privat / gesetzlich versichert - Auskunftsrecht GKK
Moderator: Czauderna
privat / gesetzlich versichert - Auskunftsrecht GKK
Hallo,
Ich bin privat versichert und meine Frau will sich freiwillig in der GKK (Hausfrau) versichern (zur Zeit pflichtversichert). Sie verfügt über keine eigenen Einnahmen, so dass meine Einnahmen anzugeben wären (GKV Spitenverband §2 (4)).
Welchen Auskunftsanspruch hat die GKK gegenüber meinen Einnahmen und aus welchen Prafagrafen des SGB V ergibt sich dieser? Soweit ich dies überblicke muss nur das Mitglied über seine Einnahmen, d.h. meine Frau Auskunft erteilen.
Ich persönlich habe natürlich keine Lust meine Einnahmen gegenüber einer GKK offen zu legen zu der ich keine "Geschäftsbeziehungen" unterhalte.
Was macht die GKK, wenn zwar meine Frau ihre Einnahmen offen legt, die Einnahmen des Ehegatten aber nicht? Wird dann die Hälfte der Beitragsbessungsgrenze von der GKK als fiktive Einnahmen des Ehegatten angesetzt?
Wird von diesen fiktiven Einnahmen des Ehegaten dann evtl. noch ein Kinderfreibetrag abgezogen oder bleibt dieser unberücksichtigt, da die Einnahmen höher liegen könnten.
Danke für die Antworten!
Ich bin privat versichert und meine Frau will sich freiwillig in der GKK (Hausfrau) versichern (zur Zeit pflichtversichert). Sie verfügt über keine eigenen Einnahmen, so dass meine Einnahmen anzugeben wären (GKV Spitenverband §2 (4)).
Welchen Auskunftsanspruch hat die GKK gegenüber meinen Einnahmen und aus welchen Prafagrafen des SGB V ergibt sich dieser? Soweit ich dies überblicke muss nur das Mitglied über seine Einnahmen, d.h. meine Frau Auskunft erteilen.
Ich persönlich habe natürlich keine Lust meine Einnahmen gegenüber einer GKK offen zu legen zu der ich keine "Geschäftsbeziehungen" unterhalte.
Was macht die GKK, wenn zwar meine Frau ihre Einnahmen offen legt, die Einnahmen des Ehegatten aber nicht? Wird dann die Hälfte der Beitragsbessungsgrenze von der GKK als fiktive Einnahmen des Ehegatten angesetzt?
Wird von diesen fiktiven Einnahmen des Ehegaten dann evtl. noch ein Kinderfreibetrag abgezogen oder bleibt dieser unberücksichtigt, da die Einnahmen höher liegen könnten.
Danke für die Antworten!
Du hast ja schon richtig erkannt, dass Deine Einnahmen im Rahmen des sogenannten halbem Familieneinkommens beitragspflichtig sind.
mindestens sind 875 EUR beitragspflichtig
höchstens 1912,50 EUR.
Es geht also "nur" darum, was zwischen diesen beiden Beträgen liegt.
Bei 875 EUR Bemessungsgrundlage = 147,44 EUR mtl. Beitrag
bei 1912,50 Bem-Grundlage = 322,36 EUR mtl. Beitrag
Vom Beitrag her geht es also um einen Betrag zwischen 147,44 und 322,36 EUR.
16,85 % ist der Beitragssatz.
Auskunftpflichtig ist Deine Frau nach § 206 SGB V.
Danach sind ALLE für die Berechnung entscheidenden Dinge anzugeben.
Wie gesagt: Deine Einnahmen zählen, hast Du selbst -richtig- erkannt.
ALSO: hat DEINE Frau auch DEINE Einnahmen anzugeben.
Konsequenz des Nichttuns: Höchstbeitrag = Berechnung aus 3825 EUR.
(Deine Frau wird quasi bösgläubig gestellt).
Evt. noch ein Bußgeld. Ob dies auf strafbar ist (§ 263 StGB) habe ich noch nie geprüft; möchte aber hiermit daraus hinweisen.
Ich hoffe, dass nicht ich morgen diesem Fall auf dem Tisch habe.
Sonst müsstest Du evt. mit dem Kopf gegen die Wand laufen.
Das schadet allen Seiten. Dem Kopf und der Wand.
Ich hoffe, Du hast diese warnenden Worte verstanden.
Diese Fall kommt regelmäßig vor. Sei ehrlich und mache keine.
Dummheiten.
Übrigens ist die Regelung des halben Familieneinkommens vor einigen Jahrzenten eingeführt worden.
Gut verdienender Ehepartner = privat
nicht bzw. wenig verdienender Ehepartner = gesetzlich (evt. noch mit Kindern)
mindestens sind 875 EUR beitragspflichtig
höchstens 1912,50 EUR.
Es geht also "nur" darum, was zwischen diesen beiden Beträgen liegt.
Bei 875 EUR Bemessungsgrundlage = 147,44 EUR mtl. Beitrag
bei 1912,50 Bem-Grundlage = 322,36 EUR mtl. Beitrag
Vom Beitrag her geht es also um einen Betrag zwischen 147,44 und 322,36 EUR.
16,85 % ist der Beitragssatz.
Auskunftpflichtig ist Deine Frau nach § 206 SGB V.
Danach sind ALLE für die Berechnung entscheidenden Dinge anzugeben.
Wie gesagt: Deine Einnahmen zählen, hast Du selbst -richtig- erkannt.
ALSO: hat DEINE Frau auch DEINE Einnahmen anzugeben.
Konsequenz des Nichttuns: Höchstbeitrag = Berechnung aus 3825 EUR.
(Deine Frau wird quasi bösgläubig gestellt).
Evt. noch ein Bußgeld. Ob dies auf strafbar ist (§ 263 StGB) habe ich noch nie geprüft; möchte aber hiermit daraus hinweisen.
Ich hoffe, dass nicht ich morgen diesem Fall auf dem Tisch habe.
Sonst müsstest Du evt. mit dem Kopf gegen die Wand laufen.
Das schadet allen Seiten. Dem Kopf und der Wand.
Ich hoffe, Du hast diese warnenden Worte verstanden.
Diese Fall kommt regelmäßig vor. Sei ehrlich und mache keine.
Dummheiten.
Übrigens ist die Regelung des halben Familieneinkommens vor einigen Jahrzenten eingeführt worden.
Gut verdienender Ehepartner = privat
nicht bzw. wenig verdienender Ehepartner = gesetzlich (evt. noch mit Kindern)
Nun denn, Heinrich, ich finde die Frage vom Poster gar nicht mal so schlecht.
Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich doch nur aus § 206 SGB V. Hiernach muss nur der Versicherte Auskünfte erteilen. Dies ist und bleibt der freiw. Versicherte.
Aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift muss jetzt derjenige, der nicht GKV-vesichert ist und somit hiermit nix zu tun hat, auch Auskünfte erteilen.
Kannst Du mir die Rechtsgrundlage nennen? Ich finde derzeit keine. Auch die einheitlichen Grundsätze geben keine explizite Auskunftsverpflichtung her.
Vor allen Dingen muss sich die Frage gestellt werden, was passiert, wenn sich der Ehegatte nachweislich weigert diese Auskünfte zu erteilen. Dann wird der Versicherte - der keinen Einfluss auf die Weigerung hat - mit dem Höchstbeitrag bestraft? Gibt es dazu schon Rechtsprechung? Du schreibst dann etwas von bosgläubig?!?!?
Ich ziehe mal einen Vergleich zu meinem Leistungsgebiet. Wir überprüfen die Unterhaltspflichtigen eines SGB XII-Empfängers auch. Es muss geprüft werden, ob hier ein Unterhaltsbeitrag zu erheben ist. Da spielt dann auch schon das Einkommen des Gatten (Schwiegersohn oder Schwiegervater ggf.) auch eine Rolle. Dieser hat aber nix mit dem SGB XII-Empfänger zu tun und steht in keiner rechtlichen Verpflichtung. Um hier Auskünfte zu bekommen, wurde schon vor Jahren explizit eine Auskunftsverpflichtung gesetzlich geregelt. Also kann man sich hieraus nicht winden.
Wo finde ich so etwas im SGB V, zumindest vergleichbar?
Tja, wenn man dann auch noch berücksichtigt, dass der Spibu ggf. überhaupt nicht legitimiert war, die Regelungen (Hälfte des Ehegatteinkommens) zu erlassen, dann gerate ich ins Grübeln.
Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich doch nur aus § 206 SGB V. Hiernach muss nur der Versicherte Auskünfte erteilen. Dies ist und bleibt der freiw. Versicherte.
Aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift muss jetzt derjenige, der nicht GKV-vesichert ist und somit hiermit nix zu tun hat, auch Auskünfte erteilen.
Kannst Du mir die Rechtsgrundlage nennen? Ich finde derzeit keine. Auch die einheitlichen Grundsätze geben keine explizite Auskunftsverpflichtung her.
Vor allen Dingen muss sich die Frage gestellt werden, was passiert, wenn sich der Ehegatte nachweislich weigert diese Auskünfte zu erteilen. Dann wird der Versicherte - der keinen Einfluss auf die Weigerung hat - mit dem Höchstbeitrag bestraft? Gibt es dazu schon Rechtsprechung? Du schreibst dann etwas von bosgläubig?!?!?
Ich ziehe mal einen Vergleich zu meinem Leistungsgebiet. Wir überprüfen die Unterhaltspflichtigen eines SGB XII-Empfängers auch. Es muss geprüft werden, ob hier ein Unterhaltsbeitrag zu erheben ist. Da spielt dann auch schon das Einkommen des Gatten (Schwiegersohn oder Schwiegervater ggf.) auch eine Rolle. Dieser hat aber nix mit dem SGB XII-Empfänger zu tun und steht in keiner rechtlichen Verpflichtung. Um hier Auskünfte zu bekommen, wurde schon vor Jahren explizit eine Auskunftsverpflichtung gesetzlich geregelt. Also kann man sich hieraus nicht winden.
Wo finde ich so etwas im SGB V, zumindest vergleichbar?
Tja, wenn man dann auch noch berücksichtigt, dass der Spibu ggf. überhaupt nicht legitimiert war, die Regelungen (Hälfte des Ehegatteinkommens) zu erlassen, dann gerate ich ins Grübeln.
Na gucke mal, es gibt hierzu eine LSG - Entscheidung.
Danach muss der Parnter wohl das Höschen runterlassen.
Zitat:
LSG Niedersachsen, 14.12.1994, L 4 Kr 89/92
Krankenversicherung - Freiwillig - Mitglied - Beitragsbemessung - Ehegatteneinkommen - Auskunftspflicht - Ersatzkasse - Nachweis
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder von Ersatzkassen darf auch das Einkommen des nichtversicherten Ehegatten berücksichtigen (Anschluß an BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 11/89 = SozR 3-5428 § 4 Nr 1).
2. Ein Versicherter, dessen Beitrag von der Höhe des Einkommens des Ehegatten abhängt und der allein Auskunft über dessen Höhe geben kann, hat den Nachteil zu tragen, wenn er den geforderten Nachweis nicht führen kann oder will. Eine Krankenkasse darf einen Versicherten, dessen Beitrag von der Höhe des Einkommens des Ehegatten abhängt, bei fehlendem Nachweis dieses Einkommens daher in die höchste Beitragsklasse einstufen (Anschluß BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 11/89 aaO).
Also hilft es nix!!!
Danach muss der Parnter wohl das Höschen runterlassen.
Zitat:
LSG Niedersachsen, 14.12.1994, L 4 Kr 89/92
Krankenversicherung - Freiwillig - Mitglied - Beitragsbemessung - Ehegatteneinkommen - Auskunftspflicht - Ersatzkasse - Nachweis
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder von Ersatzkassen darf auch das Einkommen des nichtversicherten Ehegatten berücksichtigen (Anschluß an BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 11/89 = SozR 3-5428 § 4 Nr 1).
2. Ein Versicherter, dessen Beitrag von der Höhe des Einkommens des Ehegatten abhängt und der allein Auskunft über dessen Höhe geben kann, hat den Nachteil zu tragen, wenn er den geforderten Nachweis nicht führen kann oder will. Eine Krankenkasse darf einen Versicherten, dessen Beitrag von der Höhe des Einkommens des Ehegatten abhängt, bei fehlendem Nachweis dieses Einkommens daher in die höchste Beitragsklasse einstufen (Anschluß BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 11/89 aaO).
Also hilft es nix!!!
lassen wir das mit dem SpiBu mal weg. Das wird ganz oben entschieden.
Et dauert nur mal wieder, bis dat die so weit sind.
§ 206 SGB V reicht als Verpflichtung m. E. vollkommen aus.
Ich weiß, ich bin sicher, ich habe mal ein Urteil dazu gelesen, dass
jemand der sich weigerte die Einnahmen des Ehegatten zu melden, dass dieser jemand in die Höchststufe gesteckt wurde und der Richter dies als richtig empfand.
Der Fragesteller kann die Weigerung ja mal ausprobieren und uns dann das Ergebnis schildern.
Da bin ich mal gespannt.
Et dauert nur mal wieder, bis dat die so weit sind.
§ 206 SGB V reicht als Verpflichtung m. E. vollkommen aus.
Ich weiß, ich bin sicher, ich habe mal ein Urteil dazu gelesen, dass
jemand der sich weigerte die Einnahmen des Ehegatten zu melden, dass dieser jemand in die Höchststufe gesteckt wurde und der Richter dies als richtig empfand.
Der Fragesteller kann die Weigerung ja mal ausprobieren und uns dann das Ergebnis schildern.
Da bin ich mal gespannt.
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- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
ziehen wir mal eine andere Parallele...Ich ziehe mal einen Vergleich zu meinem Leistungsgebiet. Wir überprüfen die Unterhaltspflichtigen eines SGB XII-Empfängers auch. Es muss geprüft werden, ob hier ein Unterhaltsbeitrag zu erheben ist. Da spielt dann auch schon das Einkommen des Gatten (Schwiegersohn oder Schwiegervater ggf.) auch eine Rolle. Dieser hat aber nix mit dem SGB XII-Empfänger zu tun und steht in keiner rechtlichen Verpflichtung. Um hier Auskünfte zu bekommen, wurde schon vor Jahren explizit eine Auskunftsverpflichtung gesetzlich geregelt. Also kann man sich hieraus nicht winden.
was passiert den, wenn ein Paar zusammenlebt. Einer (oder eine) beantragt Leistungen nach dem SGB II und gibt dabei an, kein Einkommen zu haben. Der (oder die) andere weigert sich, Angaben zum Einkommen zu machen. Was passiert? wahrscheinlich wird der Antrag abgelehnt, oder?
Zitat:
was passiert den, wenn ein Paar zusammenlebt. Einer (oder eine) beantragt Leistungen nach dem SGB II und gibt dabei an, kein Einkommen zu haben. Der (oder die) andere weigert sich, Angaben zum Einkommen zu machen. Was passiert? wahrscheinlich wird der Antrag abgelehnt, oder?
Da gibt es eine Auskunftsverpflichtung (siehe auch Posting oben). Genau diese fehlt aber im SGB V.
Ferner gibt es wohl in diesem Zusammenhang offensichtlich nur 1 Entscheidung. Zumindest habe ich zu § 206 SGB V nicht mehr gefunden. Es gab lächterliche 11 Entscheidungen rund um § 206 SGB V und nur 1, die das Ehegatteneinkommen betrifft.
was passiert den, wenn ein Paar zusammenlebt. Einer (oder eine) beantragt Leistungen nach dem SGB II und gibt dabei an, kein Einkommen zu haben. Der (oder die) andere weigert sich, Angaben zum Einkommen zu machen. Was passiert? wahrscheinlich wird der Antrag abgelehnt, oder?
Da gibt es eine Auskunftsverpflichtung (siehe auch Posting oben). Genau diese fehlt aber im SGB V.
Ferner gibt es wohl in diesem Zusammenhang offensichtlich nur 1 Entscheidung. Zumindest habe ich zu § 206 SGB V nicht mehr gefunden. Es gab lächterliche 11 Entscheidungen rund um § 206 SGB V und nur 1, die das Ehegatteneinkommen betrifft.