Leistungskürzung der KK trotz regelm. Beitragszahlung

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Maja
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Leistungskürzung der KK trotz regelm. Beitragszahlung

Beitrag von Maja » 21.01.2012, 10:04

Hallo zusammen,

ein Freund von mir hat aus der Zeit, in der er selbstständig war, noch offene Beitragszahlungen an seine Krankenkasse zu leisten. Er war freiwillig in einer gestzlichen Krankenkasse versichert. Seit einiger Zeit ist er wieder in einem Angestelltenverhältnis und die Krankenkassenbeiträge (bei der gleichen Krankenkasse, wie zur Zeit der Selbstständigkeit) zur laufenden Versicherung werden ganz regulär Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil gezahlt.
Nun hat seine Krankenkasse ihn aufgefordert, die säumigen Beiträge umgehend vollständig zu zahlen, was ihm aber nicht möglich ist, auf Ratenzahlung wollen sie sich nicht einlassen.
Im Gegenzug haben sie ihm mitgeteilt, dass er solange nur im Notfall zum Arzt gehen kann und behandelt wird, bis die säumigen Beiträge aus der Zeit der Selbstständigkeit bezahlt sind!

Ist das rechtens? Darf die Krankenkasse Leistungen aufgrund des Sachverhaltes kürzen? Auf welchen Paragraphen im SGB können sie sich berufen? Was kann er tun?

Vielen Dank
Maja

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 21.01.2012, 11:10

ähm wenn die selbst. tätigkeit beendet wurde, kann aus meiner sicht nicht die Leistungen in einer Beschäftigung auf § 19 SGB V beschränkt werden. Wenn die Kasse Leistungen herrabsetzten will auf § 19 SGB V geht das nur für die Zeiten der freiwilligen Krankenversicherung.

Gruss

Jochen

Czauderna
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Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 21.01.2012, 11:47

Hallo,

dazu mal der Gesetzestext :

"(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.

demnach gibt es den vollen Leistungsanspruch nicht automatisch mit dem Statuswechsel (Ausnahme bildet hier z.B. ALG-2 Bezug).
Ratenzahlung heisst hier die Lösung.
Gruss
Czauderna

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