EKBescheides (2013) - wie Taschina sagt - oder wird nur im Folgejahr (2014) der Monatsbeitrag auf Basis des EKBescheides (2013) errechnet und entsprechend höher angesetzt?
Grüße!
Der Beitrag ab Beginn der der Selbstständigkeit (mit dem Begrüßungsschreiben) wird „vorläufig“ berechnet (auch: unter Vorbehalt oder einstweilig“ genannt), bis dass der
e r s t e Einkommensteuerbescheid aus der selbstständigen Tätigkeit eingereicht wird.
Mit dem e r s t e n Einkommensteuerbescheid wird dies berichtigt (zum Guten oder zum Bösen; also zu einer möglichen Beitragserstattung (wenn nicht bereits Mindestbeitrag) oder zu einer Nachberechnung).
UND was immer erfolgt, auch ü b e r den 31.12. des ersten Jahres hinaus wird der Einkommensteuerbescheid für das e r s t e Jahr angesetzt.
Nämlich so lange bis der Einkommensteuerbescheid für das z w e i t e Jahr kommt.
Wenn der z w e i t e Einkommensteuerbescheid kommt, gilt folgende Regelung.
A)
Dieser zweite Einkommensteuerbescheid führt dann bei niedrigeren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus dem ersten Jahr zu einer Senkung ab dem ersten des Monats nach Einreichung bei der Krankenkasse (betone: nicht rückwirkend).
B)
Bei höheren Einnahmen aus dem Einkommensteuerbescheid des zweiten Jahres gegenüber den Einnahmen aus ersten Jahr wird auch nicht rückwirkend ab 01.01 dieses (zweiten) Wirtschaftsjahres, sondern ab ersten des Monats nach Erstellung durch das Finanzamt der Beitrag daraus angesetzt
Diese Regelung
gilt im Guten (erstes Jahr wenig Einkünfte , zweites Jahr viel Einkünfte) => B
als auch im Bösen (erstes Jahr viel Einkünfte, zweites Jahr wenig Einkünfte) => A
Bei denen, die davon profitieren (B) hat sich übrigens noch niemand nicht never überhaupt einmal beschwert. Ist ja logisch.
Die Personen, die unter A fallen und Pech haben, stellen jetzt viele die Frage, ob dies denn gerecht ist und ob dies schon mal ein Gericht überprüft hat.
Ja: Wurde vom höchsten deutschen Sozialgericht, dem Bundessozialgericht am 22.03.2006 so als richtig anerkannt.
Hier der Link. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... =14&anz=37
Wenn Du diese Zeilen gelesen (mit meinen hoffentlich einfachen Worten) hast und dann noch das Urteil des Bundessozialgericht (mit komplizierteren aber gleichen Worten) studiert hast, kannst Du sicherlich verstehen.
e r s t e Einkommensteuerbescheid aus der selbstständigen Tätigkeit eingereicht wird.
Mit dem e r s t e n Einkommensteuerbescheid wird dies berichtigt (zum Guten oder zum Bösen; also zu einer möglichen Beitragserstattung (wenn nicht bereits Mindestbeitrag) oder zu einer Nachberechnung).
UND was immer erfolgt, auch ü b e r den 31.12. des ersten Jahres hinaus wird der Einkommensteuerbescheid für das e r s t e Jahr angesetzt.
Nämlich so lange bis der Einkommensteuerbescheid für das z w e i t e Jahr kommt.
Wenn der z w e i t e Einkommensteuerbescheid kommt, gilt folgende Regelung.
A)
Dieser zweite Einkommensteuerbescheid führt dann bei niedrigeren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus dem ersten Jahr zu einer Senkung ab dem ersten des Monats nach Einreichung bei der Krankenkasse (betone: nicht rückwirkend).
B)
Bei höheren Einnahmen aus dem Einkommensteuerbescheid des zweiten Jahres gegenüber den Einnahmen aus ersten Jahr wird auch nicht rückwirkend ab 01.01 dieses (zweiten) Wirtschaftsjahres, sondern ab ersten des Monats nach Erstellung durch das Finanzamt der Beitrag daraus angesetzt
Diese Regelung
gilt im Guten (erstes Jahr wenig Einkünfte , zweites Jahr viel Einkünfte) => B
als auch im Bösen (erstes Jahr viel Einkünfte, zweites Jahr wenig Einkünfte) => A
Bei denen, die davon profitieren (B) hat sich übrigens noch niemand nicht never überhaupt einmal beschwert. Ist ja logisch.
Die Personen, die unter A fallen und Pech haben, stellen jetzt viele die Frage, ob dies denn gerecht ist und ob dies schon mal ein Gericht überprüft hat.
Ja: Wurde vom höchsten deutschen Sozialgericht, dem Bundessozialgericht am 22.03.2006 so als richtig anerkannt.
Hier der Link. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... =14&anz=37
Wenn Du diese Zeilen gelesen (mit meinen hoffentlich einfachen Worten) hast und dann noch das Urteil des Bundessozialgericht (mit komplizierteren aber gleichen Worten) studiert hast, kannst Du sicherlich verstehen.
Allerdings nur für die ersten paar Jahre. Kalkulierbar ist, dass es später unkalkulierbar nur noch nach oben geht, niemals nach unten. Und dann schlagen die Leute hier auf "Wie komme ich wieder in die GKV?"Tashina hat geschrieben: Insofern ist der Beitrag in eine GKV immer Schwankungen unterworfen, während der Beitrag zur PKV kalkulierbar ist.
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
Hallo Tashina, die Lockangebote sind doch eher eine Sache der PKVen, oder? lies mal nach, was die "Welt" dazu sagt:Im Zusammenhang mit der GKV lässt sich dazu leider nur sagen, dass die Versicherungen gerade Gründer oft mit Lockangeboten ködern
mehr dazu: welt.de/finanzen/versicherungen/article12849168/Billig-Tarife-koennen-zur-gefaehrlichen-Falle-werden.htmlBillig-Tarife können zur gefährlichen Falle werden
Private Krankenversicherer locken derzeit mit sehr geringen Beiträgen. Aber Vorsicht! Viele wichtige Behandlungen bleiben auf der Strecke.
die Central hat ja mittlerweile einige Billigtarife geschlossen, was zu zweistelligen Beitragserhöhungen führte...online-pkv.de/pkv-bu-blog/central-krankenversicherung-tarifschliessungen-per-sofort-beitragserhoehungen-im-zweistelligen-prozentbereich-zum-jahresende-wie-geht-es-weiter/
richtig ist: bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge nach dem Einkommen berechnet - und wenn das Einkommen tatsächlich von einem Jahr zum anderen stark einbricht, können auch die Beiträge bei einem entsprechenden Nachweis (etwa Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid, betriebswirtschaftliche Auswertung eines Steuerberaters) reduziert werden - ggf. auch unter Vorbehalt bis der endgültige Einkommensteuerbescheid vorliegt.
seit wann ist der Beitrag einer PKV kalkulierbar? oder meinst du, dass die immensen Beitragssteigerungen kalkulierbar sind? hier ein Artikel aus dem Magazín "Stern" zu diesem Thema: stern.de/gesundheit/einschaetzung-der-verbraucherzentralen-private-krankenversicherung-hat-keine-ueberlebenschancen-1807004.htmlInsofern ist der Beitrag in eine GKV immer Schwankungen unterworfen, während der Beitrag zur PKV kalkulierbar ist.
da geb ich dir recht....aber vielleicht kannst du mal ein bissel was dazu sagen, für wen eine PKV überhaupt - langfristig gesehen - sinnvoll ist.Nicht in jedem Fall ist der Wechsel in eine PKV sinnvoll.
das ist wohl wahr - problematisch ist nur, dass viele erst merken, welche Leistungen sie benötigen wenn sie sie dann benötigen. Und dann ist es leiider zu spät....Wichtig ist außerdem, welche Leistungsanforderungen der Betreffende an seine KV stellt.
Gruß
Lady Butterfly