GKV-Beitragshöhe bei Nichtbeschäftigung
Moderator: Czauderna
GKV-Beitragshöhe bei Nichtbeschäftigung
Nach 41 Jahren GKV und anschl. Arbeitslosigkeit wird meine GKV-
Beitragszahlung durch das Arbeitsamt Ende Oktober 2012 enden. Bis zu meiner Rente mit 62 werde ich 2 Jahre lang ohne Einkommen sein und meine GKV selbst zahlen müssen. Da mein Mann privat versichert ist, kann er mich nicht als Familienmitglied aufnehmen lassen, da zu teuer.
Steuerlich sind wir getrennt veranlagt. Mein Mann hat zudem eigene Mieteinnahmen. Wie berechnet sich für mich ab November 2012 der monatliche GKV-Beitrag? Eigentlich müßte dieser Beitrag doch niedrig ausfallen, da ich selbst keine Einnahmen habe.
Für eine detaillierte Auskunft danke ich recht herzlich.
Beitragszahlung durch das Arbeitsamt Ende Oktober 2012 enden. Bis zu meiner Rente mit 62 werde ich 2 Jahre lang ohne Einkommen sein und meine GKV selbst zahlen müssen. Da mein Mann privat versichert ist, kann er mich nicht als Familienmitglied aufnehmen lassen, da zu teuer.
Steuerlich sind wir getrennt veranlagt. Mein Mann hat zudem eigene Mieteinnahmen. Wie berechnet sich für mich ab November 2012 der monatliche GKV-Beitrag? Eigentlich müßte dieser Beitrag doch niedrig ausfallen, da ich selbst keine Einnahmen habe.
Für eine detaillierte Auskunft danke ich recht herzlich.
Hallo GhellenB,
vom Grundsatz her wird für Dich eine freiwillige Versicherung bei Deiner bisherigen Krankenkasse notwendig. Dafür wird das halbe Monatseinkommen Deines Mannes herangezogen, maximal jedoch 1.856,25. Das entspricht dann einem Monatsbeitrag von maximal 317,42 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Mieteinnahmen Deines Mannes werden dabei auch mitberücksichtigt.
Liebe Grüße
Herby
vom Grundsatz her wird für Dich eine freiwillige Versicherung bei Deiner bisherigen Krankenkasse notwendig. Dafür wird das halbe Monatseinkommen Deines Mannes herangezogen, maximal jedoch 1.856,25. Das entspricht dann einem Monatsbeitrag von maximal 317,42 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Mieteinnahmen Deines Mannes werden dabei auch mitberücksichtigt.
Liebe Grüße
Herby
Hallo Herby2011,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Ich hoffe, daß meine im Januar 2011 ausgezahlte Abfindung diese Berechnung nicht beeinflußt -
wahrscheinlich werde ich unseren Einkommensteuerbescheid 2011 zur Beitragsfestlegung vorlegen müssen....Habe allerdings auf diese Abfindung
direkt schon Steuern, Soli und Kirchensteuer bezahlt.
Könnntest Du mir dazu auch noch kurz eine Info zukommen lassen?
Besten Dank-
GhellenB
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Ich hoffe, daß meine im Januar 2011 ausgezahlte Abfindung diese Berechnung nicht beeinflußt -
wahrscheinlich werde ich unseren Einkommensteuerbescheid 2011 zur Beitragsfestlegung vorlegen müssen....Habe allerdings auf diese Abfindung
direkt schon Steuern, Soli und Kirchensteuer bezahlt.
Könnntest Du mir dazu auch noch kurz eine Info zukommen lassen?
Besten Dank-
GhellenB
Hallo,
melde mich morgen mit Zahlen zur
Berechnung des beitragspflichtigen
Anteils der Abfindung
Gruß
Czauderna
PS : Hat sich wohl mit den nachfolgenden Beiträgen erledigt ? !
melde mich morgen mit Zahlen zur
Berechnung des beitragspflichtigen
Anteils der Abfindung
Gruß
Czauderna
PS : Hat sich wohl mit den nachfolgenden Beiträgen erledigt ? !
Zuletzt geändert von Czauderna am 11.01.2012, 08:49, insgesamt 1-mal geändert.
Gemäß "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung" Stand 30. Mai 2011 gilt bei Abfindungen folgendes:
- - -
§ 4 Gestaltungsrecht
Den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen sind auch
1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, .....
§ 5 Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen
.....
(5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III ergibt.
- - -
Da Du mit ca. 60 Jahren vermutlich regulär unkündbar warst beträgt die Ruhensfrist nach § 143a SGB III 18 Monate, d.h. für 18 Monate ab Zahlungszeitpunkt der Abfindung wird diese in Höhe des letzten Monatsgehalts vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den KV-Beiträgen herangezogen.
Falls Du aber bis Ende Oktober 2012 18 Monate lang ALG-1 bezogen haben solltest (24 Monate Maximaldauer - 6 Monate Sperrfrist wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses) und die Abfindung bei Ende des Arbeitsverhältnisses d.h. vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausbezahlt wurde dann ist diese Ruhensfrist am 1.11.2012 bereits verstrichen und die Abfindung kann nicht mehr verbeitragt werden!
Du müsstest zwecks genauer Klärung mal das genaue Szenario beschreiben, also:
- wann Ende des Arbeitsverhältnisses
- wann Beginn des ALG-1 Bezugs
- wann Auszahlung der Abfindung
Gruss,
Franz P.
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§ 4 Gestaltungsrecht
Den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen sind auch
1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, .....
§ 5 Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen
.....
(5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III ergibt.
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Da Du mit ca. 60 Jahren vermutlich regulär unkündbar warst beträgt die Ruhensfrist nach § 143a SGB III 18 Monate, d.h. für 18 Monate ab Zahlungszeitpunkt der Abfindung wird diese in Höhe des letzten Monatsgehalts vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den KV-Beiträgen herangezogen.
Falls Du aber bis Ende Oktober 2012 18 Monate lang ALG-1 bezogen haben solltest (24 Monate Maximaldauer - 6 Monate Sperrfrist wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses) und die Abfindung bei Ende des Arbeitsverhältnisses d.h. vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausbezahlt wurde dann ist diese Ruhensfrist am 1.11.2012 bereits verstrichen und die Abfindung kann nicht mehr verbeitragt werden!
Du müsstest zwecks genauer Klärung mal das genaue Szenario beschreiben, also:
- wann Ende des Arbeitsverhältnisses
- wann Beginn des ALG-1 Bezugs
- wann Auszahlung der Abfindung
Gruss,
Franz P.