Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät abgegeben
Moderator: Czauderna
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät abgegeben
Hallo,
ich wurde am 10.10.2011 operiert. Die erste Krankmeldung, die bis zum 23.10.2011 ging schickte die Klinik direkt an die Krankenkasse (AOK). Daraufhin gekam ich auch einen Unfallfragebogen den ich ausgefüllt zurück geschickt habe. Die weiteren Krankmeldungen stellte mir dann mein Hausarzt aus. Leider hab ich vergessen sie zur Krankenkasse zu schicken und hab das erst am 22.12.2011 gemacht. Die Lohnfortzahlung von meinem Arbeitgeber ging bis zum 20.11.2011 und die Krankenkasse will mir erst ab 22.12.2011 Krankengeld bezahlen. Hab ich noch irgendwie eine Chance das Krankengeld für den Zeitraum vom 21.11.2011 bis 21.12.2011 zu bekommen???
ich wurde am 10.10.2011 operiert. Die erste Krankmeldung, die bis zum 23.10.2011 ging schickte die Klinik direkt an die Krankenkasse (AOK). Daraufhin gekam ich auch einen Unfallfragebogen den ich ausgefüllt zurück geschickt habe. Die weiteren Krankmeldungen stellte mir dann mein Hausarzt aus. Leider hab ich vergessen sie zur Krankenkasse zu schicken und hab das erst am 22.12.2011 gemacht. Die Lohnfortzahlung von meinem Arbeitgeber ging bis zum 20.11.2011 und die Krankenkasse will mir erst ab 22.12.2011 Krankengeld bezahlen. Hab ich noch irgendwie eine Chance das Krankengeld für den Zeitraum vom 21.11.2011 bis 21.12.2011 zu bekommen???
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Re: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät abgegeben
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Hallo,
wenn "nur" eine Meldung dazwischen nicht rechtzeitig eingegangen ist,
sehe ich da auch kein Problem und verstehe die Kasse nicht. Die Kasse hat ein Fallmanagement und im Rahmen dieses Fallmanagements werden auch Ärzte schriftlich befragt über Gesundheitszustand, Therapien und Dauer der Arbeitsunfähigkeit - ich denke, wenn man der Kasse vom Arzt bestätigen lässt, dass der Arzt-Patienten-Kontakt vorhanden war und die Arbeitsunfähigkeit lückenlos
bestätigt werden kann, dann sollte das von der Kasse akzeptiert werden -
allerdings sind vier Wochen schon ein Hammer.
Kommt eben jetzt auf die Kasse an - wenn sich sich stur stellt - auf der Krankmeldung ist nicht umsonst vermerkt, dass diese sofort einzureichen ist weil sonst Krankengeldverlust droht, dann bleibt nur der Widerspruch, das Verwaltungsverfahren und ggf. der Klageweg.
Gruss
Czauderna
wenn "nur" eine Meldung dazwischen nicht rechtzeitig eingegangen ist,
sehe ich da auch kein Problem und verstehe die Kasse nicht. Die Kasse hat ein Fallmanagement und im Rahmen dieses Fallmanagements werden auch Ärzte schriftlich befragt über Gesundheitszustand, Therapien und Dauer der Arbeitsunfähigkeit - ich denke, wenn man der Kasse vom Arzt bestätigen lässt, dass der Arzt-Patienten-Kontakt vorhanden war und die Arbeitsunfähigkeit lückenlos
bestätigt werden kann, dann sollte das von der Kasse akzeptiert werden -
allerdings sind vier Wochen schon ein Hammer.
Kommt eben jetzt auf die Kasse an - wenn sich sich stur stellt - auf der Krankmeldung ist nicht umsonst vermerkt, dass diese sofort einzureichen ist weil sonst Krankengeldverlust droht, dann bleibt nur der Widerspruch, das Verwaltungsverfahren und ggf. der Klageweg.
Gruss
Czauderna
Also ich sehe hier keine Möglichkeit, an eine Zahlung zu kommen. Die AOK handelt hier mEn vollkommen korrekt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.
Vergleiche hierzu B 1 KR 30/04 R
§ 49 Abs 1 Nr 5 SGB V soll die Krankenkasse ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, und ihr so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegentreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr 8 zu § 216 RVO; BSG SozR Nr 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr 7; BSG SozR 2200 § 216 Nr 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4).
Es gab in der Vergangenheit mehrere LSG-Urteile aus NRW, nicht nur das von Machts Sinn genannte, welche zu Gunsten der Versicherten waren. Das von mir genannte BSG-Urteil, sowie ein Urteil des LSG Hessen (genaues Aktenzeichen suche ich bei Bedarf gern raus) aus 2011, sprechen hier jeweils für die Meinung der Kassen. Diese Urteile werden meist auch als Begründung angeführt.
Grüße, Agion
Vergleiche hierzu B 1 KR 30/04 R
§ 49 Abs 1 Nr 5 SGB V soll die Krankenkasse ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, und ihr so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegentreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr 8 zu § 216 RVO; BSG SozR Nr 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr 7; BSG SozR 2200 § 216 Nr 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4).
Es gab in der Vergangenheit mehrere LSG-Urteile aus NRW, nicht nur das von Machts Sinn genannte, welche zu Gunsten der Versicherten waren. Das von mir genannte BSG-Urteil, sowie ein Urteil des LSG Hessen (genaues Aktenzeichen suche ich bei Bedarf gern raus) aus 2011, sprechen hier jeweils für die Meinung der Kassen. Diese Urteile werden meist auch als Begründung angeführt.
Grüße, Agion
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Hallo,
naja, der Fallmanager steuert ja nicht jede AU. Und nicht aus jeder AU wird ein Krankengeldfall. Insofern hinkt der Vergleich ein wenig.
Ich würde an Deiner Stelle eine schriftlichen Bescheid von der Kasse anfordern und dann Widerspruch einlegen und es auf eine Klage ankommen lassen. Denn auch bei der verspäteten Meldung muss die Kasse ihr Ermessen ausüben (wie beim Urlaubswunsch für die AIDA-Fahrt) und das auch begründen können. Und da die AU gemeldet war, und nur zwischendrin was fehlt, schätze ich Deine Chancen ganz gut ein.
Kann aber langwierig sein und mit Prozeß bis zu einem Jahr dauern.
LG, Fee
naja, der Fallmanager steuert ja nicht jede AU. Und nicht aus jeder AU wird ein Krankengeldfall. Insofern hinkt der Vergleich ein wenig.
Ich würde an Deiner Stelle eine schriftlichen Bescheid von der Kasse anfordern und dann Widerspruch einlegen und es auf eine Klage ankommen lassen. Denn auch bei der verspäteten Meldung muss die Kasse ihr Ermessen ausüben (wie beim Urlaubswunsch für die AIDA-Fahrt) und das auch begründen können. Und da die AU gemeldet war, und nur zwischendrin was fehlt, schätze ich Deine Chancen ganz gut ein.
Kann aber langwierig sein und mit Prozeß bis zu einem Jahr dauern.
LG, Fee
Hallo,
mag sein, dass in dem Fall etwas hinkt,
ich habe keinen Vergleich angestellt.
Natuerlich kann ich auch nicht sagen
ob nun jeder Fall bei allen Kassen "gesteuert",
ich kenne es so, das bei "Krankengeldverwehrung"
es so ist.
Klageverfahren ist grundsaetzlich der letzte
Weg, der aber ein harter und langer sein wird.
Wie hpch waere denn der "Streiwert" ?
Gruss
Czauderna
mag sein, dass in dem Fall etwas hinkt,
ich habe keinen Vergleich angestellt.
Natuerlich kann ich auch nicht sagen
ob nun jeder Fall bei allen Kassen "gesteuert",
ich kenne es so, das bei "Krankengeldverwehrung"
es so ist.
Klageverfahren ist grundsaetzlich der letzte
Weg, der aber ein harter und langer sein wird.
Wie hpch waere denn der "Streiwert" ?
Gruss
Czauderna
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Hallo,
zu dem von Machts Sinn genannten §5 EFZG passt auch das Rundschreiben zur Ruhensvorschrift des § 49, nämlich RdSchr. 88c zu § 49 SGB V Titel 5. Darin heißt es im 2. Absatz:
Also was stimmt nun?
zu dem von Machts Sinn genannten §5 EFZG passt auch das Rundschreiben zur Ruhensvorschrift des § 49, nämlich RdSchr. 88c zu § 49 SGB V Titel 5. Darin heißt es im 2. Absatz:
Also dem Versicherten wird die Verpflichtung der (rechtzeitigen) Meldung der AU "abgenommen".(2) Versicherten, denen im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung . . . zusteht, ist die Verpflichtung abgenommen, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden, wenn sie von dem in Anspruch genommenen [jetzt] Vertragsarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Weiterleitung an den Arbeitgeber erhalten, die den in § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG vorgeschriebenen Vermerk des Arztes enthält, dass eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Krankenkasse übersandt wird.
Also was stimmt nun?
Hallo,Sportsfreund hat geschrieben:Hallo,
zu dem von Machts Sinn genannten §5 EFZG passt auch das Rundschreiben zur Ruhensvorschrift des § 49, nämlich RdSchr. 88c zu § 49 SGB V Titel 5. Darin heißt es im 2. Absatz:
Also dem Versicherten wird die Verpflichtung der (rechtzeitigen) Meldung der AU "abgenommen".(2) Versicherten, denen im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung . . . zusteht, ist die Verpflichtung abgenommen, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden, wenn sie von dem in Anspruch genommenen [jetzt] Vertragsarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Weiterleitung an den Arbeitgeber erhalten, die den in § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG vorgeschriebenen Vermerk des Arztes enthält, dass eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Krankenkasse übersandt wird.
Also was stimmt nun?
beides stimmt - denn tatsächlich ist es für die Kasse egal, wann die Au-Meldung eingeht, solange sie kein Krankengeld zahlen muss - das ist alltägliche Praxis, dass wir nach drei- bis vier Wochen mehrere Meldungen von Versicherten erhalten.
Nur, wenn die Kasse aber Krankengeld zahlen soll oder muss, dann ist es eben entscheidend, wann die Meldungen bei der Kasse eingegangen sind
(wobei auch mal bermerkt werden muss, dass mündliche Mitteilungen an die Kasse auch als Meldung gelten). Wir haben auch schon Fälle gehabt, da haben wir keinerlei Meldungen erhalten - fiel erst dann auf, als der
Arbeitgeber wegen Vorerkrankungen und deren Anrechenbarkeit auf die
Entgeltfortzahlung eine entsprechende Anfrage gestartet hat - wir ihm keine Auskunft geben konnten, da war dann der Ärger die zwingende Folge.
Gruss
Czauderna
Hallo Sportsfreund,
die AU-Bescheinigung bekommt man in 2 Ausfertigungen: Für den Arbeitgeber und für die Kasse. Nur, wenn der Arzt auf der Arbeitgeber-Ausfertigung vermerkt hat, dass er (der Arzt) für die Weiterleitung an die Kasse sorgt, ist der Versicherte raus. Dann behält der Arzt die Ausfertigung für die Kasse ein und leitet sie selbst an die Kasse weiter.
In diesem Fall hier war dem nicht so. Der Versicherte hat die Ausfertigung für die Kasse vom Arzt mitbekommen und hat sie 4 Wochen zu Hause liegen lassen. Da gibt es nichts dran zu rütteln, das Krankengeld für diese Zeit ist grundsätzlich weg. Möglichkeiten wären hier nur die bereits angesprochene Kulanz der Kasse oder der Weg über die Abklärung mittels eines Widerspruchs.
Liebe Grüße
Herby
die AU-Bescheinigung bekommt man in 2 Ausfertigungen: Für den Arbeitgeber und für die Kasse. Nur, wenn der Arzt auf der Arbeitgeber-Ausfertigung vermerkt hat, dass er (der Arzt) für die Weiterleitung an die Kasse sorgt, ist der Versicherte raus. Dann behält der Arzt die Ausfertigung für die Kasse ein und leitet sie selbst an die Kasse weiter.
In diesem Fall hier war dem nicht so. Der Versicherte hat die Ausfertigung für die Kasse vom Arzt mitbekommen und hat sie 4 Wochen zu Hause liegen lassen. Da gibt es nichts dran zu rütteln, das Krankengeld für diese Zeit ist grundsätzlich weg. Möglichkeiten wären hier nur die bereits angesprochene Kulanz der Kasse oder der Weg über die Abklärung mittels eines Widerspruchs.
Liebe Grüße
Herby