GKV-Beitragshöhe bei Nichtbeschäftigung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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GhellenB
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GKV-Beitragshöhe bei Nichtbeschäftigung

Beitrag von GhellenB » 10.01.2012, 12:37

Nach 41 Jahren GKV und anschl. Arbeitslosigkeit wird meine GKV-
Beitragszahlung durch das Arbeitsamt Ende Oktober 2012 enden. Bis zu meiner Rente mit 62 werde ich 2 Jahre lang ohne Einkommen sein und meine GKV selbst zahlen müssen. Da mein Mann privat versichert ist, kann er mich nicht als Familienmitglied aufnehmen lassen, da zu teuer.
Steuerlich sind wir getrennt veranlagt. Mein Mann hat zudem eigene Mieteinnahmen. Wie berechnet sich für mich ab November 2012 der monatliche GKV-Beitrag? Eigentlich müßte dieser Beitrag doch niedrig ausfallen, da ich selbst keine Einnahmen habe.
Für eine detaillierte Auskunft danke ich recht herzlich.

Herby2011
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Beitrag von Herby2011 » 10.01.2012, 12:51

Hallo GhellenB,

vom Grundsatz her wird für Dich eine freiwillige Versicherung bei Deiner bisherigen Krankenkasse notwendig. Dafür wird das halbe Monatseinkommen Deines Mannes herangezogen, maximal jedoch 1.856,25. Das entspricht dann einem Monatsbeitrag von maximal 317,42 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Mieteinnahmen Deines Mannes werden dabei auch mitberücksichtigt.

Liebe Grüße
Herby

GhellenB
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Beitrag von GhellenB » 10.01.2012, 14:19

Hallo Herby2011,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Ich hoffe, daß meine im Januar 2011 ausgezahlte Abfindung diese Berechnung nicht beeinflußt -
wahrscheinlich werde ich unseren Einkommensteuerbescheid 2011 zur Beitragsfestlegung vorlegen müssen....Habe allerdings auf diese Abfindung
direkt schon Steuern, Soli und Kirchensteuer bezahlt.
Könnntest Du mir dazu auch noch kurz eine Info zukommen lassen?
Besten Dank-
GhellenB

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.01.2012, 16:48

Hallo,
um was für eine Art von Abfindung handelt es sich -
es könnte durchaus sein, dass der Arbeitsentgeltanteil beitragspflichtig ist.
Gruss
Czauderna

GhellenB
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Beitrag von GhellenB » 10.01.2012, 17:54

Hallo Czauderna,
danke für das Interesse - bei meiner Abfindung handelte es sich
"wegen Verlust des Arbeitsplatzes" aus Rationalisierungsgründen.

Danke mit freundlichen Grüßen
GhellenB

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.01.2012, 18:12

Hallo,
melde mich morgen mit Zahlen zur
Berechnung des beitragspflichtigen
Anteils der Abfindung
Gruß
Czauderna

PS : Hat sich wohl mit den nachfolgenden Beiträgen erledigt ? !
Zuletzt geändert von Czauderna am 11.01.2012, 08:49, insgesamt 1-mal geändert.

FranzP
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Beitrag von FranzP » 10.01.2012, 23:47

Gemäß "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung" Stand 30. Mai 2011 gilt bei Abfindungen folgendes:

- - -
§ 4 Gestaltungsrecht
Den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen sind auch
1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, .....

§ 5 Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen
.....
(5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III ergibt.
- - -


Da Du mit ca. 60 Jahren vermutlich regulär unkündbar warst beträgt die Ruhensfrist nach § 143a SGB III 18 Monate, d.h. für 18 Monate ab Zahlungszeitpunkt der Abfindung wird diese in Höhe des letzten Monatsgehalts vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den KV-Beiträgen herangezogen.

Falls Du aber bis Ende Oktober 2012 18 Monate lang ALG-1 bezogen haben solltest (24 Monate Maximaldauer - 6 Monate Sperrfrist wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses) und die Abfindung bei Ende des Arbeitsverhältnisses d.h. vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausbezahlt wurde dann ist diese Ruhensfrist am 1.11.2012 bereits verstrichen und die Abfindung kann nicht mehr verbeitragt werden!

Du müsstest zwecks genauer Klärung mal das genaue Szenario beschreiben, also:

- wann Ende des Arbeitsverhältnisses
- wann Beginn des ALG-1 Bezugs
- wann Auszahlung der Abfindung

Gruss,
Franz P.

FranzP
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Beitrag von FranzP » 10.01.2012, 23:52

Sorry, hatte was übersehen:

Ich hoffe, daß meine im Januar 2011 ausgezahlte Abfindung diese Berechnung nicht beeinflußt -

Damit ist am 1.11.2012 die 18-monatige Ruhensfrist nach § 143a SGB III bereits abgelaufen und deine Abfindung kann nicht mehr verbeitragt werden!

Gruss,
Franz P.

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