Krankengeldzahlung bald beendet (78 Wo.) und deshalb Fragen

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Moderator: Czauderna

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Duwisib
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Krankengeldzahlung bald beendet (78 Wo.) und deshalb Fragen

Beitrag von Duwisib » 14.12.2011, 23:35

Guten Abend,
leider konnte ich zu meiner Situation nichts finden. Erstmal die Fakten. Ich werde in einigen Monaten ausgesteuert, nach 78 Wo KG aus derArbeitslosigkeit heraus , habe einen Antrag zur Reha bereits abgegeben und muss mich nun für die Zukunft schlau machen.
Klar ist, dass ich das Ende des Bezugs des KG dem AA melden muss. Jetzt haben sich aber verschiedene Szenarien eröffnet.
1. Ende KG, Anschluß AA, daraus wahrscheinlich arbeitsfähig in vermindertem Ausmaß oder Reha.
2. Vor Ende KG Beginn der Reha, Reha geht wahrscheinlich über das Ende des KG Bezugs hinaus, ab wann ist dann die Meldung an das AA, ab Ende Reha oder vorher mit Hinweis auf Reha
3. Es besteht große Hoffnung, einen Arbeitgeber zu finden, der mich trotz Einschränkung einstellt. Sollte diese Einstellung während des KG Bezugs erfolgen ist alles klar, Ende AU, weiterlaufen der Mitgliedschaft in der KK.
Aber, es kann sein, das der Arbeitsplatz erst am Ende des KG Bezugs frei wird. Da mein KG aber nicht direkt am Monatsende aufhört, sondern ein wenige Tage davor und der Einstieg zum 1. des folgenden Monats erfolgt, was ist zu tun? Ich möchte nicht unbedingt die Mitgliedschaft in der KK verlieren, sie haben lange genug für mich gezahlt, da soll ruhig etwas zurückkommen. Muss ich mich für die paar Tage (rechtzeitig?) freiwillig versichern oder arbeitslos melden oder regelt das die Kasse von selbst?
Vielen Dank im voraus

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.12.2011, 14:24

Hallo,
unter der Voraussetzung dass du JKrankengeld als Versicherungpflichtiger beziehst, endet deine Pflichtmitgliedschaft vom Grundsatz her mit dem letzten Tag der Krankegeldzahlung.
Dann muss eben geprüft werden wie das weitergeht mit deiner Versicherung -
1. ALG-Bezug - dann bis du nahtlos weiterversichert und da AA: zahlt deine
Beiträge.

2. arbeitslos ohne ALG-Bezug, ohne Einkommen aber Anspruch
auf Familienversicherung - Ende der eigenen Mitgliedschaft und
Beginn der Familienversicherung

3. Konstellation wie 2. aber Aufnahme einer neuen, versicherungs-
pflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monat nach dem letzten Tag
des Krankegeldbezuges - kein ende der ersten Mitgliedschaft,
sondern Fortführung der alten Mitgliedsschaft mit Beitragsfreiheit
bis zur Aufnahme der Tätigkeit.

4. Reha-Massnahme über das Leistungs-Ende (Krankengeld)
hinaus - Fortführung der Pflichtmitgliedschaft bis zum Ende der
Reha bzw. des Übergangsgeldbezuges.

5. Aufnahme einer Tätigkeit nach Ablauf von einem Monat und
kein Anspruch auf Familienversicherung oder ALG-Bezug ,
dann ab Folgetag Begrüdung einer freiwilligen
Weiterversicherung

Es gäbe noch andere denkbaren Konstellationen, aber machen wir erst mal Schluss an dieser Stelle.
Gruss
Czauderna

Duwisib
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Beitrag von Duwisib » 15.12.2011, 14:48

Hallo Czauderna,
danke für die Info, ich denke, das wohl Punkt 2 deiner Antwort auf mich zukommt. Ich habe bisher befürchtet, mich für die paar Tage arbeitslos melden zu müssen, um die Mitgliedschaft nicht zu verlieren.
Vielen Dank
Duwisib

Duwisib
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Beitrag von Duwisib » 11.01.2012, 10:32

Jetzt muss ich doch noch einmal fragen. Auf Grund meiner Erkrankung überprüfe ich alles mehrfach und bilde Szenarios. So war das bisher schlimmste Szenario ich rutsche nahtlos in ALI für 1-2 Monate, gehe zur med. Reha, komme zurück und kann sagen, "wenn wir das so und so machen kann ich wieder 100% ( oder x%) arbeiten".
Ist das zu blauäugig? Nach meiner vorzeitigen Meldung bei der AA bekam ich einen Anruf der Leistungsabteilung, dass ich unbedingt den medizinischen Fragebogen ausfüllen und mitbringen soll, Bei Internetrecherchen las ich dann, das die Bezahlung des AL I gar nicht gesichert ist, es sogar sein kann, dass ich in AL II falle, obwohl ich noch AL I Anspruch habe. Z.B. Zahlung erst nach Prüfung durch den med. Dienst, das könnte dauern. Oder med. Dienst erklärt die Arbeitsfähigkeit mit allen Konsequenzen.
Weiß da jemand von euch mehr? Ich möchte nur keinen Fehler machen, der mir irgendetwas verbaut, was mir hilft wieder auf die Beine zu kommen. Oder sehe ich da zu schwarz?

Duwisib
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Beitrag von Duwisib » 08.02.2012, 17:56

So neue Erkenntnisse,
wie in einem anderen Post geschrieben, ist der Gedanke nach 78 Wochen KG AL I zu bekommen etwas irrig. Das passiert nur, wenn der MD der Agentur eine AU bescheinigt, die noch länger als 6 Monate andauert. Dann muss innerhalb eines Monats der EU Rentenantrag gestellt werden. Sagt der MD, die Krankheit dauert nicht mehr als Monate, gibt es nichts. Wie es in dieser Zeit mit der KV/RV Mitgliedschaft bestellt ist oder wer die Zahlungen leistet, konnte noch keiner beantworten. Sollte der MD der Agentur die Arbeitsfähigkeit bescheinigen, gibt es ab dem Termin der Arbeitsfähikeit wieder Geld. Eine Aussage des MD, egal in welche Richtung, kann einige Wochen dauern. Wer kommt in dieser Zeit für die Beiträge auf, wenn der Pat. z.B. 4,5 Wochen (oder später) nach der Aussteuerung durch den MD gesund geschrieben wird?
Bei mir steht nach der Aussteuerung eine Reha Maßnahme an. Wähend dieser Maßnahme wird zur Sicherung des Lebendsunterhalts ein Übergangsgeld gezahlt. Die Höhe dieser Zahlung richtet sich nach dem Einkommen am letzten Tag vor der Maßnahme, also z.B. Gehalt, KG, AL I, AL II oder, wie bei mir da nicht AL II berechtigt, nichts!!!!!. Man fährt also ohne Geld zu einer Maßnahme, die den Rückweg ins Arbeitsleben beschleunigen soll und bekommt während der Zeit auch nichts. Vom Rest lebt man. :twisted:

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Beitrag von leser » 09.02.2012, 02:55

Eine genehmigte Reha lässt darauf schließen, dass eine Minderung der Leistungsfähigkeit von mehr als sechsmonatiger Dauer bereits festgestellt wurde. Vielleicht solltest Du die AA darauf hinweisen
Eine Minderung der Leistungsfähigkeit von mehr als sechsmonatiger Dauer liegt vor, wenn die Leistungsminderung - abgestellt auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit - voraussichtlich diesen Zeitraum überschreiten wird. Zur Frage der Minderung der Leistungsfähigkeit und ihrer Dauer nimmt der Arzt der AA gutachterlich Stellung. Bestätigt er, dass eine länger als 6 Monate umfassende Leistungsminderung vorliegt, die keine Beschäftigung oberhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze (mindestens 15 Stunden wöchentlich) zulässt, so ist die Nahtlosigkeitsregelung anzuwenden. Eine vor der Arbeitslosmeldung liegende Zeit lang andauernder Arbeitsunfähigkeit (z. B. Krankengeldbezug mit Aussteuerung) ist Indiz dafür, dass die Nahtlosigkeitsregelung zur Anwendung kommen kann. Nach der BSG-Rechtsprechung ist die Nahtlosigkeitsregelung nur dann ausgeschlossen, wenn sicher ist, dass die Leistungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder hergestellt wird
ein bisschen Lektüre über die Voraussetzungen und Anwendung der Nahrlosigkeitsregelung (ALG Anspruch nach § 125 SGB III) für die Nacht: arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p125.pdf

Duwisib
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Beitrag von Duwisib » 09.02.2012, 10:05

Danke für die Antwort. Leider muss der MD der Agentur feststellen, ob ich wieder arbeitsfähig bin oder ggf. ab wann. Wenn der MD sagt, ich bin in 5 Monaten wieder arbeitsfähig gibt es kein AL I. Interessanterweise wird die Höhe der Ausgleichszahlung während er Reha vom Einkommen am letzten Tag vor Maßnahmebeginn berechnet, das bedeutet beim Eintreten der Monatsregel kein Einkommen, also kein Geld.
Ach ja, eigentlich muss der MD ja davon ausgehen, wenn man die Reha positiv sieht. Am Ende der Reha soll der AN ja arbeitsfähig sein, müßte also ggf. das gezahlte Geld zurückführen weil innerhalb der 6 Monate. Andererseits ist unter diesen Voraussetzungen ein positiver Rehaausgang her unwahrscheinlich, also könnte der MD von vornherein von einer längeren AU ausgehen. In beiden Fällen wäre die Reha eigentlich unsínnig, da keine Verbesserung zu erwarten ist. Gibt es eigentlich einen Namen für dieses Paradoxon?

leser
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Beitrag von leser » 11.02.2012, 03:27

Ich würde die Regelung grundsätzlich positiv sehen. Es eröffnet immerhin einen Leistungsanspruch, obwohl man tatsächlich einer Arbeitsvermittlung ja nicht zur Verfügung steht.

Darüber hinaus kann der MD der Agentur nicht willkürlich festlegen, dass voraussichtlich in 5 Monaten und 28 Tagen Arbeitsfähigkeit eintritt. Die Bewilligung einer Reha spricht bereits für eine längere AU (Gefährdung der Erwerbsfähigkeit)...

Grampa
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Beitrag von Grampa » 13.02.2012, 14:53

nach meiner Erfahrung zahlt nach Aussteuerung durch die Kasse das AA bis zur erstmaligen Entscheidung über eine Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung, das entspricht auch dem § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB III

damit das AA also überhaupt den Joker "du bist nur 5 Monate und 29 Tage leistungsgemindert" ziehen kann, bedarf es der Feststellung des RVT, dass KEINE Erwerbsminderung vorliegt

der RVT wiederum wird aber diese Entscheidung erst nach der Reha treffen getreu dem Grundsatz "Reha vor Rente", §116 SGB VI (Umdeutung) lass ich aussen vor, da dir ja die Reha bewilligt wurde

also: mit Aussteuerungsbescheid umgehend ALG I ab Tag nach Aussteuerung beantragen und AA über bewilligte Reha informieren

im Übrigen ist im §125 Absatz 3 klar geregelt, dass das AA sich das ALG I vom Rententräger zurückholen kann wenn Übergangsgeld aufgrund einer Reha gezahlt wird --> wenn du dem AA brav den Aufnahmetermin mitteilst, stellen die rechtzeitig ein und es kommt zu keiner Überzahlung/Erstattung

Duwisib
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Beitrag von Duwisib » 21.02.2012, 17:30

Da mich der MD erst 3 Wochen nach Meldung bei der Agentur zur "Kontrolle" einbestellt hat und die Entscheidung dann sicher noch länger bis zu meinem SB benötigt eine neue Frage.
Wie lange bin ich eigentlich KV versichert ohne Zahlung?
Ich habe hier unterschiedliche Meinungen gelesen, einmal 1 Monat, einmal 3 Monate nach Ende des KG Bezugs.
Familienversicherung fällt aus, AL II auch, das Einommen der BG knapp über AL II Satz.
Ich möchte nicht plötzlich feststellen müssen, dass ich abrupt keine KV mehr habe, wenn der MD auf " arbeitsfähiig innerhalb 6 Monaten " entscheidet.
Ach ja, müßte in diesem Fall die Agentur nicht trotzdem mindestens 6 Wochen AL I zahlen?
Vielen Dank
PS: Als Hinweis
Nach der Aussteuerung aus dem KG immer arbeitsfähig melden. Beim Termin mit dem SB ein paar Wochen später kann man dann immer noch auf etwaige Einschränkungen hinweisen, dann gibt es ggf. den MD und dann Entscheidungen. Zumindest wird dann ab sofort AL I gezahlt. Wußte ich vorher auch nicht.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 22.02.2012, 11:10

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CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 22.02.2012, 11:42

und wenn der Bezug endet?

Duwisib
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Beitrag von Duwisib » 22.02.2012, 14:18

Der KG Bezug endete Ende Januar nach 78 Wochen (ab August 2010). Das Problem ist/war, dass ich mit weiterlaufender AU bei der Agentur aufschlug und in die §125 Falle fiel, also Geld bei Au im nahtlosen Übergang erst nach Besichtigung durch den MD. Der entscheidet ob weiter AU = Rentenantrag ( kein Problem, Reha ist schon genehmigt), ob arbeitsfähig ab Meldung ( wahrscheinlich dann AL I ab Meldung incl. KV) oder arbeitsfähig demnächst innerhalb der nächsten Monate = kein Geld? ( oder doch für 6 Wochen ???), keine KV ( ab wann).
Sollte der letzte Fall eintreten, kann ich die Reha nicht antreten, da das Übergangsgeld der Reha nach dem Einkommen des letzten Arbeits/AL I Tages vor Beginn berechnet wird und da ich dann kein Geld bekomme gibt es dann auch kein Übergangsgeld.
Da ich ja nicht AU bleiben will, sondern kräftig Richtung Arbeit hinarbeite, wäre es für mich wichtig, ob ich z.B vom Termin der Aussteuerung (Ende Januar) bis zum Beginn der Arbeit ( ggf. 1.4) beitragsfrei versichert bin oder nicht. Nicht das ich plötzlich feststellen muss, dass ich für die Arzt und Therapie Termine selber zahlen muss.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 22.02.2012, 14:23

Also grundsätzlich bist du zur Zeit noch über den nachgehenden Leistungsanspruch versichert, der endet am 29.02.12. Wenn die AfA jetzt dir ALG 1 nach § 125 SGB III zahlt besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ÜG. Es kommt jetztz tatsächlich darauf an wie die AfA entscheidet.

Mal eine kurze Frage wurde bereits Antragstellung ALG I bei vorrauussichtlichen ende ALG I durch geführt, denn auchhier hätte bei dem vorraussehbaren Ende KG bereits ein Antrag ggestellt wrden müssen Ende 12/11 Anfan 1 Woche 1 /12.

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