was muss beim beantragen vom krankengeld beachtet werden
Moderator: Czauderna
was muss beim beantragen vom krankengeld beachtet werden
hallo,
ich muss nächste woche krankengeld bei der aok beantragen. gibt es für mich etwas zu beachten bzw. gibt es tricks der kk...
ich habe mir die kk downoads wegen krankengeld schon durchgelesen.
gruß butterfly
ich muss nächste woche krankengeld bei der aok beantragen. gibt es für mich etwas zu beachten bzw. gibt es tricks der kk...
ich habe mir die kk downoads wegen krankengeld schon durchgelesen.
gruß butterfly
Re: was muss beim beantragen vom krankengeld beachtet werden
Hallo,butterfly hat geschrieben:hallo,
ich muss nächste woche krankengeld bei der aok beantragen. gibt es für mich etwas zu beachten bzw. gibt es tricks der kk...
ich habe mir die kk downoads wegen krankengeld schon durchgelesen.
gruß butterfly
welche Tricks meinst du ?? - wie dir die Kasse schneller oder zu mehr Krankengeld verhilft oder meinst, wie die Krankenkasse versucht, dir kein Krankengeld zu zahlen ??
Es gibt weder so noch so Tricks.
Folgender Ablauf ist üblich - Der Arbeitnehmer reicht möglichst sofort nach der
Kranschreibung die entsprechende Meldung sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Krankenkasse ein. Sobald die 5. Woche der Arbeitsunfähigkeit erreicht ist und es zu erwarten ist, dass die 6. Woche überschritten wird, übermittelt der Arbeitgeber der Krankenkasse eine Verdienstbescheinigung, damit die Kasse
das Krankengeld errechnen und den Zahlungsbeginn festlegen kann.
Je nach Diagnose setzt bei der Kasse das sogenannten Fallmanagement ein,
welches von Kasse zu Kasse mit unterschiedlichen Mitteln betrieben wird, aber
alle das gleiche Ziel haben, welches mit dem Ziel des Arbeitnehmers übereinstimmt, nämlich die schnellste Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
und damit ein weiteres Ziel der Kasse erreicht wird, möglichst wenig Krankengeld, oder (wie gesagt, kommt immer auf den Einzelfall an) kein Krankengeld zu zahlen. Dazu bedient sich die Kasse der behandelnden Ärzte
und ggf. zusätzlich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), letzterer in der Regel dafür, um die Befundberichte der behandelnden Ärzte einer medizinischen Beurteilung unterziehen zu lassen.
Wenn man diese Handlungsweise der Kasse als "Trick" bezeichnen will,
na ja - dann macht man das eben.
Konkret für dich empfehle ich dir - dich erst mal bei der Kasse zu erkundigen,
ob denn dein Arbeitgeber schon die Verdienstbescheinigung eingereicht hat.
Wenn das der Fall ist, kann die die Kasse meist auch schon sagen, dass
das mit dem Krankengeld in Bearbeitung ist - wenn nicht, wird sich die Kasse
an den Arbeitgeber wenden - kannst du zusätzlich auch machen.
Einen schriftlichen Antrag auf Krankengeldzahlung musst du nicht stellen,
da es die Verpflichtung der Kasse ist, von sich aus tätig zu werden - deine Verpflichtung habe ich Eingangs erwähnt - die zeitgerechte Einreichung der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Gruss
Czauderna
Lieber Czauderna,
in einem Punkt muss ich Sie korrigieren:
Es ist NICHT die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, die AU pünktlich, also innerhalb der berühmten 1 Woche, zu melden. Dies ist Aufgabe des Vertragsarztes und wenn der -wie es gemeinhin üblich ist- dies nicht tut, geht das Versäumnis zu Lasten der Krankenkasse. Dies ist gängige Rechtsprechung u.a. des LSG Nordrhein-Westfalen.
Das von Ihnen angeführte "pünktliche" Melden der AU und die Folgen der Nichtbeachtung gilt für diese Personen somit nicht. Für den Anspruch auf Krankengeld ist es somit völlig unschädlich, ob und wann ein Arbeitnehmer die AU meldet.
Meine Erfahrung hat mich aber gelehrt, dass Krankenkasen diesen Grundsatz und die dazu gehörende Rechtsprechung sehr gern ignorieren. Ich hoffe doch nicht, dass die DAK als große und seriöse Kasse dazu gehört.
Grüße
billy
PS: Für z.B. freiwillig versicherte Selbständige gilt Ihr beschriebener Grundsatz dagegen sehr wohl.
in einem Punkt muss ich Sie korrigieren:
Es ist NICHT die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, die AU pünktlich, also innerhalb der berühmten 1 Woche, zu melden. Dies ist Aufgabe des Vertragsarztes und wenn der -wie es gemeinhin üblich ist- dies nicht tut, geht das Versäumnis zu Lasten der Krankenkasse. Dies ist gängige Rechtsprechung u.a. des LSG Nordrhein-Westfalen.
Das von Ihnen angeführte "pünktliche" Melden der AU und die Folgen der Nichtbeachtung gilt für diese Personen somit nicht. Für den Anspruch auf Krankengeld ist es somit völlig unschädlich, ob und wann ein Arbeitnehmer die AU meldet.
Meine Erfahrung hat mich aber gelehrt, dass Krankenkasen diesen Grundsatz und die dazu gehörende Rechtsprechung sehr gern ignorieren. Ich hoffe doch nicht, dass die DAK als große und seriöse Kasse dazu gehört.
Grüße
billy
PS: Für z.B. freiwillig versicherte Selbständige gilt Ihr beschriebener Grundsatz dagegen sehr wohl.
Hallo Billy,
das mit dem Arzt war einmal, und auch nur für relativ kurze Zeit - es ist durchaus wieder so, dass allein der Versicherte für die rechtzeitige Vorlage der AU-Meldung bei der Kasse verantwortlich ist. Ich glaube, das wurde aus rechtlichen Gründen wieder so eingeführt, denn wenn der Arzt die Meldung verspätet einreicht und es dann zum Krankengeldverlust käme, dann müsste auch der Arzt dem Versicherten
den Ausfall erstatten - so ist jedenfalls meine Erinnerung daran - und in der Praxis wird es so gehandhabt, wir bekommen wirklich nur noch ganz, ganz selten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt von den Arzt-Praxen zugeschickt.
Nicht umsonst steht auch auf jeder Bescheingiung der Vermerk über den drohenden Krankengeldverlust bei verspäteter Einreichung
Gruss
Czauderna
das mit dem Arzt war einmal, und auch nur für relativ kurze Zeit - es ist durchaus wieder so, dass allein der Versicherte für die rechtzeitige Vorlage der AU-Meldung bei der Kasse verantwortlich ist. Ich glaube, das wurde aus rechtlichen Gründen wieder so eingeführt, denn wenn der Arzt die Meldung verspätet einreicht und es dann zum Krankengeldverlust käme, dann müsste auch der Arzt dem Versicherten
den Ausfall erstatten - so ist jedenfalls meine Erinnerung daran - und in der Praxis wird es so gehandhabt, wir bekommen wirklich nur noch ganz, ganz selten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt von den Arzt-Praxen zugeschickt.
Nicht umsonst steht auch auf jeder Bescheingiung der Vermerk über den drohenden Krankengeldverlust bei verspäteter Einreichung
Gruss
Czauderna
Hallo,
ich verweise hier mal auf die Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien - dort geht klar daraus hervor was der Arzt in Bezug auf AU-Bescheinigungen tun muss, nämlich Anfragen der Kasse innerhalb von 3 Tagen beantworten und dem MDK auf Anforderung
Unterlagen zu übermitteln - von der Verpflichtung des Arztes die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Kasse zu schicken, steht da nix.
Wenn das Ärzte machen, geschieht das auf freiwilliger Basis .
Ich habe dazu auch noch einen Kommentar gefunden - also nicht von mir !
Obliegenheit
Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Die Ausschlussregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist strikt anzuwenden. Sie soll die Krankenkasse davon freistellen, dieVoraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs nachträglich aufklären zu müssen Außerdem soll die Möglichkeit erhalten bleiben, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung prüfen zu lassen. Die Krankenkasse kann damit einem Leistungsmissbrauch entgegentreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit rechtzeitig einleiten.
@Fatbob - hat dein Arzt auch deine Auszahlscheine immer an die Kasse geschickt ?
Gruss
Czauderna
ich verweise hier mal auf die Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien - dort geht klar daraus hervor was der Arzt in Bezug auf AU-Bescheinigungen tun muss, nämlich Anfragen der Kasse innerhalb von 3 Tagen beantworten und dem MDK auf Anforderung
Unterlagen zu übermitteln - von der Verpflichtung des Arztes die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Kasse zu schicken, steht da nix.
Wenn das Ärzte machen, geschieht das auf freiwilliger Basis .
Ich habe dazu auch noch einen Kommentar gefunden - also nicht von mir !
Obliegenheit
Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Die Ausschlussregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist strikt anzuwenden. Sie soll die Krankenkasse davon freistellen, dieVoraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs nachträglich aufklären zu müssen Außerdem soll die Möglichkeit erhalten bleiben, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung prüfen zu lassen. Die Krankenkasse kann damit einem Leistungsmissbrauch entgegentreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit rechtzeitig einleiten.
@Fatbob - hat dein Arzt auch deine Auszahlscheine immer an die Kasse geschickt ?
Gruss
Czauderna
Es ist vor allem in Rheinland-Pfalz und dem Saarland üblich, dass die Ärzte die AU-Bescheinigungen generell einbehalten und diese an die Kassen weiterleiten.
Hierbei kommt es vermehrt zu verspäteten Eingängen bei den Kassen, da - so zumindest mein Eindruck - nicht jede einzelne Bescheinigung weitergeleitet wird, sondern gern mal gesammelt wird bis es sich "lohnt".
Auf jeden Fall ist aber der Versicherte in der Verantwortung - hierzu gibt es ein ziemlich aussagekräftiges BSG-Urteil. Der von Czauderna zitierte Text stammt wörtlich aus diesem Urteil.
Hierbei kommt es vermehrt zu verspäteten Eingängen bei den Kassen, da - so zumindest mein Eindruck - nicht jede einzelne Bescheinigung weitergeleitet wird, sondern gern mal gesammelt wird bis es sich "lohnt".
Auf jeden Fall ist aber der Versicherte in der Verantwortung - hierzu gibt es ein ziemlich aussagekräftiges BSG-Urteil. Der von Czauderna zitierte Text stammt wörtlich aus diesem Urteil.