Krankenkasse fordert Leistungsgebühren zurück
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Krankenkasse fordert Leistungsgebühren zurück
Ich bin seit 05/2009 über meinen Ehemann familienversichert. Jetzt habe ich von meiner vorherigen Krankenkasse einen Brief erhalten. Da ich von meiner neuen Krankenkasse noch keine Karte bekommen hatte, hatte ich meine alte Karte benutzt, als ich in 06/09 wegen meiner Schwangerschaft beim Arzt war. Jetzt will die alte KK die Behandlungskostne aus 06/09 von mir zurück. Meine neue KK sagt, dass der Erstattungsanspruch dort verjährt ist und nicht erstattet wird. Muss ich jetzt diese Rechnung an meine alte KK zahlen?
Bitte dringend um Hilfe
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Re: Krankenkasse fordert Leistungsgebühren zurück
[quote="sucheRat"]Ich bin seit 05/2009 über meinen Ehemann familienversichert. Jetzt habe ich von meiner vorherigen Krankenkasse einen Brief erhalten. Da ich von meiner neuen Krankenkasse noch keine Karte bekommen hatte, hatte ich meine alte Karte benutzt, als ich in 06/09 wegen meiner Schwangerschaft beim Arzt war. Jetzt will die alte KK die Behandlungskostne aus 06/09 von mir zurück. Meine neue KK sagt, dass der Erstattungsanspruch dort verjährt ist und nicht erstattet wird. Muss ich jetzt diese Rechnung an meine alte KK zahlen?
Bitte dringend um Hilfe[/quote
Hallo,
Leistungsansprüche verjähren 4 Jahre nach der Entstehung, d.h. 2009 verjährt am 31.12.2013 - auf welche Vorschrift beruft sich die neue Kasse ??
Gruss
Czauderna
Bitte dringend um Hilfe[/quote
Hallo,
Leistungsansprüche verjähren 4 Jahre nach der Entstehung, d.h. 2009 verjährt am 31.12.2013 - auf welche Vorschrift beruft sich die neue Kasse ??
Gruss
Czauderna
Die Kasse beruft sich auf §111 SGB X, nachdem Erstattungsansprüche innerhalb eines Jahres angemeldet werden müssen. Wird ein Erstattungsanspruch nicht innerhalb eines Jahres angemeldet, ist eine Erstattung nicht mehr möglich.
Es ist aber nicht rechtens, dem Versicherten die Kosten in Rechnung zu stellen, nur weil die Kasse versäumt hat, rechtzeitig einen Erstattungsanspruch anzumelden.
Am besten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Es ist aber nicht rechtens, dem Versicherten die Kosten in Rechnung zu stellen, nur weil die Kasse versäumt hat, rechtzeitig einen Erstattungsanspruch anzumelden.
Am besten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Hallo,
ja, den kenne ich auch, gilt aber nur
fuer Erstattungsansprueche unter den
Kassen, d.h. wenn Kasse A. es versäumt
hatt bei Kasse B die Kosten anzufordern,
bleibt Kasse A. eben auf den Kosten
sitzen und kann dann da eigene Versagen
nicht auf den Versicherten abwaelzen.
Was auch noch interessant waere,
Kasse B. muss ab dem 1. Tag derMitgliedschaft
auch leisten.
Czauderna
ja, den kenne ich auch, gilt aber nur
fuer Erstattungsansprueche unter den
Kassen, d.h. wenn Kasse A. es versäumt
hatt bei Kasse B die Kosten anzufordern,
bleibt Kasse A. eben auf den Kosten
sitzen und kann dann da eigene Versagen
nicht auf den Versicherten abwaelzen.
Was auch noch interessant waere,
Kasse B. muss ab dem 1. Tag derMitgliedschaft
auch leisten.
Czauderna
Lösungsvorschlag meinerseits -zur Diskussion:
Kasse A kann nicht von Kasse B zurückfordern, da nach § 111 SGB XI verjährt.
Kasse A fordert von der Versicherten zurück, da Leistungen ohne Mitgliedschaft in Anspruch genommen wurden.
Versicherte fordert dann Betrag nach § 13 Abs. 3 SGB V von Kasse B zurück, da Verjährung (4 Jahre) noch nicht eingetreten ist.
Anmerkung: Wie kann man vorsätzlich mit einer Karte zum Arzt gehen, wenn man genau weiss, dass die Mitgliedschaft nicht mehr besteht? Natürlich will Kasse A zu Recht die erbrachten Leistungen zurück.
Kasse A kann nicht von Kasse B zurückfordern, da nach § 111 SGB XI verjährt.
Kasse A fordert von der Versicherten zurück, da Leistungen ohne Mitgliedschaft in Anspruch genommen wurden.
Versicherte fordert dann Betrag nach § 13 Abs. 3 SGB V von Kasse B zurück, da Verjährung (4 Jahre) noch nicht eingetreten ist.
Anmerkung: Wie kann man vorsätzlich mit einer Karte zum Arzt gehen, wenn man genau weiss, dass die Mitgliedschaft nicht mehr besteht? Natürlich will Kasse A zu Recht die erbrachten Leistungen zurück.
"Dornröschenschlaf" ist relativ... Ich kenn genug Versicherte die auf die Anfrage nach der Folgekasse nicht reagieren. Dann gibt's erstmal einen Rückforderungsbescheid. Es besteht aber dennoch kein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherten, wenn dieser wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Ist er allerdings gar nicht versichert, kann das anstelle dessen auch zu 5-1-13 führen
Gruß Leser
Gruß Leser