Wie Werbungskosten aus Kapitaleinkünften nachweisen?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Sunny45
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Wie Werbungskosten aus Kapitaleinkünften nachweisen?

Beitrag von Sunny45 » 21.11.2011, 17:25

Hallo,

als arbeitsloser ohne Leistungsbezug bin ich freiwilliges Mitglied in der GKV. Die Beiträge richten sich nach meinen Kapitaleinkünften. Laut Auskunft meiner Krankenkasse können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften stehen, von diesen Einkünften abgezogen werden. Sie müßten allerdings von einer öffentlichen Stelle bestätigt werden, sonst kommt nur der Werbungskostenpauschbetrag zur Geltung (51 Euro). Da meine Werbungskosten deutlich über 51 Euro liegen, möchte ich diese natürlich auch bei der Beitragsbemessungsgrundlage abziehen. Nur woher bekomme ich eine entsprechende Bestätigung?

Seit Einführung der Abgeltungssteuer sind die Werbungskosten (selbst bei Durchführung der Regelveranlagung) nicht mehr absetzbar. Somit erscheinen diese Kosten nicht mehr im Einkommenssteuerbescheid, der bisher als Nachweis diente. Obwohl ich das Finanzamt bei Abgabe der Einkommenssteuererklärung bat, mir die Werbungskosten trotzdem zu bescheinigen, steht auf dem Bescheid lediglich, daß die erklärten Werbungskosten von xxx Euro ohne Prüfung nicht berücksichtig wurden, da halt nur der Sparerpauschbetrag Anwendung findet.

Ist die von der Krankenversicherung geforderte öffentliche Bestätigung rechtens? Wo kann man so eine erhalten.

Vielen Dank im voraus für Eure Mühe!

heinrich
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Beitrag von heinrich » 21.11.2011, 20:27

hast Du denn außer den KApitaleinkünfte noch weitere Einkünfte,

wie z.B. Vermietung und Verpachtung.

Sind die durchschnittlichen Einnahmen (gesamt , aus allen Einkunftsarten) denn höher als 851,67 mtl (ab 01.01.2012 gilt 875 EUR mtl).

Erst dann, wenn 851,67/875 EUR überschritten, brauchen wir uns Gedanken zu machen.

Sunny45
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Beitrag von Sunny45 » 21.11.2011, 20:30

Hab' im Moment nur Kapitaleinkünfte, welche auch über der Beitragsbemessungsgrenze von 851,67 Euro liegen. Erst nach Abzug der Werbungskosten würde ich drunter liegen.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 21.11.2011, 20:43

na dann erst einmal Glückwunsch.

bei Kapitaleinnahmen über 851,67 EUR im MONAT

liegen die jährlichen Einnahmen über 10.000, was einem Zinssatz von 4 % 250.000 EUR ausmacht.

Bei 2 % 500.000 EUR.

Werbungskosten war die Frage:
Alles von Banken , Kreditinstituten usw. eben, was an Kosten verlangt wurde.
z.B.: Depotkosten

Sunny45
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Beitrag von Sunny45 » 21.11.2011, 23:15

Was Werbungskosten sind, ist mir schon klar. Nur die Frage ist, wie ich an eine Bestätigung von einer "öffentlichen Stelle" komme.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 22.11.2011, 21:11

? öffentliche Stelle ?,,, versteh ich jetzt nicht.

Aber bei dieser "?öffentlichen"stelle"? Stelle nachfragen und/oder bescheinigen lassen, müsste doch möglich sein.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 22.11.2011, 21:22

Nur die Frage ist, wie ich an eine Bestätigung von einer "öffentlichen Stelle" komme.
was hälst du von einem Einkommensteuerbescheid :idea: :?:

Sunny45
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Beitrag von Sunny45 » 22.11.2011, 22:52

Einkommenssteuerbescheid kann ich vorlegen. Habe auch bei der Erklärung die Werbungskosten angegeben und um Bescheinigung gebeten. Allerdings sind Werbungskosten seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr bei der Steuer absetzbar (was aber bestimmt irgendwann vom BFH zumindest für den Fall der Regelveranlagung für unrechtmäßig erklärt werden wird) und daher prüft das Finanzamt auch keine Werbungskosten bzgl. der Finanzeinkünfte mehr. Somit werden sie auch nicht im Bescheid ausgewiesen.

Die Krankenkasse will aber eine Bestätigung einer "öffentlichen Stelle" für die Anerkennung haben. Außer dem Finanzamt konnte sie mir aber keine geeignete Stelle nennen.

Sunny45
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Beitrag von Sunny45 » 22.11.2011, 23:45

Kleine Ergänzungsfrage: kann ich von der Krankenkasse verlangen, daß sie den Sparerpauschbetrag (801 Euro bei ledigen) von den Kapitaleinkünften bei der Beitragsbemessung abzieht? Oder ist nur der Werbungskostenpauschbetrag von 51 abziehbar, wenn man keine anderen Werbungskosten nachweisen kann?

heinrich
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Beitrag von heinrich » 23.11.2011, 20:26

nur der ursprüngliche Pauschbetrag von 51 EUR

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