Wiederversicherung in der GKV
Moderator: Czauderna
Wiederversicherung in der GKV
Hallo,
ich war aus finanziellen Gründen 11 Jahre nicht krankenversichert. Davor war ich bei der DAK. Nun Habe ich seit dem 7.2. einen neuen Arbeitsvertrag und wollte mich bei der SBK anmelden. Diese sagte mir, dass ich nur bei der DAK wieder Mitglied werden kann, da ich mittlerweile 58 Jahre alt bin.
Somit meine Frage(n):
1. Ist es richtig, dass ich nur zur vorherigen KV zurück kann und,
2. wenn ja, muss mich die DAK annehmen?
Liebe Grüße
Der Wolfix
ich war aus finanziellen Gründen 11 Jahre nicht krankenversichert. Davor war ich bei der DAK. Nun Habe ich seit dem 7.2. einen neuen Arbeitsvertrag und wollte mich bei der SBK anmelden. Diese sagte mir, dass ich nur bei der DAK wieder Mitglied werden kann, da ich mittlerweile 58 Jahre alt bin.
Somit meine Frage(n):
1. Ist es richtig, dass ich nur zur vorherigen KV zurück kann und,
2. wenn ja, muss mich die DAK annehmen?
Liebe Grüße
Der Wolfix
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- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hallo wolfix,
hier stellen sich durchaus erst noch ein paar Fragen. Aber vorab schonmal Grundsätzliches:
Seit 01.04.2007 gibt es eine generelle Pflicht, krankenversichert sein zu müssen. Und diese Pflicht ist bei der letzten Kasse durchzuführen. Insofern hat die SBK recht, dass sie Sie an die DAK verweist.
Das würde aber auch bedeuten, dass Sie Beiträge seit 01.04.07 (nach)entrichten müssen.
Ob alleine durch das Beschäftigungsverhältnis überhaupt KV-Pflicht eintritt ist erst noch zu klären, das sie bereits das 55. Lebensjahr überschritten haben.
Was genau lag in den letzten 5 Jahre bei Ihnen vor? Also inwiefern waren Sie da berufstätig?
Gruß
Sportsfreund
hier stellen sich durchaus erst noch ein paar Fragen. Aber vorab schonmal Grundsätzliches:
Seit 01.04.2007 gibt es eine generelle Pflicht, krankenversichert sein zu müssen. Und diese Pflicht ist bei der letzten Kasse durchzuführen. Insofern hat die SBK recht, dass sie Sie an die DAK verweist.
Das würde aber auch bedeuten, dass Sie Beiträge seit 01.04.07 (nach)entrichten müssen.
Ob alleine durch das Beschäftigungsverhältnis überhaupt KV-Pflicht eintritt ist erst noch zu klären, das sie bereits das 55. Lebensjahr überschritten haben.
Was genau lag in den letzten 5 Jahre bei Ihnen vor? Also inwiefern waren Sie da berufstätig?
Gruß
Sportsfreund
Also, ich war bis 10/2001 für 5 Monate in einem Angestelltenverhältnis. Zuvor war ich selbstständig und privat versichert. Danach, also nach 10/2001, nicht arbeitslos gemeldet, aber wieder selbstständig tätig bis letzten Januar. In dieser Zeit war ich nicht krankenversichert. Mir war auch nicht bekannt, dass es mittlerweile eine Krankenversicherungspflicht gibt. Seit dem 07.02.2012 bin ich wieder in einem Angestelltenverhältnis.
A bisserl kompliziert. Ich verstehe jedenfalls garnichts mehr.
Irgendwo habe ich gelesen, dass eine Versicherungsgesellschaft der entsprechenden Gruppe, hie also GKV, einen Versicherungsantrag annehmen muss, wenn man zuletzt in einer GKV war.
Wie kann ich denn nun eine KV-Mitgliedschaft erhalten, und warum kann eine Versicherungsgesellschaft die Mitgliedsbeiträge nachfordern, wenn sie keinen Versicherungsschutz haben leisten müssen?
Bin so ziemlich ratlos.
Wolfix
A bisserl kompliziert. Ich verstehe jedenfalls garnichts mehr.
Irgendwo habe ich gelesen, dass eine Versicherungsgesellschaft der entsprechenden Gruppe, hie also GKV, einen Versicherungsantrag annehmen muss, wenn man zuletzt in einer GKV war.
Wie kann ich denn nun eine KV-Mitgliedschaft erhalten, und warum kann eine Versicherungsgesellschaft die Mitgliedsbeiträge nachfordern, wenn sie keinen Versicherungsschutz haben leisten müssen?
Bin so ziemlich ratlos.
Wolfix
Wer hätte wohl zahlen müssen, wenn Sie in dieser Zeit z.B. mit einem Schlaganfall umgekippt wären? Soll auch ohne Vorankündigung vorkommen. Hätten Sie das Geld in Reserve gehabt?warum kann eine Versicherungsgesellschaft die Mitgliedsbeiträge nachfordern, wenn sie keinen Versicherungsschutz haben leisten müssen?
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- Registriert: 28.03.2011, 12:52
Also hier mal eine verbindliche Aussage, da genügend Fakten vorliegen:
Eine Aufnahme in die GKV aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses kann nicht erfolgen.
Es besteht maximal die Möglichkeit einer rückwirkenden Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, dann aber ab 01.04.2007. Könnte teuer werden, da ja selbstständig und bei einem hohen Einkommen auch ein hoher Beitrag zugrunde gelegt wird.
Eine Aufnahme in die GKV aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses kann nicht erfolgen.
Es besteht maximal die Möglichkeit einer rückwirkenden Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, dann aber ab 01.04.2007. Könnte teuer werden, da ja selbstständig und bei einem hohen Einkommen auch ein hoher Beitrag zugrunde gelegt wird.
sorry Fusionierter,
diese 2verbindliche" Aussage ist nicht richtig.
Es liegen NICHT genügen Fakten vor, um die Frage zu beantworten.
Wenn Mitglieschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V möglich ist und bei Vorliegen der Voraussetzungen (zuletzt GKV vor dem 01.04.2007)
auch MUSS,
ja wat is dann.
Dann sind die Voraussetzungen des Ausschluss (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V) für über 55jährige NICHT mehr gegeben, da ja dann in den lezten 5 Jahren MINDESTENS 1 Tag eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat.
diese 2verbindliche" Aussage ist nicht richtig.
Es liegen NICHT genügen Fakten vor, um die Frage zu beantworten.
Wenn Mitglieschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V möglich ist und bei Vorliegen der Voraussetzungen (zuletzt GKV vor dem 01.04.2007)
auch MUSS,
ja wat is dann.
Dann sind die Voraussetzungen des Ausschluss (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V) für über 55jährige NICHT mehr gegeben, da ja dann in den lezten 5 Jahren MINDESTENS 1 Tag eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat.
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- Registriert: 21.03.2009, 22:52
mal ne andere Frage:
stellen wir uns mal vor, jemand wird versicherungspflichtig als Arbeitnehmer - die Versicherungspflicht besteht kraft Gesetz, der Arbeitgeber wird dementsprechend beitragspflichtig.
Auf Nachfrage der Krankenkasse nach der Vorversicherung macht der Arbeitnehmer - auch auf Nachfragen - keine Angaben.
was dann?
- Versicherungspflicht besteht laut Gesetz
- damit einhergehend auch die Beitrags- und Meldepflicht des Arbeitgebers
- die Kasse kommt ihrer Ermittlungspflicht nach, der Arbeitnehmer allerdings nicht der Mitwirkungspflicht
- auch auf anderen Wegen erhält die Kasse nicht die notwendigen Infos
muss die Kasse die Versicherung durchführen oder nicht? wie ist eure Meinung?
fragt sich
Lady Butterfly
stellen wir uns mal vor, jemand wird versicherungspflichtig als Arbeitnehmer - die Versicherungspflicht besteht kraft Gesetz, der Arbeitgeber wird dementsprechend beitragspflichtig.
Auf Nachfrage der Krankenkasse nach der Vorversicherung macht der Arbeitnehmer - auch auf Nachfragen - keine Angaben.
was dann?
- Versicherungspflicht besteht laut Gesetz
- damit einhergehend auch die Beitrags- und Meldepflicht des Arbeitgebers
- die Kasse kommt ihrer Ermittlungspflicht nach, der Arbeitnehmer allerdings nicht der Mitwirkungspflicht
- auch auf anderen Wegen erhält die Kasse nicht die notwendigen Infos
muss die Kasse die Versicherung durchführen oder nicht? wie ist eure Meinung?
fragt sich
Lady Butterfly
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Da hatte das BMG doch eine Meinung zu. Ja, die Kasse muss die Versicherung durchführen, da sie die vorherige Versicherungspflicht nicht feststellen, die aktuelle Versicherungspflicht allerdings nicht verneinen kann. Versicherungspflicht kann sie nur feststellen, wenn der Versicherte weiterhin die VK benutzt und damit zu verstehen gibt, dass er über keine anderweitige Absicherung verfügt.Lady Butterfly hat geschrieben: muss die Kasse die Versicherung durchführen oder nicht? wie ist eure Meinung?
fragt sich
Lady Butterfly
Zum ursprünglichen Thema:
Meiner Einschätzung nach ab 01.04.2007 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V, Kasse DAK, ab 07.02.2012 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V.
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- Beiträge: 22
- Registriert: 28.03.2011, 12:52
Hallo wolfix,
ich habe das hohe Einkommen nicht unterstellt, ich habe es befürchtet (und zwar für Dich). Aber egal, Wortspielerei...
Selbst bei einem geringen Einkommen wirst Du als Selbständiger mit einer Nachzahlung von ca. 20.000 Euro ( ca. 330 Euro monatlich x 5 Jahre) erhalten...das dürfte schwerfallen, da Du ja nach eigenen Angaben kein hohes Einkommen hattest...ein Teufelskreis.
Und bevor Du es mir vorhälst: nein, ich weiß, das war nicht die ursprüngliche Fragestellung, trotzdem halte ich den Hinweis für relevant.
@heinrich:
Du hast Recht. Aber Deine Aussage widerspricht, nach meiner Auffassung, auch nicht dem, was ich geschrieben habe (oder zumindest nicht der Intention, die dahinter stand). Logo, wenn § 5 /1 / 13 gezogen wird, dann greift auch der § 5 / 1 / 1 ab Beschäftigungsbeginn. Dann stellt sich nur die Frage, wie das mit den säumigen Beiträgen aussieht (s.o.)
ich habe das hohe Einkommen nicht unterstellt, ich habe es befürchtet (und zwar für Dich). Aber egal, Wortspielerei...
Selbst bei einem geringen Einkommen wirst Du als Selbständiger mit einer Nachzahlung von ca. 20.000 Euro ( ca. 330 Euro monatlich x 5 Jahre) erhalten...das dürfte schwerfallen, da Du ja nach eigenen Angaben kein hohes Einkommen hattest...ein Teufelskreis.
Und bevor Du es mir vorhälst: nein, ich weiß, das war nicht die ursprüngliche Fragestellung, trotzdem halte ich den Hinweis für relevant.
@heinrich:
Du hast Recht. Aber Deine Aussage widerspricht, nach meiner Auffassung, auch nicht dem, was ich geschrieben habe (oder zumindest nicht der Intention, die dahinter stand). Logo, wenn § 5 /1 / 13 gezogen wird, dann greift auch der § 5 / 1 / 1 ab Beschäftigungsbeginn. Dann stellt sich nur die Frage, wie das mit den säumigen Beiträgen aussieht (s.o.)