Beitragsnachzahlung nach Auslandsaufenthalt
Moderator: Czauderna
Beitragsnachzahlung nach Auslandsaufenthalt
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Zuletzt geändert von reddy am 22.02.2012, 16:05, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Beitragsnachzahlung nach Auslandsaufenthalt
Es kommt darauf an, ob diese Auslandskrankenversicherung als "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" gewertet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die Absicherung über 6 Wochen hinaus geht und der Leistungsumfang der Art nach den Leistungen der GKV entspricht. Es genügt, wenn die wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung abgesichert sind.reddy hat geschrieben: Mit einem Nachweis, dass ich für die Zeit im Ausland eine Auslandskrankenversicherung hatte, will sich die Krankenkasse auch nicht begnügen.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, musst du nicht nachzahlen. Liegen sie nicht vor, kommst du um eine Nachzahlung nicht herum.
Also grundsätzlich ist so das wenn du länger als 6 Monate ausserhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes bist, § 30 SGB I, bist das du nicht der KV Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 gebunden. Aber du nur denn 7 Monate nachweisen das du ausserhalbe des Geltungsbereiches des SGB I warst, jetzt kommt es darauf an wie alt du bist um ggf indie KvdS zu kommen, mit Studienbeginn. Allerdings, wenn es nicht mit dem Studium klappt gibt da denn noch mit dem Kleingewerbe, würde nämlich bedeuten duwürdest denn als Selbständiger eingestuft weil die Krankenkasse davon ausgeht das du denn von dem Nebengewerbe lebst. Sprich 253 € Beitrag oder aber die Kasse sieht das du mit dem Kleingewerbe nicht leben kannst und sieht dein Gewerbe nicht als hauptberuflich selbständige Tätigkeit an und verbeitragt dich nach deinen tatsächlichen Einnahmen mindestbeitrag 153 €. Meiner Meinung nach. Vieleicht weiss hier jemand noch einen besseren Weg.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 05.02.2012, 13:17, insgesamt 1-mal geändert.