freiwillig oder pflichtversichert?
Moderator: Czauderna
freiwillig oder pflichtversichert?
Hallo und guten Tag,
wir haben ein größeres Problem, ev. kann uns jemand helfen.
Mein Mann war 38 Jahre arbeiten und durchgehend gesetzlich krankenversichert, ab ca. 2002 freiwillig gesetzlich wegen Überschreitung der JAG.
Im Sommer 2010 wurde er mit Abfindung entlassen, nach Sperre und Ruhenzeit bekam er vom 20.01.11 bis 26.12.2011 Alg I und war somit gesetzlich pflichtversichert. Ab 01.01.2012 bekommt er betriebliche Versorgungsleistungen (Betriebsrente von der Foveruka), aber noch keine gesetzliche Altersrente.
Heute kam die erste Zahlung und es war kein Krankenkassenbeitrag einbehalten. Bei einem Anruf bei der TK wurde uns dann gesagt, er wäre wieder freiwillig gesetzlich versichert.
Da die Beitragsberechnung hier ja nun anders ist (ich bin Beamtin mittlerer Dienst, Teilzeit ) haben wir ein echtes Problem.
Ist die Aussage der TK so richtig? vor einem Jahr wurde mir von einer anderen Mitarbeiterin gesagt, mein Mann wäre dann wieder Pflichtversichert und er muss nur von der Betriebsrente Beiträge (voll) zahlen.
Weiterhin wurde mir gesagt, dass wenn er jetzt einen Job oberhalb 400,01€ annimmt, er wieder pflichtversichert ist, aber sobald er z.B. diesen aufhört, er wieder freiwillig versichert ist.
Ist es denn richtig, dass er, wenn er nur Betriebsrente erhält immer freiwillig versichert ist?
Viele Grüße
Martina
wir haben ein größeres Problem, ev. kann uns jemand helfen.
Mein Mann war 38 Jahre arbeiten und durchgehend gesetzlich krankenversichert, ab ca. 2002 freiwillig gesetzlich wegen Überschreitung der JAG.
Im Sommer 2010 wurde er mit Abfindung entlassen, nach Sperre und Ruhenzeit bekam er vom 20.01.11 bis 26.12.2011 Alg I und war somit gesetzlich pflichtversichert. Ab 01.01.2012 bekommt er betriebliche Versorgungsleistungen (Betriebsrente von der Foveruka), aber noch keine gesetzliche Altersrente.
Heute kam die erste Zahlung und es war kein Krankenkassenbeitrag einbehalten. Bei einem Anruf bei der TK wurde uns dann gesagt, er wäre wieder freiwillig gesetzlich versichert.
Da die Beitragsberechnung hier ja nun anders ist (ich bin Beamtin mittlerer Dienst, Teilzeit ) haben wir ein echtes Problem.
Ist die Aussage der TK so richtig? vor einem Jahr wurde mir von einer anderen Mitarbeiterin gesagt, mein Mann wäre dann wieder Pflichtversichert und er muss nur von der Betriebsrente Beiträge (voll) zahlen.
Weiterhin wurde mir gesagt, dass wenn er jetzt einen Job oberhalb 400,01€ annimmt, er wieder pflichtversichert ist, aber sobald er z.B. diesen aufhört, er wieder freiwillig versichert ist.
Ist es denn richtig, dass er, wenn er nur Betriebsrente erhält immer freiwillig versichert ist?
Viele Grüße
Martina
warum jetzt ein echtes Problem bestehen soll, kann ich nicht verstehen
es kann nur eine freiwillige Versicherung sein.
Beitragssatz daraus
zur Krankenvers 15,5 %
zur Pflegeversicherung 1,95 (wenn mindestens ein Kind erzogen wurde)
= 17,45 %.
Bei der freiwilligen Versicherung muss der Beitrag selbst an die KK gezahlt werden.
Bei einer Pfichtversicherung (z.B. Beschäftigung 400,01 EUR und mehr)
MUSS auch aus der Betriebsrente
15,5 zur Krankenvers
1,95 zur Pflegeversicherung
gezahlt werden.
Allerdings nimmt bei Pflichtversicherung in der Regel die Zahlstelle (also die die Betriebsrente auszahlende Stelle)
den Abzug und Weiterleitung an die KK vor.
FAZIT: aus der Betriebsrente ergibt sich so oder so exakt der
gleiche Beitrag.
Lediglich, wenn DU (Ehefrau) höhere Einnahmen als Dein Mann hast,
dann ergibt sich im Rahmen der freiwilligen Versicherung ein höherer Beitrag (sogenannte Anwendung des halben Familieneinkommens).
Die Aussage, dass es sich um eine freiw. Vers. handelt dürfte absolut ok sein.
es kann nur eine freiwillige Versicherung sein.
Beitragssatz daraus
zur Krankenvers 15,5 %
zur Pflegeversicherung 1,95 (wenn mindestens ein Kind erzogen wurde)
= 17,45 %.
Bei der freiwilligen Versicherung muss der Beitrag selbst an die KK gezahlt werden.
Bei einer Pfichtversicherung (z.B. Beschäftigung 400,01 EUR und mehr)
MUSS auch aus der Betriebsrente
15,5 zur Krankenvers
1,95 zur Pflegeversicherung
gezahlt werden.
Allerdings nimmt bei Pflichtversicherung in der Regel die Zahlstelle (also die die Betriebsrente auszahlende Stelle)
den Abzug und Weiterleitung an die KK vor.
FAZIT: aus der Betriebsrente ergibt sich so oder so exakt der
gleiche Beitrag.
Lediglich, wenn DU (Ehefrau) höhere Einnahmen als Dein Mann hast,
dann ergibt sich im Rahmen der freiwilligen Versicherung ein höherer Beitrag (sogenannte Anwendung des halben Familieneinkommens).
Die Aussage, dass es sich um eine freiw. Vers. handelt dürfte absolut ok sein.
nein, er hat keinen Antrag auf freiwillige Versicherung unterschrieben, er war ja durch den Bezug Arbeitslosengeld I pflichtversichert, der Status jetzt soll ja eben geklärt werden, wir hatten ja angenommen, dass dies automatisch geht
und doch für uns ergeben sich gewaltige Unterschiede, da ich Beamtin bin und eben leider nicht gesetzlich versichert sein kann, muss mein Mann bei einer freiwilligen Versicherung für mein halbes Bruttogehalt = 900€ Beiträge zahlen, außerdem muss er auf jeden € Zinsen usw. Beiträge bezahlen
dazu kommen ja noch meine Krankenkassenversicherung 230€ pro Monat
und doch für uns ergeben sich gewaltige Unterschiede, da ich Beamtin bin und eben leider nicht gesetzlich versichert sein kann, muss mein Mann bei einer freiwilligen Versicherung für mein halbes Bruttogehalt = 900€ Beiträge zahlen, außerdem muss er auf jeden € Zinsen usw. Beiträge bezahlen
dazu kommen ja noch meine Krankenkassenversicherung 230€ pro Monat
Hallo,Martina hat geschrieben:was gilt denn bei Vermietung? Brutto oder der steuerliche Gewinn?
ich meine mal gelesen zu haben, dass man die Abschreibung nicht runterrechnen darf
Zinsen ich ca. 2000€, mein Mann ca. 1000€
Dankeschön
der Höchstbeitrag würde mtl. 331,04 € betragen - bemessen nach der halben Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Pflichtversichert kann er erst werden, wenn auch tatsächlich Krankenversicherungspflicht eintritt, z.B. mit Tag der Rentenantragstellung, (wenn die Vorversicherungszeiten erfüllt sind) wobei
es keine Rolle spielt was für eine Rente beantragt wird, Hauptsache eine gesetzliche.
Gruss
Czauderna
dankeschön
kannst du mir bitte das mit der halben Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erklären? Die Tk (bzw. eine Mitarbeiterin) meinte, der Beitrag könnte durchaus wieder der Höchstbeitrag von 650€ sein.
während der Sperr- und Ruhezeit musste mein Mann eben diese ca. 650€ pro Monat bezahlen, da wurde der Höchstbeitrag berechnet (Abfindung und mein halbes Gehalt)
Er wird übrigens keinen Zuschuß vom Ex-Arbeitgeber zur KK/PV erhalten.
Die Vermietungseinkünfte werden wahrscheinlich laut Steuerbescheid ca. 1000€ jährlich betragen.
Sorry, dass ich so nachfrage, aber sonst kann ich heute wieder nicht schlafen
kannst du mir bitte das mit der halben Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erklären? Die Tk (bzw. eine Mitarbeiterin) meinte, der Beitrag könnte durchaus wieder der Höchstbeitrag von 650€ sein.
während der Sperr- und Ruhezeit musste mein Mann eben diese ca. 650€ pro Monat bezahlen, da wurde der Höchstbeitrag berechnet (Abfindung und mein halbes Gehalt)
Er wird übrigens keinen Zuschuß vom Ex-Arbeitgeber zur KK/PV erhalten.
Die Vermietungseinkünfte werden wahrscheinlich laut Steuerbescheid ca. 1000€ jährlich betragen.
Sorry, dass ich so nachfrage, aber sonst kann ich heute wieder nicht schlafen
Hallo,
bei deiner Schilderung des Sachverhaltes ist die Aussage der TK-Mitarbeiterin nicht richtig.
Die Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sind gesetzlich einheitlich, spricht jede Krankenkasse sollte einheitlich handeln.
Für die Beitragsbemessung (Ehegatteneinkommen) wird höchstens ein Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2012 beträgt 3.825,00 €; die Hälfte hiervon sind 1.912,50 €. Diese Höchstgrenze gilt nur, sofern die eigenen Einnahmen deines Mannes die halbe Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.912,50 € nicht übersteigen.
Das heißt, es werden erstmal 1912,50 € Einkommen zu Grunde gelegt. Hat dein Ehemann jedoch selbst eigenes Einkommen über dieser Grenze, bleibt dein Einkommen unberücksichtigt und sein tatsächliches Einkommen wird berücksichtigt und daraus werden die Beiträge berechnet.
Gruß
x-perte
bei deiner Schilderung des Sachverhaltes ist die Aussage der TK-Mitarbeiterin nicht richtig.
Die Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sind gesetzlich einheitlich, spricht jede Krankenkasse sollte einheitlich handeln.
Für die Beitragsbemessung (Ehegatteneinkommen) wird höchstens ein Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2012 beträgt 3.825,00 €; die Hälfte hiervon sind 1.912,50 €. Diese Höchstgrenze gilt nur, sofern die eigenen Einnahmen deines Mannes die halbe Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.912,50 € nicht übersteigen.
Das heißt, es werden erstmal 1912,50 € Einkommen zu Grunde gelegt. Hat dein Ehemann jedoch selbst eigenes Einkommen über dieser Grenze, bleibt dein Einkommen unberücksichtigt und sein tatsächliches Einkommen wird berücksichtigt und daraus werden die Beiträge berechnet.
Gruß
x-perte
vielen lieben Dank, jetzt hab ichs verstanden und auch etwas entspannter
wir hatten eigentlich gehofft, dass mein Mann wieder pflichtversichert ist (warum eigentlich nicht nach Arbeitslosengeld I ?)
rein hypothetisch, sollte mein Mann noch mal arbeiten, oberhalb 400,01€ wäre er ja wieder pflichtversichert. Was passiert, wenn er diesen Job irgendwann wieder aufgibt, ist er dann wieder freiwillig gesetzlich oder pflichtversichert?
Grüße
Martina
wir hatten eigentlich gehofft, dass mein Mann wieder pflichtversichert ist (warum eigentlich nicht nach Arbeitslosengeld I ?)
rein hypothetisch, sollte mein Mann noch mal arbeiten, oberhalb 400,01€ wäre er ja wieder pflichtversichert. Was passiert, wenn er diesen Job irgendwann wieder aufgibt, ist er dann wieder freiwillig gesetzlich oder pflichtversichert?
Grüße
Martina
Hallo,
die Pflichtversicherung ( sprich Versicherung Kraft Gesetzes in einer gesetzlichen Krankenkasse) ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Sofern er kein ALG I mehr bezieht, besteht auch keine Pflichtversicherung, jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Wenn dein Ehemann die Beschäftigung wieder aufgibt/beendet, hat er wieder die Möglichkeit sich freiwillig weiterzuversichern.
Gruß
x-perte
die Pflichtversicherung ( sprich Versicherung Kraft Gesetzes in einer gesetzlichen Krankenkasse) ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Sofern er kein ALG I mehr bezieht, besteht auch keine Pflichtversicherung, jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Wenn dein Ehemann die Beschäftigung wieder aufgibt/beendet, hat er wieder die Möglichkeit sich freiwillig weiterzuversichern.
Gruß
x-perte
I
Somit hat die TK recht.
Das Beitrittsrecht ist innerhalb von 3 Moanten nach Ende Pflicht MG zu beantragen.
Das Gesamte Einkommen der Bedarfsgemeisnchaft ist damit herran zu ziehen.
Gruss.
Ab dem 27.12 ist er wieder freiwillig zu versichern und das gesamte Einkommen ist zu verbeitragen.m Sommer 2010 wurde er mit Abfindung entlassen, nach Sperre und Ruhenzeit bekam er vom 20.01.11 bis 26.12.2011 Alg I und war somit gesetzlich pflichtversichert.
Somit hat die TK recht.
Das Beitrittsrecht ist innerhalb von 3 Moanten nach Ende Pflicht MG zu beantragen.
Das Gesamte Einkommen der Bedarfsgemeisnchaft ist damit herran zu ziehen.
Gruss.