Kein Krankengeld wegen ALG II ??

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Moderator: Czauderna

watnu
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Kein Krankengeld wegen ALG II ??

Beitrag von watnu » 28.02.2012, 13:50

Tach zusammen,

hätte da mal ein Problem.

Ich war seit Oktober 2010 bis 31.08.11 wegen Psyche krank geschrieben und habe in dieser Zeit auch Krankengeld bezogen.

Laut Gutachten des MDK am 31.08.11 wurde ich zum 01.09.11 "gesund" geschrieben.

Also habe ich ab dem 01.09 ALG I und aufstockend ALG II bezogen.

Bis zum 13.12 lief ALG I, da ich am 14.12 - 25.01 eine 6 wöchige Reha antrat. in der zeit gabs Übergangsgeld und aufstockend ALG II (welches noch bis zum 31.03 läuft).

Ich wurde aus der Reha arbeitsunfähig entlassen mit der Empfehlung erstmal einen Erwerbsminderungsrenten antrag zu stellen, zur weiteren Behandlung in eine Tagesklinik und danach weiter mit Psychoanalyse.

Jetzt streiten sich natürlich wieder die Ämter und ich steh mal wieder ohne Einkommen da, bzw bekomme vom Jobcenter weiterhin den Aufstockbetrag.

Krankenkasse sagt: gibt kein Krankengeld wegen ALG II

Jobcenter sagt: die müssen zahlen, da Krankengeld vorrangig ist.

Was ist nun zu tun, bzw wer hat recht ??

Kurzfassung:

19.10.2010 - 31.08.2011 - Krankengeld
01.09.2011 - 13.12.2011 - ALG I + aufstockend ALG II
14.12.2011 - 25.01.2012 - Übergangsgeld + aufstockend ALG II

seit 26.01.2012 nur noch aufstockendes ALG II


gruß und dank
watnu

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.02.2012, 14:00

Hast du dich bei der AfA wieder gemeldet nach der Reha, als eigentlich zuständigen Träger?

Bully
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Re: Kein Krankengeld wegen ALG II ??

Beitrag von Bully » 28.02.2012, 14:49

watnu hat geschrieben: Krankenkasse sagt: gibt kein Krankengeld wegen ALG II
Hallo,

Meiner Meinung nach ist diese Aussage nicht korrekt,


neben ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, besteht auch ein Krankengeld-Anspruch.
Da Krankengeld ( Entgeltersatzleistung)anstelle des Arbeitslohnes eintritt

ODER ????
Gruß Bully

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 28.02.2012, 17:13

Hallo,
wenn aus Reha eine arbeitsunfähige Entlassung erfolgte und danach auch lückenlos Au nachgewiesen wurde, dann besteht meines Erachtens ein KG-Anspruch in Höhe ALG 1 nach Pragraf 192 SGB V.

LG, Fee

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.02.2012, 19:43

Hallo,
auch ich sehe hier einen Krankengeldanspruch aufgrund des ALG ! Bezuges, der durch die Übergangsgeldzahlung unterbrochen wurde, Da die AU. nahtlos fortbesteht über das Ende der Reha hinaus, sage ich auch - Krankengeldanspruch.
Gruss
Czauderna

watnu
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Beitrag von watnu » 29.02.2012, 12:40

Hallo,

erstmal Danke für die Antworten.

Was heist "und danach auch lückenlos Au nachgewiesen wurde" ?

Mein Hausarzt wartet auf den Auszahlschein der Krankenkasse, nur von der hört man nichts.

Gruß
watnu

Bully
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Beitrag von Bully » 29.02.2012, 12:48

watnu hat geschrieben:Hallo,

erstmal Danke für die Antworten.

Was heist "und danach auch lückenlos Au nachgewiesen wurde" ?

Mein Hausarzt wartet auf den Auszahlschein der Krankenkasse, nur von der hört man nichts.

Gruß
watnu
Hallo

bedeutet durchgehende Krankschreibung ( Arbeitsunfähigkeitbescheinigung ) vom Tag der Reha-Entlassung
bis heute

wenn Dir keine von Deiner KK zugeschickt werden,
dann hole Dir einen aus dem Internet von Deiner KK oder
z.b. hier bkk-victoria-das.de/files/auszahlschein_krankengeld_300dpi.pdf
soll Dein Doc ausfüllen und ab damit zur KK

Gruß Bully

watnu
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Beitrag von watnu » 29.02.2012, 18:13

Hi,

bisher wurden mir die Auszahlscheine immer zu geschickt.

Nur leider will die KK ja jetzt wegen ALG II nicht zahlen.
Das JC möchte die Aussage von der KK natürlich schriftlich haben.

War schon ein paar mal bei der KK und hab auch die verlangten Unterlagen eingereicht, doch leider warte ich vergeblich auf irgendein Schriftstück.

Gruß
watnu

/edit

War grad mal auf der Homepage meiner KK
Beziehen Sie Arbeitslosengeld II, erhalten Sie dieses weiter, auch wenn Sie arbeitsunfähig sind. Ein gesondertes Krankengeld gibt es in diesem Fall nicht.
tk.de/tk/leistungen-a-z/krankengeld/arbeitslose/39964

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 29.02.2012, 20:23

Hmmm, spannende Frage.

Dröseln wir doch mal die Rechtsgrundlagen auf.

Watnu war bei Rehaantritt arbeitsfähig. Also besteht kein Anspruch auf Krankengeld mit Beginn der Rehamaßnahme (da weder Arbeitsunfähigkeit vorliegt noch eine Maßnahme zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt wurde - siehe auch AU-RL). Wo kein Anspruch besteht kann auch keiner ruhen.

Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft besteht nach § 192 SGB V für die Zeit des Übergangsgeldbezuges fort. Endet als mit dem Ende des Übergangsgeldbezuges. Somit besteht kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch ab dem Folgetag, ab dem dann die Arbeitsunfähigkeit besteht.

Anspruch auf Krankengeld besteht ab 26.01.2012 nicht.

Ich bin der Ansicht, die Agentur für Arbeit muss zunächst die 6 Wochen Arbeitslosengeld fortzahlen, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Übergangsgeldbezuges nur ruhte (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und nach den 6 Wochen besteht Anspruch auf Krankengeld.

Also:

ALG1 durch Agentur für Arbeit für 6 Wochen, anschließend Krankengeld
weiterhin ALG2 als aufstockende Leistung durch Jobcenter

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 29.02.2012, 20:34

Das würde jetzt heißen kein ALG I oder KG . sofern, denn die Agentur für Arbeit nach dem Ende der reh infprmiert wurde das die Reha zu Enden war und eine AU besteht, wenn nicht, naja keinerlei Ansprüche.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 29.02.2012, 20:48

Hallo,
ich zitiere mal folgendes :

§ 44
Krankengeld

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6, 9 oder 10 sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.

wenn ich es noch richtig in Erinnerung habe, dann liegt bei einer stationären Reha.
auch Arbeitsunfähigkeit vor, die wiederum einen Anspruch auf Krankengeld auslöst, der ab wegen Bezugs von Übergangsgeld ruht.
Wenn das zutrifft, dann besteht bei einer Entlassung aus der Reha als Arbeitsunfähig ein Krankengeldanspruch, der aber dann durch die sechswöchige ALG-Fortzahlung ebenfalls ruht. Berücksichtigen muss man dabei, dass im Falle von Reha-Massnahmen das Arbeitsamt nicht erst sechs Wochen zahlen muss, sondern die Leistungen mit dem Tag vorm Reha-Antritt einstellt.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 29.02.2012, 21:05, insgesamt 1-mal geändert.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 29.02.2012, 21:02

Ich zitiere mal folgendes:
§ 3 Abs. 2 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien

Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor

bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst.
Vor Beginn der Leistung bestand keine Arbeitsunfähigkeit, eine interkurrente Erkrankung liegt nicht vor - also keine Arbeitsunfähigkeit.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 29.02.2012, 21:12

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich zitiere mal folgendes:
§ 3 Abs. 2 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien

Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor

bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst.
Vor Beginn der Leistung bestand keine Arbeitsunfähigkeit, eine interkurrente Erkrankung liegt nicht vor - also keine Arbeitsunfähigkeit.
Hallo,
und nun - also wenn ich jetzt dein "Zitat" nehme, dann wäre die Entlassungsform
"arbeitsunfähig" schlichtweg falsch, weil ja eben bei Beginn der Reha.
keine solche vorlag - was weiter bedeuten würde, dass während der Reha eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (siehe interkurrente Erkrankung), denn nur dann ist auch die Entlassungsform korrekt, oder, um noch mehr zu komplizieren, die Reha-Diagnose hat sich so verschlechtert, dass während der Reha die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst wurde (???)
Im Ergebnis bleibt aber, wie auch immer, das Arbeitsamt muss zahlen.
Gruss
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 29.02.2012, 21:37

muss
? wenn keine Rückmeldung mach dem Ende der Reha erfolgte? Dat wird nix.

watnu
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Beitrag von watnu » 01.03.2012, 09:26

Hallo,

mit ALG I is das auch so ein Problem.

Wäre die Reha bis zum 24.01 gegangen, d.h. 42 statt 43 Tage, würde alles erstmal so weiter laufen wie vor der Reha.

Da sie aber bis zum 25.01 ging, hätte ich einen neuen Antrag stellen müssen, den sie wegen der AU abgelehnt hätten. Das Spiel hatte ich letztes Jahr schon.

Somit bleibt mir wohl erstmal nichts anderes übrig als beim JC zu betteln oder Sozialhilfe zu beantragen .?.?

Gruß
watnu

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