Akteneinsicht elektronische Akte
Moderator: Czauderna
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Akteneinsicht elektronische Akte
Ein Versicherter der GKV beantragt Akteneinsicht bei der GKV.
Die GKV führt die Akten abr nur in elektronischer Form.
Frage:
Kann der Versicherte auf Einsichtnahme am Bildschirm bestehen, oder genügt es, wenn die GKV einen Ausdruck der elektronischen Akte vornimmt und dem Versicherten übergibt ?
Hierzu ist auch § 299 Abs. 3 S.1 ZPO interessant.
Der Beitrag beschäftigt sich auch mit einem ähnlichen Thema:
jurpc.de/aufsatz/20110066.htm
Die GKV führt die Akten abr nur in elektronischer Form.
Frage:
Kann der Versicherte auf Einsichtnahme am Bildschirm bestehen, oder genügt es, wenn die GKV einen Ausdruck der elektronischen Akte vornimmt und dem Versicherten übergibt ?
Hierzu ist auch § 299 Abs. 3 S.1 ZPO interessant.
Der Beitrag beschäftigt sich auch mit einem ähnlichen Thema:
jurpc.de/aufsatz/20110066.htm
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Frage: Welchen Vorteil verspricht der Versicherte sich von einer Einsichtnahme am Bildschirm?
Den Fall hatte ich noch nicht, aber ich würde mal sagen, dass die Kasse entscheidet, in welcher Form sie Akteneinsicht gewährt. Wenn ich jetzt mal von uns ausgehe - da wäre dir ein Ausdruck wahrscheinlich lieber als das Surfen in verschiedenen Computerprogrammen. Bei uns trifft die Computer-Steinzeit auf moderne Programme, das ist schon für uns kompliziert genug. Außerdem gibt es Einschränkungen aus Gründen des Datenschutzes, nicht jeder darf auf alles zugreifen. Und dann natürlich die Verwaltungskostenkeule - man müsste dir einen Mitarbeiter abstellen, der mit dir alles anschaut, diesem ggf. neue Berechtigungen erteilen - da sind Ausdrucke wesentlich kostengünstiger.
Den Fall hatte ich noch nicht, aber ich würde mal sagen, dass die Kasse entscheidet, in welcher Form sie Akteneinsicht gewährt. Wenn ich jetzt mal von uns ausgehe - da wäre dir ein Ausdruck wahrscheinlich lieber als das Surfen in verschiedenen Computerprogrammen. Bei uns trifft die Computer-Steinzeit auf moderne Programme, das ist schon für uns kompliziert genug. Außerdem gibt es Einschränkungen aus Gründen des Datenschutzes, nicht jeder darf auf alles zugreifen. Und dann natürlich die Verwaltungskostenkeule - man müsste dir einen Mitarbeiter abstellen, der mit dir alles anschaut, diesem ggf. neue Berechtigungen erteilen - da sind Ausdrucke wesentlich kostengünstiger.
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Danke für die Beiträge.
Das Thema ist ja nun schon vier- fünf Jahre alt. Da gibt`s doch bestimmt schon BSG-Rechtsprechung dazu.
Hast Du eine Begründung für diese Ansicht ?vlac hat geschrieben: Ein Recht auf Einsichtnahme am Bildschirm gibt es nicht - nicht bei der Krankenkasse im Büro, und auch nicht zu Hause. Man kann sich die Unterlagen nur gedruckt aushändigen lassen.
Das Thema ist ja nun schon vier- fünf Jahre alt. Da gibt`s doch bestimmt schon BSG-Rechtsprechung dazu.
Bachmann/Pavlitschko, Akteneinsicht in elektronische Behördenakten, MMR 2004 S. 370.
Steinbach/Hochheim, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen im Organisationsbereich des Sozialrechts, NZS 2006 S. 517.
Da gab es schon mal einen Aufsatz zu, im übrigen darf da denn nur die Akteneinsicht in den Räumen der Krankenkasse auf Antrag gewährt werden.
Gruss.
Jochen
Steinbach/Hochheim, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen im Organisationsbereich des Sozialrechts, NZS 2006 S. 517.
Da gab es schon mal einen Aufsatz zu, im übrigen darf da denn nur die Akteneinsicht in den Räumen der Krankenkasse auf Antrag gewährt werden.
Gruss.
Jochen
Hallo,
ich hatte zwar einen solchen Fall noch nicht, könnte mir aber vorstellen, dass der Versicherte einen Ausdruck erhält mit dem entsprechenden Vermerk, dass dieser Ausdruck den elektronisch archivierten Originaldokumenten entspricht.
In seinem Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Bekanntgabe der gespeicherten Daten, sollte oder muss (??) der Betroffene genau angeben,was genau er sehen oder offenbart haben will.
Gruss
Czauderna
ich hatte zwar einen solchen Fall noch nicht, könnte mir aber vorstellen, dass der Versicherte einen Ausdruck erhält mit dem entsprechenden Vermerk, dass dieser Ausdruck den elektronisch archivierten Originaldokumenten entspricht.
In seinem Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Bekanntgabe der gespeicherten Daten, sollte oder muss (??) der Betroffene genau angeben,was genau er sehen oder offenbart haben will.
Gruss
Czauderna
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Danke für die Links.CiceroOWL hat geschrieben:Bachmann/Pavlitschko, Akteneinsicht in elektronische Behördenakten, MMR 2004 S. 370.
Steinbach/Hochheim, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen im Organisationsbereich des Sozialrechts, NZS 2006 S. 517.
Das ist auch wieder so ein – tatsächlich häufig – angewandtes Hilfskonstrukt.Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ich hatte zwar einen solchen Fall noch nicht, könnte mir aber vorstellen, dass der Versicherte einen Ausdruck erhält mit dem entsprechenden Vermerk, dass dieser Ausdruck den elektronisch archivierten Originaldokumenten entspricht.
Das wird bspw. auch dann angewandt, wenn es im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Ermittlungsakte, aber zwei Beschuldigte gibt.
Wenn die zwei Beschuldigten zwei verschiedene Verteidiger haben, kann die Original-Ermittlungsakte logischerweise nur einer Seite zugestellt werden.
Für die Frage einer Akteneinsicht im Sozialrecht spielt das natürlich keine Rolle.
Auffallend ist, dass alle Träger, Verbände und Gerichte die eigentliche Frage irgendwie umgehen:
Dass der Versicherte einen Anspruch hat, das Akten-Original zu sehen, ist unbestritten.
Aber was ist bei einer elektronischen Akte das Original ?
Das bisher dazu von mir Gelesene ist völlig unbefriedigend.
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Die o.a. Aufbewahrungsfrist ist in der Regel kurz bemessen.Czauderna hat geschrieben:Hallo,
vielleicht mal etwas zum Archivieren als solches - das Papierdokument wird digitalisiert und dann nach einer bestimmten Aufbewahrungsfrist vernichtet.
Man kann normalerweise davon ausgehen, dass bei digitalisierten Dokumenten die Scan-Vorlagen (also die originären Originale) nicht mehr existieren.
Das ist eine weitere Spielart des Hilfskonstrukts.Czauderna hat geschrieben: Dann gibt es nur noch die digitalisierten Dokumente, die dann bei Bedarf ausgedruckt und als Originale gekennzeichnet werden.
Ein Ausdruck wird getätigt und der wird zum Original erklärt.
Unabhängig davon, ob man das digitale Datenelement als Original qualifiziert. Der Ausdruck kann niemals zum Original werden.
Somit sind drei Fälle denkbar:
1) Das eingescannte Datenelement gilt nicht als Original, sonder als Kopie.
Dann kann natürlich ein Ausdruck auch niemals ein Original sein.
2) Das eingescannte Datenelement gilt als Original.
Dann kann natürlich der Ausdruck auch kein Original sein. Ansonsten gäbe es zwei Originale, was nicht möglich ist.
3) Es gibt kein Original mehr, da es mit der Vernichtung nach dem Einscannen untergegangen ist.
Eine Einsicht ist dann nur noch in eine Kopie möglich. Dann ist es tatsächlich unerheblich, ob dies am Bildschirm oder in Papierform geschieht.
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Drum wird`s ja hier diskutiert.vlac hat geschrieben: ganz ehrlich: Was bei elektronischen Akte nun Original, und was Kopie ist, dass ist eine Frage für einen Anwalt.
Das Rechtsgebiet ist relativ neu, so dass es dazu kaum Quellen gibt.
In vielen bereichen ist es jedoch von essentieller Bedeutung, was Kopie und was Original ist.
Eine Vorreiterrolle hat hier das Arbeitsrecht:
Beim Einsichtsrecht in die digitale Personalakte hat der Arbeitnhmer einen Anspruch auf Einsicht am Bildschirm. Ein Ausdruck genügt nicht.
Hallo,
ich denke, dass diese "neue" Art der Ablage rechtssicher ist, denn sonst wäre die Genehmigung dafür niemals erteilt worden.Es ist zukünftig so, dass auch Gerichte "nur" noch Ausdrucke erhalten werden weil eben das Papier vernichtet wurde - demzufolge sind Aufdrucke wie " Das Original wurde digitalisiert - dieser Ausdruck entspricht dem Original" künftig die Regel.
Gruss
Czauderna
ich denke, dass diese "neue" Art der Ablage rechtssicher ist, denn sonst wäre die Genehmigung dafür niemals erteilt worden.Es ist zukünftig so, dass auch Gerichte "nur" noch Ausdrucke erhalten werden weil eben das Papier vernichtet wurde - demzufolge sind Aufdrucke wie " Das Original wurde digitalisiert - dieser Ausdruck entspricht dem Original" künftig die Regel.
Gruss
Czauderna
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In der Tat ist der Gerichtsbarkeit (noch) nicht zuzumuten, die Infrastruktur für Online-Zugriffe bereitzuhalten.Czauderna hat geschrieben:.Es ist zukünftig so, dass auch Gerichte "nur" noch Ausdrucke erhalten werden weil eben das Papier vernichtet wurde ....
Deshalb gibt es hier das Hilfskonstrukt, dass das Gericht Ausdrucke der Digitalakte zur Gerichtsakte nimmt. (Idr mit Vollständigkeitserklärung).
Dieser Ausdruck gilt dann als Original der Gerichtsakte.
Wenn das Gericht die digitale Originalakte sehen will, muss es sich eben die notwendige Infrastruktur beschaffen.
Da ergibt sich bspw. die Frage, was passiert wenn ein Versicherter sein Recht auf Akteneinsicht einklagt und im Gerichtssaal Einblick in die Original-Gerichtsakte erhält.
Wie bereits oben erwähnt enthält die Original-Gerichtsakte aber nur einen Ausdruck der Digitalakte.
Damit dürfte dem Begehren des Versicherten nicht entsprochen sein.