Wenn ich mir die beiden Urteile so anschaue, liegt m.E. der wesentliche Unterschied in ALG1 und ALG2. ALG2 hat weitreichendere Folgen z.B. auch auf das Versicherungshältnis und da ist man dann schneller bei der Begründung "Regelungsanordnung erfordert ein Anordnungsgrund deren Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Es gilt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsteller vor vollendete Tatsachen zu bewahren, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann"Machts Sinn hat geschrieben:Beides gilt auch für die Einschätzung des LSG Baden-Württemberg, dass Krankengeld keine existenziell bedeutsame Leistung sein soll – obwohl das hat das LSG auch gar nicht geschrieben sondern mit dem Wort „existentiell“ vielleicht von „existent“ abgeleitet gemeint, dass Krankengeld nicht wirklich vorhanden ist wenn es für die Existenz, das Dasein, Leben, Auskommen gebraucht wird.
ALG2 ist keine Entgeltersatzleistung sondern eine Grundsicherung. Insofern kann Krankengeld demgegenüber dann sehr wohl eine existentiell bedeutsame Leistung werden.
Man darf diese Urteile sicher nicht pauschal anwenden. Die Gerichte prüfen den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund immer im Einzelfall